Verordnung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten, des Finanzministeriums und des Handelsministeriums im Einvernehmen mit dem k. k. Obersten Rechnungshofe vom 25. Jänner 1911, betreffend den Vollzug von Auszahlungen für Rechnung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten, des Patentamtes, der Bergbehörden und der Montanlehranstalten durch die k. k. Postsparkasse
§ 1.
Vom 1. März 1911 an sind, mit Ausnahme der im § 2 angeführten, alle Auszahlungen, deren Anweisung vom k. k. Ministerium für öffentliche Arbeiten, vom k. k. Patentamte, von den k. k. Berghauptmannschaften oder den k. k. Montanlehranstalten ausgeht, im Wege der k. k. Postsparkasse zu vollziehen.
§ 2.
Ausgeschlossen von der Auszahlung durch die k. k. Postsparkasse sind:
Zahlungen an im Auslande wohnhafte Bezugsberechtigte;
Zahlungen, die in effektivem Golde erfolgen müssen;
Zahlungen für Rechnung Ungarns, der gemeinsamen Behörden und autonomen Organe.
§ 3.
Für die im Anweisungsverkehre der k. k. Postsparkasse zu realisierenden Ausgaben fungiert als vollziehende Kasse die k. k. Staatszentralkasse, als liquidierendes Organ das Rechnungsdepartement des k. k. Ministeriums für öffentliche Arbeiten, beziehungsweise dessen Expositur beim k. k. Patentamte.
§ 4.
Im übrigen finden auf die bezeichneten Auszahlungen die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 10. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 245, mit der Maßgabe Anwendung, daß allfällige Reklamationen stets an das im § 3 bezeichnete Rechnungsdepartement, beziehungsweise dessen Expositur beim k. k. Patentamte zu richten sind.
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