Gesetz vom 30. Juni 1878, enthaltend einige Bestimmungen über die Veräußerung von Staats- und anderen Losen oder deren Gewinnsthoffnung

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1878-07-17
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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§. 1.

Die Veräußerung der Gewinnsthoffnung von Staats- oder anderen Losen, wenn dieselbe - obgleich unter Beobachtung der durch das Gesetz vom 7. November 1862 (R. G. Bl. Nr. 85), vorgeschriebenen Formen - gegen Ratenzahlung oder in der Weise, daß das Entgelt ganz oder theilweise in der Verbindung mit einem anderen Ratengeschäfte zu finden ist, erfolgt; ferner die gewerbemäßig betriebene Veräußerung von Losen nach anderen, als den nach dem Verlosungsplane bestehenden Antheilen (Partialen) oder in Verbindung mit einem, andere Werthe betreffenden Ratengeschäfte - ist verboten.

§. 2.

Die gewerbemäßig betriebene Veräußerung von Staats- oder anderen Losen oder von nach dem Verlosungsplane bestehenden Losantheilen (Partialen) gegen Ratenzahlung ist nur den Inhabern protokollirter Firmen sowie der österreichischen Postsparkasse, ferner im Rahmen der jeweils vom Bundeskanzleramte erteilten Bewilligung regulativmäßigen Sparkassen (Hofkanzleidekret vom 26. September 1844) und nur unter folgenden Bedingungen gestattet:

a)

Dieselbe darf mit keinem anderen Rechtsgeschäfte in Verbindung gebracht werden, hat sich sonach lediglich auf den Verkauf bestimmter, das ist durch die Merkmale ihrer Auslosung bezeichneter Lose oder Lospartialen zu beschränken;

b)

über das Verkaufsgeschäft ist eine von dem Verkäufer firmenmäßig (von der Postsparkasse und den Sparkassen nach den maßgebenden Vorschriften rechtsgültig) zu fertigende Urkunde auszustellen, welche die Auslosungsmerkmale, das Datum und den Nennwerth der verkauften Lose oder Lospartialen, den für jedes verkaufte Los oder jede verkaufte Lospartiale zu zahlenden Kaufpreis, die Zahlungsraten, den Ort der Zahlung und die Folgen der Nichtzuhaltung der bedungenen Raten enthalten muß.

c)

Die Postsparkasse und die regulativmäßigen Sparkassen sind nur zur Veräußerung von Losanleihen berechtigt, die vom Bunde oder einem vom Bunde verwalteten Fonds begeben worden sind.

§. 3.

Für die Durchführung der im §. 2 bezeichneten Geschäfte gelten ferner folgende Bestimmungen:

a)

Der Verkäufer hat über jede geleistete Ratenzahlung dem Zahlenden eine Empfangsbestätigung auszustellen und auszufolgen oder die geleistete Zahlung in der Verkaufsurkunde (§ 2, lit. b) zu bestätigen.

b)

Der Verkäufer hat über das Geschäft juxtirte Register zu führen, aus denen die im §. 2 erwähnten Verkaufsurkunden und die im §. 3a) erwähnten Empfangsbestätigungen mittelst Ausschnittes entnommen werden müssen und in deren Juxten der volle Inhalt der zu denselben gehörigen Verkaufsurkunden, beziehungsweise Empfangsbestätigungen, in genauer Uebereinstimmung mit denselben ersichtlich sein muß. Der Bundesminister für Finanzen kann Verkäufern von österreichischer Trefferanleihe über Ansuchen gestatten, an Stelle der Führung juxtierter Register Gleichschriften der im § 2 erwähnten Verkaufsurkunden anzulegen, in welchen die geleisteten Ratenzahlungen unbeschadet der Bestimmungen des Punktes a eingetragen werden müssen. Der Text der auszugebenden Verkaufsurkunden bedarf in diesem Falle der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen. Bei Einzahlung der Raten ohne Vorlage der Verkaufsurkunde ist dem Einzahler eine gesonderte Empfangsbestätigung auszufolgen und die Eintragung in der Gleichschrift ungesäumt vorzunehmen, während die übereinstimmende Eintragung in die Verkaufsurkunde (Punkt a) gegen Einziehung der Empfangsbestätigung wann immer, jedoch unverzüglich über Verlangen des Käufers zu erfolgen hat.

c)

Der Verkäufer darf die verkauften Lose oder Lospartialen, solange der Anspruch des Käufers auf dieselben nicht in Folge Zahlungssäumnisses nach den Bestimmungen der Verkaufsurkunde (§. 2b)) erloschen ist, weder veräußern noch verpfänden, ist vielmehr

d)

verpflichtet, dem Inhaber der Verkaufsurkunde (§. 2b)) auf Verlangen die erkauften Lose oder Lospartialen nicht nur gegen Zahlung des etwa noch aushaftenden Kaufpreises unter Einziehung der Verkaufsurkunde jederzeit sofort auszuhändigen, sondern auch vor Berichtigung des Kaufpreises, solange der Anspruch des Käufers nach den Bestimmungen der Verkaufsurkunde (§. 2b)) nicht erloschen ist, jederzeit zur Einsichtnahme vorzuweisen.

e)

Die Finanzorgane sind unbeschadet des Aufsichtsrechtes der sonstigen behördlichen Revisionsorgane berechtigt und über das unter Vorweisung der Verkaufsurkunde (§. 2b)) und der Empfangsbestätigungen über alle bereits fälligen Raten (§. 3a)) gestellte Begehren des Inhabers der Verkaufsurkunde auch verpflichtet, in die juxtirten Register (§. 3b)) oder in die beim Verkäufer befindlichen Gleichschriften der Verkaufsurkunde Einsicht zu nehmen, und solange aus denselben das Erlöschen des Anspruches des Käufers nicht ersichtlich ist, die sofortige Vorweisung der verkauften Lose oder Losantheile zu begehren.

§. 4.

Der Abschluß der im §. 2 bezeichneten Verkaufsgeschäfte, die Ausfolgung der im §. 2b) erwähnten Verkaufsurkunden, endlich die Einladung zum Abschlusse solcher Geschäfte, darf nicht durch Vermittlung von Hausirern oder reisenden Agenten erfolgen.

§. 5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 129/1958)

§. 6.

Auf die in den §§. 1 und 2 bezeichneten Geschäfte, für welche die Verpflichtungsurkunden (Rentenscheine, Ratenbriefe, Bezugsscheine, Antheilsscheine u. dgl.) bereits vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes ausgegeben waren, hat dasselbe keine Anwendung.

§. 7.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes, welches mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, wird der Finanz-Minister beauftragt.

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