(Nr. 2605.) Hypothekenbankgesetz. Vom 13. Juli 1899
Abkürzung
HypBG
Teilbereiche dieses Bundesgesetzes bereits gegenstandslos
Präambel/Promulgationsklausel
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Abkürzung
HypBG
Teilbereiche dieses Bundesgesetzes bereits gegenstandslos
Präambel/Promulgationsklausel
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Abkürzung
HypBG
§. 1.
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in der hypothekarischen Beleihung von Grundstücken und der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen Hypotheken besteht (Hypothekenbanken), bedürfen zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebs der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers.
Ist in der Satzung einer Hypothekenbank bestimmt, daß die hypothekarischen Beleihungen nur im Gebiete desjenigen Bundesstaats erfolgen dürfen, in welchem die Bank ihren Sitz hat, so steht die Ertheilung der Genehmigung der Zentralbehörde dieses Bundesstaats zu.
Zu jeder Aenderung der Satzung einer Hypothekenbank ist die Genehmigung der nach den Abs. 1, 2 zuständigen Stelle erforderlich.
Abkürzung
HypBG
§. 1.
(1) Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in der hypothekarischen Beleihung von Grundstücken und der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen Hypotheken besteht (Hypothekenbanken), bedürfen zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebes der Genehmigung der FMA.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)
Zu jeder Aenderung der Satzung einer Hypothekenbank ist die Genehmigung der FMA erforderlich.
Abkürzung
HypBG
§. 2.
Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Genossenschaften und einzelnen Personen ist der Betrieb eines Unternehmens der im §. 1 Abs. 1 bezeichneten Art untersagt.
Abkürzung
HypBG
§. 3.
Die Hypothekenbanken unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht steht dem Reichswirtschaftsminister zu, in welchem die Bank ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank und dauert auch nach deren Auflösung bis zur Beendigung der Liquidation fort.
Abkürzung
HypBG
§. 4.
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, welche erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Bank mit den Gesetzen, der Satzung und den sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen im Einklange zu erhalten.
Die Aufsichtsbehörde ist namentlich befugt:
jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen sowie den Bestand der Kasse und die Bestände an Werthpapieren zu untersuchen;
von den Verwaltungsorganen der Bank Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen;
einen Vertreter in die Generalversammlungen und in die Sitzungen der Verwaltungsorgane der Bank zu entsenden, die Berufung der Generalversammlung, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen und, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung, Anberaumung oder Ankündigung auf Kosten der Bank selbst vorzunehmen;
die Ausführung von Beschlüssen oder Anordnungen zu untersagen, die gegen das Gesetz, die Satzung oder die sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen verstoßen.
Die Aufsichtsbehörde kann einen Kommissar bestellen, der unter ihrer Leitung die Aufsicht ausübt. Sie kann bestimmen, daß für die Thätigkeit des Kommissars eine Vergütung von der Bank an die Staatskasse zu entrichten ist; sie setzt den Betrag der Vergütung fest.
§. 5.
Die Hypothekenbanken dürfen außer der Gewährung hypothekarischer Darlehen und der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen nur folgende Geschäfte betreiben:
den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypotheken;
die Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen;
die Gewährung von Darlehen an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen;
den kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Werthpapieren, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften;
die Annahme von Geld oder anderen Sachen zur Hinterlegung, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf;
die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren.
Die Aufnahme von Darlehen bei der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt zwecks Gewährung hypothekarischer Darlehen und die Bestellung von Sicherheiten für diese Darlehen.
§. 5.
Die Hypothekenbanken dürfen außer der Gewährung hypothekarischer Darlehen und der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen nur folgende Geschäfte betreiben:
den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypotheken;
die Gewährung nichthypothekarischer Darlehen an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b
die Gewährung von Darlehen an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen;
den kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Werthpapieren, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften;
die Annahme von Geld oder anderen Sachen zur Hinterlegung, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf;
die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren.
Die Aufnahme von Darlehen bei der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt zwecks Gewährung hypothekarischer Darlehen und die Bestellung von Sicherheiten für diese Darlehen.
§. 5.
(1) Die Hypothekenbanken dürfen außer der Gewährung hypothekarischer Darlehen und der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen nur folgende Geschäfte betreiben:
den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypotheken;
die Gewährung nichthypothekarischer Darlehen an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine der vorgenannten Körperschaften und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen;
die Gewährung von Darlehen an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen;
den kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Werthpapieren, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften;
die Annahme von Geld oder anderen Sachen zur Hinterlegung, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf;
die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren.
Die Aufnahme von Darlehen bei der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt zwecks Gewährung hypothekarischer Darlehen und die Bestellung von Sicherheiten für diese Darlehen.
(2) Verfügbares Geld dürfen die Hypothekenbanken nutzbar machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Hypothekenpfandbriefe und ihrer gemäß Abs. 1 Nr. 2, 3 ausgegebenen Schuldverschreibungen, durch Ankauf solcher Wechsel und Werthpapiere, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Werthpapieren nach einer von der Hypothekenbank aufzustellenden Anweisung. Die Anweisung hat die beleihungsfähigen Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen.
(3) Der Erwerb von Grundstücken ist den Hypothekenbanken nur zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. In Ansehung eines solchen Erwerbes stehen in jedem Bundesstaate Hypothekenbanken, die in dem Gebiet eines anderen Bundesstaats ihren Sitz haben, den einheimischen Hypothekenbanken gleich.
Abkürzung
HypBG
§. 5.
(1) Die Hypothekenbanken dürfen außer der Gewährung hypothekarischer Darlehen und der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen nur folgende Geschäfte betreiben:
den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypotheken;
die Gewährung nichthypothekarischer Darlehen an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine der vorgenannten Körperschaften und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen;
die Gewährung von Darlehen an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen;
den kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Werthpapieren, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften;
die Annahme von Geld oder anderen Sachen zur Hinterlegung, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf;
die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren.
Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG.
(2) Verfügbares Geld dürfen die Hypothekenbanken nutzbar machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Hypothekenpfandbriefe und ihrer gemäß Abs. 1 Nr. 2, 3 ausgegebenen Schuldverschreibungen, durch Ankauf solcher Wechsel und Werthpapiere, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Werthpapieren nach einer von der Hypothekenbank aufzustellenden Anweisung. Die Anweisung hat die beleihungsfähigen Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen.
(3) Der Erwerb von Grundstücken ist den Hypothekenbanken nur zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. In Ansehung eines solchen Erwerbes stehen in jedem Bundesstaate Hypothekenbanken, die in dem Gebiet eines anderen Bundesstaats ihren Sitz haben, den einheimischen Hypothekenbanken gleich.
§. 5a.
Privatrechtliche Kreditanstalten, die nicht Hypothekenbanken sind, dürfen Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung als Pfandbrief oder unter einer anderen Bezeichnung, die das Wort Pfandbrief enthält, nicht in den Verkehr bringen. Dies gilt nicht für Schuldverschreibungen, die mit staatlicher Genehmigung unter der Bezeichnung als Schiffspfandbrief in den Verkehr gebracht worden sind oder werden.
§ 5a. Unbeschadet der Rechte der Kreditanstalten auf Grund des Pfandbriefgesetzes dürfen nur die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief'', „Kommunalbrief'', „Kommunalschuldverschreibung'' oder „öffentlicher Pfandbrief'' oder unter einer anderen Bezeichnung, die eines dieser Worte enthält, in Verkehr gebracht werden.
Schuldverschreibungen von privatrechtlichen Hypothekenbanken mit Sitz außerhalb Österreichs dürfen unter den dafür dort erlaubten Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden. Werden diese Bezeichnungen hiebei in einer deutschen Übersetzung verwendet, ist die Bezeichnung in der Originalsprache beizufügen. Wird beim Vertrieb von Schuldverschreibungen von privatrechtlichen Hypothekenbanken mit Sitz außerhalb Österreichs eine der in Abs. 1 angeführten Bezeichnungen für sich allein oder in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung verwendet, so dürfen derartige Schuldverschreibungen außerdem nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie inhaltlich den Bestimmungen des Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (85/611/EWG in der Fassung 88/220/EWG) genügen.
Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief'', „Kommunalbrief'', „Kommunalschuldverschreibung'' oder „öffentlicher Pfandbrief'' entgegen den Abs. 1 und 2 in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.
§ 5a. Unbeschadet der Rechte der Kreditanstalten auf Grund des Pfandbriefgesetzes dürfen nur die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief”, „Kommunalbrief”, „Kommunalschuldverschreibung” oder „öffentlicher Pfandbrief” oder unter einer anderen Bezeichnung, die eines dieser Worte enthält, in Verkehr gebracht werden.
Schuldverschreibungen von privatrechtlichen Hypothekenbanken mit Sitz außerhalb Österreichs dürfen unter den dafür dort erlaubten Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden. Werden diese Bezeichnungen hiebei in einer deutschen Übersetzung verwendet, ist die Bezeichnung in der Originalsprache beizufügen. Wird beim Vertrieb von Schuldverschreibungen von privatrechtlichen Hypothekenbanken mit Sitz außerhalb Österreichs eine der in Abs. 1 angeführten Bezeichnungen für sich allein oder in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung verwendet, so dürfen derartige Schuldverschreibungen außerdem nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie inhaltlich den Bestimmungen des Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (85/611/EWG in der Fassung 88/220/EWG) genügen.
(3) Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung "Pfandbrief", "Kommunalbrief", "Kommunalschuldverschreibung" oder "öffentlicher Pfandbrief" entgegen den Abs. 1 und 2 in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
§ 5a. (1) Unbeschadet der Rechte der Kreditanstalten auf Grund des Pfandbriefgesetzes dürfen nur die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung "Pfandbrief", "Kommunalbrief", "Kommunalschuldverschreibung" oder "öffentlicher Pfandbrief" oder unter einer anderen Bezeichnung, die eines dieser Worte enthält, in Verkehr gebracht werden.
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