Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Schweiz vom 19. April 1927, betreffend den Zoll für Zucht- und Nutzvieh
Unterzeichnungsdatum
Der Notenwechsel ist gemäß BGBl. III Nr. 124/2020 als beendet anzusehen.
Sonstige Textteile
Nachdem der Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Schweiz vom 19. April 1927, betreffend den Zoll für Zucht- und Nutzvieh, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den darin enthaltenen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 20. Dezember 1927.
Ratifikationstext
Die materiellen Bestimmungen dieses Notenwechsels wurden bereits mit der auf Grund des Artikels I des Bundesverfassungsgesetzes vom 31. März 1927, B. G. Bl. Nr. 113, erlassenen Verordnung der Bundesregierung vom 31. Juli 1927, B. G. Bl. Nr. 237, in Kraft gesetzt.
Der Notenwechsel ist gemäß BGBl. III Nr. 124/2020 als beendet anzusehen.
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.
Departementvorsteher.
Bern, den 19. April 1927.
Herr Gesandter!
Namens der schweizerischen Regierung beehre ich mich, Euer Exzellenz mitzuteilen, daß die Schweiz auf die im Handelsvertrage zwischen der Schweiz und Österreich vom 6. Jänner 1926, Anlage A, vereinbarte Bindung des Zolles von 25 Goldkronen pro Stück für Nutz- und Zuchtvieh der Simmentaler, Freiburger, Braun- und Eringer Viehrasse (aus Nr. 52 b des österreichischen Zolltarifs) verzichtet.
Indem ich Euer Exzellenz ersuchen darf, mir den Empfang dieser Mitteilung zu bestätigen, benutze ich auch diesen Anlaß, um die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Schultheß m. p.
Herrn Leo Di Pauli,
österreichischer Gesandter,
Bern.
Bern, den 19. April 1927.
Herr Bundesrat!
Mit Note vom heutigen Tage war es Euer Exzellenz gefällig, folgende Mitteilung an mich zu richten:
(Anm.: Es folgt der Text der Note.)
Indem ich den Empfang dieser Note bestätige, beehre ich mich gleichzeitig mitzuteilen, daß ich nicht verfehlt habe, meine Regierung hievon in Kenntnis zu setzen.
Genehmigen Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Di Pauli m. p.
Herrn Bundesrat Schultheß,
Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements,
Bern.
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