Gesetz vom 28. März 1875, betreffend die Verjährung des aus Staatsschuldverschreibungen, welche dem Staatsgläubiger keine Capitalsrückforderung gewähren, gegen den Staatsschatz zustehenden Verzinsungsanspruches
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes verordne Ich, wie folgt:
§. 1.
Der aus den Staatsschuldverschreibungen, in welchen eine Verpflichtung zur Capitalsrückzahlung nicht ausgedrückt, oder bezüglich welcher diese Verpflichtung aufgehoben ist, gegen den Staatsschatz zustehende Anspruch auf Verzinsung des Schuldcapitals erlischt, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Verjährung, und zwar bei Staatsschuldverschreibungen, welche auf Namen lauten und vinculirt sind, in dreißig Jahren, und gegen die im §. 1472 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches aufgeführten begünstigten Personen in vierzig Jahren; hingegen bei Staatsschuldverschreibungen, welche auf Überbringer lauten, in dreißig Jahren.
In Ansehung der Verjährung der einzelnen Zinsenraten bleiben die bisherigen Normen, insbesondere der Finanzministerial-Erlaß vom 16. Jänner 1860 (R. G. Bl. Nr. 21) in Geltung.
§. 2.
Die Verjährungsfrist beginnt bei auf Namen lautenden und bei vinculirten Schuldtiteln mit dem Fälligkeitstage der ersten aus dem Staatsschatze nicht mehr behobenen Zinsenrate, bei auf den Überbringer lautenden Schuldtiteln mit dem Fälligkeitstage der auf den letzten von der Finanzverwaltung zu dem Schuldtitel hinausgegebenen Zinsencoupon nächstfolgenden Zinsenrate.
§. 3.
An Stelle der gerichtlichen Klage (§. 1497 a. b. G. B.) unterbricht den Lauf der Verjährung die Vorweisung des Schuldtitels bei der zur Hinausgabe neuer Coupons zuständigen Staatscasse zur Erwirkung der durch §. 4 des Gesetzes vom 2. Juli 1868 (R. G. Bl. Nr. 88) normirten Anmerkung, die Ueberreichung des wenngleich nicht von dem Schuldtitel selbst begleiteten Anlangens um Umschreibung oder um Zinsenflüssigmachung an eine der mit der Verwaltung der Staatsschuld betrauten Behörden, endlich die Ueberreichung des Gesuches um Einleitung der Amortisirung des Schuldtitels bei dem competenten Gerichte. Jeder dieser Schritte muß, um die Verjährung wirksam zu unterbrechen, binnen sechs Jahren, vom Tage des ersten Einschreitens zur Zinsenerhebung, beziehungsweise zur Erhebung eines neuen Couponbogens, geführt haben.
§. 4.
Das Hofkanzleidecret vom 30. April 1815 (Nr. 1149 J. G. S.) und das Hofdecret vom 20. August 1817 (Nr. 1364 J. G. S.), soweit dieses die Unverjährbarkeit des Zinsenbezugsrechtes ausspricht, sind aufgehoben.
§. 5.
Dieses Gesetz hat auch auf jene Fälle, in welchen die im §. 2 desselben für den Beginn der Verjährungsfrist bestimmten Termine schon vor dem Zeitpuncte seines Wirksamwerdens eingetreten sind, Anwendung zu finden. Jedoch ist die Verjährungsfrist, wenn sie hiernach vor dem 1. Jänner 1881 ihr Ende erreichen würde, erst als an dem 1. Jänner 1881 verstrichen anzusehen.
§. 6.
Der Minister der Finanzen und der Justiz sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.
Wien, am 28. März 1875.
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