Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 19. Februar 1932 über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das österreichisch-schweizerische Clearingabkommen
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 124/2020 als beendet anzusehen.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 124/2020 als beendet anzusehen.
Das im Bundesgesetzblatt unter Nr. 362 aus 1931 verlautbarte Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend die Zahlungsregulierung aus dem österreichisch-schweizerischen Warenverkehr, findet auch auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Anwendung.
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