Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr.
34/1979).
Sonstige Textteile
Nachdem der am 18. Februar 1922 in Wien unterzeichnete Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern sowie das dazu gehörige am gleichen Tage unterzeichnete Schlußprotokoll, welche also lauten: .... die verfassungsmäßige Genehmigung erhalten haben, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich den vorstehenden Vertrag samt dem dazugehörigen Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich seine gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Justiz, für Finanzen und für Äußeres gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 22. August 1922.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden wurden am 4. November 1922 in Prag ausgetauscht; der Vertrag ist daher an diesem Tage in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Republik haben, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der direkten Steuern die in- und ausländische Besteuerung in den beiden Staaten auszugleichen, insbesondere die Doppelbesteuerung zu vermeiden und die Grundlage für die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe in Besteuerungsangelegenheiten zu schaffen, den nachstehenden Vertrag abgeschlossen.
Zu diesem Zwecke wurden als Bevollmächtigte ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, folgendes vereinbart:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr.
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Artikel 1.
(1) Österreichische oder tschechoslowakische Staatsangehörige sollen, soweit nicht in den folgenden Artikeln etwas anderes vereinbart ist, zu den direkten Steuern nur in dem Staate herangezogen werden, in welchem sie ihren Wohnsitz und in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt haben.
(2) Ist in beiden Staaten ein Wohnsitz begründet, so ist der Wohnsitz in dem Staate, dessen Angehöriger der Steuerpflichtige ist, entscheidend, es sei denn, daß die Aufenthaltsdauer im anderen Staate in der für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage maßgebenden Zeitperiode eine überwiegend längere war; in diesem Falle ist der Wohnsitz im letzteren Staate entscheidend. Bei Personen, die in beiden oder in keinem der beteiligten Staaten die Staatsangehörigkeit besitzen, bleiben besondere Vereinbarungen von Fall zu Fall vorbehalten.
(3) Einen Wohnsitz im Sinne dieses Vertrages hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht der Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
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Artikel 2.
Liegenschaften, Hypothekarforderungen, sowie das Einkommen daraus sollen nur in dem Staate zu den direkten Steuern herangezogen werden, in welchem sich die Liegenschaft befindet.
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Artikel 3.
(1) Erwerbsunternehmungen (Erwerbsbeschäftigungen) sowie das Einkommen daraus sollen nur in dem Staate zu den direkten Steuern herangezogen werden, in welchem eine Betriebsstätte zur Ausübung der Unternehmung (Beschäftigung) unterhalten wird.
(2) Als Betriebsstätten gelten:
Die Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufsstellen, Niederlagen, Kontore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen.
(3) Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens in beiden Gebieten, so soll die Heranziehung zu den direkten Steuern in jedem Gebiete nur nach Maßgabe des von den inländischen Betriebsstätten aus stattfindenden Betriebes erfolgen. Die Finanzminister der beiden Staaten werden Bestimmungen über eine angemessene Aufteilung des Einkommens, beziehungsweise der Erträge solcher Unternehmungen vereinbaren.
(4) Wie Erwerbsunternehmungen sind auch Beteiligungen an gesellschaftlichen Unternehmungen zu behandeln mit Ausnahme von Kuxen, Aktien, Anteilscheinen und sonstigen Wertpapieren.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nicht auf die Besteuerung des Hausier- und Wandergewerbes.
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Artikel 4.
Auf den Erwerb aus wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erziehender Tätigkeit, aus der Berufstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure und der Ausübung anderer freier Berufe finden die Bestimmungen des Artikels 3 nur insoweit Anwendung, als die Ausübung der Berufstätigkeit in dem anderen Staate von einem festen Mittelpunkte (Betriebsstätte) aus stattfindet.
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Artikel 5.
Steuerrechtliche Vorschriften eines Handelsübereinkommens zwischen beiden Staaten werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
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Artikel 6.
Aus öffentlichen Kassen (Staats-, Landes-, Bezirks-, Gemeindekassen u. s. w.) zahlbare, regelmäßig wiederkehrende Bezüge oder Unterstützungen, die mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit gewährt werden (Besoldung, Ruhegehälter, Wartegelder, Versorgungsbezüge u. dgl.) sollen nur in dem Staate, aus welchem die Zahlung erfolgt, zu den direkten Steuern herangezogen werden.
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Artikel 7.
(1) Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3, Absatz 1 bis 4, finden auch auf nichtphysische Personen Anwendung.
(2) Die Einbeziehung der Realitätenverträge und der Hypothekarzinsen in die besondere Erwerbsteuer nichtphysischer Personen wird dadurch jedoch nicht berührt.
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Artikel 8.
(1) Soweit nach den Gesetzen der Österreichischen und der Tschechoslowakischen Republik, betreffend die Rentensteuer, beziehungsweise die Kapitalzinsen- und Rentensteuer eine Besteuerung von Zinsen, Gewinnanteilen und anderen Kapitalerträgen im Abzugswege stattfindet, steht die Renten-, beziehungsweise die Kapitalzinsen- und Rentensteuer nur dem Staate zu, in dessen Gebiet der Abzug nach diesen Gesetzen zu bewirken ist. Befindet sich in dem einen Staate die Hauptniederlassung und in dem anderen Staate eine Zweigniederlassung, so ist der Abzug der Steuer von den Zinsen, die im Geschäftsbetriebe der Zweigniederlassung erwachsen, nur zugunsten des Staates zulässig, in dem die Zweigniederlassung gelegen ist.
(2) Die besondere Abgabe von Tantiemen, welche die Mitglieder des leitenden Vertretungsorganes der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien beziehen, wird in jenem Staate erhoben, in welchem das Unternehmen, welches die Tantiemen gewährt, seinen Sitz hat.
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Artikel 9.
(1) Auf die Veranlagung der Kriegssteuer (Kriegsgewinnsteuer) finden die Bestimmungen der Artikel 1 bis 4, 6 und 7 dieses Vertrages sinngemäße Anwendung.
(2) Bei Berechnung des abgabepflichtigen Mehrgewinnes (Mehrertrages) der inländischen Gesellschaften nach den Gesetzen betreffend die Kriegssteuer (Kriegsgewinnsteuer) ist zur Festsetzung des Friedensgewinnes nach § 2, Absatz 2, und § 5 der kaiserlichen Verordnung vom 16. April 1916, R. G. Bl. Nr. 66, sowie nach den entsprechenden Vorschriften der ungarischen Gesetzartikel XXIX:1916 und IX:1918 der Hundertsatz von dem Teil des Anlagekapitales zu berechnen, der dem Verhältnis des gesamten Anlagekapitales der Gesellschaft zu dem auf den anderen Staat entfallenden Teil dieses Anlagekapitales entspricht.
(3) Der Abzug von Mehreinnahmen aus Aktien oder Anteilen gemäß § 8 der kaiserlichen Verordnung vom 16. April 1916 und § 7 des Gesetzes vom 16. Februar 1918, sowie gemäß den entsprechenden Vorschriften der ungarischen Gesetzartikel XXIX:1916 und IX:1918 ist auch hinsichtlich solcher Tochtergesellschaften zulässig, die ihren Sitz im Gebiete des anderen Staates haben.
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Artikel 10.
(1) Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 4 und 7, Absatz 1, gelten auch für die Veranlagung der einmaligen Vermögensabgaben der beiden Staaten.
(2) Die in beiden Staaten zu erhebenden Abgaben werden als gleichartige angesehen, jedoch mit der Maßgabe, daß das Kapitalvermögen nur in dem Staate der Abgabe unterworfen werden darf, dem nach Artikel 1 ein unbeschränktes Steuerrecht zusteht.
(3) Zum Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 gehören nicht:
Hypothekarforderungen und Beteiligungen an Gesellschaften mit Ausnahme von Kuxen, Aktien, Anteilscheinen und sonstigen Wertpapieren.
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Artikel 11.
(1) Die Abgabepflicht berührende Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen eines Abgabepflichtigen, die in der Zeit zwischen dem 1. März 1919 und dem 30. Juni 1920 stattgefunden und eine Doppelbesteuerung zur Folge haben, sind in der Weise zu berücksichtigen, daß die österreichische Vermögensabgabe auf die tschechoslowakische Vermögensabgabe bis zur Höhe der Hälfte dieser Abgabe angerechnet wird.
(2) Die Abgabepflicht berührende Veränderungen in der Anlage des Vermögens (Artikel 2 und 3) eines Abgabepflichtigen, die in der Zeit zwischen dem 1. März 1919 und dem 30. Juni 1920 stattgefunden und eine Doppelbesteuerung zur Folge haben, sind in der Weise zu berücksichtigen, daß die tschechoslowakische Vermögensabgabe bis zur Höhe der Hälfte dieser Abgabe angerechnet wird.
(3) Hat eine Vermögensübertragung von Todes wegen oder eine unentgeltliche Übertragung unter Lebenden stattgefunden, die eine Doppelbesteuerung zur Folge hätte, so werden die doppelbesteuerten Vermögenswerte in jedem der beiden Staaten zur Hälfte zur Besteuerung herangezogen.
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Artikel 12.
Würden die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 zu einer Befreiung von der österreichischen Vermögensabgabe oder zu einer Minderung dieser Abgabe führen, ohne daß gleichzeitig eine Heranziehung zur tschechoslowakischen Vermögensabgabe erfolgen kann, so finden die Bestimmungen dieses Vertrages keine Anwendung.
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Artikel 13.
Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 4, 6 und 7 gelten sinngemäß auch für die tschechoslowakische Vermögenszuwachsabgabe, ferner für die etwa einzuführenden wiederkehrenden Vermögenszuwachssteuern, Mehrertrags- und Mehreinkommensteuern und sonstige direkte Steuern.
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Artikel 14.
(1) Soweit in einem der beiden Staaten Vermögenssperren gegenüber solchen Personen bestehen, die zufolge der Bestimmungen dieses Vertrages der Vermögensabgabe nicht unterliegen, sind diese Vermögenssperren auf Antrag aufzuheben.
(2) Die Einlagescheine, welche von der Tschechoslowakischen Republik bei der zum Zwecke der Durchführung der Vermögensabgabe vorgenommenen Banknotenabstempelung den im Absatz 1 genannten Personen für die zurückbehaltenen Banknoten ausgestellt worden sind, werden nach Maßgabe der aus der Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe eingehenden Mittel auf Antrag eingelöst.
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Artikel 15.
(1) Einwohner der zufolge des Staatsvertrages von St. Germain an die Tschechoslowakische Republik abgetretenen Gebietsteile werden zur österreichischen Vermögensabgabe nach Artikel 1 insoweit nicht herangezogen werden, als sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt am 30. Juni 1920 in diesen Gebietsteilen gehabt und durch den Friedensvertrag die österreichische Staatsangehörigkeit verloren haben.
(2) Die vorstehende Bestimmung findet auf die im Absatz 1 erwähnten Personen keine Anwendung, die auf Grund des angegebenen Vertrages für die österreichische Staatsangehörigkeit optieren; sie sind nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Vertrages zu behandeln.
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Artikel 16.
Die diplomatischen, konsularischen und sonstigen Vertreter der beiden Staaten, sofern diese Vertreter Berufsbeamte sind und außerhalb ihres Amtes im Empfangsstaate keine Erwerbstätigkeit ausüben, sowie die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihrem und ihrer Beamten Dienst stehenden Personen sind von den direkten Steuern im Empfangsstaat befreit. Die Befreiung tritt nur ein, soweit die genannten Personen Angehörige des Entsendestaates sind. Sie erstreckt sich nicht auf die im Artikel 2, 3 und 6 genannten Vermögenschaften und Einkommen, sowie auf die im Artikel 8 bezeichneten an der Quelle zu erhebenden Steuern und Abgaben.
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Artikel 17.
Die Bestimmung des Artikels 11 gilt entsprechend für die im Dienste der Zoll- und Eisenbahnverwaltungen eines der beiden Staaten oder ihrer Länder stehenden Personen, welche bei einer auf dem Gebiete des anderen Teiles gelegenen Amtsstelle dieser Verwaltung beschäftigt werden und nur deshalb dort wohnen, sowie für ihre mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen und Hausbediensteten, soweit die bezeichneten Personen Angehörige des Entsendestaates sind.
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Artikel 18.
(1) Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen ist in Einzelfällen, auch wenn diese durch den vorliegenden Vertrag keine ausdrückliche Regelung finden würden, über unmittelbare Anregung der Finanzbehörde des einen Staates bei jener des anderen das Einvernehmen zu suchen. Die beiden Finanzminister werden sich im Notenwechsel über das hiebei einzuhaltende Verfahren einigen.
(2) Die beiden Finanzminister werden zur Vermeidung von Härten, die sich aus der Anwendung dieses Vertrages ergeben können oder durch ihn nicht beseitigt werden, auch Vereinbarungen in Abänderung oder Ergänzung seiner Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Artikels 11 abschließen können.
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Artikel 19.
(1) Die beiden vertragsschließenden Teile werden sich bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Abgaben, sowie bei der Vornahme von Zustellungen gegenseitig Hilfe leisten. Die Einigung über die nähere Art der Durchführung wird einem Notenwechsel der beiden Regierungen vorbehalten.
(2) Durch Regierungsübereinkommen können besondere organisatorische Einrichtungen zur Sicherung der den Steuerpflichtigen aus diesem Vertrag erwachsenden Rechte geschaffen werden.
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Artikel 20.
Dieser Vertrag findet Anwendung auf die direkten Steuern, welche die Zeit vom 1. Jänner 1919 an betreffen.
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Artikel 21.
(1) Dieser Vertrag, welcher in deutscher und tschechoslowakischer Urschrift gefertigt worden ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Prag ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage der Ratifikation in Kraft und bleibt bis zu seiner Kündigung in Geltung. Falls die Kündigung dieses Vertrages, zu welcher jeder der beiden Staaten berechtigt ist, vor dem 1. Juli eines Jahres erfolgt, verliert dieser Vertrag bereits für das nächstfolgende, andernfalls für das zweitfolgende Kalenderjahr seine bindende Kraft.
(2) Beide Texte des Vertrages sind authentisch. Der ratifizierte Vertrag wird in jedem der beiden Staaten in der amtlichen Gesetzessammlung in beiden authentischen Texten veröffentlicht werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Staaten diesen Vertrag unterfertigt und mit Siegeln versehen.
Wien, am 18. Februar 1922.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr.
34/1979).
Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik abgeschlossenen Vertrages zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, welche einen integrierenden Teil des Vertrages bilden sollen:
Als direkte Steuern im Sinne dieses Vertrages gelten in der Republik Österreich die für den Bund oder die von diesem für sich unter Beteiligung der Länder und Gemeinden erhobenen, auf Seite der Tschechoslowakischen Republik die staatlichen Steuern von Einkommen, Erträgen und Vermögen. Zweifel über die Zugehörigkeit einer Steuer zu diesen Steuerarten werden im Einvernehmen zwischen den Finanzministern beider Staaten geklärt werden.
Als überwiegend längerer Aufenthalt im Sinne des Artikels 1 hat jedenfalls ein solcher zu gelten, der mindestens acht Monate dauert. Bei der Vermögensabgabe ist doppelter Wohnsitz anzunehmen, wenn an einem der beiden Stichtage ein doppelter Wohnsitz in beiden Staaten und am anderen Stichtag wenigstens ein Wohnsitz in dem Staate, welcher die Abgabe nach diesem anderen Stichtage erhebt, bestand; als maßgebende Zeitperiode gilt die Zeit vom 1. März 1918 bis 30. Juni 1920, als überwiegend längerer Aufenthalt hat jedenfalls ein solcher zu gelten, der mindestens 18 Monate gedauert hat.
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