Gesetz vom 21. Dezember 1927 über die Pfandbriefe und verwandtenSchuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten(Pfandbriefgesetz)
Abkürzung
PfandbriefG
Abkürzung
PfandbriefG
Abkürzung
PfandbriefG
§ 1. Die von einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt ausgegebenen Schuldverschreibungen sind Pfandbriefe, wenn zu ihrer Deckung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Hypotheken bestimmt sind.
§ 2. (1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein.
(2) Steht der Kreditanstalt eine Hypothek an einem Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf diese als Deckung von Pfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht werden, mit dem sie vor dem Erwerbe des Grundstücks durch die Kreditanstalt als Deckung in Ansatz gebracht war.
(3) Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden Betrags von Pfandbriefen sofort ausführbar, so hat die Kreditanstalt die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reichs (Anm.: des Bundes) oder eines Landes oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt.
(4) Hypotheken an Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz sind Hypotheken an inländischen Grundstücken gleichzuhalten, sofern unter Berücksichtigung aller Umstände die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbriefgläubiger im Verhältnis zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken vergleichbar ist. Diese Stellung ist insbesondere nur dann vergleichbar, wenn sichergestellt ist, daß sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 6 Abs. 1 auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu einem Gesamtbetrag von 10% der Hypotheken an inländischen Grundstücken toleriert wird, daß die Vergleichbarkeitsprüfung mißlingt.
(5) Die Währung des Nennwertes der von der Kreditanstalt ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe darf von der Währung der zu ihrer Deckung benutzten Werte nur abweichen, soweit durch geeignete Maßnahmen ein Währungsrisiko - und zwar auch im Konkursfall der Kreditanstalt - ausgeschlossen ist. Die Ansprüche, die auf Grund dieser Maßnahmen von der Kreditanstalt erworben wurden, sind in den Büchern der Kreditanstalt als Deckungswerte zu bezeichnen und in das Register nach § 3 einzutragen. Die Eintragung hat den einzelnen Anspruch zu bezeichnen. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes für Wertpapiere in den §§ 5 und 6 gelten auch für diese Ansprüche, und zwar auch dann, wenn sie nicht in Wertpapieren verbrieft sind.
§ 2. (1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein.
(2) Steht der Kreditanstalt eine Hypothek an einem Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf diese als Deckung von Pfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht werden, mit dem sie vor dem Erwerbe des Grundstücks durch die Kreditanstalt als Deckung in Ansatz gebracht war.
(3) Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden Betrags von Pfandbriefen sofort ausführbar, so hat die Kreditanstalt die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reichs (Anm.: des Bundes) oder eines Landes oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt.
(4) Hypotheken an Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz sind Hypotheken an inländischen Grundstücken gleichzuhalten, sofern unter Berücksichtigung aller Umstände die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbriefgläubiger im Verhältnis zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken vergleichbar ist. Diese Stellung ist insbesondere nur dann vergleichbar, wenn sichergestellt ist, daß sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 6 Abs. 1 auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu einem Gesamtbetrag von 10% der Hypotheken an inländischen Grundstücken toleriert wird, daß die Vergleichbarkeitsprüfung mißlingt.
(5) Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder Währungsrisiken - und zwar auch im Konkursfall der Kreditanstalt - im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Pfandbriefen dienen.
Abkürzung
PfandbriefG
§ 2. (1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Bei als Nullkupon-Anleihen begebenen Pfandbriefen und bei Pfandbriefen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist zur Berechnung der Deckungssumme anstelle des Nennwerts der rechnerische Rückkaufwert der Pfandbriefe anzusetzen. Zusätzlich ist jederzeit eine sichernde Überdeckung im Ausmaß von 2% des Nennwerts der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe in ersatzdeckungsfähigen Werten zu halten. Die Satzung der Kreditanstalt kann vorsehen, dass zusätzlich zur Deckung des Nennwerts der Pfandbriefe die jederzeitige Deckung nach dem Barwert sichergestellt sein muss.
(1a) Hypotheken und Teile von Hypotheken eines anderen Kreditinstitutes gemäß § 2 Z 20 BWG stehen Hypotheken, deren Gläubiger die Kreditanstalt ist, gleich, wenn schriftlich vereinbart ist, dass sie von diesem anderen Kreditinstitut treuhändig für die Kreditanstalt gehalten werden und sichergestellt ist, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Kreditinstitut, welches die Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Kreditanstalt treuhändig hält, hat § 48 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der derartig gehaltenen Hypotheken oder Teile von Hypotheken gesondert ausgewiesen wird.
(2) Steht der Kreditanstalt eine Hypothek an einem Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf diese als Deckung von Pfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht werden, mit dem sie vor dem Erwerbe des Grundstücks durch die Kreditanstalt als Deckung in Ansatz gebracht war.
(3) Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden, so hat die Kreditanstalt die fehlende Hypothekendeckung
durch Schuldverschreibungen einer der in § 7 Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften,
durch Guthaben bei einer Zentralbank der Zone A (§ 2 Z 18 BWG) oder bei Kreditinstituten gemäß § 2 Z 20 BWG oder
durch Geld
zu ersetzen (Ersatzdeckung). Schuldverschreibungen sind als Ersatzdeckung nur dann heranzuziehen, wenn sie im Inland oder in einem der in § 7 Abs. 1 genannten Staaten an einem geregelten Markt gehandelt werden. Sie dürfen höchstens mit einem Betrag angesetzt werden, der um 5% des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börse- oder Marktpreis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt. Die Ersatzdeckung darf 15% des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nicht übersteigen.
(4) Hypotheken an Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz sind Hypotheken an inländischen Grundstücken gleichzuhalten, sofern unter Berücksichtigung aller Umstände die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbriefgläubiger im Verhältnis zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken vergleichbar ist. Diese Stellung ist insbesondere nur dann vergleichbar, wenn sichergestellt ist, daß sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 6 Abs. 1 auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu einem Gesamtbetrag von 10% der Hypotheken an jenen Grundstücken, bei denen das Konkursvorrecht sichergestellt ist, toleriert wird, daß die Vergleichbarkeitsprüfung mißlingt.
(5) Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Kreditanstalt – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Pfandbriefen dienen. Der Vertragspartner des Derivativvertrages ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Kreditanstalt aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich der im Deckungsregister eingetragenen Werte (§ 3 Abs. 1) den Pfandbriefgläubigern gleichgestellt.
§ 3. (1) Die zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken sind von der Kreditanstalt einzeln in ein Register einzutragen. Im Falle einer Ersatzdeckung (§ 2, Abs. 3, § 12) sind die ersatzweise zur Deckung bestimmten Wertpapiere gleichfalls in das Register einzutragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen. Das als Deckung dienende Geld ist in gesonderte Verwahrung zu nehmen.
(2) Die FMA können Kreditanstalten, bei denen bisher besondere Deckung für einzelne Serien oder Reihen bestand oder die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis zur Bildung einer solchen Deckung hatten, die Führung von besonderen Registern für einzelne Serien oder Reihen gestatten. In diesem Falle muß der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe, für die dasselbe Register geführt wird, jederzeit in Höhe des Nennwerts durch die in dieses Register eingetragenen Hypotheken und Schuldverschreibungen und durch das als Deckung dieser Pfandbriefe dienende Geld nach näherer Maßgabe der Vorschriften des § 2 gedeckt sein.
Abkürzung
PfandbriefG
§ 3. (1) Die zur Deckung der Pfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Kreditanstalt aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken, Ersatzdeckungswerte (§ 2 Abs. 3) und Sicherungsgeschäfte (§ 2 Abs. 5) sind von der Kreditanstalt einzeln in ein Deckungsregister einzutragen. Die Eintragung von Wertpapieren hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen. Das als Ersatzdeckung dienende Geld ist gesondert zu verwahren. Werden Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Kreditanstalt treuhändig gehalten (§ 2 Abs. 1a), so ist das jeweils als Treuhänder tätige Kreditinstitut im Deckungsregister anzumerken. Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß § 2 Abs. 5 dürfen nur mit Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners der Kreditanstalt eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Zustimmung des Treuhänders zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Kreditanstalt und Vertragspartner die unwiderlegliche Vermutung, dass der Derivativvertrag von der Kreditanstalt zum Zweck der Verminderung der in § 2 Abs. 5 genannten Risiken abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des Vertragspartners der Kreditanstalt kann für mehrere Derivativverträge auch im Voraus erteilt werden.
(2) Die Kreditanstalt hat gesicherte Abschriften vom Deckungsregister aufzubewahren. Der FMA sind auf deren Verlangen Abschriften aus dem Deckungsregister zu übermitteln.
§ 4. Die FMA kann für die Kreditanstalten Vorschriften erlassen, die die Befugnis der Kreditanstalt zur Abtretung und Verpfändung der in das Deckungsregister eingetragenen Hypotheken beschränken.
§ 5. (1) Arreste (Anm.: Exekution zur Sicherstellung) und Zwangsvollstreckungen in die in das Deckungsregister eingetragenen Hypotheken und Wertpapiere sowie in das als Deckung dienende Geld finden nur wegen der Ansprüche aus den Pfandbriefen statt.
(2) Ist gemäß § 3, Abs. 2, die Führung von Registern für einzelne Serien oder Reihen gestattet, so finden Arreste (Anm.: Exekution zur Sicherstellung) und Zwangsvollstreckungen in die Hypotheken und Wertpapiere, die in das für eine Serie oder Reihe geführte Register eingetragen sind, nur wegen der Ansprüche aus den Pfandbriefen dieser Serie oder Reihe statt. Das gleiche gilt von Geld, das als Deckung der Pfandbriefe einer Serie oder Reihe dient.
Abkürzung
PfandbriefG
§ 5. (1) Auf die in das Deckungsregister eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den Pfandbriefen und aus Derivativverträgen Exekution geführt werden.
(2) Eine Aufrechnung gegen in das Deckungsregister eingetragene Forderungen findet nicht statt. Die Forderung darf in das Deckungsregister der Kreditanstalt erst eingetragen werden, nachdem die Kreditanstalt die Haftung der Forderung und den Aufrechnungsausschluss dem Schuldner angezeigt hat. Dies gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 2 Abs. 5.
§ 6. (1) Im Falle des Konkurses gehen in Ansehung der Befriedigung aus den in das Deckungsregister eingetragenen Hypotheken und Wertpapieren sowie aus dem als Deckung dienenden Gelde die Forderungen der Pfandbriefgläubiger den Forderungen aller andern Konkursgläubiger vor. Die Pfandbriefgläubiger haben untereinander gleichen Rang.
(2) Ist gemäß § 3, Abs. 2, die Führung von Registern für einzelne Serien oder Reihen gestattet, so gehen in Ansehung der Befriedigung aus den Hypotheken und Wertpapieren, die in das für eine Serie oder Reihe geführte Deckungsregister eingetragen sind, die Forderungen aus Pfandbriefen dieser Serie oder Reihe den Forderungen aus andern Pfandbriefen vor. Das gleiche gilt von Geld, das als Deckung der Pfandbriefe einer Serie oder Reihe dient.
(3) In betreff des Anspruchs der Pfandbriefgläubiger auf Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen der Kreditanstalt finden die für die Absonderungsberechtigten geltenden Vorschriften der §§ 64, 153, 155, 156 und des § 168, Nr. 3, der Konkursordnung entsprechende Anwendung.
(4) Gehören zur Konkursmasse eigene Pfandbriefe der Kreditanstalt, die von dieser dem Bestand an Wertpapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der Berechnung der auf die einzelnen Pfandbriefe fallenden Anteile an dem Erlös aus den im Abs. 1 bezeichneten Gegenständen mitgezählt.
(5) Konkursvorrechte zugunsten der Pfandbriefgläubiger einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz hat, sind in einem inländischen Insolvenzverfahren anzuerkennen, wenn sie im wesentlichen dem Vorrecht gemäß Abs. 1 entsprechen und die Gegenseitigkeit gegeben ist.
Insolvenzrechtliche Sonderbestimmungen
§ 6. (1) Wird über das Vermögen der Kreditanstalt der Konkurs eröffnet, so bilden die im Deckungsregister eingetragenen Werte eine Sondermasse für die Forderungen der Pfandbriefgläubiger (§ 48 Konkursordnung – KO).
(2) Für die Verwaltung der Sondermasse hat das Konkursgericht unverzüglich einen besonderen Verwalter zu bestellen (§ 86 KO). Vor dessen Bestellung ist die FMA zu hören. Die Rechte und Pflichten des Treuhänders bleiben unberührt. Auf die Entlohnung des besonderen Verwalters sind die §§ 82 bis 82d KO nicht anzuwenden.
(3) Der besondere Verwalter hat fällige Forderungen der Pfandbriefgläubiger aus der Sondermasse zu erfüllen und die dafür erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen mit Wirkung für die Sondermasse zu treffen, etwa durch Einziehung fälliger Hypothekarforderungen, Veräußerung einzelner Deckungswerte oder durch Zwischenfinanzierungen.
(4) Die im Deckungsregister eingetragenen Werte sind vom besonderen Verwalter nach Anhörung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses mit Zustimmung des für die Pfandbriefgläubiger bestellten Kurators gemeinsam an ein geeignetes Kreditinstitut zu veräußern, das gleichzeitig sämtliche Verbindlichkeiten aus den Pfandbriefen zu übernehmen hat. Das übernehmende Kreditinstitut kann den übernommenen Deckungsstock getrennt von einem eigenen Deckungsstock führen. Für die Pfandbriefverbindlichkeiten haftet die übertragende Kreditanstalt neben dem übernehmenden Kreditinstitut weiter. Die Veräußerung der Sondermasse bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Die Übertragung ist nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 14 Insolvenzrechtseinführungsgesetz – IEG) öffentlich bekannt zu machen.
(5) Der Erlös aus der Übertragung der Sondermasse samt Pfandbriefverbindlichkeiten fließt in die gemeinschaftliche Konkursmasse. Vor der Übertragung der Sondermasse sind nur jene Werte aus der Sondermasse der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu überlassen, die zur Deckung der Forderungen der Pfandbriefgläubiger, der sichernden Überdeckung nach § 2 Abs. 1 und der Sondermassekosten offensichtlich nicht notwendig sind.
(6) Die Pfandbriefgläubiger können ihre Forderungen als Konkursgläubiger nur mit dem Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, dem mutmaßlichen Ausfall geltend machen. Nur insoweit ist auf die Forderungen der Pfandbriefgläubiger § 14 Abs. 2 KO anzuwenden.
(7) Anstelle einer Übertragung nach Abs. 4 hat der besondere Verwalter alle noch nicht fälligen Pfandbriefforderungen bereits vor der vereinbarten Fälligkeit zum Barwert zu tilgen, wenn dies für den Fall des Konkurses in den Statuten vorgesehen ist und die Deckungsmasse hierfür voraussichtlich ausreicht. Dies bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Der Barwert ist unter Zugrundelegung der eine marktübliche Anzahl von Banktagen vor der Tilgung gültigen Marktdaten zuzüglich eines marktüblichen Auf- oder Abschlages zu ermitteln. Die im Deckungsregister eingetragenen Werte dürfen nicht unter dem Verkehrswert veräußert werden. Sämtliche Pfandbriefforderungen sind zum Barwert gleichzeitig zu tilgen, sobald der erzielte Erlös dazu ausreicht. Der verbleibende Erlös sowie nicht veräußerte Deckungswerte fließen in die gemeinschaftliche Konkursmasse.
(8) Ist eine Gesamtveräußerung nach Abs. 4 nicht möglich und reichen die im Deckungsregister eingetragenen Werte zur Befriedigung der Pfandbriefgläubiger nicht aus, so hat das Konkursgericht auf Antrag des besonderen Verwalters die Verwertung der Sondermasse zu genehmigen. In diesem Fall gelten die Forderungen aus den Pfandbriefen zur Gänze als fällig. Aus dem Erlös hat der besondere Verwalter die Pfandbriefgläubiger anteilig zu befriedigen. Gehören zur Konkursmasse eigene Pfandbriefe der Kreditanstalt, so sind sie bei der Berechnung der auf die einzelnen Pfandbriefe entfallenden Anteile an dem Erlös aus der Sondermasse mitzuzählen.
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.