Gesetz vom 2. August 1892, womit die Kronenwährung festgestellt wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1892-08-11
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Zum Inkrafttreten vgl. Artikel XXV

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich zu verordnen, wie folgt:

Artikel I.

An die Stelle der bisherigen österreichischen Währung tritt die Goldwährung, deren Rechnungseinheit die Krone ist.

Die Krone wird in hundert Heller eingetheilt.

Artikel II.

Das Münzgrundgewicht ist das Kilogramm mit seiner decimalen Abstufung, wie dasselbe durch das Gesetz vom 23. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 16 ex 1872, als allgemeines Gewicht eingeführt worden ist.

Artikel III.

Die Landesgoldmünzen werden im Mischungsverhältnisse von 900 Tausendtheilen Gold und 100 Tausendtheilen Kupfer ausgeprägt.

Auf ein Kilogramm Münzgold gehen 2952 Kronen, demnach auf Ein Kilogramm feinen Goldes 3280 Kronen.

Artikel IV.

Von Landesgoldmünzen werden ausgeprägt:

a)

Zwanzig-Kronenstücke,

b)

Zehn-Kronenstücke.

Artikel V.

Diese Goldmünzen werden auf der Aversseite Mein Brustbild, auf der Reversseite den kaiserlichen Adler mit der Wertbezeichnung 20, beziehungsweise 10 Cor., sowie die Jahreszahl der Ausmünzung tragen.

Die Umschrift hat, in angemessener Abkürzung, zu lauten: „Franciscus Josephus I. D. G. Imperator Austriae, Rex Bohemiae, Galiciae, Illyriae etc. et Apostolicus Rex Hungariae''.

Der Rand wird glatt sein und bei den Zwanzig-Kronenstücken in vertiefter Schrift die Worte: „Viribus unitis'' enthalten. Bei den Zehn-Kronenstücken wird der Rand eine vertiefte Verzierung enthalten.

Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen, dessen inneren Umfang ein Perlenkreis (Perle an Perle anliegend) berührt.

Die Goldmünzen zu 20 Kronen werden 21 Millimeter, jene zu 10 Kronen werden 19 Millimeter im Durchmesser betragen.

Artikel VI.

Das Verfahren bei der Ausprägung dieser Münzen soll die vollständige Genauigkeit der Münzen nach Gehalt und Gewicht sicherstellen.

Soweit eine absolute Genauigkeit bei dem einzelnen Stücke nicht eingehalten werden kann, wird eine äußerste Abweichung in Mehr oder Weniger gestattet, welche im Rohgewichte 2 Tausendtheile und im Feingehalte 1 Tausendtheil nicht überschreiten darf.

Artikel VII.

Das Passiergewicht des Zwanzig-Kronenstückes wird mit 6,74 Grammen, dasjenige des Zehn-Kronenstückes mit 3,37 Grammen festgestellt.

Goldmünzen, welche durch den gewöhnlichen Umlauf nicht unter dieses Gewicht verringert sind, sind bei den Staats- und den übrigen öffentlichen Kassen und im Privatverkehre als vollwichtig bei allen Zahlungen anzunehmen.

Dagegen werden Goldmünzen, welche infolge längerer Circulation und Abnützung am Gewichte so viel eingebüßt haben, daß sie das Passiergewicht nicht mehr erreichen, für Rechnung des Staates zum Einschmelzen eingezogen. Zu diesem Zwecke sind derlei abgenützte Goldmünzen bei allen Staats- und den übrigen öffentlichen Kassen stets voll zu ihrem Nennwerte anzunehmen und im Wege der k. k. Staats-Centralkasse in Wien an das k. k. Hauptmünzamt in Wien abzuführen.

Münzen, welche in anderer Art als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewicht verringert wurden, werden von den Staats- und den übrigen öffentlichen Kassen im Vorkommensfalle gegen Ersatz des ihnen zukommenden inneren Wertes eingezogen und, wie oben festgesetzt, der Umprägung zugeführt werden.

Artikel VIII.

Die Ausprägung der Landesgoldmünzen erfolgt auf Rechnung des Staates. Zwanzig-Kronenstücke werden auch für Rechnung von Privatpersonen und zwar soweit ausgeprägt werden, als das k. k. Münzamt nicht für den Staat beschäftigt ist.

Die bei der Ausprägung für Privatrechnung für Prägekosten einzuhebende Gebühr wird im Verordnungswege festgesetzt; sie darf indes bei den Zwanzig-Kronenstücken das Maximum von 0,3% des Wertes nicht übersteigen.

Artikel IX.

Außer den bezeichneten Landesgoldmünzen werden die österreichischen

189

Ducaten, wie bisher, 81 ---

355

Stücke aus einer Wiener Mark (0,280668 Kilogramm) seines Goldes in

dem Feingehalte von

(986 1/9)

23 Karat 8 Gran (-------) als Handelsmünze ausgeprägt.

( 1000 )

Die durch das Gesetz vom 9. März 1870, R. G. Bl. Nr. 22, eingeführten Goldmünzen zu Acht und Vier Gulden werden nicht mehr geprägt werden.

Artikel X.

Die auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 19. September 1857, R. G. Bl. Nr. 169, ausgeprägten Landessilbermünzen zu 2, 1 und 1/4 Gulden österreichischer Währung haben bis auf weiteres im gesetzlichen Umlaufe zu verbleiben. Landessilbermünzen der österreichischen Währung sind nicht mehr auszuprägen, außer aus jenen Silbermengen, welche sich bereits im Besitze der Finanzverwaltung befinden, oder von derselben zu Münzzwecken erworben worden sind.

Insolange die bezeichneten Landessilbermünzen nicht außer Verkehr gesetzt werden, sind dieselben bei allen Zahlungen, welche gesetzlich in der Kronenwährung zu leisten sind, von Staats- und den übrigen öffentlichen Kassen und von Privatpersonen in Zahlung anzunehmen und zwar dergestalt, dass gerechnet wird:

das Zwei Guldenstück = 4 Kronen,

'' Ein- '' = 2 „

'' Viertel- '' = 50 Heller.

Artikel XI.

Außer den Landesgoldmünzen werden zunächst folgende Münzen der Kronenwährung ausgeprägt:

1.

Silbermünzen:

2.

Nickelmünzen:

a)

Zwanzig-Hellerstücke,

b)

Zehn-Hellerstücke.

3.

Bronzemünzen:

a)

Zwei-Hellerstücke,

b)

Ein-Hellerstücke.

Artikel XII.

Die Ein-Kronenstücke werden im Mischungsverhältnisse von 835 Tausendtheilen Silber und 165 Tausendtheilen Kupfer ausgeprägt.

Aus dem Kilogramme Münzsilber werden 200 Ein-Kronenstücke ausgebracht. Es werden demnach die Ein-Kronenstücke das Gewicht von 5 Grammen haben.

Bei der Ausprägung der Ein-Kronenstücke muss das Normalgewicht und der Normalgehalt eingehalten werden. Soweit eine absolute Genauigkeit bei den einzelnen Stücken nicht eingehalten werden kann, wird eine Abweichung in Mehr oder Weniger gestattet, welche im Feingehalte 3/1000 und im Gewichte 10/1000 nicht übersteigen darf.

Artikel XIII.

Die Ein-Kronenstücke werden im Averse Mein Brustbild, im Reverse die kaiserliche Krone, die Wertbezeichnung, sowie die Jahreszahl der Ausmünzung tragen. Die Umschrift hat, in angemessener Abkürzung, zu lauten: „Franciscus Josephus I. D. G. Imperator Austriae, Rex Bohemiae, Galiciae, Illyriae etc. et Apostolicus Rex Hungariae''.

Der Rand der Ein-Kronenstücke wird glatt sein und mit vertieften Buchstaben den Wahlspruch: „Viribus unitis'' enthalten.

Der Durchmesser der Ein-Kronenstücke wird 23 Millimeter betragen.

Artikel XIV.

Die Ausprägung der Ein-Kronenstücke erfolgt nur für Rechnung des Staates.

Es sind für 140 Millionen Kronen Ein-Kronenstücke auszuprägen.

Im Verordnungswege wird bestimmt werden, in welchen Terminen die Ausprägung und Hinausgabe der Ein-Kronenstücke stattzufinden hat.

Artikel XV.

Die Nickelmünzen werden aus reinem Nickel geprägt. Aus dem Kilogramme reinen Nickels werden 250 Zwanzig-Hellerstücke, beziehungsweise 333 Zehn-Hellerstücke ausgebracht.

Der Avers der Nickelmünzen trägt den kaiserlichen Adler, der Revers enthält die Wertangabe und die Jahreszahl der Ausmünzung.

Der Rand wird gerippt sein.

Der Durchmesser wird bei den Zwanzig-Hellerstücken 21 Millimeter, bei den Zehn-Hellerstücken 19 Millimeter betragen.

Artikel XVI.

Die Ausprägung der Nickelmünzen findet nur für Rechnung des Staates statt.

Nickelmünzen sind bis zum Betrage von 42 Millionen Kronen auszuprägen.

Die Ausgabe derselben erfolgt unter Einziehung der Silberscheidemünzen zu 20, 10 und 5 Kreuzern österreichischer Währung.

Im Verordnungswege wird bestimmt werden, in welchen Terminen die Ausprägung und Ausgabe dieser Münzen, sowie die Einziehung der Silberscheidemünzen österreichischer Währung stattfindet.

Artikel XVII.

Die Bronzemünzen werden aus einer Legierung von 95 Theilen Kupfer, 4 Theilen Zinn und 1 Theil Zink geprägt.

Aus dem Kilogramme dieser Legierung sollen:

a)

300 Stücke zu 2 Hellern,

b)

600 Stücke zu 1 Heller ausgebracht werden.

Artikel XVIII.

Die Ausprägung der Bronzemünzen findet nur für Rechnung des Staates statt und darf insgesamt den Betrag von 18,200.000 Kronen nicht übersteigen. Sie dürfen nur unter Einziehung der Kupferscheidemünzen zu 4, 1 und 5/10 Kreuzern österreichischer Währung ausgegeben werden.

Im Verordnungswege wird bestimmt werden, in welchen Terminen die Ausprägung und Ausgabe dieser Münzen, sowie die Einziehung der Kupfermünzen österreichischer Währung stattzufinden hat.

Artikel XIX.

Die Ein-Kronenstücke, sowie die Nickel- und Bronzemünzen der Kronenwährung werden bei allen Staats- und den übrigen öffentlichen Kassen nach ihrem Nennwerte in Zahlung genommen, und zwar die Ein-Kronenstücke unbeschränkt, die Nickel- und Bronzemünzen bis zum Betrage von 10 Kronen.

Außerdem sind dieselben bei den als Verwechslungskassen fungierenden Kassen im Wege der Verwechslung gegen gesetzliche Landesmünzen (Artikel IV und X) unter den im Verordnungswege festzusetzenden Bedingungen anzunehmen.

Hinsichtlich des Privatverkehrs wird festgesetzt, dass niemand verpflichtet ist, Ein-Kronenstücke im Vertrage von mehr als fünfzig Kronen, Nickelmünzen im Vertrage von mehr als zehn Kronen und Bronzemünzen im Betrage von mehr als einer Krone in Zahlung zu nehmen.

Artikel XX.

Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels haben auf durchlöcherte oder sonst auf andere Weise als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewichte verringerte, sowie auch auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung zu finden. Kommen verfälschte Münzstücke bei den Staats- oder den übrigen öffentlichen Kassen vor, so sind dieselben sofort, ohne jeden Ersatz einzuziehen, und an das k. k. Hauptmünzamt in Wien einzusenden. Münzen, welche durchlöchert oder sonst auf andere Weise, als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewichte verringert wurden, sind im Falle ihres Vorkommens bei den Staats- oder den übrigen öffentlichen Kassen mit einem Merkmale zu kennzeichnen, welches sie aus dem gesetzlichen Umlaufe ausschließt.

Silber-, Nickel- und Bronzemünzen, welche infolge längerer Circulation und Abnützung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden zwar von den öffentlichen Kassen in Zahlung oder in Verwechslung angenommen, sind aber auf Rechnung des Staates zur Umprägung einzuziehen.

Artikel XXI.

Die auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 19. September 1857, R. G. Bl. Nr. 169, der kaiserlichen Verordnung vom 21. October 1860, R. G. Bl. Nr. 230, des Gesetzes vom 1. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 84, des Gesetzes vom 30. März 1872, R. G. Bl. Nr. 44, des Gesetzes vom 16. April 1878, R. G. Bl. Nr. 55, des Gesetzes vom 26. Februar 1881, R. G. Bl. Nr. 20, des Gesetzes vom 10. März 1885, R. G. Bl. Nr. 92, und des Gesetzes vom 10. Juni 1891, R. G. Bl. Nr. 90, geprägten Silber- und Kupferscheidemünzen österreichischer Währung haben solange im Umlaufe zu verbleiben, bis deren Einziehung verfügt werden wird.

Diese Verfügung wird im Verordnungswege im Zusammenhange mit der Durchführung dieses Gesetzes erfolgen. Auch wird im Verordnungswege ein letzter Termin ausgesprochen werden, bis zu welchem die einberufenen Münzen von den Staatskassen einzulösen sind. Mit dem Ablauf dieses Termines ist jede Verpflichtung des Staates zur Einlösung dieser Münzen erloschen.

Bis dahin sind dieselben, und zwar die Zwanzig-Kreuzerstücke mit 40 Hellern, die Zehn-Kreuzerstücke mit 20 Hellern, die Fünf-Kreuzerstücke mit 10 Hellern, die Kupfermünzen zu 4 Kreuzer mit 8 Hellern, die Ein-Kreuzerstücke mit 2 Hellern, die 5/10-Kreuzerstücke mit 1 Heller zu rechnen und nach Maßgabe des Artikels X des Gesetzes vom 1. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 84, in Zahlung anzunehmen.

Artikel XXII.

Die sogenannten Levantiner-Thaler mit dem Bildnisse der Kaiserin Maria Theresia glorreichen Andenkens und mit der Jahreszahl 1780 werden im damaligen Schrot und Korn, wie bisher 12 Thaler aus 1 Wiener Mark (0,280668 Kilogramm) feinen Silbers in dem Feingehalte

(833 1/3)

von 13 Loth 6 Gran (-------) als Handelsmünze ausgeprägt werden.

( 1000 )

Artikel XXIII.

Die auf österreichische Währung lautenden Papiergeldzeichen sind bis zu ihrer Einziehung bei allen Zahlungen, welche gesetzlich in Kronenwährung zu leisten sind, von allen Staats- und den übrigen öffentlichen Kassen, sowie von Privatpersonen anzunehmen und zwar dergestalt, dass je ein Gulden österreichischer Währung des Nennwertes der betreffenden Papiergeldzeichen gleich zwei Kronen gerechnet wird.

Artikel XXIV.

Die allgemeine Einführung der obligatorischen Rechnung in der Kronenwährung im Zusammenhange mit der Ordnung der Verhältnisse des allgemeinen Münzverkehrs und den Bestimmungen über die Anwendung der neuen Währung (Artikel I) auf die Rechtsverhältnisse, sowie die Verfügungen in Bezug auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze im Umlaufe verbleibenden Landessilbermünzen zu 2, 1 und 1/4 Gulden österreichischer Währung, ferner die Verfügungen über die Einlösung der Staatsnoten, die Bestimmungen über die Ordnung der Papiergeldcirculation und die Verfügungen über die Aufnahme der Barzahlungen, werden durch besondere Gesetze festgestellt werden.

Es können jedoch alle Zahlungen, welche gesetzlich in österreichischer Währung - sei es in klingender Münze oder nicht - zu leisten sind, schon von dem Zeitpunkte an, da gegenwärtiges Gesetz in Kraft treten wird, nach Wahl des Schuldners auch in Landesgoldmünzen der Kronenwährung dergestalt geleistet werden, dass das Zwanzig-Kronenstück zum Werte von 10 Gulden österreichischer Währung und das Zehn-Kronenstück zum Werte von 5 Gulden österreichischer Währung gerechnet wird.

Dasselbe gilt von den Ein-Kronenstücken und den Nickel- und Bronzemünzen der Kronenwährung nach Maßgabe der denselben im Artikel XIX dieses Gesetzes eingeräumten Zahlkraft, und zwar dergestalt, dass das Ein-Kronenstück zum Werte von 50 Kreuzern österreichischer Währung, das Zwanzig-Hellerstück zum Werte von 10 Kreuzern österreichischer Währung, das Zehn-Hellerstück zum Werte von 5 Kreuzern österreichischer Währung, das Zwei-Hellerstück zum Werte von 1 Kreuzer österreichischer Währung und das Ein-Hellerstück zum Werte von 5/10 Kreuzern österreichischer Währung gerechnet wird.

Artikel XXV.

Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem Gesetze, wodurch das Ministerium der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder zum Abschlusse eines Münz- und Währungsvertrages mit dem Ministerium der Länder der ungarischen Krone ermächtigt wird, in Kraft.

Artikel XXVI.

Meine Minister der Finanzen und der Justiz sind mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.

Offensee, 2. August 1892.

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