Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen des Kantons St. Gallen, zur Vermeidung gewisser Doppelbesteuerungsfälle
Unterzeichnungsdatum
Der Vertrag ist gemäß BGBl. III Nr. 124/2020 als beendet anzusehen.
Vertragsparteien
Kanton Appenzell Innerrhoden 97/1928 Kanton Basel-Land 97/1928 Kanton Basel-Stadt 97/1928 Kanton Bern 57/1936 Kanton Freiburg 176/1929 Kanton Genf 176/1929 Kanton Glarus 139/1936 Kanton Graubünden 176/1929 Kanton Luzern 101/1933, 361/1933 Kanton Margau 97/1928 Kanton Neuenburg 97/1928 Kanton Obwalden 97/1928 Kanton Thurgau 97/1928 Kanton Unterwalden nid dem Wald 165/1931 Kanton Zug 168/1937 Kanton Zürich 97/1928
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 24. Oktober 1927 in Wien unterfertigten Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung gewisser Doppelbesteuerungsfälle samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: …
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 13. Februar 1928.
Ratifikationstext
Der Austausch der Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrage hat am 14. März 1928 stattgefunden. Der Vertrag ist sohin gemäß seinem Artikel VIII im Verhältnis zwischen Österreich und dem Kanton St. Gallen mit diesem Tage in Kraft getreten.
Kanton Bern
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat namens des Kantons Bern die Beitrittserklärung zu dem im Bundesgesetzblatt unter Nr. 96 aus 1928 kundgemachten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Namen des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 1927 gemäß Ziffer 6 des Schlußprotokolls zu diesem Vertrag und die Gegenrechtserklärung, betreffend die Besteuerung der Handels- und Gewerbeunternehmungen, gemäß Ziffer 7 des Schlußprotokolls abgegeben.
Die Bestimmungen des Vertrages finden zwischen Österreich und dem Kanton Bern auf die die Zeit vom 1. Jänner 1935 an betreffenden Steuern anwendung.
(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat namens der Kantone Freiburg und Genf Beitrittserklärung zu dem im Bundesgesetzblatt unter Nr. 96 aus 1928 kundgemachten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen des Kantons St. Gallen, zur Vermeidung gewisser Doppelbesteuerungsfälle, gemäß Ziffer 6 des Schlußprotokolls zu diesem Vertrage, ferner namens des Kantons Freiburg die Gegenrechtserklärung bezüglich der Besteuerung der Handels- und Gewerbeunternehmungen gemäß Ziffer 7, 2. Satz, des Schlußprotokolls abgegeben.
(2) Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat weiters namens des Kantons Graubünden eine Gegenrechtserklärung zu den Artikeln II bis VI des Vertrages und zu den Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Schlußprotokolls gemäß Ziffer 7, 1. Satz dieses Protokolls und eine Gegenrechtserklärung bezüglich der Besteuerung der Handels- und Gewerbeunternehmungen gemäß Ziffer 7, 2. Satz, des Schlußprotokolls abgegeben.
(3) Die Bestimmungen des Vertrages und des Schlußprotokolls finden gemäß Ziffer 6 und Ziffer 7, Absatz 3, des Schlußprotokolls im Verhältnis zwischen Österreich und den Kanton Freiburg auf die Steuern, die die Zeit vom 1. Jänner 1928 an betreffen, und gemäß Ziffer 6 dieses Protokolls im Verhältnis zwischen Österreich und dem Kanton Genf auf die Steuern, die die Zeit vom 1. Jänner 1929 an betreffen, Anwendungen. Die zwischen Österreich und dem Kanton Graubünden in Geltung stehenden Bestimmungen des Vertrages und des Schlußprotokolls finden gemäß Ziffer 7, Absatz 3, des Schlußprotokolls auf die Steuern, die die Zeit vom 1. Jänner 1928 an betreffen, Anwendung.
Kanton Glarus
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat namens des Kantons Glarus die Beitrittserklärung zu dem im Bundesgesetzblatt unter Nr. 96 aus 1928 kundgemachten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen des Kantons St. Gallen, vom 24. Oktober 1927 gemäß Ziffer 6 des Schlußprotokolls zu diesem Vertrag und die Gegenrechtserklärung, betreffend die Besteuerung der Handels- und Gewerbeunternehmungen, gemäß Ziffer 7 des Schlußprotokolls abgegeben.
Die Bestimmungen des Vertrages finden zwischen Österreich und dem Kanton Glarus mit Wirksamkeit für die Zeit vom 1. Jänner 1936 an betreffenden Steuern Anwendung.
Kanton Luzern
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat namens des Kantons Luzern die Beitrittserklärung zu dem im Bundesgesetzblatt unter Nr. 96 aus 1928 kundgemachten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen des Kantons St. Gallen, vom 24. Oktober 1927 gemäß Ziffer 6 des Schlußprotokolls zu diesem Vertrag abgegeben.
Die Bestimmungen des Vertrages finden zwischen Österreich und dem Kanton Luzern mit Wirksamkeit für die die Zeit vom 1. Jänner 1936 an betreffenden Steuern Anwendung.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat namens des Kantons Luzern bekanntgegeben, daß der Kanton Luzern gemäß Ziffer 7, Satz 2, des Schlußprotokolls zu dem im Bundesgesetzblatt unter Nr. 96 aus 1928 kundgemachten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen des Kantons St. Gallen, vom 24. Oktober 1927 die Gegenrechtserklärung bezüglich der Besteuerung der Handels- und Gewerbeunternehmungen abgegeben hat.
Die Bestimmungen dieser Vertragsstelle finden zwischen Österreich und dem Kanton Luzern auf die Steuern Anwendung, die die Zeit vom 1. Jänner 1933 an betreffen.
Kanton Unterwalden nid dem Wald
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat namens des Kantons Unterwalden nid dem Wald die Beitrittserklärung zu dem im Bundesgesetzblatt unter Nr. 96 aus 1928 kundgemachten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 1927, gemäß Ziffer 6 des Schlußprotokolls zu diesem Vertrag und die Gegenrechtserklärung, betreffend die Besteuerung der Handels- und Gewerbeunternehmungen, gemäß Ziffer 7 des Schlußprotokolls abgegeben.
Die Bestimmungen des Vertrages finden zwischen Österreich und dem Kanton Unterwalden nid dem Wald mit Wirksamkeit für die die Zeit vom 1. Jänner 1931 an betreffenden Steuern Anwendung.
Kanton Zug
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat namens des Kantons Zug die Beitrittserklärung zu dem im Bundesgesetzblatt unter Nr. 96 aus 1928 kundgemachten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen des Kantons St. Gallen, vom 24. Oktober 1927 gemäß Ziffer 6 des Schlußprotokolls zu diesem Vertrag und die Gegenrechtserklärung, betreffend die Besteuerung der Handels- und Gewerbeunternehmungen, gemäß Ziffer 7 des Schlußprotokolls abgegeben.
Die Bestimmungen des Vertrages finden zwischen Österreich und dem Kanton Zug mit Wirksamtkeit für die die Zeit vom 1. Jänner 1937 an betreffenden Steuern Anwendung.
Kantone Zürich, Obwalden, Basel-Stadt, Basel-Land, Appenzell Innerrhoden, Margau, Thurgau, Neuenburg
(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat anläßlich des Austausches der Ratifikationsurkunden zu dem im Bundesgesetzblatt unter Nr. 96 aus 1928 kundgemachten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen des Kantons St. Gallen, zur Vermeidung gewisser Doppelbesteuerungsfälle, namens der Kantone Zürich, Obwalden, Basel-Stadt, Basel-Land, Appenzell Innerrhoden, Margau, Thurgau und Neuenburg gemäß Ziffer 6 des Schlußprotokolls Beitrittserklärungen abgegeben und bekanntgegeben, daß die Kantone Obwalden, Basel-Stadt, Basel-Land, Appenzell Innerrhoden und Margau gemäß Ziffer 7, Satz 2, des Schlußprotokolls die Gegenrechtserklärung bezüglich der Besteuerung der Handels- und Gewerbeunternehmungen abgegeben haben.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Namen des Kantons St. Gallen, vom Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung in gewissen Fällen zu vermeiden, sind übereingekommen, den nachstehenden Vertrag abzuschließen und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie einander ihre Vollmachten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, folgendes vereinbart:
Der Vertrag ist gemäß BGBl. III Nr. 124/2020 als beendet anzusehen.
Artikel I. (1) Einkünfte, die in öffentlichem oder privatem Dienste beschäftigte oder angestellte Personen aus dieser Beschäftigung oder Anstellung, gleichviel unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form beziehen (Arbeitseinkommen), sollen nur in dem Staate zur Einkommensteuer herangezogen werden, in dem der Steuerpflichtige einen Wohnsitz hat. Als Arbeitseinkommen gelten auch Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit.
(2) Ist ein Wohnsitz gleichzeitig in Österreich und im Kanton St. Gallen begründet, so erfolgt die Besteuerung im Staate jenes Wohnsitzes, in dem der Steuerpflichtige seinen Familienwohnsitz hat; in Ermangelung eines Familienwohnsitzes werden Vereinbarungen der obersten Finanzverwaltungsbehörden der Republik Österreich und des Kantons St. Gallen von Fall zu Fall getroffen.
(3) Wohnsitz im Sinne dieses Vertrages hat der Steuerpflichtige an dem Orte, wo er sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Diese Absicht muß aus äußeren Merkmalen (Innehabung einer eigenen Wohnung oder eines auf die Dauer gemieteten Zimmers, wohnen bei der eigenen Familien oder dergleichen) hervorgehen.
Der Vertrag ist gemäß BGBl. III Nr. 124/2020 als beendet anzusehen.
Artikel II. Die Dienstbezüge der im Dienste der Zollverwaltung der Republik Österreich oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft stehenden Personen, die bei einer auf dem Gebiete des anderen Staates gelegenen Amtsstelle dieser Verwaltung bedienstet sind und deshalb dort wohnen, sollen zur Einkommensteuer nur im Heimatstaate herangezogen werden. (Artikel 9 des Übereinkommens vom 2. August 1872, betreffend den Zolldienst in den Eisenbahnstationen in Buchs und St. Margarethen.)
Der Vertrag ist gemäß BGBl. III Nr. 124/2020 als beendet anzusehen.
Artikel III. Darlehen, die von einem in dem einen Lande domizilierten Gläubiger einem im anderen Lande domizilierten Schuldner gewährt werden, sowie die Zinsen und anderen Erträgnisse solcher Darlehen sind der Einkommen- und Rentensteuer sowie der Vermögensteuer nur im Lande des Gläubigers unterworfen; hinsichtlich der Rentensteuer jedoch mit Ausnahme jener Fälle, in denen die Steuer im Wege des Abzuges durch den Schuldner erhoben wird. Für das Domizil physischer Personen sind maßgebend die Bestimmungen des Artikels I, dritter Absatz, dieses Vertrages. Das Domizil von Gesellschaften und juristischen Personen befindet sich am Sitze der wirklichen Geschäftsleitung.
Der Vertrag ist gemäß BGBl. III Nr. 124/2020 als beendet anzusehen.
Artikel IV. Grundstücke und ihre Erträgnisse sind nur in demjenigen Lande vermögens- und einkommensteuerpflichtig, in welchem die betreffenden Grundstücke liegen.
Der Vertrag ist gemäß BGBl. III Nr. 124/2020 als beendet anzusehen.
Artikel V. (1) Handels- und Gewerbeunternehmungen, deren Inhaber in einem der beiden Staaten ihren Wohnsitz (Sitz) haben, werden, wenn sie ihren Betrieb in das Gebiet des anderen Staates erstrecken, ohne daß dortselbst eine Betriebsstätte errichtet wird, in diesem anderen Staate nicht der Einkommensteuer, Vermögenssteuer, Erwerbsteuer, beziehungsweise Körperschaftssteuer unterworfen.
(2) Als Betriebsstätten gelten die Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufstellen, Niederlagen, Kontore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen. Wenn ein selbständiger Agent für die vertretene Firma, für die er ein Warenlager nicht hält, lediglich Geschäfte vermittelt, ohne zu deren Abschluß bevollmächtigt zu sein, gilt dies nicht als das Unterhalten einer Betriebsstätte.
Der Vertrag ist gemäß BGBl. III Nr. 124/2020 als beendet anzusehen.
Artikel VI. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen können im übrigen von den obersten Finanzverwaltungsbehörden der Republik Österreich und des Kantons St. Gallen von Fall zu Fall unmittelbare Verhandlungen zum Zwecke einer Regelung im Sinne angemessener Verteilung der Steueransprüche geführt werden.
Der Vertrag ist gemäß BGBl. III Nr. 124/2020 als beendet anzusehen.
Artikel VII. Dieser Vertrag ist jederzeit kündbar. Erfolgt die Kündigung vor dem 1. Oktober eines Jahres, so verliert der Vertrag bereits für das der Kündigung folgende Kalenderjahr, andernfalls für das zweitfolgende Kalenderjahr seine bindende Kraft.
Der Vertrag ist gemäß BGBl. III Nr. 124/2020 als beendet anzusehen.
Artikel VIII. (1) Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Bern ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er findet Anwendung auf die Steuern, die die Zeit vom 1. Jänner 1927 an betreffen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Wien, den 24. Oktober 1927.
Der Vertrag ist gemäß BGBl. III Nr. 124/2020 als beendet anzusehen.
Schlußprotokoll.
Bei Unterzeichnung des vorstehenden Vertrages haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten über die folgenden, einen wesentlichen Teil des Vertrages bildenden Erklärungen geeinigt:
Dieser Vertrag findet Anwendung auf seiten der Republik Österreich auf die im Personalsteuergesetz, B. G. Bl. Nr. 307 vom Jahre 1924, geregelten direkten Steuern, auf seiten des Kantons St. Gallen auf die direkten Steuern des Staates und der Gemeinden.
Wird während des Steuerjahres der Wohnsitz von einem Lande in das andere verlegt, so wird von jedem der beiden Länder nur der Teil des Arbeitseinkommens besteuert, der während der Dauer des Wohnsitzes auf seinem Gebiete erzielt wurde.
Die Bestimmung des Artikels III findet keine Anwendung auf Darlehen, die zur Verdeckung von Geschäftsbeteiligungen gewährt werden. Sie berührt nicht die Besteuerung schuldnerischer Unternehmungen.
Sobald im Kanton St. Gallen eine Besteuerung inländischer Hypotheken oder deren Zinsen ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Gläubigers grundsätzlich eingeführt werden sollte, erfährt Artikel III mit dem Zeitpunkte einer solchen gesetzlichen Einführung eine Einschränkung in dem Sinne, daß er auf Darlehen, die grundbücherlich sichergestellt sind, und Zinsen aus solchen nicht anwendbar wird.
Artikel V findet keine Anwendung auf Hausier- und Wandergewerbe.
Dem Vertrage können sich andere schweizerische Kantone anschließen, und zwar durch Beitrittserklärung. Die Beitrittserklärung wird namens der betreffenden Kantone von der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Republik Österreich abgegeben werden. Erfolgt die Mitteilung der Beitrittserklärung spätestens bis zum Austausch der Ratifikationsurkunden bezüglich des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Kanton St. Gallen, so findet Artikel VIII, zweiter Absatz, Anwendung; andernfalls finden die Bestimmungen des Vertrages erstmals auf die das Jahr, in dem die Beitrittserklärung abgegeben wurde, betreffenden Steuern Anwendung.
Gegenüber schweizerischen Kantonen, die bereit sind, eine Regelung im Sinne dieses Vertrages nur für einzelne Bestimmungen desselben zu treffen, wird die österreichische Regierung die betreffenden Bestimmungen anwenden, sofern ihr die schweizerische Regierung eine Gegenrechtserklärung der zuständigen Behörde des in Frage kommenden Kantons zugehen läßt. Die österreichische Regierung erklärt sich ferner bereit, gegenüber jedem schweizerischen Kanton auf dem gleichen Wege der Gegenrechtserklärung die Besteuerung der Handels- und Gewerbeunternehmungen zu ordnen, die Betriebsstätten in Österreich oder in einem schweizerischen Kanton unterhalten, und zwar in dem Sinne, daß die Unternehmung sowie das Einkommen daraus nur in dem Staate zu den direkten Steuern (Ziffer 1) herangezogen werden soll, in welchem sich eine Betriebsstätte befindet. Befinden sich Betriebsstätten derselben Unternehmung in beiden Gebieten, so soll die Heranziehung zu den direkten Steuern in jedem Gebiete nur nach Maßgabe des von den inländischen Betriebsstätten aus stattfindenden Betriebes erfolgen. Was als Betriebsstätte anzusehen ist, bestimmt sich nach Artikel V dieses Vertrages.
Wie Handels- und Gewerbeunternehmungen sind auch Beteiligungen an gesellschaftlichen Unternehmungen (insbesondere Teilhaberschaften an offenen Handelsgesellschaften, Anteile an Ges. m. b. H.) zu behandeln, mit Ausnahme von Kuxen, Aktien, Anteilscheinen und sonstigen Wertpapieren.
Die Bestimmungen der Ziffer 6, betreffend das Inkrafttreten von Beitrittserklärungen, findet auf die Gegenrechtserklärungen entsprechende Anwendung. Gegenrechtserklärungen können von beiden Seiten jederzeit außer Kraft gesetzt werden, ohne im übrigen andere Gegenrechtsklärungen oder den Bestand des Vertrages zu berühren.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Wien, den 24. Oktober 1927.
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