Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1925-11-10
Status Aufgehoben · 2018-12-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Unterzeichnungsdatum

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 8. November 1924 in Wien unterfertigten Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen, samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 28. Oktober 1925.

Ratifikationstext

Dieser Staatsvertrag ist am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, das ist am 10. November 1925, in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und das Königreich Ungarn haben, von dem Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen zu vermeiden, den nachstehenden Vertrag abgeschlossen.

Zu diesem Zwecke wurden als Bevollmächtigte ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie ihre Vollmachten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, folgendes vereinbart:

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel I. (1) Unbewegliches Nachlaßvermögen nach einem Angehörigen eines der beiden Staaten einschließlich Zubehör ist den Abgaben von Todes wegen nur in dem Staate unterworfen, in dem das unbewegliche Vermögen liegt.

(2) Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über unbewegliches Vermögen Anwendung finden, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte, die auf unbeweglichem Vermögen sichergestellt sind oder darauf lasten, sind dem unbeweglichen Vermögen gleich zu achten.

(3) Für die Frage, ob eine Sache (Absätze 1 und 2) als unbeweglich anzusehen ist, sind die Gesetze des Staates maßgebend, in dem der Gegenstand liegt. Was als Zubehör anzusehen ist, richtet sich nach dem Rechte des Staates, in dem das unbewegliche Vermögen sich befindet.

(4) Anteile an einem Unternehmen oder an dem Vermögen der Zweigniederlassung eines Unternehmens unterliegen, sofern das Anteilsrecht nicht an den Besitz von Aktien oder Kuxen geknüpft ist, den Abgaben von Todes wegen nur in jenem Staate, in dem das Unternehmen oder die Zweigniederlassung gelegen ist.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel II. (1) Für die nicht nach Artikel I zu behandelnden Nachlaßbestandteile eines Angehörigen eines der beiden Staaten gelten folgende Bestimmungen:

a)

Diese Nachlaßbestandteile unterliegen grundsätzlich den Abgaben von Todes wegen in dem Staate, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes als Staatsbürger angehört hat.

b)

Hatte jedoch der Erblasser zur Zeit seines Todes in dem anderen Staate einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen dauernden Aufenthalt, so sind, abgesehen von dem in lit. c bezeichneten Falle, in diesem Staate die daselbst befindlichen Nachlaßbestandteile den Abgaben von Todes wegen zu unterziehen.

c)

Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes in beiden Staaten seinen Wohnsitz, so unterliegen die genannten Nachlaßbestandteile den Abgaben von Todes wegen nur in jenem Staate, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besaß.

d)

Die Behandlung von Nachlässen nach Personen, die in beiden Staaten die Staatsangehörigkeit besessen haben, bleibt besonderer Vereinbarung der Finanzminister der beiden Staaten von Fall zu Fall vorbehalten.

(2) Einen Wohnsitz im Sinne dieses Vertrages hat jemand da, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf die Absicht schließen lassen, sie beizubehalten.

(3) Einen dauernden Aufenthalt im Sinne dieses Vertrages hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die auf die Absicht schließen lassen, an diesem Orte oder in diesem Lande nicht nur vorübergehend zu verweilen.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel III. Für die Frage, wo die im Artikel II bezeichneten Nachlaßbestandteile sich befinden, gelten folgende Grundsätze:

a)

Bei Forderungen ist der Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, der dauernde Aufenthaltsort des Erblassers maßgebend.

b)

Bei Wertpapieren und bei Papieren auf Order (Wechsel, Anweisungen u. s. w.) entscheidet der Ort der Aufbewahrung zur Zeit des Todes des Erblassers.

c)

Bei Berechtigungen, über die ein von einer Behörde zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, ist der Ort maßgebend, an dem das Buch oder Register geführt wird.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel IV. Vermächtnisse, die nicht einen bestimmten Gegenstand betreffen, werden auf das im Artikel II bezeichnete Vermögen angerechnet, soweit dieses ausreicht, gegebenenfalls im Verhältnisse des Wertes der in den beiden Staaten sich befindenden Vermögensbestandteile dieser Art. Ein hiebei nicht gedeckter Rest solcher Vermächtnisse wird auf das im Artikel I bezeichnete Nachlaßvermögen angerechnet, gegebenenfalls im Verhältnisse des Wertes der in beiden Staaten sich befindenden Vermögensgegenstände dieser Art.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel V. (1) Schulden und Lasten, die auf dem im Artikel I bezeichneten Nachlaßvermögen haften oder darauf sichergestellt sind, werden auf dieses Vermögen angerechnet. Ein hiebei nicht gedeckter Rest wird, sofern der Erblasser für die Schuld auch persönlich haftet, auf das im Artikel II bezeichnete Vermögen angerechnet.

(2) Für die Behandlung sonstiger Schulden und Lasten gelten sinngemäß die Bestimmungen des Artikels IV.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel VI. Wenn nach den Bestimmungen dieses Vertrages ein Nachlaßvermögen zum Teil in dem einen, zum Teil in dem anderen Staate den Abgaben von Todes wegen unterliegt, so ist für die Berechnung des Abgabensatzes nicht der Wert des Gesamtnachlasses, sondern nur der Wert des in jedem der beiden Staaten abgabepflichtigen Vermögens maßgebend.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel VII. Abgaben von Todes wegen im Sinne dieses Vertrages sind:

Auf seiten der Republik Österreich:

die Erbgebühren, Erbgebührenzuschläge, Nachlaßgebühren und die Immobiliargebühren für Vermögensübertragungen von Todes wegen und die etwa künftig an deren Stelle tretenden Abgaben.

Auf seiten des Königreiches Ungarn:

die Erbgebühren und die Immobiliargebühren für Vermögensübertragungen von Todes wegen und die etwa künftig an deren Stelle tretenden Abgaben.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel VIII. Dieser Vertrag, welcher in deutscher und ungarischer Urschrift ausgefertigt ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Budapest ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und findet Anwendung auf alle Fälle, in denen der Erblasser nach diesem Zeitpunkt gestorben ist.

Dieser Vertrag soll solange in Geltung bleiben, als er nicht von einem der vertragschließenden Teile spätestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt wird. Im Falle rechtzeitiger Kündigung verliert der Vertrag mit dem Ablauf dieses Kalenderjahres seine Wirksamkeit für alle Fälle, in denen der Erblasser nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestorben ist.

Beide Texte des Vertrages sind authentisch. Der ratifizierte Vertrag wird in jedem der beiden Staaten in der amtlichen Gesetzessammlung in beiden authentischen Texten veröffentlicht werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Staaten diesen Vertrag unterfertigt und mit Siegeln versehen.

Wien, den 8. November 1924.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Schlußprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn abgeschlossenen Vertrages zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende Erklärungen abgegeben, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages selbst bilden sollen.

1.

Unberührt bleibt das Recht jedes der beiden Staate, solche Vermögensgegenstände, die nach diesem Vertrage den Abgaben von Todes wegen im anderen Staate nicht unterworfen sind, zu den Abgaben von Todes wegen nach seinen gesetzlichen Vorschriften, und zwar insbesondere nach denjenigen heranzuziehen, welche die Abgabepflicht von der Person des Erwerbers abhängig machen.

2.

Zweifelsfragen, die sich bei der Anwendung dieses Vertrages im Einzelfall ergeben, werden im Einvernehmen zwischen den Finanzministern der beiden Staaten geklärt werden.

Wien, den 8. November 1924.

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