Gesetz vom 11. August 1907, betreffend die Ausprägung von Hundertkronenstücken und die weitere Ausprägung von Fünfkronenstücken
Fünfter Theil
Schlußbestimmungen.
Artikel I.
Die kaiserliche Verordnung tritt, soweit in den vorhergehenden Bestimmungen nicht besondere Termine angegeben sind, mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.
Artikel II.
Rücksichtlich derjenigen Bestimmungen, deren Wirksamkeit vor dem 1. Jänner 1900 beginnt, treten mit dem hiefür festgesetzten Zeitpunkte die denselben Gegenstand behandelnden Vorschriften der kaiserlichen Verordnung vom 30. December 1898, R. G. Bl. Nr. 239, außer Kraft.
Artikel III.
Mit dem Vollzuge dieser kaiserlichen Verordnung ist Mein Gesammtministerium betraut.
Meran, am 21. September 1899.
Dritter Theil. Einführung der Kronenwährung als Landeswährung.
A. Die Einführung der allgemein obligatorischen
Rechnung in der Kronenwährung
§. 1.
Die mit dem Gesetze vom 2. August 1892, R. G. Bl. Nr. 126, festgestellte Kronenwährung tritt am 1. Jänner 1900 angefangen als ausschließliche gesetzliche Landeswährung an die Stelle der bisherigen österreichischen Währung.
§. 2.
Vom 1. Jänner 1900 an ist der Staatshaushalt, sowie jeder andere öffentliche Haushalt in der Kronenwährung zu führen, und es hat die gesammte Verrechnung der Staats- und der übrigen öffentlichen Kassen und Ämter in der Kronenwährung zu erfolgen.
Die für die Zollbemessung und Zollzahlung bestehenden Vorschriften bleiben von dieser Anordnung unberührt; die Verrechnung im Zollgefälle ist jedoch in der Kronenwährung vorzunehmen.
§. 3.
Vom selben Tage an sind alle Bücher und Rechnungen der unter besonderer öffentlicher Aufsicht stehenden oder zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten oder öffentlichen Zwecken dienenden Körperschaften, Fonde, Vereine und Anstalten, namentlich der Banken, Geld- und Creditanstalten, Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen u. d. gl. in der Kronenwährung zu führen.
§. 4.
Für die Durchführung der Bestimmungen der §§. 2 und 3 haben die vorgesetzten Behörden durch die gesetzlich zulässigen Verwaltungsmaßregeln zu sorgen.
Zu diesem Behufe ist die Regierung insbesondere ermächtigt, die Verfügung zu treffen, dass die statutarischen Bestimmungen von Körperschaften, Fonden, Vereinen und Anstalten (§. 3) mit der allgemein obligatorischen Rechnung in der Kronenwährung in Einklang gebracht werden.
Für die Österreichisch-ungarische Bank sind die nöthigen Anordnungen im ersten Capitel des IV. Theiles dieser kaiserlichen Verordnung getroffen.
§. 5.
Die in bestehenden Gesetzen oder Vorschriften enthaltenen, auf österreichische Währung sich beziehenden Bestimmungen sind vom 1. Jänner 1900 an nach dem im Gesetze vom 2. August 1892, R. G. Bl. Nr. 126, aufgestellten Wertverhältnisse, nach welchem ein Gulden österreichischer Währung gleich zwei Kronen und ein Kreuzer österreichischer Währung gleich zwei Hellern zu rechnen ist, in der Kronenwährung zu verstehen.
Die in bestehenden Gesetzen oder Vorschriften enthaltenen, auf Conventionsmünze oder eine andere Währung, deren Verhältnis zur österreichischen Währung gesetzlich festgestellt ist, sich beziehenden Bestimmungen sind von dem angegebenen Zeitpunkte an in der Kronenwährung nach dem Wertverhältnisse zu verstehen, welches sich aus den §§. 5 und 9 des kaiserlichen Patentes vom 27. April 1858, R. G. Bl. Nr. 63, beziehungsweise dem dritten Absatze der kaiserlichen Verordnung vom 27. April 1858, R. G. Bl. Nr. 64, in Verbindung mit dem Gesetze vom 2. August 1892, R. G. Bl. Nr. 126, ergibt.
§. 6.
Vom 1. Jänner 1900 an sind Geldbeträge in Gesetzen, in Verordnungen und öffentlichen Bekanntmachungen, in Verfügungen und Aufträgen von Staats- oder anderen öffentlichen Behörden und Ämtern, sowie in Beschlüssen öffentlicher Körperschaften nur in der Kronenwährung festzusetzen.
Diese Bestimmung hat dann keine Anwendung zu finden, wenn es sich um einen Geldbetrag handelt, welcher kraft gesetzlicher Vorschrift in einer bestimmten Münzsorte oder in einer anderen als der Landeswährung zu leisten ist.
Andere Ausnahmen von der im ersten Absatze getroffenen Bestimmung sind nur aus besonderen Gründen zulässig und bedürfen, soweit es sich nicht um Gesetze handelt, der Genehmigung der Regierung.
§. 7.
In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen, sowie in sonstigen öffentlichen Urkunden civilrechtlichen Inhaltes, welche über Geldbeträge ausgestellt werden, sowie in allen zu Geldbeträgen verurtheilenden Erkenntnissen, auch wenn das betreffende Klagebegehren oder Gesuch vor dem 1. Jänner 1900 angebracht worden ist, sind die Geldbeträge vom 1. Jänner 1900 an in der Kronenwährung auszudrücken.
Die ursprünglich in einer anderen Währung oder in einer bestimmten Münzsorte angegebenen Geldbeträge oder begründeten Verbindlichkeiten sind jedoch nach den in §. 5 angeführten Wertverhältnissen in der Kronenwährung und zugleich in der betreffenden Währung, beziehungsweise Münzsorte auszudrücken, wenn das Verhältnis der betreffenden Währung, beziehungsweise Münzsorte zur Kronenwährung gesetzlich festgestellt ist.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung hinsichtlich derjenigen Geldbeträge und Verbindlichkeiten, welche kraft gesetzlicher Vorschrift in einer anderen, als der Landeswährung oder in einer bestimmten Münzsorte zu leisten sind, ferner hinsichtlich aller Geldbeträge und Verbindlichkeiten, welche auf eine Münzsorte oder Währung lauten, wofür ein gesetzliches Verhältnis zur Kronenwährung nicht festgestellt ist.
B. Die Ordnung des allgemeinen Münzverkehres
§. 8.
Die Münzen der Kronenwährung sind nach Maßgabe der denselben durch das Gesetz eingeräumten Zahlkraft bei allen Zahlungen, welche in Landeswährung erfolgen, anzunehmen.
§. 9.
An Stelle der Münzen der Kronenwährung sind die Ein-Guldenstücke der österreichischen Währung, insolange dieselben nicht gesetzlich außer Verkehr gesetzt werden, bei allen Zahlungen unbeschränkt anzunehmen; hiebei ist das Ein-Guldenstück gleich zwei Kronen zu rechnen (Artikel X des Gesetzes vom 2. August 1892, R. G. Bl. Nr. 126).
§. 10.
Die Bestimmungen der §§. 8 und 9 haben in Gemäßheit des zwischen dem Ministerium der im Reichsrathe vertretenen Königsreiche und Länder mit dem Ministerium der Länder der ungarischen Krone abgeschlossenen Münz- und Währungsvertrages (Gesetz vom 2. August 1892, R. G. Bl. Nr. 127, und Kundmachung vom 11. August 1892, R. G. Bl. Nr. 132) für die Münzen ungarischen Gepräges Anwendung zu finden.
§. 11.
Den als Handelsmünze ausgeprägten Ducaten, sowie den auf Grund des Gesetzes vom 9. März 1870, R. G. Bl. Nr. 22, ausgeprägten Goldmünzen zu acht und zu vier Gulden und den als Handelsmünze ausgeprägten sogenannten Levantiner Thalern kommt gesetzliche Zahlkraft an Stelle der Münzen der Kronenwährung nicht zu.
§. 12.
Der Finanzminister ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Handelsminister und dem Eisenbahnminister allgemein oder für bestimmte Gebietstheile zu untersagen, dass ausländische Münzen oder sonstige ausländische Zahlungsmittel in Zahlung oder an Zahlungsstatt gegeben oder genommen werden.
Ein solches Verbot, sowie dessen Aufhebung muss im Reichsgesetzblatte kundgemacht werden. Das Verbot darf nicht vor Ablauf von vier Wochen nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit treten.
Die gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Übertretung eines solchen Verbotes wird von den Gerichten als Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 200 Kronen oder mit Arrest bis zu einem Monate bestraft.
§. 13.
Der Finanzminister ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Handelsminister und dem Eisenbahnminister, an Stelle der Münzen der Kronenwährung auch andere Münzen inländischen Gepräges oder Münzen ausländischen Gepräges, sowie andere Zahlungsmittel bei allen oder bei besonders zu benennenden Staats- und öffentlichen Cassen zur Zahlung zuzulassen. Eine solche Zulassung muss im Reichsgesetzblatte kundgemacht und in der Kundmachung zugleich der Wert angegeben werden, zu welchem diese Münzen oder Zahlungsmittel an Stelle der Münzen der Kronenwährung von den Cassen anzunehmen sind.
C. Bestimmungen über die Anwendung der
Kronenwährung auf die Rechtsverhältnisse
§. 14.
Rechtsgeschäfte, welche vom 1. Jänner 1900 an geschlossen werden, sind, wenn keine bestimmte Währung benannt ist, in der Kronenwährung zu versehen, soferne nicht die Absicht, sich einer anderen Währung zu bedienen, nachgewiesen wird.
§. 15.
Alle vor dem 1. Jänner 1900 rechtlich begründeten und in österreichischer Währung erfüllbaren Verbindlichkeiten sind von dem bezeichneten Tage an in der Kronenwährung zahlbar, und zwar dergestalt, dass ein Gulden österreichischer Währung gleich zwei Kronen und ein Kreuzer österreichischer Währung gleich zwei Hellern gerechnet wird.
Beruhen solche Verbindlichkeiten auf einem vor dem 1. November 1858 begründeten Rechtstitel und beziehen sie sich auf eine Währung, deren Verhältnis zur österreichischen Währung gesetzlich festgestellt ist, so sind dieselben nach den Bestimmungen der §§. 5 und 9 des kaiserlichen Patentes vom 27. April 1858, R. G. Bl. Nr. 63, beziehungsweise des dritten Absatzes der kaiserlichen Verordnung vom 27. April 1858, R. G. Bl. Nr. 64, in der österreichischen Währung zu berechnen und sohin nach dem obigen Maßstabe in der Kronenwährung zahlbar.
Verbindlichkeiten, welche infolge gesetzlicher Bestimmung, vertragsmäßiger Verpflichtung oder sonstiger Privatwillenserklärung in klingender Münze oder in einer bestimmten Sorte der auf Grund der kaiserlichen Patente vom 19. September 1857, R. G. Bl. Nr. 169, und vom 27. April 1858, R. G. Bl. Nr. 63, als gesetzliche Zahlungsmittel in österreichischer Währung in Geltung gestandenen Silbermünzen zu leisten waren, sind auch fortan in klingender Münze; und zwar unter Zugrundelegung des im ersten Absatze dieses Paragraphen angegebenen Umrechnungsmaßstabes zahlbar.
§. 16.
Vom 1. Jänner 1900 an begründete, auf österreichische Währung lautende Verbindlichkeiten unterliegen gleich den vor dem 1. Jänner 1900 begründeten Verbindlichkeiten in Rücksicht ihrer Umrechnung und Zahlbarkeit den Bestimmungen des §. 15, Absatz 1 und 3.
§. 17.
Die vor dem 1. Jänner 1900 begründeten, in einer bestimmten, im dritten Absatze des §. 15 nicht benannten Münzsorte oder in einer ausländischen Währung, und zwar effectiv, zu leistenden Verbindlichkeiten werden durch diese kaiserliche Verordnung nicht berührt.
§. 18.
Vom 1. Jänner 1900 an begründete, in einer bestimmten, im dritten Absatze des §. 15 nicht benannten Münzsorte oder in einer ausländischen Währung, und zwar effectiv, zu leistende Verbindlichkeiten sind in der bestimmten Münzsorte, beziehungsweise ausländischen Währung effectiv zu erfüllen.
§. 19.
Die auf eine bestimmte, im dritten Absatze des §. 15 nicht benannte Münzsorte oder auf eine ausländische Währung lautenden, nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht in dieser Münzsorte, beziehungsweise Währung effectiv zu leistenden Verbindlichkeiten sind, gleichviel ob sie vor oder nach dem 1. Jänner 1900 begründet wurden, von diesem Zeitpunkte an in Gemäßheit der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, unter Zugrundelegung des im ersten Absatze des §. 15 angegebenen Umrechnungsmaßstabes, zu erfüllen.
Insoferne nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Bewertung einer auf Silbermünzen lautenden Verbindlichkeit nach dem inneren Werte (Metallwerte) dieser Silbermünzen stattzufinden hat, ist der Wertberechnung in der Kronenwährung der Marktpreis des Silbers in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkte zugrunde zu legen und die Verbindlichkeit nach dem berechneten Werte in der Kronenwährung zahlbar.
§. 20.
Bei der Umrechnung in die Kronenwährung und bei Berechnungen in der Kronenwährung sind Bruchtheile zu einem Heller zu berechnen, wenn sie einen halben Heller oder mehr betragen; Bruchtheile unter einem halben Heller sind nicht zu rechnen.
§. 21.
Die vorstehenden Bestimmungen dieser kaiserlichen Verordnung haben auch auf die Zahlungen der Staats-, sowie anderer öffentlicher Behörden und Ämter und auf die Zahlungen an dieselben Anwendung zu finden, insolange die Erfüllung der betreffenden Verbindlichkeiten oder Leistungen nicht neu geregelt wird.
Die über die Art der Entrichtung der Zölle und Nebengebüren bestehenden Vorschriften werden hiedurch nicht berührt (§. 2).
Ferner sind diese Bestimmungen hinsichtlich einer physischen oder juristischen Person gebürenden oder von ihr zu leistenden Zahlungen anzuwenden, bei welchen der Verpflichtungsgrund auf einem Gesetze oder einer Verordnung beruht.
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