Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 19. Februar 1932 über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das österreichisch-schweizerische Clearingabkommen
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 124/2020 als beendet anzusehen.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 124/2020 als beendet anzusehen.
Das im Bundesgesetzblatt unter Nr. 362 aus 1931 verlautbarte Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend die Zahlungsregulierung aus dem österreichisch-schweizerischen Warenverkehr, findet auch auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Anwendung.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.