Verordnung der Bundesregierung vom 20. August 1925, mit welcher nach Einvernehmen mit dem Rechnungshofe nähere Vorschriften hinsichtlich der Gebarung, des Zahlungsvollzuges und der Kontrolle im Bundeshaushalt getroffen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels 4 des Bundesfinanzgesetzes vom 24. März 1925, B. G. Bl. Nr. 111, ferner des Artikels 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 277, schließlich des Staatsrechnungshofgesetzes vom 6. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 85, wird verordnet, wie folgt:
§ 1. (1) Die anweisenden Stellen der Hoheits- und Betriebsverwaltung haben jeden Monat einen Voranschlag über die im nächsten Monat zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben (Monatsvoranschlag) dem Bundesministerium für Finanzen im Wege des zuständigen Bundesministeriums zu übermitteln.
(2) Grundlage für die Ausstellung der Monatsvoranschläge sind die im Bundesfinanzgesetz (Ermächtigungsgesetz) genehmigten Jahresbeträge.
(3) Nach Prüfung der Monatsvoranschläge setzt das Bundesministerium für Finanzen die für den nächsten Monat zulässigen Ausgabenhöchstbeträge fest und verständigt hievon die anweisenden Stellen im Wege des zuständigen Bundesministeriums und auch den Rechnungshof.
§ 2. Der gesamte Zahlungsverkehr des Bundes wird bei der österreichischen Nationalbank vereinigt. Zu diesem Zwecke wird das zentrale Postsparkassenscheckkonto der Bundesverwaltung, lautend auf den Namen der Staatszentralkasse, in ein Konto der Oesterreichischen Nationalbank-Staatsverkehr umgewandelt.
§ 3. (1) Die anweisenden Stellen der Hoheits- und Betriebsverwaltung des Bundes haben ihre Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich zugunsten und zu Lasten der ihnen für diesen Zweck zugewiesenen Konten (Subkonten zum Scheckkonto der Nationalbank-Staatsverkehr) zu vollziehen.
(2) Ausnahmen hievon sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen nach Anhörung des Rechnungshofes zulässig.
§ 4. (1) Das Bundesministerium für Finanzen gibt dem Postsparkassenamt allmonatlich jene Beträge bekannt, die den einzelnen anweisenden Stellen auf Grund der vom Bundesministerium für Finanzen überprüften Monatsvoranschläge auf den ihnen eröffneten Konten (Subkonten zum Scheckkonto der Nationalbank-Staatsverkehr) zur Verfügung stehen.
(2) Das Postsparkassenamt vollzieht Auszahlungen zu Lasten dieser Subkonten nur insoweit, als die eingereichten Schecks in den ihm gemäß Absatz 1 jeweils für die einzelnen Konten bekanntgegebenen Höchstbeträgen Deckung finden.
§ 5. (1) Mit der inneren Überwachung der Gebarung hinsichtlich der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit wird - unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofes und des Bundesministeriums für Finanzen - für jeden Ressortbereich (einschließlich des Rechnungshofes) ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes (Ersparungskommissär) betraut. Die Ersparungskommissäre treten regelmäßig unter dem Vorsitze der Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen zu gemeinsamen Beratungen zusammen.
(2) Um die Erfüllung der Aufgaben des Ersparungskommissärs sicherzustellen, sind ihm rechtzeitig vor Genehmigung alle Maßnahmen bekanntzugeben, die organisatorische oder personelle Fragen - die Auswahl von Personen ausgenommen - oder neue finanzielle Belastungen betreffen. Zahlungsaufträge über Beträge von mehr als 1000 S und die monatlichen Erfolgsnachweisungen (§ 6) sind von ihm mitzufertigen, Zahlungsaufträge unter diesem Betrag sind ihm auf Verlangen vorzulegen. Maßnahmen, denen der Ersparungskommissär nicht zustimmt, können nur vom Bundesminister in Vollzug gesetzt werden und sind gleichzeitig der Bundesregierung mitzuteilen. Solche Fälle sind in den monatlichen Erfolgsnachweisungen dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Bestellung und Enthebung der Ersparungskommissäre sowie die Vorsorge für deren Stellvertretung zur Zeit der Beurlaubung oder Behinderung erfolgen auf Antrag des zuständigen Bundesministers durch die Bundesregierung. Den Ersparungskommissär für den Rechnungshof sowie dessen Stellvertreter bestellt und enthebt der Präsident des Rechnungshofes. Ein Ersparungskommissär kann wegen der pflichtgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Durch seine Bestellung oder Enthebung darf seine sonstige dienstliche Verwendung nicht berührt werden.
(4) Inwiefern Hilfsorgane der Ersparungskommissäre mit ähnlichen Befugnissen bei den einzelnen anweisenden Behörden bestellt werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln.
§ 6. Alle anweisenden Stellen haben bis 25. jedes Monates eine Nachweisung über die im abgelaufenen Monat vollzogenen Einnahmen und Ausgaben (Erfolgsnachweisung) dem Rechnungshof, auf sein Verlangen unter Anschluß der Belege, zur Überprüfung vorzulegen. Der Rechnungshof hat binnen 14 Tagen den Monatsabschluß fertigzustellen und diesen dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.
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