(Übersetzung.)Österreichisch-polnische Vereinbarung, betreffend die Regelung gewisser österreichisch-ungarischer Vorkriegsschulden

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1931-04-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Nachdem die am 20. Jänner 1930 im Haag unterfertigte österreichisch-polnische Vereinbarung, betreffend die Regelung gewisser österreichisch-ungarischer Vorkriegsschulden, welche also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 2. April 1930.

Ratifikationstext

Das vorstehende Abkommen ist am 21. April 1931 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die im Haag zwischen den gehörig bevollmächtigten Delegierten der österreichischen Bundesregierung und der polnischen Regierung abgeführten Besprechungen haben zu folgenden Ergebnissen geführt:

Artikel I. Zur Auffüllung der Unterdeckung Polens in den Titres der österreichischen und ungarischen auf Papierkronen oder Gulden lautenden Vorkriegsrenten wird Österreich aus seinem Block auf den polnischen Block die Titres der österreichischen Überdeckung in den genannten Renten im Betrage von Kronen Nominale 67,734.148 übertragen. Eine Verpflichtung Österreichs zur effektiven Lieferung der Titres besteht nicht. Sollte diese Übertragung die etwa erforderlichen Genehmigungen nicht finden, so wird Österreich an Polen den entsprechenden Teil der Summe abtreten, welche ihm auf Grund seiner Überdeckung zugesprochen werden wird. Die so abgetretene Summe muß den auf die österreichische Überdeckung im Betrage von Kronen Nominale 67,734.148 zugewiesenen Zahlungen entsprechen, so daß sie auf jeden Fall mit den Beträgen übereinstimmen muß, welche für den Dienst der im Besitze ausländischer Inhaber befindlichen Renten (Auslandblock) im gleichen Betrage notwendig sein werden.

Als Preis für die vorerwähnte Übertragung oder in Ermangelung derselben für die Abtretung der vorerwähnten Beträge wird Polen an Österreich den Betrag von 335.000 österreichischen Schilling zahlen.

Artikel II.

a)

Österreich anerkennt, daß die Verbindlichkeiten Polens gegen österreichische Staatsangehörige aus dem Titel der verschiedenen Emissionen der Schuldverschreibungen der Karl-Ludwig-Bahn und Albrechtsbahn (mit Ausnahme der Emission vom Jahre 1877) sowie aus den verschiedenen Emissionen von Schuldverschreibungen der Nordbahn, der Ungarisch-Galizischen Eisenbahn und der dritten Emission der Lemberg-Czernowitz-Jaffy-Eisenbahn, welche am 21. Mai 1924 im Besitze österreichischer Staatsangehöriger waren, den Umrechnungsschlüssel von einem österreichischen Schilling gleich 10.000 Kronen nicht übersteigen, es sei denn, daß eine Aufwertung der Titres der Österreich belastenden, auf Gulden oder Kronen lautenden, sichergestellten österreichischen Vorkriegsschuld in welcher Form auch immer vor dem Ende des Jahres 1931 verfügt werden sollte.

b)

Die Titres, welche nach der gegenwärtigen Vereinbarung als im Besitze österreichischer Staatsangehöriger stehend anzusehen sind, umfassen, was die verschiedenen Emissionen der Schuldverschreibungen der Albrechtsbahn und der Karl-Ludwig-Bahn betrifft, jene Titres, welche von den polnischen Behörden auf Grund der in Geltung stehenden Gesetze als Eigentum österreichischer Staatsangehöriger oder als Eigentum von Personen, deren Staatsbürgerschaft nicht festgestellt worden ist und die deshalb zufolge der polnischen Gesetze den österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, registriert und abgestempelt wurden. Laut Erklärung der polnischen Delegation belaufen sich die Beträge dieser Titres der verschiedenen Emissionen der Schuldverschreibungen der Albrechtsbahn und der Karl-Ludwig-Bahn wie folgt:

die 5prozentigen Schuldverschreibungen der Albrechtsbahn vom Jahre 1872 363.600 K
die 4prozentigen Schuldverschreibungen der Albrechtsbahn vom Jahre 1890 10,112.000 “
die 4prozentigen Schuldverschreibungen der Albrechtsbahn vom Jahre 1893 1,858.600 “
die 4prozentigen Schuldverschreibungen der Karl-Ludwig-Bahn vom Jahre 1890 33,843.600 “
die 4prozentigen Schuldverschreibungen der Karl-Ludwig-Bahn vom Jahre 1902 32,118.800 “

Diese Beträge an Titres, welche als im Besitze österreichischer Staatsangehöriger stehend qualifiziert worden sind, können sich vermindern, insoweit genügende Beweise dafür geliefert werden, daß die in den obengenannten Ziffern enthaltenen Titres am 21. Mai 1924 Personen gehört haben, die eine andere als die österreichische Staatsangehörigkeit hatten.

c)

Hinsichtlich der Schuldverschreibungen der verschiedenen Emissionen von Schuldverschreibungen der Nordbahn und der Ungarisch-Galizischen Eisenbahn sowie der dritten Emission der Schuldverschreibungen der Lemberg-Czernowitz-Jaffy-Eisenbahn wird der Betrag der Titres, die als Besitz österreichischer Staatsangehöriger anzusehen sind, auf Grund einer Aufnahme festgestellt werden, welche im Einvernehmen der österreichischen und polnischen Regierung innerhalb einer über den 1. Oktober 1931 nicht hinausgehenden Frist vorgenommen werden wird, wobei unter anderem die von der tschechoslowakischen Abrechnungsanstalt ausgegebenen Affidavits für den Polen belastenden Teil der Titres zu berücksichtigen sein werden.

d)

Hinsichtlich der Titres (Affidavits oder Belege), die den Gegenstand der Bestimmungen der vorangehenden Absätze bilden und die nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen an die österreichischen oder polnischen Behörden abgeliefert sein werden, ist Polen gegenüber österreichischen Staatsangehörigen aller Verpflichtungen aus diesen Titres ledig.

e)

Hinsichtlich der in Absatz a erwähnten Titres der verschiedenen Emissionen, welche sich im Besitze österreichischer Versicherungsgesellschaften (sei es bei ihren Hauptanstalten, sei es bei ihren Filialen) befinden, wurde vereinbart, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels den Abkommen nicht präjudizieren können, welche später hinsichtlich dieser Titres abgeschlossen werden sollten, soweit sie als Deckung der Prämienreserven aus Lebensversicherungsverträgen zwischen den genannten Gesellschaften und polnischen Staatsangehörigen anerkannt werden.

Artikel III. Meinungsverschiedenheiten, welche über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Abkommens entstehen und nicht im diplomatischen Wege geregelt werden könnten, werden auf Verlangen eines der Hohen Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht vorgelegt.

Zu diesem Zweck ernennt jeder Teil einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter wählen einen neutralen Vorsitzenden. Bei Nichteinigung über die Person dieses neutralen Vorsitzenden wird der Präsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebeten werden, ihn zu ernennen.

Artikel IV. Die gegenwärtige Vereinbarung wird gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des im Haag am 20. Jänner 1930 unterzeichneten allgemeinen Abkommens, betreffend die österreichischen Reparationen, in Kraft treten.

Geschehen im Haag, in zwei Ausfertigungen am 20. Jänner neunzehnhundertdreißig.

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