Verordnung der Bundesregierung vom 30. Dezember 1931, womit auf Grund des Einvernehmens mit dem Rechnungshofe Vorschriften über die Einrichtung des Buchhaltungsdienstes der Bundesverwaltung erlassen werden (Buchhaltungsdienstverordnung - B. D. V.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1932-01-01
Status Aufgehoben · 1989-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Abkürzung

BDV

zum Adat vgl. § 100 Abs. 5, BGBl. Nr. 213/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 5, Punkt V, des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 277 (Verwaltungsentlastungsgesetz), wird verordnet, wie folgt:

Abkürzung

BDV

zum Außerkrafttreten vgl. § 100 Abs. 5, BGBl. Nr. 213/1986

§ 1. (1) Im Verbande jeder anweisenden Stelle des Bundes besteht in der Regel eine Buchhaltung als eine vom sonstigen Verwaltungsdienst gesonderte, unter fachmännischer Leitung stehende, dem Vorstande der anweisenden Stelle unmittelbar unterstellte Abteilung. Ihre dienstliche Bezeichnung ist “Buchhaltung” mit Beifügung des Namens der anweisenden Stelle in deren Verbande sie steht (zum Beispiel „Buchhaltung der Finanzlandesdirektion Wien“).

(2) Soweit es ohne erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes angängig ist, können durch Verordnung der zuständigen Bundesministerien auf Grund des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Rechnungshofe die Buchhaltungsgeschäfte mehrerer anweisender Stellen bei der Buchhaltung einer dieser Stellen vereinigt werden. Von dieser Möglichkeit ist in tunlichst ausgedehntem Umfange Gebrauch zu machen. Soweit eine solche Vereinigung bereits jetzt besteht, bleibt sie auch weiterhin aufrecht.

(3) Bei Besorgung der Geschäfte, die eine Buchhaltung gemäß Absatz 2 für eine andere anweisende Stelle versieht, als die, deren Verband die Buchhaltung angehört, ist sie nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung an die Weisungen der erstbezeichneten anweisenden Stelle gebunden und verkehrt mit dieser unmittelbar.

(4) Für den Buchhaltungsdienst der Ämter der Landesregierungen in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe des § 4 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 289.

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BDV

zum Außerkrafttreten vgl. § 100 Abs. 5, BGBl. Nr. 213/1986

§ 3. (1) Der Aufgabenkreis der Buchhaltung umfaßt:

1.

den eigentlichen Buchhaltungsdienst, das ist:

a)

die gesamte Buchführung über die wirksame (planmäßige und Anleihe-) Gebarung (einschließlich der laufenden Führung des Kreditstandes) und über die durchlaufende Gebarung (§ 37 B.H.V.) und zwar hinsichtlich der Geld-, Wertpapier- und Sachengebarung;

b)

die Einleitung des Vollzuges von Zahlungen (Zahlbarstellung, Liquidierung) und die Überwachung des Zahlungsvollzuges;

c)

die Mitwirkung bei der Erstellung der Teilvoranschläge (Jahres- und Monatsvoranschläge) der anweisenden Stellen, und zwar die Ermittlung und Bereitstellung der ziffermäßigen Grundlagen für die Veranschlagung aus den der Buchhaltung zur Verfügung stehenden Behelfen und nach Anordnung der anweisenden Stelle die Verfassung der Entwürfe der Teilvoranschläge;

d)

die Verfassung der Teilrechnungsabschlüsse, der Monatserfolgsausweise und der Kassenhauptrechnungen (Kontokorrentabschlüsse) gemäß den Ergebnissen der Buchführung sowie die Verfassung der Erläuterungen zu den Teilrechnungsabschlüssen und Monatserfolgsausweisen nach den Anordnungen der anweisenden Stelle;

2.

Die laufende Nachprüfung (Kontrolle, Zensur) der Geld-, Wertpapier- und Sachengebarung der anweisenden Stelle selbst und der ihr unterstehenden Kassen und Ämter sowie der Gebarung der von der anweisenden Stelle verwalteten oder beaufsichtigten Anstalten und Fonds; die Überprüfung der Kassen-, Verlags- und Vorschußrechnungen sowie der Bauschgelderrechnungen (§ 60, Absatz 2, B. H. V.) der anweisenden und der diesen nachgeordneten Stellen; schließlich auf Weisung der anweisenden Stelle die sachkundige Durchführung von Prüfungsmaßnahmen (Amtsuntersuchungen, Skontrierungen) bei unterstehenden Kassen und Ämtern und die Mitwirkung bei solchen Amtshandlungen. Ausgenommen von der Tätigkeit der Buchhaltung ist die den Fachprüfungsstellen (§ 8, Absatz 2) obliegende Prüfung in bestimmten Verwaltungszweigen;

3.

den Hilfsdienst für die anweisende Stelle. Hierunter fallen:

a)

die Prüfung und Begutachtung der Unterlagen (Rechnungen u. s. w.) für die Anweisungen der anweisenden Stelle auf ihre rechnungsmäßige Richtigkeit, auf die Übereinstimmung der Ansätze und Berechnungen mit den bestehenden Verträgen, Preis- und Gebührentafeln, Vorschriften u. s. w. unter Wahrnehmung der gebührenrechtlichen Bestimmungen, die Überprüfung von Kostenvoranschlägen nach den genannten Gesichtspunkten sowie die Aufstellung von Kostenvoranschlägen, Gebührenberechnungen u. dgl. an Hand der Buchhaltungsbehelfe;

b)

die Führung aller für die Verwaltungstätigkeit der anweisenden Stelle erforderlichen Vormerke und Aufschreibungen, die mit den Geschäften der Buchführung zusammenhängen oder Zwecken der Aufsicht über die der anweisenden Stelle unterstehenden Kassen, Ämter, Anstalten und Fonds dienen. Hiezu gehören auch statistische oder sonstige Nachweisungen, bei denen die Ergebnisse der Buchführung und der übrigen Aufzeichnungen der Buchhaltung verwertet werden, sofern deren Führung zweckmäßig der Buchhaltung zu übertragen ist;

c)

alle mit dem Buchhaltungsdienst nicht unmittelbar zusammenhängenden rechnerischen oder sonstigen Arbeiten rechnungsfachlicher Natur, soweit solche Arbeiten mit Rücksicht auf die fachliche Ausbildung und Erfahrung der Buchhaltungsbeamten der Buchhaltung zugewiesen werden können, ferner Gutachten in Voranschlags-, Verrechnungs- und Buchhaltungsfragen.

(2) Zu anderen als den im Absatz 1 angeführten Arbeiten (z. B. zur Erledigung verwaltungsbehördlicher Geschäfte) darf die Buchhaltung nach Anhörung ihres Vorstandes nur mit Genehmigung der zuständigen obersten Verwaltungsstelle (Ministerium) und nach Anhörung des Rechnungshofes herangezogen werden. Gegen eine hiemit im Widerspruch stehende Verfügung kann der Vorstand der Buchhaltung unter Berufung auf diese Bestimmung Vorstellung erheben; beharrt der Vorstand der anweisenden Stelle auf seiner Verfügung, so hat die Buchhaltung diese zu befolgen, jedoch hat der Vorstand der anweisenden Stelle gleichzeitig schriftlich unter Darlegung des Sachverhaltes dem zuständigen Minister zu berichten und den Rechnungshof in Kenntnis zu setzen.

(3) Angestellte, die dem Verband einer Buchhaltung angehören, können von der anweisenden Stelle außerhalb dieses Verbandes nach Anhörung des Vorstandes der Buchhaltung verwendet werden, wenn es der Geschäftsstand der Buchhaltung gestattet.

(4) Inwiefern bei kleinen Buchhaltungen, deren Personalstand nicht zur Besorgung aller im Absatz 1 angeführten Aufgaben ausreicht, einzelne davon ständig oder fallweise anderen Organen übertragen werden dürfen, bestimmen die für die betreffende Stelle mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen und des Rechnungshofes erlassenen besonderen Dienstvorschriften.

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zum Außerkrafttreten vgl. § 100 Abs. 5, BGBl. Nr. 213/1986

§ 4. (1) Die Buchhaltung hat auch die Einhaltung des finanziellen Wirkungskreises und die Beobachtung der Gebarungs- und Verrechnungsvorschriften durch die anweisende Stelle und durch die ihr unterstehenden Behörden, Ämter und Anstalten wahrzunehmen. Insbesondere ist sie verpflichtet, alle Anweisungen dahin zu prüfen, ob sie nach Inhalt und Form den Gebarungs- und Verrechnungsvorschriften (insbesondere V. E. G., Artikel 6, Abschnitte B und C, dann B. H. V. vom 15. Mai 1926, B. G. Bl. Nr. 118, und Regierungsverordnungen vom 20. August 1925, B. G. Bl. Nr. 330, und vom 24. März 1931, B. G. Bl. Nr. 95) entsprechen.

(2) Widerspricht nach Ansicht der Buchhaltung eine Anweisung diesen Vorschriften, so hat der Vorstand der Buchhaltung durch eine Bemerkung auf dem die Anweisung enthaltenen Geschäftsstücke die anweisende Stelle unter Angabe der Gründe auf das Vorschriftswidrige der Anweisung aufmerksam zu machen. Findet der Vorstand der anweisenden Stelle der Erinnerung der Buchhaltung nicht oder nicht zur Gänze Rechnung zu tragen, so hat er dem Geschäftsstücke seine Gegenbemerkung beizusetzen und auf seine alleinige Verantwortung den Vollzug der ungeänderten oder nur teilweise geänderten Anweisung zu verfügen. Ohne diesen neuerlichen Auftrag darf die Buchhaltung derartige Anweisungen nicht behandeln. Bei der Vorschreibung derartiger von ihr ohne Erfolg oder nur mit teilweisem Erfolge bemängelter Anweisungen hat die Buchhaltung in den im Hauptbuche oder im Bezugs(Liquidierungs)blatte für die Anführung der Anweisungsverordnung bestimmten Spalten den Zusatz “Auf besonderen Auftrag” auffällig anzubringen; mit dem gleichen Zusatze sind Gegenzeichnungsvermerke zu versehen. Der Vorstand der anweisenden Stelle hat solche Fälle dem zuständigen Minister schriftlich zu melden und hievon gleichzeitig den Rechnungshof in Kenntnis zu setzen. In den Monatserfolgsausweisen und Teilrechnungsabschlüssen sind diese Gebarungsfälle einzelweise unter Angabe des Gegenstandes, des Betrages und der Geschäftszahl im Anhange darzustellen.

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BDV

zum Außerkrafttreten vgl. § 100 Abs. 5, BGBl. Nr. 213/1986

§ 5. Buchhaltungs- und Prüfungsdienst sind stets auf dem laufenden Stand zu erhalten. Bei Vorhandensein von Rückständen in diesen Aufgabezweigen darf die Buchhaltung Geschäfte der im § 3, Absatz 1, Punkt 3, b und e, bezeichneten Art nur insoweit vollziehen, als hiedurch die Beseitigung der genannten Rückstände nicht verhindert oder verzögert wird; gegebenenfalls hat die Buchhaltung unter Darlegung des Sachverhaltes eine ausdrückliche Weisung des Vorstandes der anweisenden Stelle darüber einzuholen, ob und wann sie die erwähnten Hilfsdienstgeschäfte zu besorgen habe. Besorgt eine Buchhaltung die Geschäfte für mehrere anweisende Stellen, so entscheidet in diesen Fällen der Vorstand der Stelle, deren Verband die Buchhaltung angehört, allenfalls im Einvernehmen mit der anderen in Betracht kommenden anweisenden Stelle.

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BDV

zum Außerkrafttreten vgl. § 100 Abs. 5, BGBl. Nr. 213/1986

§ 6. (1) Die Einhaltung der Buchhaltungsvorschriften ist besondere Dienstpflicht jedes mit Geschäften der Buchhaltung betrauten Organes.

(2) Die Abteilungsleiter der Buchhaltung haben überdies für den ordnungsgemäßen und fristgerechten Vollzug der ihrer Abteilung zugewiesenen Arbeiten und für die Einhaltung der Buchhaltungsvorschriften und sonstigen Vorschriften durch die ihnen nachgeordneten Organe zu sorgen. Sie haben auf die Eignung und Ausbildung von nachgeordneten Organen für die ihnen übertragenen Aufgaben bedacht zu sein.

(3) Dem Vorstand der Buchhaltung obliegen diese Pflichten (Absatz 2) für die ganze Buchhaltung. Er hat die Tätigkeit der Abteilungsleiter und der besonderen mit der Überprüfung (Revision) der ausgeführten Arbeiten innerhalb der Buchhaltung betrauten Organe zu überwachen. Ihm obliegt ferner die Verteilung der Geschäfte innerhalb der Buchhaltung, die Bestellung der Abteilungsleiter und der mit der Überprüfung (Revision) der ausgeführten Arbeiten betrauten Organe sowie ihrer Stellvertreter.

(4) Die Haftung der Angestellten der Buchhaltung für den dem Bundesschatze durch Außerachtlassung ihrer Dienstpflichten oder ein sonstiges Verschulden verursachten Schaden sowie die Art der Geltendmachung dieser Haftung bestimmt sich nach den bestehenden Gesetzen und Dienstvorschriften.

(5) Der Vorstand der Buchhaltung hat jene Stücke des Einlaufes zu bezeichnen, die er seiner Entscheidung vorbehält, sofern nicht ohnehin schon durch eine allgemeine Verfügung ein bestimmter Kreis von Arbeiten der Buchhaltung seiner Genehmigung vorbehalten ist. Die Abfertigung einfacherer Geschäfte und Arbeiten, wie statistische Nachweisungen, Befundsausweise, Anzeigen und Ausweise zur Feststellung einer Gegenverrechnung, dann Mängelerhebungen, denen keine besondere grundsätzliche Bedeutung zukommt, samt dem einschlägigen Schriftenwechsel mit den rechnungslegenden Ämtern, Betreibungen, Auskünfte über den Stand der Kredite u. dgl., ist in der Regel den Abteilungsleitern zu überlassen. Dem Vorstande der Buchhaltung obliegt es jedoch, diese Abfertigungen in angemessenen Zeiträumen stichprobenweise durchzusehen, um sich über die Geschäftsgebarung der Abteilungen unterrichtet zu halten.

(6) Im allgemeinen ist jede Arbeit der Buchhaltung nur einmal zu überprüfen (Revision). Eine zweite Prüfung (Superrevision) hat in der Regel nicht stattzufinden.

(7) Bei der Verteilung der Geschäfte der Buchhaltung und bei den Verfügungen über deren Beamte ist stets auf die in den Buchhaltungsvorschriften vorgesehenen Unvereinbarkeiten persönlicher und sachlicher Art zu achten.

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zum Adat vgl. § 100 Abs. 5, BGBl. Nr. 213/1986

§ 7. (1) Buchhaltung und anweisende Stelle haben miteinander stets auf dem kürzesten Wege und in der einfachsten Form zu verkehren. Die von der anweisenden Stelle abverlangten schriftlichen Auskünfte, Äußerungen und Gutachten der Buchhaltung sind mit gebotener Kürze in der Regel auf den betreffenden Geschäftsstücken selbst und, wenn möglich, in einer solchen Form zu erstatten, daß sie im Bedarfsfalle von der anweisenden Stelle als Erledigungsentwurf benützt oder in diesen aufgenommen werden können.

(2) In Angelegenheiten des Buchhaltungsdienstes sind die Buchhaltungen zum unmittelbaren Schriftenwechsel untereinander und mit den der anweisenden Stelle unterstehenden Behörden und Ämtern befugt. Die Buchhaltung hat sich hiebei der im § 1, Absatz 1, zweiter Satz, bestimmten dienstlichen Bezeichnung zu bedienen.

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zum Außerkrafttreten vgl. § 100 Abs. 5, BGBl. Nr. 213/1986

§ 8. (1) Für die Vollziehung der im § 3 aufgezählten Geschäfte der Buchhaltung wird gleichzeitig mit dieser Verordnung eine einheitliche Dienstvorschrift (Allgemeine Buchhaltungsvorschrift) erlassen. Diese findet nach Maßgabe der bei einzelnen Verwaltungszweigen obwaltenden besonderen Verhältnisse ihre Ergänzung in den für den Buchhaltungsdienst dieser Verwaltungszweige bereits bestehenden oder noch zu erlassenden Sondervorschriften.

(2) Soweit bei einzelnen obersten Verwaltungsstellen bestehenden Fachprüfungsstellen (Fachrechnungsdepartments) Geschäfte der in der Allgemeinen Buchhaltungsvorschrift behandelten Art besorgen, gelten deren Bestimmungen auch für sie.

(3) Für die Buchhaltungen der Monopole und Bundesbetriebe gelten die Bestimmungen der genannten Buchhaltungsvorschrift nur insoweit, als nicht die gemäß dem Schlußsatze des Artikels 5, Punkt V, V. E. G. erlassenen eigenen Dienstvorschriften abweichende Anordnungen treffen.

(4) Die vorstehend (Absatz 3) bezeichneten sowie alle sonstigen Sondervorschriften und Anordnungen, die Abweichungen von den Regeln der Allgemeinen Buchhaltungsvorschrift begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen und des Rechnungshofes, auch wenn in der Buchhaltungsvorschrift die Zulässigkeit solcher abweichender Sondervorschriften ausdrücklich ausgesprochen ist.

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zum Außerkrafttreten vgl. § 100 Abs. 5, BGBl. Nr. 213/1986

§ 9. (1) Die Vertretung des Vorstandes der anweisenden Stelle in Angelegenheiten, die ihm in dieser Verordnung und in den Buchhaltungsvorschriften zugewiesen sind, bestimmt sich nach den für die Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung dieser Stelle geltenden Vorschriften.

(2) Die Obliegenheiten und Befugnisse, die in dieser Verordnung und in den Buchhaltungsvorschriften dem Vorstande und den Abteilungsleitern der Buchhaltung zugewiesen sind, kommen im Falle ihrer Verhinderung in gleicher Weise ihren Stellvertretern zu.

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zum Außerkrafttreten vgl. § 100 Abs. 5, BGBl. Nr. 213/1986

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1932 in Wirksamkeit.

(2) Mit diesem Zeitpunkte werden alle Vorschriften über die Gegenstände, die in dieser Verordnung geregelt sind, aufgehoben.

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