Gesetz vom 28. März 1889, betreffend die Schuldverschreibungen mit Prämien, ferner die Ankündigung und Anempfehlung verbotener Lose und Lotterien
§. 1.
Schuldverschreibungen mit Prämien, in welchen allen Gläubigern oder einem Theile derselben außer der Zahlung der verschriebenen Geldsumme eine Prämie dergestalt zugesichert wird, dass durch Auslosung oder durch eine andere auf den Zufall gestellte Art der Ermittlung die zu prämiirenden Schuldverschreibungen und die Höhe der ihnen zufallenden Prämien bestimmt werden sollen, dürfen nur auf Grund eines besonderen Gesetzes und nur zu Zwecken des Staates ausgegeben werden.
Hiedurch werden auch abweichende Ausnahmsbestimmungen, welche zu Gunsten einzelner Anstalten bestehen, aufgehoben. Doch bleibt die Ausgabe von Prämienschuldverschreibungen insoweit gestattet, als deren Verlosungsplan bereits die staatliche Genehmigung erhalten hat.
Jede andere Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Prämien ist verboten und sind die betreffenden Schuldverschreibungen kein Gegenstand des rechtlichen Verkehres (§§. 311 und 878 a. b. G. B.).
§. 2.
Verträge, welche außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes ausgegebene Schuldverschreibungen mit Prämien oder Interimsscheine auf solche Wertpapiere zum Gegenstande haben, sind mit Ausschluss der Erbverträge, ungiltig.
Veräußerungen im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung werden hiedurch nicht berührt.
§. 3.
Die Bestimmungen des §. 2 finden auf solche von auswärtigen Staaten oder unter Garantie solcher Staaten ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Prämien, welche vor dem 1. März 1889 im Geltungsgebiete dieses Gesetzes in den Verkehr gesetzt worden sind, keine Anwendung, sofern die betreffenden Wertpapiere in Gemäßheit der im §. 5 enthaltenen Bestimmungen abgestempelt worden sind.
§. 4.
Die Bestimmungen des §. 2 finden auf ungarische Staatsschuldverschreibungen mit Prämien keine Anwendung.
Auf andere Schuldverschreibungen mit Prämien, welche in den Ländern der ungarischen Krone vor dem 1. März 1889 ausgegeben worden sind, finden die Bestimmungen des §. 2 keine Anwendung, sofern die betreffenden Wertpapiere in Gemäßheit der im §. 5 enthaltenen Bestimmungen abgestempelt worden sind.
§. 5.
Die durch die §§. 3 und 4 zur Abstempelung zugelassenen Schuldverschreibungen sind innerhalb 30 Tagen nach Kundmachung dieses Gesetzes bei einem der im Verordnungswege bekanntzugebenden Ämter zur Abstempelung einzureichen.
Ebenso ist im Verordnungswege festzustellen, welche Schuldverschreibungen gemäß §. 3 zur Abstempelung geeignet sind und den gedachten Ämtern ein Verzeichnis derselben mitzutheilen.
Die Versäumung der dreißigtägigen Frist kann vom Finanzminister beim Vorhandensein besonders rücksichtswürdiger Umstände nachgesehen werden.
Für die Abstempelung der im §. 3 bezeichneten Schuldverschreibungen ist eine Stempelgebühr nach dem Nominalbetrage der einzelnen Schuldverschreibungen und Scala III zu bemessen.
Die Abstempelung der im §. 4 erwähnten Schuldverschreibungen erfolgt gebürenfrei.
§. 6.
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 129/1958.)
§. 7.
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 129/1958.)
§. 8.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.
§. 9.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Finanzminister beauftragt.
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