Übersetzung. Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1924-12-10
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Ägypten 214/1927 Australien 214/1927 Belgien 85/1925 Brasilien 282/1929 Bulgarien 214/1927 China 214/1927 Dänemark 85/1925 Deutschland/BRD 214/1927 Estland 115/1930 Fidschi 568/1996 K Finnland 218/1928 Frankreich 214/1927 Griechenland 238/1927 Indien 214/1927 Irak II 358/1934 Iran 214/1927 Israel 388/1968 Italien 85/1925 Japan 388/1968 Jugoslawien 199/1929 Lesotho 305/1971 Lettland 353/1931 Libanon 305/1971 Litauen 85/1925 Luxemburg 214/1927 Malawi 388/1968 Marokko 214/1927 Neuseeland 85/1925 Niederlande 85/1925, 214/1927 Niger 388/1968 Nigeria 388/1968 Norwegen 214/1927 Pakistan 388/1968 Polen 388/1968 Rumänien 85/1925, 214/1927 Salomonen 568/1996 Schweden 214/1927 Schweiz 214/1927 Singapur 388/1968 Slowakei 568/1996 Südafrika 85/1925 Thailand 214/1927 Tschechische R 568/1996 Tschechoslowakei 214/1927 Tunesien 214/1927 Ungarn 214/1927 Vereinigtes Königreich 85/1925 Zypern 388/1968

Sonstige Textteile

Nachdem der Nationalrat dem am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung der Zollformalitäten, welches also lautet: …

die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich das vorstehende Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und von den Bundesministern für Finanzen, für Handel und Verkehr und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 5. September 1924.

Ratifikationstext

Die vorstehende Konvention wurde bisher von Dänemark, Italien, Großbritannien, Neuseeland, der Südafrikanischen Union, Österreich und Belgien ratifiziert und ist für die erstgenannten fünf Staaten am 27. November 1924, für Österreich am 10. Dezember 1924 und für Belgien am 2. Jänner 1925 in Kraft getreten.

Fidschi

Fidschi hat gleichzeitig am 31. Oktober 1972 die Konvention gekündigt.

Neuseeland:

Ich erkläre hiemit, daß meine Unterschrift das Mandatsgebiet von West-Samoa einschließt.

Niederlande:

Mit Bezugnahme auf Artikel 29 der Konvention erkläre ich, daß die niederländische Regierung, indem sie die Konvention nur für das Königreich in Europa annimmt, ihren Beitritt hinsichtlich der überseeischen Gebiete nicht kategorisch ausschließt, daß aber die Regierung diesen Beitritt verschiebt und sich vorbehält, zu einem späteren Zeitpunkt für alle oder für eines oder das andere ihrer überseeischen Gebiete beizutreten.

Rumänien:

Namens der königlichen rumänischen Regierung mache ich dieselben Vorbehalte, wie sie von anderen Regierungen formuliert und in Artikel 6 des Protokolls angeführt wurden. Ich füge bei, daß die königliche Regierung Artikel 22 der Konvention dahin versteht, daß er das Recht der Anrufung des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens - für Fragen allgemeiner Natur - nur den hohen vertragschließenden Teilen einräumt, während Privatpersonen im Falle eines Streites mit den Behörden des Königreiches nur berechtigt sind, die nationalen gerichtlichen Instanzen anzurufen.

Präambel/Promulgationsklausel

Deutschland, Österreich, Belgien, Brasilien, das Britische Reich (mit dem Australischen Bund, der Südafrikanischen Union, Neuseeland und Indien), Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Ägypten, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Japan, Lithauen, Luxemburg, das Protektorat der französischen Republik in Marokko, Norwegen, Paraguay, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Schweden, die Schweiz, die Tschechoslowakei, die Regentschaft von Tunis (französisches Protektorat) und Uruguay,

von dem Wunsche geleitet, die Anwendung des im Artikel 23 der Völkerbundsatzung ausgesprochenen Grundsatzes der gerechten Regelung des Handels sicherzustellen,

in der Überzeugung, daß durch die Befreiung des internationalen Handels von der Last unnötiger, übertriebener oder willkürlicher Zoll- oder ähnlicher Formalitäten ein wichtiger Schritt zur Erreichung dieses Zieles gemacht wäre,

in der Erwägung, daß ein Ergebnis in diesem Belange am besten durch ein auf einer gerechten Gegenseitigkeit beruhendes internationales Abkommen erreicht werden kann,

haben beschlossen, eine Konvention zu diesem Zwecke abzuschließen; die Hohen vertragschließenden Teile haben demgemäß zu ihren Bevollmächtigten ernannt nämlich:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über die nachstehenden Bestimmungen übereingekommen sind:

Artikel 1. Um den Grundsatz und die Bestimmungen des Artikels 23 der Völkerbundsatzung hinsichtlich der gerechten Regelung des Handels untereinander zur Anwendung zu bringen, verpflichten sich die vertragschließenden Staaten ihre Handelsbeziehungen nicht durch übermäßige, unnötige oder willkürliche Zollformalitäten oder ähnliche Formalitäten zu behindern.

Zu diesem Zwecke verpflichten sich die vertragschließenden Staaten, durch alle geeigneten gesetzgeberischen oder administrativen Maßnahmen die Revision der durch ihre Gesetze oder Vorschriften oder durch die Verordnungen und Weisungen ihrer Verwaltungsbehörden bezüglich der Zollformalitäten und ähnlichen Formalitäten erlassenen Bestimmungen herbeizuführen, um sie zu vereinfachen, sie von Zeit zu Zeit den Erfordernissen der Handelsbeziehungen mit dem Auslande anzupassen und für letztere jedes Hindernis zu beseitigen, das nicht für den Schutz der wesentlichen Interessen des Landes unerläßlich sein sollte.

Artikel 2. Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich zur genauen Beobachtung des Grundsatzes einer gerechten Regelung bezüglich der Vorschriften oder des Verfahrens hinsichtlich der Verzollung und ähnlichem, der Formalitäten für die Erteilung der Bewilligungen, der Methoden für die Überprüfung und Analyse und jeder anderen durch diese Konvention betroffenen Frage; gemäß diesem Grundsatz werden sie in diesen Hinsichten jede gegen den Handel eines vertragschließenden Staates gerichtete ungerechte Differenzierung unterlassen.

Die oberwähnten Grundsätze bleiben anwendbar, auch wenn einzelne vertragschließende Staaten gemäß ihrer Gesetzgebung oder ihrer Handelsabkommen sich gegenseitig noch größere Begünstigungen zugestehen sollten, als sich aus der vorliegenden Konvention ergeben.

Artikel 3. Mit Rücksicht auf die ernsten Schwierigkeiten, die die Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen dem internationalen Handel bereiten, verpflichten sich die vertragschließenden Staaten, sobald die Umstände es ihnen gestatten werden, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen und anzuwenden, um diese Verbote und Beschränkungen auf das geringste Maß herabzusetzen und auf jeden Fall hinsichtlich der in Ausnahme von Ein- und Ausfuhrverboten erteilten Bewilligungen alle entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen:

a)

damit die für die Erlangung dieser Bewilligungen zu erfüllenden Bedingungen und Förmlichkeiten sofort in der klarsten und deutlichsten Form zur Kenntnis der Öffentlichkeit gebracht werden;

b)

damit der Vorgang bei der Erteilung dieser Bewilligungen so einfach und so stabil wie möglich sei;

c)

damit die Prüfung der Ansuchen und die Ausfolgung der Bewillungen (Anm.: richtig: Bewilligungen) an die Interessenten mit größter Raschheit erfolge;

d)

damit das System der Erteilung der Bewilligungen derart festgestellt werde, daß ein Handel mit diesen Dokumenten verhindert wird. Zu diesem Zweck sollen die Bewilligungen, wenn sie an Personen ausgestellt werden, den Namen des Berechtigten enthalten und nicht durch eine andere Person benutzt werden können;

e)

damit im Falle der Festsetzung von Kontingenten die von dem Einfuhrlande vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht solcher Art sind, daß sie eine gerechte Verteilung der zur Einfuhr zugelassenen Warenmengen verhindern.

Artikel 4. Die vertragschließenden Staaten sollen unverzüglich alle die Zollformalitäten und ähnliches betreffenden Vorschriften sowie alle einschlägigen Änderungen, die bisher noch nicht veröffentlicht worden sein sollten, derart veröffentlichen, daß die Interessenten davon Kenntnis erlangen können, und auf diese Weise die Nachteile verhindern, die aus der Anwendung von den Interessenten unbekannten Zollformalitäten entstehen könnten.

Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, daß keine Maßnahmen hinsichtlich der Zollvorschriften in Kraft gesetzt werden, die nicht vorher der Öffentlichkeit, sei es durch ihre Veröffentlichung im Gesetzblatt des Landes, sei es durch irgendeinen anderen geeigneten Weg der offiziellen oder privaten Verlautbarung, zur Kenntnis gebracht werden.

Die gleiche Verpflichtung zur vorgängigen Verlautbarung besteht bezüglich alles dessen, was die Tarife sowie die Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen betrifft.

In außerordentlichen Fällen jedoch, wo die vorgängige Veröffentlichung die wesentlichen Interessen des Landes in Mitleidenschaft ziehen könnte, verlieren die Bestimmungen der vorstehenden Absätze 2 und 3 ihren obligatorischen Charakter. Die Veröffentlichung soll jedoch in solchen Fällen nach Tunlichkeit mit der Inkraftsetzung der bezüglichen Maßnahmen zusammenfallen.

Artikel 5. Jeder vertragschließende Staat, dessen Zolltarif durch Teilmaßnahmen oder durch sukzessive Abänderungen hinsichtlich einer bedeutenden Zahl von Artikeln geändert wurde, soll hievon der Öffentlichkeit ein genaues Bild geben, indem er in einer leicht zugänglichen Form alle Zölle veröffentlicht, die gemäß der Gesamtheit der in Geltung stehenden Bestimmungen anwendbar sind.

Zu diesem Zwecke sollen alle von den Zollbehörden anläßlich der Ein- oder Ausfuhr der Waren einzuhebenden Abgaben in systematischer Weise angegeben werden, ob es sich um Zölle, um Zuschläge, um Verbrauchsabgaben, Verkehrsabgaben, Manipulationsgebühren oder ähnliches und im allgemeinen um Abgaben irgendwelcher Art handelt. Es besteht jedoch Einverständnis, daß diese Verpflichtung sich auf die Zölle und Abgaben beschränkt, die von den ein- oder ausgeführten Waren für Rechnung des Staates und aus Anlaß ihrer Verzollung eingehoben werden.

Nachdem derart die Lasten, denen eine Ware unterliegt, unzweideutig angegeben sind, ist hinsichtlich der Verbrauchs- und anderen Abgaben, die für Rechnung des Staates aus Anlaß der Verzollung eingehoben werden, anzugeben, ob die fremde Ware einer speziellen Belastung unterliegt, weil ausnahmsweise diese Abgaben auf Waren des Einfuhrlandes nicht oder nur teilweise auferlegt sein sollten.

Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Kaufleuten die Möglichkeit zu geben, sich offizielle Informationen hinsichtlich der Zolltarife und insbesondere hinsichtlich der für eine bestimmte Ware einzuhebenden Sätze zu beschaffen.

Artikel 6. Um es den vertragschließenden Staaten und ihren Angehörigen zu ermöglichen, daß sie so rasch wie möglich von allen in den Artikeln 4 und 5 behandelten Maßnahmen, die ihren Handel interessieren, Kenntnis erlangen, verpflichtet sich jeder vertragschließende Staat, dem diplomatischen Vertreter jedes der anderen Staaten oder jedem Vertreter, der hiefür bestimmt ist und seinen Sitz in dem Gebiete dieses Staates hat, alle in Durchführung dieser Artikel erfolgten Veröffentlichungen zu übermitteln. Diese Übermittlung soll sofort nach dem Erscheinen und in zwei Ausfertigungen geschehen. Mangels eines diplomatischen oder anderen Vertreters wird die Übermittlung an den betreffenden Staat auf dem Wege erfolgen, den er hiefür angibt.

Jeder vertragschließende Staat verpflichtet sich weiters, alle in Durchführung der Artikel 4 und 5 erfolgten Veröffentlichungen sogleich nach ihrem Erscheinen in zehn Exemplaren dem Sekretariat des Völkerbundes zu übersenden.

Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich weiters, alle Zolltarife oder Abänderungen der von ihm aufgestellten Tarife sofort nach ihrem Erscheinen in zehn Exemplaren dem Internationalen Bureau für die Veröffentlichung der Zolltarife in Brüssel zu übermitteln, das durch die Internationale Konvention vom 5. Juli 1890 mit der Übersetzung und Veröffentlichung der Tarife betraut ist.

Artikel 7. Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich durch ihre Gesetzgebung und ihre Verwaltung die geeignetsten Maßnahmen zu ergreifen, um die willkürliche oder ungerechte Anwendung ihrer Gesetze und Vorschriften in Zollangelegenheiten oder ähnlichen Hinsichten zu verhindern und um Personen, die durch solche Mißbräuche geschädigt worden sein sollten, ein Rechtsmittel auf administrativem, gerichtlichem oder schiedsgerichtlichem Wege zu sichern.

Alle Maßnahmen dieser Art, die gegenwärtig in Kraft stehen oder in Zukunft ergriffen werden sollten, sollen gemäß den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 verlautbart werden.

Artikel 8. Außer im Falle, in welchem Waren einem Verbote unterliegen, und insoweit ihr Vorliegen nicht für die Entscheidung des Streitfalles unerläßlich sein sollte, sollen die Waren, die den Gegenstand eines Streites bezüglich der Tarifierung, des Ursprunges, des Versendungsortes oder des Wertes bilden, auf Verlangen des Deklaranten, ohne die Entscheidung des Streites abzuwarten, sofort zu seiner freien Verfügung gestellt werden, vorbehaltlich jedoch der notwendigen Maßnahmen zum Schutze der Staatsinteressen. Es besteht Einverständnis, daß die Rückvergütung der erlegten Zölle oder die Löschung der vom Verzollenden abgegebenen Haftungserklärung sofort nach Entscheidung des Streites erfolgen wird, die auf jeden Fall so rasch als möglich zu geschehen hat.

Artikel 9. Um nachzuweisen, welche Fortschritte in allen die Vereinfachung der Zollformalitäten und ähnliche Formalitäten berührenden, in den vorhergehenden Artikeln behandelten Fragen erzielt wurden, soll jeder der vertragschließenden Staaten innerhalb zwölf Monaten, nachdem die vorliegende Konvention für ihn in Kraft getreten ist, dem Generalsekretär des Völkerbundes eine Übersicht über die Maßnahmen übermitteln, die er zur Sicherstellung dieser Vereinfachung ergriffen hat.

Ähnliche Übersichten werden in der Zukunft alle drei Jahre und jedesmal, wenn der Völkerbundrat es verlangt, geliefert werden.

Artikel 10. Die Muster und Modelle, die einfuhrzollpflichtig sind und keinem Verbote unterliegen, werden, wenn sie von Fabrikanten und Kaufleuten, die in irgendeinem der vertragschließenden Staaten etabliert sind, sei es persönlich, sei es durch Vermittlung von Handlungsreisenden, eingeführt werden, in das Gebiet jedes der vertragschließenden Staaten gegen Erlag des Einfuhrzolles oder gegen eine Sicherstellung der eventuellen Zahlung der Zölle zeitweilig zollfrei zugelassen.

Um diese Begünstigung zu genießen, müssen die Fabrikanten oder Kaufleute und die Handlungsreisenden die einschlägigen, von den erwähnten Staaten erlassenen Gesetze, Vorschriften und Zollformalitäten beobachten; diese Gesetze und Vorschriften können den Interessenten die Verpflichtung zur Vorweisung einer Legitimationskarte auferlegen.

Für die Anwendbarkeit dieses Artikels werden als Muster oder Modelle alle Gegenstände, die eine bestimmte Ware darstellen, unter dem doppelten Vorbehalte angesehen, daß einerseits diese Gegenstände bei ihrer Wiederausfuhr gehörig identifiziert werden können und daß anderseits die derart eingeführten Gegenstände keine Mengen oder Werte darstellen, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr den üblichen Charakter von Mustern hätten.

Die Zollbehörden jedes der vertragschließenden Teile werden für die spätere Feststellung der Identität der Muster oder Modelle die Zeichen als hinreichend anerkennen, die von der Zollbehörde eines anderen vertragschließenden Staates angelegt wurden, unter der Bedingung, daß diese Muster oder Modelle von einem von den Zollbehörden dieses letzteren Staates beglaubigten beschreibenden Verzeichnis begleitet sind. Jedoch können auf den Mustern oder Modellen Zusatzzeichen von den Zollbehörden des Einfuhrlandes in allen Fällen angebracht werden, wo diese eine solche ergänzende Sicherheit für unerläßlich halten, um die Identität der Muster oder Modelle gelegentlich ihrer Wiederausfuhr sicherzustellen. Abgesehen von diesem letzteren Falle wird die zollbehördliche Überprüfung einfach in der Feststellung der Identität der Muster und in der Festsetzung der Höhe der eventuell zu erhebenden Zölle und Abgaben bestehen.

Die Frist für die Wiederausfuhr wird auf wenigstens sechs Monate festgesetzt, unbeschadet der Möglichkeit einer Verlängerung, die der Zollverwaltung des Einfuhrlandes vorbehalten bleibt. Nach Ablauf der bewilligten Frist wird die Zahlung der Zölle für die nicht wieder ausgeführten Muster verlangt werden.

Die Rückzahlung der bei der Einfuhr erlegten Zölle oder die Freigabe der Sicherstellung für deren Zahlung werden ohne Verzug von allen Zollämtern an der Grenze oder im Innern des Landes durchgeführt werden, die die nötigen Befugnisse hiefür erhalten haben, gegebenenfalls unter Abzug der Zölle für jene Muster oder Modelle, die nicht der Wiederausfuhr zugeführt werden sollten. Die vertragschließenden Staaten werden die Liste der Ämter veröffentlichen, denen diese Befugnisse erteilt wurden.

Falls eine Legitimationskarte verlangt wird, solle dies dem diesen Artikel angeschlossenen Muster entsprechen und von einer Behörde ausgestellt sein, die hiefür von dem Staate, wo die Fabrikanten oder Kaufleute ihren Geschäftssitz haben, bestimmt wird. Unter der Bedingung der Gegenseitigkeit werden die Legitimationskarten von einem konsularischen oder einem sonstigen Visum befreit sein, außer in dem Fall, wo ein Staat nachweist, daß besondere oder außerordentliche Umstände ihn veranlassen, es zu verlangen. In diesem Falle sollen die Kosten für die Erlangung des Visums so niedrig wie möglich bemessen werden und die Kosten der Ausstellung nicht überschreiten.

Die vertragschließenden Staaten werden sich gegenseitig in kürzester Frist direkt und auch dem Sekretariat des Völkerbundes die Liste der Behörden mitteilen, die als zuständig für die Ausstellung der Legitimationskarten anerkannt wurden.

Bis zur Einführung des oben wiedergegebenen Regimes werden die Erleichterungen, die die Staaten bereits gewähren, nicht beschränkt werden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.