Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik über die steuerliche Behandlung von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1929-01-26
Status Aufgehoben · 1979-02-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 34/1979).

Sonstige Textteile

Nachdem der am 12. Juli 1926 in Wien unterfertigte Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik über die steuerliche Behandlung von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 4. August 1928.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 26. Jänner 1929 stattgefunden; der vorstehende Staatsvertrag ist daher gemäß seinem

Artikel 4 an diesem Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Republik haben, von dem Wunsche beseelt, die steuerliche Behandlung der Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen einer den besonderen Verkehrsverhältnissen entsprechenden Regelung zu unterziehen, den nachstehenden Vertrag abgeschlossen.

Zu diesem Zwecke wurden als Bevollmächtigte ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, folgendes vereinbart:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 34/1979).

Artikel 1. Eisenbahnunternehmungen der beiden Staaten, welche ihre Betriebstätigkeit auf das Gebiet des anderen Staates ausdehnen, werden zu den Erwerbsteuern nur im Staate ihres Sitzes, und zwar vom gesamten Eisenbahnbetrieb herangezogen.

Sollte eine im Gebiete des anderen Staates gelegene Teilstrecke die Länge von 15 km übersteigen, bleiben besondere Abmachungen der beiden Finanzministerien vorbehalten.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 34/1979).

Artikel 2. Schiffahrtsunternehmungen der beiden Staaten auf der Donau werden von dem gesamten Schiffahrtsbetriebe nur im Staate des Sitzes der Unternehmung zu den Erwerbsteuern herangezogen.

Der Schiffahrtsbetrieb im Sinne der Bestimmung des ersten Absatzes umfaßt auch die mit der Beförderung von Personen und Gütern unmittelbar zusammenhängenden Betriebstätigkeiten und das Halten von dazugehörigen Einrichtungen in den Orten, die angelaufen werden (Einrichtungen zum Abschluß von Frachtverträgen, Verladen von Gütern).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 34/1979).

Artikel 3. Dieser Vertrag findet Anwendung auf alle Erwerbsteuern des Staates (Bundes), der Länder, Gaue, Bezirke und Gemeinden, welche die Zeit vom 1. Jänner 1919 an betreffen. Es werden jedoch bereits rechtskräftig vollzogene Bemessungen, die mit den Bestimmungen dieses Vertrages im Widerspruch stehen, nur dann einer Richtigstellung unterzogen, wenn das Begehren binnen zwei Monaten nach der Kundmachung des Vertrages gestellt oder die Richtigstellung von der Behörde innerhalb dieser Frist eingeleitet wird.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 34/1979).

Artikel 4. Der Vertrag, der in deutscher und tschechoslowakischer Urschrift gefertigt worden ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Prag ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll so lange in Geltung bleiben, als er nicht von einem der vertragschließenden Teile spätestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt wird. Im Falle rechtzeitiger Kündigung verliert der Vertrag mit dem Ablauf dieses Kalenderjahres die Wirksamkeit. Beide Texte des Vertrages sind authentisch. Der ratifizierte Vertrag wird in jedem der beiden Staaten in der amtlichen Gesetzsammlung in beiden authentischen Texten veröffentlicht werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten diesen Vertrag unterfertigt und mit Siegeln versehen.

Wien, den 12. Juli 1926

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 34/1979).

Schlußprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik abgeschlossenen Vertrages über die steuerliche Behandlung der Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen zu Artikel 2 dieses Vertrages abgegeben, welche einen wesentlichen Teil des Vertrages bilden sollen:

1.

(1) Der von den Schiffahrtsunternehmungen betriebene Landtransport von Gütern im Hafenorte selbst, sei es, daß es sich um die Zufuhr vom Absender, von einem anderen Transportmittel oder von der Zollstelle zum Schiffe, sei es, daß es sich um den Abtransport vom Schiffe an den Empfänger, zu einem anderen Transportmittel oder zur Zollstelle handelt, wird als eine mit dem Schiffahrtsbetriebe unmittelbar zusammenhängende Tätigkeit angesehen. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich ausschließlich um den Transport der mit den eigenen Schiffen angekommenen oder in solchen zu befördernden Güter handelt; wenn dagegen auch die Beförderung anderer Güter übernommen wird, so ist der gesamte Landtransport im Hafenorte für das Geschäftsjahr, hinsichtlich dessen diese Voraussetzung zutrifft, als selbständiger Geschäftsbetrieb anzusehen.

(2) Dasselbe gilt betreffend den Personentransport im Hafenorte zum und vom Landungsplatze.

2.

Agenturen, die nicht in den für die Besorgung der Angelegenheiten des Verkehrs unmittelbar in Betracht kommenden Orten gehalten werden, gehören nicht unmittelbar zum Schiffahrtsbetrieb, wohl aber die Repräsentanzen am Sitze der Zentralstellen des betreffenden anderen Staates.

3.

Die der Besorgung der Angelegenheiten des Verkehrs unmittelbar dienenden Bureaus und Vermittlungsstellen müssen nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhange mit den Landungsplätzen stehen.

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