Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern, sowie über Rechtshilfe in Abgabesachen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1925-11-10
Status Aufgehoben · 2018-12-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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Unterzeichnungsdatum

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Sonstige Textteile

Nachdem der am 8. November 1924 in Wien unterfertigte Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern sowie über Rechtshilfe in Abgabesachen, samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von dem Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 25. August 1925.

Ratifikationstext

Dieser Staatsvertrag ist am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, das ist am 10. November 1925 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und das Königreich Ungarn haben, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der direkten Steuern die in- und ausländische Besteuerung in den beiden Staaten auszugleichen, insbesondere die Doppelbesteuerung zu vermeiden, sowie die Rechtshilfe in Abgabesachen anzubahnen, den nachstehenden Vertrag abgeschlossen.

Zu diesem Zwecke wurden als Bevollmächtigte ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, folgendes vereinbart:

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel 1. (1) Österreichische und ungarische Staatsangehörige sollen, soweit nicht in den folgenden Artikeln etwas anderes vereinbart ist, zu den direkten Steuern nur in dem Staate herangezogen werden, in welchem sie ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren dauernden Aufenthalt haben.

(2) Dieser Grundsatz gilt auch für andere Personen, soweit die Steuerhoheiten der beiden Vertragsstaaten in Betracht kommen.

(3) Ist in beiden Staaten ein Wohnsitz begründet, so ist die Steuer in jenem Staate zu erheben, in welchem der Aufenthalt des Steuerpflichtigen in der für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage maßgebenden Zeitperiode ein überwiegend längerer war. Ist der Aufenthalt in keinem der Vertragsstaaten ein überwiegend längerer, erfolgt die Besteuerung in jenem Staate, dessen Angehöriger der Steuerpflichtige ist. Besitzt er jedoch in jedem oder in keinem der beiden Vertragsstaaten die Staatsangehörigkeit, so wird er in jedem der beiden Staaten mit der Hälfte der Besteuerungsgrundlage zur Steuer herangezogen. Bei Personen, die außerhalb der Vertragsstaaten noch einen weiteren Wohnsitz haben, bleibt besondere Vereinbarung der Finanzminister der beiden Staaten von Fall zu Fall vorbehalten.

(4) Einen Wohnsitz im Sinne dieses Vertrages hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf die Absicht der Beibehaltung einer solchen schließen lassen.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel 2. Liegenschaften, Hypothekarforderungen sowie das Einkommen daraus sollen nur in dem Staate zu den direkten Steuern herangezogen werden, in welchem sich die Liegenschaft befindet.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel 3. (1) Erwerbsunternehmungen (Erwerbsbeschäftigungen) sowie das Einkommen daraus sollen nur in dem Staate zu den direkten Steuern herangezogen werden, in welchem eine Betriebsstätte zur Ausübung der Unternehmung (Beschäftigung) unterhalten wird.

(2) Als Betriebsstätten gelten die Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufsstellen, Niederlagen, Kontore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen und andere ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen.

(3) Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens in beiden Gebieten, so soll die Heranziehung zu den direkten Steuern in jedem Gebiete nur nach Maßgabe des von den inländischen Betriebsstätten aus stattfindenden Betriebes erfolgen. Dem Staate, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet, steht die Besteuerung eines Mindestanteiles am Gesamtgewinne zu. Die Finanzminister der beiden Staaten werden Bestimmungen über eine angemessene Aufteilung des Einkommens, beziehungsweise der Erträge solcher Unternehmungen vereinbaren.

(4) Wie Erwerbsunternehmungen sind auch Beteiligungen an gesellschaftlichen Unternehmungen (insbesondere Teilhaberschaften an offenen Handelsgesellschaften, Anteile an Gesellschaften m. b. H.) zu behandeln, mit Ausnahme von Kuxen, Aktien, Anteilscheinen und sonstigen Wertpapieren.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nicht auf die Besteuerung des Hausier- und Wandergewerbes.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel 4. Auf den Erwerb aus wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit, aus der Berufstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure und der Ausübung anderer freier Berufe finden die Bestimmungen des vorstehenden Artikels nur insoweit entsprechende Anwendung, als die Ausübung der Berufstätigkeit in dem anderen Staate von einem festen Mittelpunkte (Betriebsstätte, z. B. Kanzlei, Ordinationsraum u. s. w.) aus stattfindet.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel 5. Aus öffentlichen Kassen (Bundes-, Staats-, Landes-, Bezirks-, Stadt-, Gemeindekassen u. s. w.) zahlbare, regelmäßig wiederkehrende Bezüge oder Unterstützungen, die mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit gewährt werden (Besoldung, Ruhegehälter, Versorgungsbezüge u. dgl.) sollen nur in dem Staate, aus welchem die Zahlung erfolgt, zu den direkten Steuern herangezogen werden.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel 6. (1) Die Bestimmungen der Artikel 1, 2 und 3 finden auch auf nicht physische Personen entsprechende Anwendung. Bei solchen Personen wird als Wohnsitz der Sitz oder in Ermangelung eines solchen der Ort der Leitung angenommen.

(2) Die Einbeziehung der Realitätenerträge, der Hypothekarzinsen und der im Abzugswege besteuerten Kapitalserträge in die Erwerbssteuer nicht physischer Personen (Körperschaftssteuer, Gesellschaftssteuer) wird dadurch nicht berührt.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel 7. Soweit nach den Gesetzen der vertragschließenden Staaten eine Besteuerung von Kapitalserträgen, welche durch öffentliche Kassen (Kassen des Bundes, Staates, der Länder, Gemeinden, öffentlichen Fonds u. s. w.) ausbezahlt werden, ferner von Zinsen und Renten der von Körperschaften ausgegebenen Wertpapiere (einschließlich der Kassenscheine) oder von den von diesen Körperschaften entgegengenommenen Spareinlagen, ferner von den gegen Verzinsungspflicht von Kreditinstituten oder Bankiers entgegengenommenen Geldern im Wege des Abzuges an der Quelle erfolgt, steht diese Besteuerung nur dem Staate zu, in dessen Gebiet sich der Schuldner befindet. Ist in dem einen Staate die Hauptniederlassung und in dem anderen Staate eine Zweigniederlassung, so ist der Abzug der Steuer von den Zinsen, die im Geschäftsbetriebe der Zweigniederlassung erwachsen, nur zugunsten jenes Staates zulässig, in dem die Zweigniederlassung gelegen ist.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel 8. Die besondere Abgabe von Tantiemen wird in jedem Staate erhoben, in welchem die Erwerbskörperschaft, welche die Tantiemen gewährt, ihren Sitz hat.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel 9. Der Besteuerung von Mehreinkommen oder Mehrerträgen werden in jedem der beiden Staaten nur die Zuwächse an solchen Einkommen (Erträgen) unterzogen, die nach den vorstehenden Grundsätzen der Besteuerung in dem betreffenden Staate unterliegen.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel 10. (1) Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 3 und 6 gelten auch für die Veranlagung der österreichischen einmaligen großen Vermögensabgabe und der ungarischen Vermögensablösung.

(2) Das Kapitalvermögen darf nur in dem Staate der Abgabe unterworfen werden, dem nach den Artikeln 1 und 6 ein unbeschränktes Steuerrecht zusteht.

(3) Zu dem im zweiten Absatze erwähnten Kapitalvermögen gehören nicht Hypothekarforderungen und Beteiligungen an Gesellschaften mit Ausnahme von Kuxen, Aktien, Anteilscheinen und sonstigen Wertpapieren.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel 11. Die in den Artikeln 1 bis 3, beziehungsweise 6 ausgestellten Grundsätze finden auch auf die laufende Besteuerung des Vermögens entsprechende Anwendung.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel 12. Die diplomatischen, konsularischen und sonstigen Vertreter der beiden Staaten, sofern diese Vertreter Berufsbeamte sind, sowie die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihrem oder ihrer Beamten Dienst stehenden Personen sind von den direkten Steuern im Empfangsstaate befreit. Die Befreiung tritt nur ein, soweit die genannten Personen Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes oder Dienstes im Empfangsstaate keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die in den Artikeln 2 und 3 genannten Vermögenschaften und Einkommen sowie auf die in den Artikeln 7 und 8 bezeichneten, an der Quelle zu erhebenden Steuern und Abgaben.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel 13. Die Bestimmung des Artikels 12 gilt entsprechend für die im Dienste der Zoll- und Eisenbahnverwaltung eines der beiden Staaten oder ihrer Länder stehenden Personen, welche bei einer auf dem Gebiete des anderen Teiles gelegenen Amtsstelle dieser Verwaltung beschäftigt werden und nur deshalb dort wohnen, sowie für ihre mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen und Hausbediensteten, soweit die bezeichneten Personen Angehörige des Entsendestaates sind.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel 14. (1) Schiffahrtsunternehmungen auf der Donau werden von dem Schiffahrtsbetriebe jeweils nur im Staate des Sitzes zu den Erwerbssteuern herangezogen.

(2) Der Schiffahrtsbetrieb im Sinne der Bestimmung des ersten Absatzes umfaßt auch die mit der Beförderung von Personen und Gütern unmittelbar zusammenhängenden Betriebstätigkeiten und das Halten von dazu gehörigen Einrichtungen in den Orten, sie angelaufen werden (Einrichtungen zum Abschluß von Frachtverträgen, zum Verladen von Gütern und andere ähnliche).

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel 15. Die beiden Finanzminister werden zur Vermeidung von Härten, die sich aus der Anwendung dieses Vertrages ergeben können oder durch ihn nicht beseitigt werden, auch Vereinbarungen in Abänderung oder Ergänzung seiner Bestimmungen abschließen können. Dies gilt insbesondere für jene Fälle, welche sich bei der Vermögensabgabe (Vermögensablösung) aus der Verschiedenheit der Stichtage oder bei doppeltem Wohnsitze ergeben.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel 16. Die beiden Staaten werden sich bei der Bemessung der Steuern, die den Gegenstand dieses Vertrages bilden, sowohl im Veranlagungs- als im Rechtsmittelverfahren sowie bei der Vornahme von Zustellungen in Abgabesache Rechtshilfe leisten. Sie werden sich auch bei der Eintreibung von Abgaben gegenseitig Rechtshilfe gewähren. Die Bestimmungen über die Durchführung, insbesondere Bestimmungen über den Umfang der Eintreibungsrechtshilfe, die dabei zu verwendenden Mittel und Organe sowie über die Abfuhr von Vollstreckungserlösen und über die Umrechnung der einzutreibenden Beträge werden die beiderseitigen Finanzminister auf Grund wechselseitigen Einvernehmens in sachlicher Übereinstimmung treffen.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel 17. (1) Die Angehörigen des einen Staates genießen vor den Behörden des anderen Staates die gleiche steuerliche Behandlung und den gleichen Rechtsschutz wie die eigenen Angehörigen.

(2) Die Angehörigen des anderen Vertragsstaates sollen keinen höheren Steuern unterworfen werden als die eigenen Staatsangehörigen. Unterliegt ein Angehöriger des einen Vertragsstaates nach den Grundsätzen dieses Vertrages im anderen Staate einer direkten Steuer, ohne dort selbst seinen Wohnsitz zu haben, so tritt aus diesem Grunde keine Erhöhung der normalmäßigen Steuer ein.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel 18. Der Vertrag findet Anwendung auf alle direkten Steuern (einschließlich der österreichischen Vermögensabgabe und ungarischen Vermögensablösung), welche die Zeit vom 1. Jänner 1919 an betreffen.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel 19. (1) Dieser Vertrag, welcher in deutscher und ungarischer Urschrift gefertigt worden ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Budapest ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt bis zu seiner Kündigung in Geltung. Falls die Kündigung dieses Vertrages, zu welcher jeder der beiden Staaten berechtigt ist, vor dem 1. Juli eines Jahres erfolgt, verliert dieser Vertrag bereits für das nächstfolgende, andernfalls für das zweitfolgende Kalenderjahr seine bindende Kraft.

(2) Beide Texte des Vertrages sind authentisch. Der ratifizierte Vertrag wird in jedem der beiden Staaten in der amtlichen Gesetzessammlung in beiden authentischen Texten veröffentlicht werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten diesen Vertrag unterfertigt und mit Siegeln versehen.

Wien, am 8. November 1924.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Schlußprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn abgeschlossenen Vertrages zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern sowie über Rechtshilfe in Abgabesachen, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, welche einen wesentlichen Teil des Vertrages bilden sollen:

Punkt 1. (1) Als direkte Steuern im Sinne des Vertrages gelten auf Seite der Republik Österreich die für den Bund, ferner die von diesem für sich unter Beteiligung der Länder und Gemeinden und die von den Ländern (Gemeinden) erhobenen gegenwärtigen und künftigen Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen sowie Zuschläge zu den erwähnten Steuern,

auf Seite des Königreiches Ungarn die für den Staaten und für die Gemeinden erhobenen gegenwärtigen und künftigen Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen sowie Zuschläge zu den erwähnten Steuern.

(2) Zweifel über die Zugehörigkeit einer Steuer zu diesen Steuerarten werden im Einvernehmen zwischen den Finanzministern der beiden Staaten geklärt werden.

Punkt 2. Als überwiegend längerer Aufenthalt im Sinne des Artikels 1 des Vertrages hat ein solcher zu gelten, der mindestens zw Drittel des maßgebenden Zeitraumes dauert.

Punkt 3. Durch die Bestimmung des Artikels 1, Absatz 1, wird die Besteuerung solcher Personen nicht ausgeschlossen, die, ohne ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem der beiden Staaten zu haben, sich dort des Erwerbes wegen aufhalten.

Punkt 4. Es besteht Einverständnis darüber, daß Studenten, die sich nur zu Studienzwecken in einem Vertragsstaate aufhalten, für die Unterhalts- und Studiengelder, die sie von ihren in dem anderen Vertragsstaate wohnhaften Angehörigen erhalten, nicht zur Steuer im Staate des Studienaufenthaltes herangezogen werden sollen, sofern sie auf diese Bezüge überwiegend angewiesen sind.

Punkt 5. Die Besteuerung von Veräußerungs-, beziehungsweise Spekulationsgewinnen, die bei der nicht gewerbsmäßigen Veräußerung der im Artikel 2 bezeichneten Vermögensgegenstände erzielt werden, richtet sich nach der inneren Gesetzgebung der beiden Staaten.

Punkt 6. Vermögenssperren, die mit den im Vertrage festgesetzten Grundsätzen der Vermögensbesteuerung im Widerspruche stehen, werden, sofern sie noch bestehen sollten, aufgehoben.

Punkt 7. Es besteht Einverständnis darüber, daß bereits durchgeführte Besteuerungen gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages zu berichtigen sind, wenn es der Steuerpflichtige binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages beantragt oder wenn die Steuerbehörde eine solche Berichtigung im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse von Amts wegen einzuleiten für notwendig erachtet.

Punkt 8. Eine Rückerstattung der Vermögensablöse, welche bei Personen erhoben wurde, die in dem an Österreich übergegangenen Gebiete des Königreiches Ungarn ihren Sitz (Wohnsitz) haben, hat im allgemeinen nicht zu erfolgen; jedoch werden sich die beiden Finanzminister über die Rückstellung jener außerhalb Ungarns ausgestellten Wertpapiere im Notenwechsel einigen, die bei den obgenannten Personen auf Grund einer erst nach dem 5. Dezember 1921 erfolgten Abgabebemessung eingezogen oder auf Grund einer bereits früher ergangenen Festsetzung erst nach diesem Zeitpunkte tatsächlich vom königlich ungarischen Staate übernommen wurden.

Punkt 9. Die Regelung der Besteuerung der Eisenbahnunternehmungen, die ihren Betrieb auf die Gebiete beider Staaten ausdehnen, bleibt besonderer Vereinbarung der Finanzminister der beiden Staaten vorbehalten.

Punkt 10. In Angelegenheiten der Durchführung dieses Vertrages werden die beiden Finanzminister unmittelbar miteinander verkehren. Sie können im wechselseitigen Einvernehmen auch den unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Finanzbehörden gestatten.

Wien, am 8. November 1924.

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