Gesetz vom 11. August 1907, betreffend die Ausprägung von Hundertkronenstücken und die weitere Ausprägung von Fünfkronenstücken

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1907-08-20
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Artikel I.

Außer den Landesgoldmünzen zu 20 K und 10 K werden Landesgoldmünzen zu 100 K ausgeprägt. Aus einem Kilogramm Münzgold werden 29,52 Hundertkronenstücke, somit aus einem Kilogramm feinen Goldes 32,8 Hundertkronenstücke ausgebracht. Es wird demnach das Hundertkronenstück das Rohgewicht von 33,8753387 Gramm und das Feingewicht von 30,4878048 Gramm haben. Soweit eine absolute Genauigkeit bei den einzelnen Stücken nicht eingehalten werden kann, wird eine Abweichung im Mehr oder Weniger gestattet, welche sowohl im Feingehalte als auch im Rohgewicht ein Tausendteil nicht übersteigen darf.

Der Durchmesser der Hundertkronenstücke wird 37 Millimeter betragen. Das Passiergewicht wird mit 33,8 Gramm festgestellt.

Die Prägegebühr für die Ausprägung der Hundertkronenstücke für Privatrechnung kann in einem höheren als dem für die Ausprägung der Zwanzigkronenstücke geltenden prozentuellen Höchstausmaße festgesetzt werden.

Im übrigen haben die gesetzlichen Bestimmungen betreffs der Landesgoldmünzen auch auf die Hundertkronenstücke Anwendung zu finden.

Artikel II.

Außer den bereits ausgeprägten 44,800.000 K in Fünfkronenstücken sind weitere 44,800.000 K in dieser Münze auszuprägen.

Die betreffs der bereits ausgeprägten Fünfkronenstücke geltenden gesetzlichen Bestimmungen haben auch auf den erhöhten Betrag der Ausprägung von Fünfkronenstücken unverändert Anwendung zu finden.

Artikel III.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes, welches mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit tritt, ist Mein Finanzminister betraut.

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