Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1922-11-04
Status Aufgehoben · 2000-02-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III

Nr. 17/2000).

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident erklärt den am 11. Februar 1922 in Wien abgeschlossenen Vertrag zwischen der Republik Österreich und Tschechoslowakischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen samt dem dazu gehörigen Schlußprotokoll, welcher also lautet: ....

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich seine gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Justiz, für Finanzen und für Äußeres gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 22. August 1922.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden wurden am 4. November 1922 in Prag ausgetauscht; der Vertrag ist daher an diesem Tage in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Republik haben, von dem Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung von Nachlässen zu vermeiden, den nachstehenden Vertrag geschlossen.

Zu diesem Zwecke wurden als Bevollmächtigte ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie ihre Vollmachten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, folgendes vereinbart:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III

Nr. 17/2000).

Artikel 1.

(1) Unbewegliches Nachlaßvermögen nach Angehörigen eines der beiden Staaten unterliegt den Verlassenschaftsabgaben nur in dem Staate, in dem es gelegen ist.

(2) Dies gilt auch für bewegliche Sachen, die das Zugehör einer unbeweglichen Sache bilden; was als Zugehör anzusehen ist, richtet sich nach den Gesetzen des Staates, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet. Im übrigen sind für die Frage, ob eine Sache als beweglich oder unbeweglich anzusehen ist, die Gesetze des Staates maßgebend, in dem die Sache gelegen ist.

(3) Bei Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 1 sind Fruchtgenuß- und Gebrauchsrechte an unbeweglichen Sachen dem unbeweglichen Vermögen gleichzuhalten. Rechte, die auf unbeweglichen Gütern lasten, und Anteile an einem Unternehmen oder an dem Vermögen einer Zweigniederlassung eines Unternehmens unterliegen, sofern das Anteilsrecht nicht an den Besitz von Aktien oder Kuxen geknüpft ist, den Verlassenschaftsabgaben nur in jenem Staate, in welchem die unbeweglichen Güter, das Unternehmen oder die Zweigniederlassung gelegen sind.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III

Nr. 17/2000).

Artikel 2.

(1) Hinsichtlich des nicht nach Artikel 1 zu behandelnden Nachlaßvermögens nach Angehörigen eines der beiden Staaten gelten folgende Bestimmungen:

a)

Dieses Nachlaßvermögen unterliegt grundsätzlich den Verlassenschaftsabgaben in dem Staate, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes als Staatsbürger angehörte.

b)

Hatte jedoch der Erblasser zur Zeit seines Todes in dem anderen Staate seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen dauernden Aufenthalt, so ist in diesem Staate das daselbst befindliche Nachlaßvermögen den Verlassenschaftsabgaben zu unterziehen.

c)

Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes in beiden Staaten seinen Wohnsitz, so unterliegt das Nachlaßvermögen den Verlassenschaftsabgaben nur in jenem Staate, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt.

d)

Die Behandlung von Nachlässen nach Personen, die in beiden Staaten die Staatsangehörigkeit besitzen, bleibt einer besonderen Vereinbarung von Fall zu Fall vorbehalten.

(2) Einen Wohnsitz im Sinne dieses Vertrages hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht schließen lassen, sie dauernd beizubehalten. Einen dauernden Aufenthalt im Sinne dieses Vertrages hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die auf die Absicht schließen lassen, in diesem Orte oder in diesem Lande nicht nur vorübergehend zu verweilen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III

Nr. 17/2000).

Artikel 3.

(1) Bei Anwendung der Bestimmungen der Artikel 1 und 2 werden Vermächtnisse, die nicht einen bestimmten Gegenstand oder Rechte an einem solchen betreffen, so behandelt, als ob sie zunächst aus dem in Artikel 2 bezeichneten Vermögen (allenfalls nach Verhältnis der in den beiden Staaten den Verlassenschaftsabgaben zu unterziehenden Vermögensmassen) und nur hinsichtlich eines durch dieses Vermögen nicht gedeckten Restes aus dem nach Artikel 1 zu behandelnden Vermögen zu entrichten wären.

(2) Hiebei sind in dem Falle, daß sich Nachlaßvermögen der im Artikel 1 bezeichneten Art in jedem der beiden Staatsgebiete befindet, die Vermächtnisse nach Verhältnis dieser Vermögensmassen aufzuteilen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III

Nr. 17/2000).

Artikel 4.

(1) Schulden und Lasten, die auf einem bestimmten Nachlaßgegenstande nach dem Rechte des Staates, in dem sich der Gegenstand befindet, dergestalt ausschließlich haften, daß für sie der übrige Nachlaß nicht in Anspruch genommen werden kann, sind nur bei Bemessung der Verlassenschaftsabgaben von diesem Teile des Nachlaßvermögens zu berücksichtigen.

(2) Ist die Haftung für die Schuld oder Last nach dem Rechte des Staates, in dessen Gebiet sich der belastete Gegenstand befindet, nicht auf die im Absatze 1 bezeichnete Art eingeschränkt, so ist der durch den Wert des haftenden Gegenstandes nicht gedeckte Teil der Schuld bei dem übrigen Nachlaßvermögen als Abzugsposten zu veranschlagen; dies gilt insbesondere dann, wenn neben der sachlichen Haftung auch eine persönliche Schuldverpflichtung des Erblassers bestanden hat.

(3) Sonstige Schulden sind zunächst von dem im Artikel 2 angeführten Vermögen abzuziehen und nur ein etwa unbedeckt gebliebener Teil bei der Bemessung der Verlassenschaftsabgaben von dem übrigen Nachlasse als Abzugsposten in Anschlag zu bringen; hiebei ist, soweit das als Deckung dienende Vermögen teilweise in dem einen, teilweise in dem anderen Staatsgebiete der Abgabe unterliegt (Artikel 1 oder 2), die Bestimmung des Artikels 3 in betreff der verhältnismäßigen Aufteilung sinngemäß anzuwenden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III

Nr. 17/2000).

Artikel 5.

Unter Verlassenschaftsabgaben im Sinne dieses Vertrages sind alle Abgaben zu verstehen, die nach den in den beiden Staaten geltenden gebührenrechtlichen Bestimmungen oder nach den an ihrer Stelle getretenen oder etwa künftig tretenden Vorschriften für Vermögensübertragungen von Todes wegen eingehoben werden. Die Pauschalgebühr für die Verlassenschaftsabhandlung und der Testamentsstempel fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Vertrages.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III

Nr. 17/2000).

Artikel 6.

Die beiden vertragschließenden Teile werden sich bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Abgaben sowie bei der Vornahme von Zustellungen gegenseitig Hilfe leisten. Die Einigung über die nähere Art der Durchführung wird einem Notenwechsel der beiden Regierungen vorbehalten.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III

Nr. 17/2000).

Artikel 7.

(1) Die Artikel 1 bis 6 dieses Vertrages finden auf alle Nachlässe Anwendung, hinsichtlich welcher der Erbanfall nach dem 31. Oktober 1918 eingetreten ist.

(2) Insofern im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Vertrages die Vorschreibung der Verlassenschaftsabgaben noch nicht rechtskräftig ist, hat die entsprechende Richtigstellung der Bemessung von Amts wegen zu erfolgen. Andernfalls hat die Richtigstellung nur dann stattzufinden, wenn die Partei darum binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages ansucht.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III

Nr. 17/2000).

Artikel 8.

(1) Die Gebühren von Nachlässen, hinsichtlich welcher der Erbanfall vor dem 1. November 1918 eingetreten ist, kommen, insofern der betreffende Zahlungsauftrag in diesem Zeitpunkte dem Gebührenpflichtigen bereits zugestellt war, jenem Staate zu, in dessen Gebiete das im Zahlungsauftrage als Einzahlungsstelle bezeichnete Amt seinen Sitz hat. Eine Überweisung der von solchen Nachlässe vorgeschriebenen Erbgebührenzuschläge an Fonde des anderen Staates findet nicht statt.

(2) In anderen als den im Absatz 1 bezeichneten Fällen unterliegen die vor dem 1. November 1918 angefallenen Nachlässe grundsätzlich den Erbgebühren in dem Staate, in dessen Gebiet jenes Amt seinen Sitz hat, welches nach den zur Zeit des Erbanfalles bestandenen Vorschriften zur Gebührenbemessung berufen war.

(3) Insofern sich jedoch zur Zeit des Erbanfalles bewegliches oder unbewegliches Vermögen in dem jetzigen Gebiete des anderen vertragschließenden Staates befunden hat, ist dieser Staat berechtigt, dieses Vermögen den Verlassenschaftsabgaben zu unterziehen; hiebei gelten für die Frage, auf welchem Gebiete eine Sache gelegen ist, diejenigen erbgebührenrechtlichen Vorschriften, die in dem betreffenden Gebiete zur Zeit des Erbanfalles bestanden.

(4) Wenn hinsichtlich eines Nachlaßvermögens die Bemessung der Verlassenschaftsabgaben sowohl nach den Bestimmungen des Absatzes 2 als auch nach denen des Absatzes 3 stattfand oder stattfindet, ist die nach Absatz 2 bemessene Abgabe abzuschreiben oder im Falle der bereits erfolgten Einzahlung rückzuvergüten, wenn die Partei darum ansucht und nachweist, daß die in dem anderen Staate bemessene Abgabe in Rechtskraft erwachsen ist. Das Ansuchen ist längstens binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages zu stellen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III

Nr. 17/2000).

Artikel 9.

(1) Dieser Vertrag, welcher in deutscher und tschechoslowakischer Urschrift ausgefertigt ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Prag ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage der Ratifikation in Kraft und soll so lange in Geltung bleiben, als er nicht von einem der vertragschließenden Teile spätestens 6 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt wird. Im Falle rechtzeitiger Kündigung verliert der Vertrag mit dem Ablaufe dieses Kalenderjahres seine Wirksamkeit für alle Nachlässe, hinsichtlich welcher der Erbanfall nach Ablauf des Kalenderjahres eintritt.

(2) Beide Texte des Vertrages sind authentisch. Der ratifizierte Vertrag wird in jedem der beiden Staaten in der amtlichen Gesetzsammlung in beiden authentischen Texten veröffentlicht werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Staaten den Vertrag unterfertigt und mit Siegeln versehen.

Wien, am 11. Februar 1922.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III

Nr. 17/2000).

Schlußprotokoll.

Bei Unterfertigung des am heutigen Tage zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik abgeschlossenen Vertrages zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmenden Erklärungen abgegeben, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden:

I. Falls künftig in einem der beiden vertragschließenden Staaten die im Deutschen Reiche bereits bestehende Rechtseinrichtung der Grundschuld eingeführt werden sollte, sind die vertragschließenden Teile schon jetzt einverstanden, daß auch die Grundschulden zu den im Artikel 1, Absatz 3, des Vertrages angeführten Rechten gezählt werden, die auf unbeweglichen Gütern lasten.

II. Wenn in Gemäßheit des gegenwärtigen Vertrages ein Nachlaß nicht ausschließlich im Gebiete eines der beiden vertragschließenden Staaten den Verlassenschaftsabgaben zu unterziehen ist, soll bei Bestimmung des Satzes der zu entrichtenden Verlassenschaftsabgaben nur der Wert des in dem betreffenden Staate diesen Abgaben unterliegenden Nachlaßvermögens maßgebend sein.

Wien, am 11. Februar 1922.

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