Bundesgesetz vom 20. Dezember 1924 über die Einführung der Schillingrechnung, die Ausprägung von Goldmünzen und über andere das Währungswesen betreffende Bestimmungen (Schillingrechnungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1925-01-01
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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§ 1. An Stelle der geltenden Rechnung in Kronen tritt die Schillingrechnung. Ihre Einheit ist der Schilling (S). Er wird in 100 Groschen (g) eingeteilt.

§ 2. Die Umrechnung von der Krone auf den Schilling findet derart statt, daß 10.000 K gleich 1 Schilling zu rechnen sind.

§ 3. Bei der Umrechnung in Schillinge und bei Berechnungen in Schillingen sind Bruchteile, die einen halben Groschen oder mehr betragen, für einen Groschen zu rechnen, Bruchteile unter einem halben Groschen zu vernachlässigen.

§ 4. (1) Der Bundeshaushalt sowie jeder andere öffentliche Haushalt ist ehestens, spätestens aber bis 30. Juni 1925, auf die Schillingrechnung umzustellen. Ferner sind Geldbeträge in Verordnungen, öffentlichen Kundmachungen und in Beschlüssen öffentlicher Körperschaften vom Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes an, alle Geldbeträge in für Parteien bestimmten Verfügungen von Verwaltungsstellen und Gerichten dagegen vom 1. Mai 1925 an in Schillingen festzusetzen, sofern nicht Beträge kraft gesetzlicher Vorschrift in einer bestimmten Münzsorte oder in einer anderen als der Landeswährung zu leisten sind. Ausgenommen hievon wird das Kursblatt der Wiener Effektenbörse, für das der Bundesminister für Finanzen den Übergang zur Schillingrechnung durch Verordnung regeln kann.

(2) Andere Ausnahmen von der im ersten Absatz getroffenen Bestimmung sind nur aus besonderen Gründen zulässig und bedürfen der Genehmigung der Bundesregierung.

(3) Die für die Zollbemessung und Zollzahlung bestehenden Vorschriften bleiben von dieser Anordnung unberührt; die Verrechnung im Zollgefälle ist jedoch ebenfalls in Schillingen zu führen.

§ 5. (1) Die Bücher, Rechnungen und sonstigen Aufschreibungen der unter besonderer öffentlicher Aufsicht stehenden oder zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Körperschaften, Fonds, Anstalten, Vereine und Gesellschaften können vom 1. Jänner 1925 an wahlweise in Kronen oder in Schillingen geführt werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung den Zeitpunkt festzusetzen, von dem an die im ersten Absatz genannten Personen und die Personen, die durch das Allgemeine Handelsgesetzbuch zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, ihre Bücher, Rechnungen und sonstigen Aufschreibungen in Schillingen führen müssen. Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel und Verkehr Ausnahmen von dieser Verpflichtung zugestehen können.

(3) Die Artikel 5, 7 und 97 der Satzungen der Oesterreichischen Nationalbank werden durch die vorstehenden Bestimmungen (Absatz 1 und 2) nicht berührt.

§ 6. (1) Die in bestehenden Gesetzen oder Vorschriften enthaltenen, auf Kronen lautenden Bestimmungen sind vom 1. Jänner 1925 an nach dem im § 2 aufgestellten Umrechnungsverhältnis in Schillingen zu verstehen.

(2) Beziehen sich solche Bestimmungen auf eine ältere Währung, deren Verhältnis zur Kronenwährung gesetzlich festgestellt ist, so sind sie gemäß dem § 5 des dritten Teiles der kaiserlichen Verordnung vom 21. September 1899, R. G. Bl. Nr. 176, in Kronen zu berechnen und sodann nach dem obigen Umrechnungsverhältnis in Schillingen zu verstehen.

§ 7. (1) In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen sowie in sonstigen öffentlichen Urkunden zivilrechtlichen Inhalts, die über Geldbeträge ausgestellt werden, ferner in allen zu Geldbeträgen verurteilenden Erkenntnissen, auch wenn das betreffende Klagebegehren oder Gesuch vor dem 1. Jänner 1925 angebracht worden ist, sind die Geldbeträge vom 1. Jänner 1925 an in Schillingen auszudrücken.

(2) Die ursprünglich in einer anderen Währung oder in einer bestimmten Münzsorte angegebenen Geldbeträge oder begründeten Verbindlichkeiten sind jedoch nach dem im § 2 angeführten Umrechnungsverhältnis in Schillingen und zugleich in der betreffenden Währung, beziehungsweise Münzsorte auszudrücken, wenn das Verhältnis der betreffenden Währung oder Münzsorte zum Schilling gesetzlich festgestellt ist.

(3) Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung auf Geldbeträge und Verbindlichkeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift in einer anderen als der Bundeswährung oder in einer bestimmten Münzsorte zu leisten sind, ferner auf alle Geldbeträge und Verbindlichkeiten, die auf eine Münzsorte oder Währung lauten, für die ein gesetzliches Verhältnis zum Schilling nicht festgestellt ist.

§ 8. (1) Alle in Kronen erfüllbaren Verbindlichkeiten können vom 1. Jänner 1925 an nach dem im § 2 festgesetzten Umrechnungsverhältnis in Schillingen erfüllt werden. Die §§ 15 (Absatz 2 und 3), 16, 17, 18 und 19 des dritten Teiles der kaiserlichen Verordnung vom 21. September 1899, R. G. Bl. Nr. 176, bleiben mit der Änderung aufrecht, daß an Stelle der Erfüllung in Kronen die Erfüllung in Schillingen tritt.

(2) Jene Bestimmungen des geltenden Rechtes, nach denen Kronenforderungen in einem höheren als dem Nennbetrage zu erfüllen waren, werden durch dieses Gesetz nicht geändert.

(3) Der Dienst für die Verbindlichkeiten, die sich für die Republik Österreich aus Artikel 203 des Staatsvertrages von Saint-Germain und zufolge Artikel 91 des erwähnten Staatsvertrags aus Artikel 186 des Staatsvertrages von Trianon ergeben, ist, unbeschadet der Vollziehung von Abmachungen und Verfügungen, die mit der Durchführung der Aufteilung der altösterreichischen und altungarischen Staatsschuld zusammenhängen, bis zu einer anderweitigen Regelung im bisherigen Umfang und auf die bisherige Art zu leisten.

§ 9. (1) Die Bundesregierung wird Bundesgoldmünzen zu 100 und 25 Schillingen auf Rechnung des Bundes ausprägen. Hiebei entfallen auf einen Schilling 0,21172086 Gramm feinen Goldes.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, Gold in Barren gemäß dieser Ausmünzrelation gegen Banknoten bei ihrer Hauptanstalt in Wien auf Verlangen jederzeit einzulösen (Artikel 92 der Satzungen der Oesterreichischen Nationalbank).

(3) Den Bundesgoldmünzen kommt unbeschränkte Zahlkraft für alle Zahlungen zu, die in Schillingen geleistet werden können.

§ 10. (1) Die Bundesgoldmünzen werden im Mischungsverhältnis von 900 Tausendteilen Gold und 100 Tausendteilen Kupfer ausgeprägt.

(2) Aus einem Kilogramm Münzgold werden 42,5088 Stücke zu 100 Schillingen oder 170,0352 Stücke zu 25 Schillingen, daher aus einem Kilogramm feinen Goldes 47,232 Stücke zu 100 Schillingen oder 188,928 Stücke zu 25 Schillingen ausgebracht.

(3) Das Hundertschillingstück hat demnach ein Rauhgewicht von 23,5245 Gramm und ein Feingewicht von 21,172086 Gramm, das Fünfundzwanzigschillingstück ein Rauhgewicht von 5,8811 Gramm und ein Feingewicht von 5,29302168 Gramm.

(4) Das Verfahren bei der Ausprägung dieser Münzen soll die vollständige Genauigkeit der Münzen nach Gehalt und Gewicht sicherstellen. Soweit eine absolute Genauigkeit bei dem einzelnen Stücke nicht eingehalten werden kann, wird eine äußerste Abweichung in Mehr oder Weniger gestattet, welche im Rohgewichte 2 Tausendteile und im Feingehalte 1 Tausendteil nicht überschreiten darf.

(5) Das Passiergewicht des Hundertschillingstückes ist 23,47 Gramm und das des Fünfundzwanzigschillingstückes 5,85 Gramm. Goldmünzen, welche durch den gewöhnlichen Umlauf nicht unter dieses Gewicht verringert sind, sind bei den Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen und im Privatverkehr als vollwichtig bei allen Zahlungen anzunehmen. Dagegen werden Goldmünzen, welche infolge längerer Zirkulation und Abnützung am Gewichte so viel eingebüßt haben, daß sie das Passiergewicht nicht mehr erreichen, für Rechnung des Bundes zum Einschmelzen eingezogen. Zu diesem Zwecke sind derlei abgenützte Goldmünzen bei allen Bundes- und in übrigen öffentlichen Kassen stets voll zu ihrem Nennwert anzunehmen und im Wege der Bundes-Zentralkasse in Wien an das Hauptmünzamt in Wien abzuführen. Münzen, welche in anderer Art als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewichte verringert wurden, werden von den Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen im Vorkommensfalle gegen Ersatz des ihnen zukommenden inneren Wertes eingezogen und, wie oben festgesetzt, der Umprägung zugeführt werden.

§ 11. (1) Das Hauptmünzamt ist verpflichtet, Bundesgoldmünzen auf Rechnung von Privaten auf deren Verlangen gegen Beistellung des Goldes auszuprägen.

(2) Die bei der Ausprägung für private Rechnung einzuhebende Prägegebühr wird im Verordnungswege festgesezt; sie darf 0,3 Prozent des Wertes nicht übersteigen.

§ 12. Ausmaße und Ausstattung der Bundesgoldmünzen werden durch Verordnung der Bundesregierung mit Genehmigung des Hauptausschusses des Nationalrats festgestellt.

§ 13. Die Teilmünzen aus Silber sind gemäß dem Gesetz vom 21. Dezember 1923, B. G. Bl. Nr. 635, jedoch mit folgenden Änderungen zu prägen und auszugeben:

1.

Der Umlauf an Silbermünzen darf 10 Schillinge auf den Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen.

2.

Die Silbermünzen werden aus einer Mischung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer ausgeprägt. Das Gewicht des Doppelschillings wird mit 12 Gramm, das des Schillings mit 6 Gramm und das des Halbschillings mit 3 Gramm festgesetzt.

3.

Im Privatverkehr ist niemand verpflichtet, diese Silbermünzen in einem 50 Schillinge übersteigenden Betrag in Zahlung zu nehmen.

§ 14. Die Teilmünzen aus unedlem Metall sind gemäß dem Bundesgesetz vom 19. Juli 1923, B. G. Bl. Nr. 423, jedoch mit folgenden Änderungen zu prägen und auszugeben:

1.

Der Umlauf dieser Münzen darf 5 Schillinge auf den Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen.

2.

Die Münzen sind statt in Kronen in Groschen auszuprägen.

§ 15. (1) Die Teilmünzen aus Silber und unedlem Metall werden nur für Rechnung des Bundes ausgeprägt.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, solange die Ausprägung der Teilmünzen den Verkehrsbedürfnissen noch nicht genügt, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen den Umlauf ihrer Noten, die auf gleiche Beträge wie die Teilmünzen lauten, über die Grenzen zu erhöhen, die nach den in den §§ 13 und 14 bezeichneten Gesetzen zulässig sind.

§ 16. (1) Die Landesgoldmünzen zu 100, 20 und 10 K, die Scheidemünzen zu 5 K, 2 K, 1 K, 20 h, 10 h, 2 h und 1 h sowie die Einguldenstücke österreichischer Währung verlieren mit dem 31. Dezember 1925 ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel.

(2) Die auf Grund des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1923, B. G. Bl. Nr. 423, ausgeprägten Münzen zu 1000 K, 200 K und 100 K sind bis zu ihrer Einziehung für 10, 2 und 1 Groschen anzunehmen.

(3) Die auf Grund des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1923, B. G. Bl. Nr. 635, ausgeprägten Schillinge mit der Jahreszahl 1924 verlieren mit dem 31. Dezember 1924 ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel. Doch werden sie bis zum 31. Dezember 1926 von allen Bundes- und sonstigen öffentlichen Kassen sowie von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank nach ihrem Nennwert unbeschränkt in Zahlung und zur Verwechslung angenommen.

§ 17. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist auch nach dem 1. Jänner 1925 berechtigt, bis zur Herstellung der einzelnen Gattungen der auf Schillinge lautenden Noten, längsten aber bis zum 31. Dezember 1926, auf Kronen lautende Banknoten satzungsgemäß auszugeben.

(2) Diese Banknoten sind bis zu ihrer Einziehung nach Maßgabe des Artikels 82 der Satzungen anzunehmen, wobei je 10.000 K des Nennwertes der Banknote gleich 1 Schilling gerechnet werden.

§ 18. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Annahme der in den §§ 13 und 14 behandelten Teilmünzen haben auf durchlöcherte oder sonst auf andere Weise als durch den gewöhnlichen Umlauf an Gewicht verringerte sowie auch auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung zu finden. Kommen verfälschte Münzstücke bei den Bundes- oder den übrigen öffentlichen Kassen vor, so sind dieselben sofort, ohne jeden Ersatz, einzuziehen und an das Hauptmünzamt in Wien einzusenden. Münzen, welche durchlöchert oder sonst auf andere Weise, als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewichte verringert wurden, sind im Falle ihres Vorkommens bei den Bundes- oder den übrigen öffentlichen Kassen mit einem Merkmale zu kennzeichnen, welches sie aus dem gesetzlichen Umlauf ausschließt. Silber-, Nickel- und Bronzemünzen, welche infolge längerer Zirkulation und Abnützung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden zwar von den öffentlichen Kassen in Zahlung oder in Verwechslung angenommen, sind aber auf Rechnung des Bundes zur Umprägung einzuziehen.

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und den beteiligten Bundesministern betraut.

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