Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Mai 1926, womit auf Grund des Einvernehmens mit dem Rechnungshofe Vorschriften, betreffend den Voranschlag, die Gebarung, Verrechnung und Rechnungslegung, erlassen werden. (Bundeshaushaltsverordnung - B. H. V.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1987-01-01
Status Aufgehoben · 1989-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 67
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 6 des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 277 (Verwaltungsentlastungsgesetz), wird verordnet, wie folgt:

I. Hauptstück.

Voranschlag.

Teilvoranschläge und Ministerial(Ressort)voranschläge.

§ 1. (1) Die anweisenden Stellen (Artikel 5, Punkt I, V. E. G.) haben hinsichtlich aller finanzgestzlichen Ansätze, zu denen ihnen das Anweisungsrecht zusteht (§§ 17, 18), alljährlich Teilvoranschläge zu verfassen und sie mit den erforderlichen Nachweisungen den sachlich zuständigen Bundesministerien vorzulegen.

(2) Die Bundesministerien haben auf Grund dieser sowie der für ihre eigenen Gebarung von ihnen selbst verfaßten Teilvoranschläge Gesamtvoranschläge für ihren Verwaltungsbereich aufzustellen (Ministerial- oder Ressortvoranschläge) und diese mit den erforderlichen Nachweisungen an das Bundesministerium für Finanzen zu leiten.

(3) Der Bundesminister für Finanzen setzt alljährlich die Richtlinien für die Erstellung der Teilvoranschläge fest und bestimmt den Zeitpunkt der Vorlage.

Bundesvoranschlagsentwurf und Teilhefte.

§ 2. (1) Die Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes auf Grund der von den obersten Verwaltungsbehörden verfaßten Teilvoranschläge obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Die jeweilige Einrichtung und Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes sowie die Zahl und Art der ihm anzuschließenden Beilagen bestimmt der Bundesminister für Finanzen. Wesentliche Änderungen im Aufbau und in der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes oder im System der Veranschlagung erfolgen im Einvernehmen mit dem Rechnungshofe.

(3) Die Voranschlagsansätze sind in besonderen Nachweisungen (Teilheften) entsprechend der Zwecksbestimmung nach Zwecksrubriken (Verrechnungsposten § 39) zu unterteilen und zu erläutern. Form und Inhalt dieser Nachweisungen, die als Teilhefte dem Bundesvoranschlagsentwurf beigegeben werden, bestimmt der Bundesminister für Finanzen. Sind Jahresvoranschläge öffentlicher Fonds dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen, so sind diese Voranschläge dem Teilheft des zuständigen Bundesministeriums anzufügen.

Grundsätze für die Voranschlagserstellung.

§ 3. (1) Zu veranschlagen sind sämtliche im Laufe des Finanzjahres zu erwartenden Geldeinnahmen und -ausgaben des Bundes, einschließlich aller Ausgaben, für deren Bedeckung in Sondergesetzen vorgesorgt ist, und einschließlich der Vorschüsse und Darlehen sowie deren Rückersätze.

(2) Die Gebarungen der durchlaufenden Verrechnung (§ 49), ferner die Erlöse aus Schuldaufnahmen und Überschüsse aus den Vorjahren (Kassenbestände) sowie Einnahmen- und Ausgabenrückstände (Aktiv- und Passivrückstände) sind nicht zu veranschlagen.

§ 4. (1) Die Ausgaben und Einnahmen des Bundes sind auf dem Gebiete der Hoheitsverwaltung in der Regel ungekürzt, das ist mit dem Gesamt(Brutto)betrage zu veranschlagen. Bei Feststellung der Voranschlagsbeträge ist daher jede Vorwegabrechnung der bei den einzelnen Einnahmezweigen bestehenden Verwaltungsausgaben oder der bei einzelnen Aufwandszweigen bestehenden Einnahmen unzulässig. Ausnahmen hievon sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen und des Rechnungshofes zulässig.

(2) Auch die Teilvoranschläge (Geldvoranschläge) der Monopole und Bundesbetriebe sind in ungekürzten Bruttobeträgen aufzustellen.

(3) Welche Zweige der Verwaltung für die Erstellung des Voranschlages als Bundesbetriebe anzusehen sind, wird, soweit dies nicht durch Gesetz oder Verordnung festgesetzt ist, jeweils einvernehmlich vom Bundesminister für Finanzen, dem zuständigen Bundesminister und dem Rechnungshof bestimmt.

§ 5. (1) Die Ausgaben und Einnahmen sind unter genauer Anlehnung an die jeweilige Gliederung der Verwaltung in fortlaufend numerierten Gruppen, Kapiteln, Titeln, Paragraphen und allenfalls weiter erforderlichen Unterteilungen übersichtlich zu ordnen. Hiebei sind Ausgaben für ein und denselben Verwendungszweck sowie ihrer Herkunft nach gleichartige Einnahmen in der Regel unter einem Ansatz zusammenzufassen, im Falle getrennter Darstellung aber ist der Zusammenhang durch Verweisung herzustellen.

(2) Ist aus der Gliederung des Voranschlages im Zusammenhalte mit dem Behördenaufbau nicht zu ersehen, in den Bereich welches Bundesministeriums das Anweisungsrecht (§§ 17, 18) hinsichtlich bestimmter Ansätze fällt, oder soll das Anweisungsrecht hinsichtlich bestimmter Ansätze ganz oder zum Teil von einer anderen Stelle ausgeübt werden, als es sich zufolge der Gliederung des Voranschlages oder des Behördenaufbaues ergeben würde, so ist dies anmerkungsweise anzuführen.

§ 6. Die Voranschlagsbeträge sind, soweit die Unterlagen hiefür vorhanden sind, unmittelbar zuzurechnen, sonst abzuschätzen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen können auch die Ergebnisse der unmittelbar vorangegangenen Finanzjahre als Anhaltspunkt dienen. Hiebei ist auf die in den Vorjahren zutage getretene Zu- oder Abnahme der betreffenden Ausgabe oder Einnahme, dann auf die etwa mittlerweile eingetretenen Änderungen in der Gesetzgebung oder in den Verwaltungseinrichtungen Bedacht zu nehmen.

§ 7. Der Veranschlagung ist nur das sachlich begründete, unabweisliche Jahreserfordernis des Voranschlagsjahres zugrunde zu legen. Dies ohne Rücksicht darauf, ob und welche Mittel in den dem Voranschlagsjahre vorausgegangenen Finanzjahren für den gleichen Verwendungszweck vorgesehen waren oder daß etwa die für den gleichen Verwendungszweck im Vorjahre bewilligten Mittel nicht oder nicht zur Gänze aufgebraucht werden konnten oder durften.

§ 8. (1) Darlehen aus Bundesmitteln, ferner Beitragsleistungen aus Bundesmitteln an öffentliche Fonds sind namentlich bezeichnet unter eigenen Ansätzen der Zwecksrubriken innerhalb des zuständigen Verwaltungsbereiches zu veranschlagen. Ausnahmen hievon bestimmt das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.

(2) Beitragsleistungen Dritter für im Bundesvoranschlag vorgesehene Verwendungszwecke sind als Bundeseinnahmen in jenem Etat zu veranschlagen, in dem die Ausgabe veranschlagt ist.

Ordentliche und außerordentliche Gebarungen.

§ 9. (1) Bei den Ausgaben und bei den Einnahmen kann erforderlichenfalls zwischen ordentlichen und außerordentlichen unterschieden werden.

(2) Zu den ordentlichen gehören ausnahmslos solche Ausgaben und Einnahmen, die der Art nach im Bundeshaushalt regelmäßig oder in kürzeren Zeitabschnitten wiederkehren. Als außerordentliche sind Ausgaben und Einnahmen nur dann zu behandeln, wenn sie der Art nach im Bundeshaushalte nur vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Wirtschaftsrahmen erheblich überschreiten.

(3) Ob und welche Ausgaben und Einnahmen hienach im Einzelfall als außerordentliche zu behandeln sind, bestimmt das Bundesministerium für Finanzen.

Anlagen (Investitionen).

§ 10. (1) Die Ausgaben für wertvermehrende Anlagen wie Bauführungen u. dgl. (Investitionen) sind unter gesonderten Ansätzen zu veranschlagen.

(2) Wenn deren Ausführung sich auf mehrere Finanzjahre verteilt, ist jeweils jener Teilbetrag zu veranschlagen, der zur Ausführung der für das Voranschlagsjahr in Aussicht genommenen Arbeiten oder Anschaffungen erforderlich ist; hiebei ist anzuführen, den wievielten Teilbetrag die jeweils veranschlagte Summe darstellt.

(3) In den Teilheften (§ 2, Absatz 3) sind bei solchen Ansätzen jeweils die Gesamtkosten der Anlagen und allenfalls auch die Beiträge von Gebietskörperschaften oder anderen Personen oder Personengemeinschaften anzugeben.

Personalaufwand.

§ 11. (1) Die Ausgabenansätze für den Personalaufwand für die Organe der Bundesvollziehung (Personalaufwand) sind von den übrigen Ausgaben (Sach- und Zweckaufwand) getrennt zu verschlagen.

(2) Zu den Personalaufwand sind zu rechnen:

a)

die Geldbezüge der Volksbeauftragten und des Präsidenten des Rechnungshofes;

b)

das Diensteinkommen (Grundbezüge) der Bundesangestellten einschließlich der Personal- und Gehaltszulagen, der Familien- und sonstigen Zulagen, die Nebenbezüge (Entlohnungen für Mehrdienstleistungen und Überstunden, Belohnungen und Aushilfen, Kosten der Naturalbezüge), ferner die Bezüge der Vertragsangestellten und sonstiger Hilfsbediensteter sowie der Arbeiter, endlich die mit den Personalaufwendungen in ursächlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben für Dienstkleider, Dienstgeberbeiträge zu Krankenkassen, Unfallversicherungen u. a.;

c)

die Ruhe- und Versorgungsgenüsse (einschließlich der Abfertigungen) der Bundesangestellten (Arbeiter) und ihrer Hinterbliebenen. Diese sind für die Hoheitsverwaltung in einem eigenen Kapitel, für die Monopole und Bundesbetriebe in deren Betriebsetat zu veranschlagen. Wenn zu den Pensionslasten der Bundesbetriebe ausnahmsweise Bundesbeiträge geleistet werden, sind letztere im Kapital für Pensionen unter eigenen Ansätzen zu veranschlagen.

§ 12. (1) Die Grundlage für die Veranschlagung des Aufwandes für die Dienstbezüge der unter das Gehaltsgesetz fallenden Bundesangestellten bildet die Nachweisung über die Anzahl der Dienstposten.

(2) Dieser Aufwand, ferner jener für die Bezüge der Vertragsangestellten sowie der Hilfsbediensteten einschließlich der Arbeiter ist in den Teilheften (§ 2, Absatz 3) zu zergliedern.

§ 13. (1) Die Dienstbezüge der Bundesangestellten sind in ihrer gesetzlich, vertragsmäßig oder durch sonstige Bestimmungen festgesetzten Höhe und zwar stets im Personalaufwand jener Dienststelle zu veranschlagen, für deren Zwecke die Bundesangestellten ausschließlich oder vorwiegend verwendet werden, gleichgültig, ob sie dem organisationsmäßigen Personalstand dieser Dienststelle angehören oder nur zugeteilt sind.

(2) Soll ein Bundesangestellter im Voranschlagsjahre vorübergehend oder dauernd zur Erreichung oder Unterstützung der Verwaltungszwecke mehrerer Dienststellen herangezogen werden, deren Aufwand unter verschiedenen finanzgesetzlichen Ansätzen dargestellt ist, so sind seine Dienstbezüge regelmäßig bei jener Dienststelle zu veranschlagen, für deren Zwecke er vorwiegend verwendet wird.

II. Hauptstück.

Gebarung.

Bundesfinanzgesetz (Ermächtigungsgesetz).

§ 14. (1) Bindende Grundlage für die Führung des Bundeshaushaltes ist das Bundesfinanzgesetz einschließlich allfälliger Nachträge (Artikel 6, VIII, XIII, V. E. G.).

(2) Insolange das Bundesfinanzgesetz (Bundesvoranschlag) nicht verfassungsmäßig erledigt ist, bestimmt das jeweilige Ermächtigungsgesetz (Budgetprovisorium) die Grundlage der Gebarung.

(3) Wenn das Ermächtigungsgesetz den eingebrachten Bundesvoranschlagsentwurf als Grundlage der Gebarung bestimmt, dürfen, soweit es nichts Gegenteiliges anordnet, die im Bundesvoranschlagsentwurf für Zwecke von Personalvermehrungen, von organisatorischen Maßnahmen oder für Neuanlagen, Bauführungen, überhaupt für außerordentliche Ausgaben (§ 9, Absatz 3) angesprochenen Beträge während der Dauer eines Budgetprovisoriums nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verwendet werden.

Kredite.

§ 15. (1) Die gesetzliche Genehmigung durch das Bundesfinanzgesetz bezieht sich auf jeden im Bundesvoranschlag unter einem eigenen Ansatz ("finanzgesetzlicher Ansatz") ausgewiesenen Betrag sowie auf die einzelnen Ansätze der Geldvoranschläge der Monopole und Bundesbetriebe (§ 4, Absatz 2) und auf die Nachweisung über die Zahl der Dienstposten. Die genannten Ausgabenansätze heißen Kredite.

(2) Die im Bundesvoranschlag ausgewiesene Summe aller für einen einzelnen Verwaltungszweig oder für den Bereich eines einzelnen Bundesministeriums (Ressort) bewilligten Einzelkredite bildet dessen Gesamtkredit (Etat).

(3) Die Teilhefte (§ 2, Absatz 3) bilden keinen Bestandteil des Bundesfinanzgesetzes.

Eröffnung und Zuweisung der Kredite.

§ 16. (1) In Durchführung des Bundesfinanzgesetzes weist der Bundesminister für Finanzen den Bundesministerien die finanzgesetzlich bewilligten Kredite zu (Eröffnung der Kredite). Die Bundesministerien stellen im Rahmen ihres Gesamtkredites den anweisenden Stellen ihres Dienstbereiches Kreditteile nach Maßgabe der Teilhefte zum Bundesvoranschlagsentwurf zur Verfügung.

(2) Die anweisenden Stellen sind keinesfalls verpflichtet, die finanzgesetzlich genehmigten Kredite oder die ihnen zugewiesenen Kreditteile unbedingt zu verausgaben.

(3) Zum Vollzuge einer finanzgesetzlich genehmigten Ausgabe sind die anweisenden Stellen vielmehr nur nach Maßgabe des unabweislichen Bedarfes und bei Beobachtung der größten Sparsamkeit und zwar nur insolange berechtigt, als der Zweck, zu dessen Erreichung die Ausgabe überhaupt oder in der genehmigten Höhe veranschlagt wurde, sowie die Voraussetzungen, welche der Veranschlagung überhaupt oder in dieser Höhe zugrunde lagen, im Zeitpunkte des Vollzuges der Ausgabe noch bestehen. Der Vollzug einer genehmigten Ausgabe hat unbedingt dann zu unterbleiben, wenn er infolge einer inzwischen eingetretenen Änderung der Verhältnisse den öffentlichen Interessen widerspräche.

Anweisung.

§ 17. (1) Die anweisenden Stellen verfügen über die ihnen finanzgesetzlich eingeräumten Kredite oder zugewiesenen Kreditteile entweder selbst endgültig durch unmittelbare Anweisung, das ist durch Erlassung von Zahlungsaufträgen zu Lasten eines finanzgesetzlich genehmigten oder zu genehmigenden Ansatzes (§ 15, Absatz 1) oder machen sie ganz oder zum Teil den ihnen unterstehenden Behörden, Ämtern, Anstalten gemäß den diesbezüglich bestehenden Vorschriften zur Bewirtschaftung und Rechnungslegung als Verläge flüssig.

(2) Die Abhebung von Krediten oder Kreditteilen vor ihrer endgültigen Verwendung, insbesondere behufs fruchtbringender Anlage ist unstatthaft.

(3) Die Fälle, in denen anweisenden Stellen, dann nachgeordneten Behörden, Ämtern oder Anstalten Kreditteile als Pauschalien angewiesen werden, das heißt die Kreditteile ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Gebarung mit diesen Beträgen und unbeschadet der Verrechnungspflicht nach § 60, Absatz 2, im Bundesrechnungsabschluß als verbraucht nachgewiesen werden, bestimmt das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Rechnungshof. In der Regel sind, wenn es zur Erleichterung der Verwaltung und Wirtschaftlichkeit der Gebarung beiträgt, Kreditteile nur für solche sachliche Ausgaben und zwar in einer als Höchstausmaß anzusehenden Summe als Pauschale zuzuweisen, die ihrer Art nach bestimmt, im einzelnen geringfügig sind und in verhältnismäßig größerer Zahl auftreten.

(4) Die Anweisung von Beträgen zu Lasten der Kassenmittel ohne gleichzeitige Belastung eines finanzgesetzlichen Ansatzes ist, sofern es sich nicht um eine gemäß § 49 durchlaufend zu verrechnende Gebarung handelt, unstatthaft.

§ 18. (1) Das Anweisungsrecht hinsichtlich der einzelnen finanzgesetzlichen Ansätze steht nur den anweisenden Stellen (Bundesministerium, Unterstelle) jenes Verwaltungsbereiches zu, in dessen Etat die betreffenden Kredite im Bundesvoranschlag veranschlagt sind oder denen im Sinne des § 5, Absatz 2, das Anweisungsrecht eingeräumt ist.

(2) Übertragungen des Anweisungsrechtes von den bisher zuständigen Stellen an andere sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen und im Einvernehmen zwischen den beteiligten Bundesministerien zulässig. Im Falle einer solchen Übertragung geht für das laufende Finanzjahr mit dem Anweisungsrecht auch die Pflicht zur Rechnungslegung hinsichtlich des übertragenen Kredites (Kreditteiles) auf die übernehmende Stelle über.

(3) Derartige Übertragungen sind von der übertragenden Stelle dem Rechnungshof sofort zur Kenntnis zu bringen und im Rechnungsabschluß ersichtlich zu machen.

Vorschußweise vollzogene Zahlungen.

§ 19. (1) Soweit es die besonderen Dienstvorschriften über den Zahlungsverkehr des Bundes ausnahmsweise zulassen, können anweisende Stellen auf Grund eines fallweisen oder allgemeinen Einschreitens anderer anweisender Stellen des Bundes für deren Rechnung vorläufig Zahlungen vollziehen.

(2) Das Einschreiten setzt voraus, daß der einschreibenden Stelle für den bezüglichen Verwendungszweck ein Kredit zur Verfügung steht. Dieser gilt in der Höhe des Betrages durch das Einschreiten als in Anspruch genommen und bleibt bis zur Ersatzleistung (§ 45, Absatz 2) für diesen Zweck gebunden.

Verwendungszweck.

§ 20. Die genehmigten Kredite dürfen, sofern nicht im Bundesvoranschlag bei einzelnen Ansätzen ausdrücklich Ausnahmen festgesetzt sind, nur zu den bei den einzelnen Ansätzen bezeichneten Zwecken verwendet werden.

Übertragung von Kreditteilen.

Innerhalb eines finanzgesetzlichen Ansatzes (Virement).

§ 21. (1) Innerhalb eines finanzgesetzlichen Ansatzes ist die Übertragung von Kreditteilen (Virement) zwischen den einzelnen, in den Teilheften enthaltenen Zweckrubriken (§ 39) im allgemeinen zulässig.

(2) Ein Virement zugunsten der Rubriken für Belohnungen, Aushilfen und ähnliche dem freien Ermessen überlassene Personalaufwendungen (vgl. auch § 29, Absatz 3 und § 46, Absatz 3) sowie für Amts- und Kanzleierfordernisse, ferner Virements zugunsten und zulasten der für Investitionen bestimmten Zwecksrubriken sind jedoch nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen gestattet.

(3) Außerdem kann auch bei anderen Zwecksrubriken eine Einschränkung des Virements zwischen dem zuständigen Bundesminister und dem Bundesminister für Finanzen vereinbart werden. Derart gebundene Kreditteile sind in den Teilheften als solche anzuführen.

Finanzieller Ausgleich.

§ 22. (1) Als eine der Vorschrift des § 20 widerstreitende Abweichung von dem finanzgesetzlich vorgesehenen Verwendungszweck eines Kredites gilt nicht, wenn ein im Bundesvoranschlag unter einem bestimmten Ansatz vorgesehener Kredit ganz oder zum Teil nicht in Anspruch genommen wird, um für einen unabweislichen Mehraufwand bei einem anderen Ansatze ohne weitere Belastung der Bundesfinanzen die Deckung zu finden (finanzieller Ausgleich).

(2) Jede derartige Abweichung vom Bundesvoranschlag erfordert das vorherige Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Sie ist - je nach Dringlichkeit - vor oder nach dem Vollzuge der Ausgabe dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und im Rechnungsabschluß zu begründen. Im übrigen gelten die hinsichtlich der Überschreitungen erlassenen Bestimmungen (§ 24).

(3) Ein finanzieller Ausgleich zugunsten eines finanzgesetzlichen Ansatzes über nicht verrechenbare Ausgaben ist ausgeschlossen.

§ 23. Wesentliche Voraussetzung jedes Virements und jedes finanziellen Ausgleiches ist, daß der Kreditteil (Kredit), der zur Bedeckung einer Mehrausgabe (Überschreitung) herangezogen werden soll, schon im Zeitpunkt der die Mehrausgabe (Überschreitung) begründenden Verfügung genau bestimmt ist und endgültig gebunden wird.

Überschreitungen.

§ 24. (1) Die finanzgesetzlich genehmigten Kredite bedeuten - nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen - grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Das gleiche gilt während der Dauer eines Budgetprovisoriums für die durch das Ermächtigungsgesetz bezeichneten Grundlagen.

(2) Die Überschreitung dieser Höchstbeträge ist - abgesehen von den Fällen des § 22 - nur dann zulässig, wenn es sich um zeitlich und sachlich unvermeidbare Mehrerfordernisse handelt oder wenn der in Frage kommende Verwaltungszweck nur bei Aufwendung dieser Mehrausgaben erreicht werden kann.

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