Bundesgesetz vom 12. Jänner 1923, betreffend Überleitung der Geschäfte der Oesterreichisch-ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1923-01-27
Status Aufgehoben · 1997-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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§ 1.

Die auf Grund des Gesetzes vom 20. Dezember 1919, St. G. Bl. Nr. 574, der Oesterreichisch-ungarischen Bank erteilte Ermächtigung, ihre statutenmäßige Tätigkeit in der Republik Österreich über den 31. Dezember 1919 hinaus fortzuführen, erlischt mit 1. Jänner 1923. Mit diesem Tage, an dem die Oesterreichische Nationalbank ihre statutenmäßige Tätigkeit beginnt, ist die Tätigkeit der Oesterreichisch-ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, eingestellt.

§ 2.

(1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, die Geschäfte der Oesterreichisch-ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, für deren Rechnung unter Wahrung der Interessen derselben abzuwickeln. Die im Titel VIII der Satzungen der Oesterreichische Nationalbank geregelte Übernahme von Aktiven und Passiven der Oesterreichisch-ungarischen Bank bleibt dadurch unberührt.

(2) Die Agenden der österreichischen Zweigstelle für den Zahlungsverkehr mit dem Auslande (Devisenzentrale) gehen auf die Oesterreichische Nationalbank über.

§ 3.

Wo in geltenden Gesetzen und Verordnungen die Oesterreichisch-ungarischen Bank oder die Zentralstelle für den Zahlungsverkehr mit dem Auslande (Devisenzentrale) erwähnt wird, sind die betreffenden Bestimmungen, soweit nicht die Bundesgesetze vom 24. Juli 1922, B. G. Bl. Nr. 490, und vom 14. November 1922, B. G. Bl. Nr. 823, über die Errichtung einer Notenbank andere Bestimmungen getroffen haben, sinngemäß so anzuwenden, als ob die Oesterreichische Nationalbank angeführt wäre.

§ 4.

(1) Um den Notenbankbetrieb ungestört fortsetzen zu können, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, die von den Liquidatoren der Oesterreichisch-ungarischen Bank den Aktionären derselben angebotenen Liegenschaften nebst Einrichtung sowie das vollständige Material und die Einrichtung der Notendruckerei zu benutzen, bis der Übergang des Eigentums an diesen Vermögenschaften auf die Nationalbank gemäß § 365 a. b. G. B. oder durch Übereinkommen mit den Aktionären der Oesterreichisch-ungarischen Bank vollzogen sein wird.

(2) Bis dahin ist für die Benutzung dieser Objekte ein Entgelt zu vergüten, welches durch Übereinkommen oder, wenn ein solches in angemessener Frist nicht zustande kommt, durch ein von beiden Teilen zu bestellendes Schiedsgericht bestimmt wird.

§ 5.

(1) Bis zur Ausgabe eigener Banknoten ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, Banknoten in der gleichen Ausstattung auszugeben, wie sie die Oesterreichisch-ungarischen Bank auszugeben berechtigt ist. Hierunter sind sämtliche Banknoten zu verstehen, aus denen sich der Notenumlauf der Oesterreichisch-ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, zusammensetzt. Bereits im Umlaufe befindliche Banknoten dieser Art sind vom 1. Jänner 1923 an als von der Oesterreichische Nationalbank ausgegeben zu betrachten; es finden daher auf sie alle in den Satzungen der Oesterreichische Nationalbank sowie alle sonstigen in Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Bestimmungen über die Banknoten Anwendung, soweit sie mit den Satzungen der Oesterreichische Nationalbank nicht in Widerspruch stehen.

(2) Gleichzeitig wird die Österreichisch-ungarische Bank, österreichische Geschäftsführung, aller Verpflichtungen aus diesen Banknoten enthoben.

§ 6.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, weitere Verfügungen bezüglich der Überleitung der Geschäfte der Oesterreichisch-ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank durch Verordnung zu treffen.

§ 7.

Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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