Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über die Rechtshilfe in Zollsachen
Sonstige Textteile
Nachdem der am 12. April 1930 in Berlin unterfertigte Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über die Rechtshilfe in Zollsachen samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler und Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 15. Jänner 1931.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden sind am 19. Jänner 1931 ausgetauscht worden. Der Vertrag tritt daher gemäß seinem Artikel 43 am 2. Februar 1931 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Deutsche Reichspräsident sind übereingekommen, das Zollkartell zwischen den beiden Staaten durch einen Vertrag über die Rechtshilfe in Zollsachen auszubauen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Erster Abschnitt.
Verhinderung, Verfolgung und Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze.
Artikel 1. (1) Die vertragschließenden Teile werden nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen bei der Verhinderung, Verfolgung und Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des anderen Teiles mitwirken.
(2) Zollgesetze im Sinne dieses Vertrages sind auch die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote und die Vorschriften über andere Abgaben, die durch die Zollverwaltungen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren erhoben werden. Zu diesen Abgaben gehören auf seiten der Republik Österreich nur die Abgaben des Bundes einschließlich der statistischen Gebühren, auf seiten des Deutschen Reichs nur die Abgaben des Reichs sowie auf beiden Seiten die Zuschläge für öffentlich-rechtliche Körperschaften zu diesen Abgaben.
Artikel 2. (1) Die Dienststellen und Beamten der Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile haben zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze einander zu unterstützen, ihre Wahrnehmungen einander unverzüglich mitzuteilen und einen freundnachbarlichen Verkehr zu pflegen.
(2) Zur Verständigung über ein zweckmäßiges Zusammenwirken werden sich die von den Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile dazu ermächtigten Beamten von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen beraten.
Artikel 3. Die Dienststellen und Beamten der Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile sind verpflichtet und befugt, Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des anderen Teiles mit denselben Mitteln zu verhindern, die ihnen zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des eigenen Staates zu Gebote stehen.
Artikel 4. (1) Jeder der vertragschließenden Teile wird auf Verlangen des anderen Teiles Personen, die den Verdacht der gewerbs- oder gewohnheitsmäßigen Begehung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des anderen Teiles erregt haben, überwachen lassen.
(2) Werden im Zollgrenzbezirk des einen Teiles Warenvorräte in einer den gewöhnlichen Bedarf übersteigenden Menge aufgehäuft und entsteht der Verdacht, daß dies zum Zweck der Begehung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des anderen Teiles geschieht, so werden solche Lager auf Verlangen dieses Teiles überwacht.
(3) Jedem der vertragschließenden Teile steht es frei, zu den Messen und Märkten einschließlich der Viehmärkte im Zollgrenzbezirk des anderen Teiles Beamte der Zollverwaltung zur Beobachtung zu entsenden sowie durch die dazu ermächtigten Beamten die amtlichen Marktaufschreibungen einsehen zu lassen und sich Abschrift dieser Aufschreibungen zu verschaffen.
Artikel 5. Die Dienststellen und Beamten der Zollverwaltungen haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des anderen Teiles den Zolldienststellen dieses Teiles unverzüglich mitzuteilen, dabei über die in Betracht kommenden Tatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft zu erteilen und erforderlichenfalls auch Akten und Beweisstücke zur Verfügung zu stellen.
Artikel 6. (1) Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des anderen Teiles ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Beschuldigten und den Tatort in gleicher Weise unter Strafe zu stellen wie entsprechende Zuwiderhandlungen gegen die eigenen Zollgesetze.
(2) Sofern die Strafe nach dem Wert einer Ware oder nach dem Betrag einer Abgabe zu bemessen ist, sind für die Strafbemessung die Vorschriften des anderen Teiles über die Wertberechnung oder Abgabenermittlung maßgebend.
Artikel 7. (1) Die Strafverfolgung einer Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze des anderen Teiles ist davon abhängig, daß ein Ersuchen um Einleitung eines Strafverfahrens von einer zuständigen Behörde dieses Teiles gestellt und daß, sofern es sich nicht um die Durchführung eines objektiven Strafverfahrens handelt, der Beschuldigte im Gebiet des ersuchten Teiles ermittelt wird. Die Strafverfolgung darf in der Republik Österreich nicht im Ablassungsverfahren, im Deutschen Reich nicht im Unterwerfungsverfahren durchgeführt werden.
(2) Das Strafverfahren ist auf Ersuchen einer zuständigen Behörde des Teiles, der um die Strafverfolgung ersucht hat, einzustellen, solange ein Urteil (Strafbefehl, Strafbescheid) noch nicht ergangen ist.
(3) Ist ein Urteil (Strafbefehl, Strafbescheid) ergangen, so hat es für das Erlöschen des Strafanspruchs dieselbe Wirkung, als wenn es im Gebiet des ersuchenden Teiles ergangen wäre.
(4) Vor dem Erlaß oder der Herabsetzung einer rechtskräftigen Strafe ist der zuständigen Behörde des anderen Teiles Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Artikel 8. (1) Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander in Strafsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze auf Ersuchen einer zuständigen Behörde des anderen Teiles nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Rechtshilfe zu leisten.
(2) Rechtshilfe wird dadurch gewährt werden, daß:
Ausländer, die eine nicht als Ordnungswidrigkeit anzusehende Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze des anderen Teiles begangen haben, in vorläufige Auslieferungshaft genommen und dem anderen Teil ausgeliefert werden, sofern die Voraussetzungen, unter denen die vorläufige Auslieferungshaft oder die Auslieferung zulässig sind, vorliegen;
Sachen, deren Herausgabe nach dem Recht des ersuchten Teiles zulässig ist, dem anderen Teil herausgegeben werden;
Untersuchungshandlungen vorgenommen werden, insbesondere Vernehmungen von Beschuldigten, Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen, Beschlagnahmen und Durchsuchungen, Besichtigungen und Bucheinsichten;
Beamte der Zollverwaltung zur Vernehmung als Auskunftspersonen, Zeugen oder Sachverständige gestellt werden;
verhaftete Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit den Behörden des anderen Teiles zugeführt werden, damit sie als Auskunftspersonen oder Zeugen vernommen oder anderen Personen gegenübergestellt werden;
die das Strafverfahren betreffenden Schriftstücke zugestellt und Ladungen bewirkt werden;
behördliche Auskunft, insbesondere auch aus dem Strafregister, erteilt wird;
rechtskräftig festgesetzte Strafen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Verurteilten vollstreckt werden, sofern wegen der der Bestrafung zugrunde liegenden Zuwiderhandlung eine Auslieferung zulässig wäre.
(3) Die Rechtshilfe nach Absatz 2 ist nicht davon abhängig, daß die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Rechtshilfe nach Absatz 2, Nr. 2 bis 8, kann abgelehnt werden, wenn die zur Leistung der Rechtshilfe berufene Behörde diese auch Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des eigenen Staates nicht leisten würde.
(4) Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, verhaftete Personen, die ihnen nach Absatz 2, Nr. 5, zugeführt worden sind, sowie Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständige, die der andere Teil nach Absatz 2, Nr. 4 oder 6, gestellt oder geladen hat, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit weder wegen Täterschaft, irgendeiner Art der Teilnahme, Hehlerei oder Begünstigung bei der den Gegenstand der Untersuchung bildenden oder irgendeiner anderen vor der Ausreise aus dem Gebiet des anderen Teiles begangenen strafbaren Handlung zu verfolgen oder zu bestrafen noch aus einem sonstigen vorher eingetretenen Rechtsgrund in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränken, es sei denn, daß sie innerhalb einer Woche nach dem Tage, an dem sie entlassen werden und die Ausreise möglich ist, das Gebiet des ersuchenden Teiles nicht verlassen. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich ferner, wenn ihnen nach Absatz 2, Nr. 2, Sachen herausgegeben worden sind, die Rechte dritter Personen unberührt zu lassen und im Falle eines bei der Übergabe gemachten Vorbehalts die herausgegebenen Sachen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Artikel 9. (1) Den Rechtshilfeersuchen nach Artikel 8, Absatz 2, ist beizufügen:
im Falle der Nr. 1 ein Haftbefehl oder das vollstreckbare Straferkenntnis, die von einer zuständigen Behörde des ersuchenden Teiles wegen der Zuwiderhandlung gegen den Verfolgten erlassen sind;
im Falle der Nr. 2 eine Anordnung der Beschlagnahme, die von einer zuständigen Behörde des ersuchenden Teiles erlassen ist;
im Falle der Nr. 4 die Mitteilung einer zuständigen Behörde des ersuchenden Teiles über den Gegenstand der Vernehmung;
im Falle der Nr. 8 das Straferkenntnis einer zuständigen Behörde des ersuchenden Teiles mit der Bestätigung der Rechtskraft.
(2) Die Rechtshilfeersuchen nach Artikel 8 sind auf seiten der Republik Österreich von den Präsidenten der Finanzlandesbehörden zu stellen und an diese zu richten, auf seiten des Deutschen Reichs von den Präsidenten der Landesfinanzämter zu stellen und an diese zu richten. Bei Gefahr im Verzug können die zuständigen Dienststellen und Beamten des einen Teiles Ersuchen um vorläufige Festnahme von Personen oder um vorläufige Sicherstellung von Sachen unmittelbar bei den zuständigen Dienststellen und Beamten des anderen Teiles stellen.
Artikel 10. (1) Für die Prüfung der Rechtshilfeersuchen und für das Verfahren bei Leistung der Rechtshilfe sind die Vorschriften des ersuchten Teiles maßgebend.
(2) Durch ein Ersuchen um Vollstreckung einer rechtskräftig erkannten Strafe nach Artikel 8, Absatz 2, Nr. 8, wird das ausschließliche Recht des ersuchenden Teiles, die Strafe zu erlassen oder herabzusetzen, nicht berührt.
(3) Geldstrafen, die auf Grund eines Ersuchens um Vollstreckung nach Artikel 8, Absatz 2, Nr. 8, beigetrieben sind, werden an den ersuchenden Teil abgeliefert.
Artikel 11. (1) Die Beamten der Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile dürfen sich zur Verhinderung oder Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze der vertragschließenden Teile in das Gebiet des anderen Teiles begeben, um bei den dortigen zuständigen Dienststellen die vorläufige Festnahme von Personen sowie die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen, die für die Durchführung eines Strafverfahrens von Bedeutung sein können, zu beantragen. Anträgen dieser Art werden die ersuchten Dienststellen in derselben Weise entsprechen, wie es ihnen bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind die Beamten berechtigt, im Zollgrenzbezirk des anderen Teiles die einer Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze der vertragschließenden Teile verdächtigen Personen in derselben Weise wie auf dem Gebiet des eigenen Staates zu verfolgen und vorläufig festzunehmen sowie Gegenstände, die für die Durchführung eines Strafverfahrens von Bedeutung sein können, vorläufig sicherzustellen. Die festgenommenen Personen und die sichergestellten Gegenstände sind unverzüglich der nächsten zuständigen Dienststelle des Teiles, in dessen Gebiet die Amtshandlung vorgenommen wurde, zu übergeben.
Artikel 12. Die vorläufige Festhaltung von Personen und die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen nach Artikel 9, Absatz 2, Artikel 11 und Artikel 26, Absatz 2, sind aufzuheben, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen ein Ersuchen nach Artikel 7, Absatz 1, oder ein vom Präsidenten der Finanzlandesbehörde oder vom Präsidenten des Landesfinanzamts nach Artikel 8, Absatz 2, Nr. 1, 2 oder 3, gestelltes Ersuchen der Behörde zur Kenntnis gekommen ist, die über die festgehaltene Person oder den sichergestellten Gegenstand die Verfügung hat.
Artikel 13. Auf die in diesem Abschnitt erwähnten Beamten, die sich dienstlich in das Gebiet des anderen Teiles begeben, finden Artikel 28, 29, 30, Absatz 2 bis 5, und Artikel 31 entsprechende Anwendung.
Zweiter Abschnitt.
Festsetzung und Beitreibung von Zöllen und Verbrauchsabgaben.
Artikel 14. Die vertragschließenden Teile werden einander nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts bei der Festsetzung und Beitreibung von Zöllen und Verbrauchsabgaben Rechtshilfe leisten. Die Rechtshilfe erstreckt sich auch auf die Festsetzung und Beitreibung von Umsatz- und Luxussteuern, soweit diese in Verbindung mit Verbrauchsabgaben oder von der Zollverwaltung bei der Einfuhr von Waren erhoben werden.
Artikel 15. (1) Bei Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken und sonstige Rechtshilfe, welche die im Artikel 14 bezeichneten Abgaben betreffen, findet ein unmittelbarer Geschäftsverkehr zwischen den Behörden der vertragschließenden Teile statt.
(2) Für die unmittelbare Übermittlung der Ersuchen und ihre Entgegennahme sind auf seiten der Republik Österreich die Präsidenten der Finanzlandesbehörden und der Vorstand des Zolloberamts Wien, auf seiten des Deutschen Reichs die Präsidenten der Landesfinanzämter zuständig.
Artikel 16. (1) Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des ersuchten Teiles.
(2) Sie wird entweder durch ein mit der Angabe des Zustellungstages versehenes und bescheinigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch eine Bescheinigung der Behörde des ersuchten Teiles nachgewiesen, aus der sich Form und Zeit der Zustellung ergeben.
Artikel 17. (1) Sonstige Rechtshilfe wird insbesondere geleistet durch Vernehmung von Beteiligten, Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen sowie durch Vornahme von Besichtigungen und Bucheinsichten.
(2) Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Ort der auf das Ersuchen vorzunehmenden Amtshandlung zu benachrichtigen. Die Beteiligten sind nach Maßgabe der im Gebiet des ersuchten Teiles geltenden Vorschriften berechtigt, bei der Amtshandlung anwesend zu sein oder sich dabei vertreten zu lassen.
(3) Die Formen der Erledigung richten sich nach den Vorschriften des ersuchten Teiles; doch ist auf Antrag der ersuchenden Behörde nach einer besonderen Form zu verfahren, wenn diese den Vorschriften des ersuchten Teiles nicht widerspricht.
Artikel 18. (1) Vollstreckbare und unanfechtbare Verfügungen (Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen) werden gegenseitig als wirksam anerkannt und auf Ersuchen einer zuständigen Behörde des einen Teiles im Gebiet des anderen Teiles vollstreckt. Zur Stellung und Entgegennahme des Ersuchens sind auf seiten der Republik Österreich die Präsidenten der Finanzlandesbehörden und der Vorstand des Zolloberamts Wien, auf seiten des Deutschen Reichs die Präsidenten der Landesfinanzämter zuständig.
(2) Als Unterlage der Vollstreckung dient die vollstreckbare Verfügung. Ergibt sich der beizutreibende Betrag nicht aus der Verfügung oder liegt eine Verfügung an den Abgabepflichtigen über den beizutreibenden Betrag nicht vor, so kann an die Stelle der Verfügung der Rückstandsausweis (Rückständeblatt) treten. Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Erklärung der ersuchenden Behörde beizufügen, daß die Verfügung (Rückstandsausweis, Rückständeblatt) vollstreckbar und unanfechtbar geworden ist.
(3) Die im Absatz 1 bezeichnete ersuchte Behörde hat zu prüfen, ob die im Absatz 1 und 2 dieses Artikels und im Artikel 19, Absatz 2, angegebenen Voraussetzungen vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, so ist die Vollstreckung ohne Anhörung der Parteien im Verwaltungsweg oder durch das Gericht gemäß der Gesetzgebung des ersuchten Teiles mit denselben Mitteln des Verfahrens und von denselben Behörden durchzuführen, die für die Vollstreckung eigener Ansprüche auf die im Artikel 14 bezeichneten Abgaben zu Gebote stehen. Soweit in Österreich zur gerichtlichen Vollstreckung eine Bewilligung erforderlich wird, ist zu deren Erteilung das zur Bewilligung von Zwangsvollstreckungen auf Grund ausländischer Titel berufene Gericht zuständig.
(4) Dem Ersuchen um eine bestimmte Art der Vollstreckung ist zu entsprechen, soweit diese Art der Vollstreckung nach dem Recht beider Teile zulässig ist; im übrigen richten sich die Art und Durchführung der Vollstreckung nach dem Recht des ersuchten Teiles.
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