Verordnung der Bundesregierung vom 19. März 1933, betreffend die Erleichterung der Personallasten der Bankaktiengesellschaften (Bankentlastungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1917, R. G. Bl. Nr. 307, wird verordnet:
§ 1. (1) Die bei Aktiengesellschaften, die Bankgeschäfte betreiben (Banken), mit Ausnahme der Österreichischen Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe bestehenden, durch Sondervertrag geregelten Dienstverhältnisse erlöschen am 31. März 1933. Als sondervertraglich geregelte Dienstverhältnisse gelten auch die ursprünglich ausschließlich durch Sondervertrag geregelten Dienstverhältnisse, bei denen das Entgelt nach dem 1. Juli 1931 durch Kollektivvertrag festgesetzt wurde.
(2) Personen, deren Dienstverhältnisse gemäß Absatz 1 erlöschen, können an Schadenersatz wegen vorzeitiger Lösung und an sonstigen Leistungen aus dem Dienstverhältnis einschließlich allfälliger Ruhe- und Versorgungsgenüsse insgesamt keine höheren als die im § 6, Absätze 1 und 2, des Geldinstitutezentralegesetzes vorgesehenen Ansprüche geltend machen.
(3) Die nach Absatz 2 zu leistenden Beträge sind in vier gleichen Dreimonatsraten zu entrichten.
(4) Ansprüche auf Tantiemen, die vom Geschäftserfolg unabhängig sind (garantierte Tantiemen), dürfen insoweit sie noch nicht ausbezahlt wurden, nicht mehr geltend gemacht werden.
§ 2. (1) In Sonderverträgen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden, dürfen garantierte Tantiemen nicht vereinbart werden. Die Annahme verbotswidrig zugesicherter Tantiemen ist untersagt. Verbotswidrig bezogene Tantiemen sind der Bank zurückzuerstatten; für die Rückzahlung haften die Mitglieder des Vorstandes solidarisch.
(2) Sonderverträge, die von den Banken nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden, unterliegen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen. Diese darf nur erteilt werden, wenn in den Verträgen kein höheres Entgelt gewährt werden soll, als es für gleichartige Funktionen am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieser Verordnung bei der Österreichischen Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe gebührte. Die Bezüge des Generaldirektors der Österreichischen Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe haben dabei außer Betracht zu bleiben. Die Bestimmungen des Artikels III, § 3, des Bundesgesetzes vom 28. Juli 1932, B. G. Bl. Nr. 213, sind mit der Änderung auf Banken anzuwenden, daß den von ihnen in Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane anderer Unternehmungen entsendeten Personen für diese Verwendung eine Entlohnung nicht gewährt werden darf.
(3) Verträge, die entgegen den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 bezogen wurden, können von der Bank zurückgefordert werden. Macht die Bank von dem Rückforderungsrechte trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen binnen einem Monate nach Zustellung der Aufforderung keinen Gebrauch, so kann der Bundesminister für Finanzen der Finanzprokuratur die Geltendmachung und Eintreibung des Rückforderungsanspruches zugunsten der Bank auftragen.
(4) Den vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Revisionsorganen sind zur Feststellung der Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs nach Absatz 3 von den Funktionären und Angestellten der Bank alle erforderlichen Auskünfte zu geben und alle Bücher, Schriften und Belege zur Einsicht und allfälligen Abschriftnahme zugänglich zu machen. Die Kosten solcher Erhebungen hat die Bank zu tragen; ergeben die Erhebungen das Vorliegen von Rückforderungsansprüchen, so hat der zur Rückstellung Verpflichtete der Bank die Kosten der Erhebung zu ersetzen.
§ 3. (1) Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die ganz oder teilweise auf Grund von Sonderverträgen zu gewähren sind, werden unter Zugrundelegung ihres Ausmaßes vom 1. Juli 1931 zugunsten der betreffenden Bank in folgender Weise gekürzt:
bei Beträgen bis 3000 S jährlich vom Betrage bis 2000 S um 7 vom Hundert,
vom Mehrbetrage über 2000 S bis 3000 S überdies um 20 vom Hundert bei Beträgen über 3000 S bis 5000 S jährlich überdies vom
Mehrbetrage über 3000 S um 25 vom Hundert,
bei Beträgen über 5000 S bis 7000 S jährlich überdies vom Mehrbetrage über 5000 S um 35 vom Hundert,
bei Beträgen über 7000 S bis 12.000 S jährlich überdies vom Mehrbetrage über 7000 S um 45 vom Hundert,
bei Beträgen über 12.000 S jährlich überdies vom Mehrbetrage um 80 vom Hundert.
In obige Beträge sind Rentenbeträge sowie allfällige Zuschüsse nach dem Angestelltenversicherungsgesetze einzubeziehen; infolge dieser Kürzung darf der Ruhegenuß jedoch weder unter den Betrag sinken, der den Bezugsberechtigten als Rente samt allfälligen Zuschüssen nach dem Angestelltenversicherungsgesetze angefallen ist, noch unter den Betrag von 2400 S jährlich; er darf andererseits den Betrag von 8400 S jährlich nicht übersteigen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten für Ruhe- und Versorgungsgenüsse aller Art der nach Absatz 1 in Betracht kommenden Personen, gleichviel ob deren Leitung der Bank oder einer von ihr übernommenen Gesellschaft oder einem Pensionsfonds (Pensionskasse, Umlagefonds, Zuschußkasse und dergleichen) irgendwelcher Art obliegt.
(3) Der Versorgungsgenuß der Witwe eines Dienstnehmers beträgt ungeachtet entgegenstehender vertraglicher Bestimmungen die Hälfte des nach Absatz 1 gekürzten Ruhegenusses des Dienstnehmers; der Versorgungsgenuß der Kinder wird aus der für den Ruhegenuß des Dienstnehmers maßgebenden gekürzten Bemessungsgrundlage nach den geltenden vertraglichen Bestimmungen errechnet. Der Versorgungsgenuß einer Witwe darf jedoch nicht mehr als 4200 S jährlich betragen. Das gleiche gilt für die Summe der Versorgungsgenüsse von Doppelwaisen. Die Summe der Versorgungsgenüsse einer Witwe und ihrer Kinder darf den Betrag von 8400 S jährlich nicht übersteigen. Die nach einem Dienstnehmer anfallenden Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen dürfen infolge Anwendung der vorstehenden Bestimmungen weder unter den nach dem Angestelltenversicherungsgesetze gebührenden Rentenbetrag noch unter den Betrag von 2400 S jährlich sinken.
§ 4. Ruhe- und Versorgungsgenüsse der nach § 3, Absatz 1, in Betracht kommenden Personen, die entweder ein anderweitiges Einkommen aus Dienstverhältnissen oder aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit beziehen, entfallen auf die Dauer des Bezuges und bis zur Höhe solchen anderweitigen Einkommens; dasselbe gilt für die auf Grund einer Delegierung seitens der Bank in den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gebührenden Tantiemen.
§ 5. Für die ganz oder teilweise durch Sonderverträge geregelten Dienstverhältnisse bei den von einer Bankaktiengesellschaft abhängigen Gesellschaften gelten folgende Vorschriften:
(1) Als abhängige Gesellschaften sind anzusehen:
Bankaktiengesellschaften, deren Großaktionär (§ 4, Absatz 2, des Bankhaftungsgesetzes) am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Bank ist,
Aktiengesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung), denen eine Bank bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung Darlehen (Kredite) gewährt hat, die allein oder zusammen mit den von anderen Banken oder anderen Kreditunternehmungen gewährten Krediten
entweder den Betrag des in der letzten Jahresbilanz vor der in Absatz 4 vorgesehenen Feststellung des Bundesministers für Finanzen ausgewiesenen Grund(Stamm)kapitals der Gesellschaft zuzüglich der offenen Reserven nach Abrechnung der gesamten ausgewiesenen Verluste oder
die Gesamthöhe nachstehender Bilanzaktiven übersteigen: Kassa, Rimessen, Debitoren und Vorräte.
Bei Zusammentreffen von Darlehen (Krediten) einer oder mehrerer Banken mit solchen von anderen Kreditunternehmungen ist die Abhängigkeit nur dann anzunehmen, wenn die von den Banken gewährten Darlehen (Kredite) zusammen mehr als die von den anderen Kreditunternehmungen zusammen gewährten Darlehen (Kredite) ausmachen. Wurden Darlehen (Kredite) von mehreren Banken gewährt, so gilt die Gesellschaft als von der Bank abhängig, die das höhere Darlehen (Kredit) erteilt hat; bei gleicher Höhe der Darlehen (Kredite) entscheidet mangels einer Einigung auf Antrag einer der in Betracht kommenden Banken der Bundesminister für Finanzen.
(2) Die Bank, von der eine Gesellschaft abhängig ist, wird im folgenden Patronanzbank genannt.
(3) Die Patronanzbank kann bis zum 31. Dezember 1933 beim Bundesminister für Finanzen die Feststellung beantragen, daß auf eine Gesellschaft eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 zutrifft. Dem Antrag ist, wenn die Patronanzbank an der Richtigkeit des Buchwertes der in Absatz 1 unter Zahl 2, lit. b, bezeichneten Aktiven zweifelt und zwischen ihr und der Gesellschaft eine Einigung über die Bewertung dieser Aktiven nicht zustande kommt, das Gutachten eines gerichtlich beeideten Buchsachverständigen anzuschließen.
(4) Liegt bezüglich der im fristgerechten Antrage der Patronanzbank bezeichneten Gesellschaft eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so hat der Bundesminister für Finanzen die beantragte Feststellung innerhalb zweier Monate nach Einlangen des Antrages vorzunehmen, sofern nicht die Notwendigkeit von Erhebungen die Einhaltung dieser Frist verhindert.
(5) Die vom Bundesminister für Finanzen gemäß Absatz 4 vorgenommene Feststellung ist für die Gerichte bindend, soweit das Vorliegen einer der Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Entscheidung eines dienstrechtliche Ansprüche betreffenden Rechtsstreites von Bedeutung ist.
§ 6. Hat der Bundesminister für Finanzen die beantragte Feststellung gemäß § 5, Absatz 4, vorgenommen, so sind auf die ganz oder teilweise durch Sonderverträge geregelten Ruhe- und Versorgungsgenüsse, deren Leistung der abhängigen Gesellschaft obliegt, gleichviel, ob diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse vor oder nach dem Zeitpunkt der Feststellung angefallen sind, die Bestimmungen des § 3 unter der Voraussetzung sinngemäß anzuwenden, daß das vom Dienstnehmer zuletzt bezogene Entgelt 12.000 S jährlich überstiegen hat.
§ 7. (1) Die Patronanzbank kann unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesministers für Finanzen (§ 5, Absatz 4) die durch Sonderverträge geregelten Dienstverhältnisse bei einer abhängigen Gesellschaft unter der Voraussetzung kündigen, daß das vom Dienstnehmer am 1. März 1933 bezogene Entgelt 12.000 S jährlich überstiegen hat. Die Kündigung kann ungeachtet entgegenstehender vertraglicher Bestimmungen unter Einhaltung der im Angestelltengesetz vorgesehenen Kündigungsfristen jederzeit zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats erklärt werden. Die Kündigung ist als von der Gesellschaft erklärt anzusehen und kann von ihr rechtswirksam nicht widerrufen werden.
(2) Erlischt das Dienstverhältnis infolge einer nach Absatz 1 erklärten Kündigung, so richtet sich das Ausmaß des dem Dienstnehmer vertraglich zustehenden Ruhe(Versorgungs)genusses ausschließlich nach den Bestimmungen des § 3. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen können nicht gelten gemacht werden. Hat ein Dienstnehmer keinen vertragsmäßigen Anspruch auf Ruhegenuß, wohl aber in welcher Form immer auf eine Abfertigung, so gebührt ihm diese nur unter den Voraussetzungen und im Ausmaße des § 23 des Angestelltengesetzes.
(3) Eine abhängige Gesellschaft, hinsichtlich welcher der Bundesminister für Finanzen das vorliegen einer der Voraussetzungen des § 5, Absatz 1, festgestellt hat, kann Sonderverträge, durch die ein 12.000 S jährlich übersteigendes Entgelt oder ein Ruhe- oder Versorgungsgenuß vereinbart wird, der die in § 8 vorgesehenen Höchstbeträge übersteigt, rechtswirksam nur mit Zustimmung der Patronanzbank abschließen.
§ 8. Die Bestimmungen der §§ 5 bis 7 finden auf Dienstverhältnisse keine Anwendung, die unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Dezember 1931, B. G. Bl. Nr. 373, über Ansprüche aus sondervertraglich geregelten Dienstverhältnissen bei vom Bunde unterstützten Unternehmungen des öffentlichen Eisenbahn-, Schiffahrt- oder Luftverkehrs fallen.
§ 9. Bestehen gegen eine ausländische Gesellschaft, hinsichtlich welcher der Bundesminister für Finanzen das Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 5, Absatz 1, festgestellt hat, am 1. März 1933 sondervertragliche Ansprüche auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, so erwirbt die Patronanzbank kraft Gesetzes gegen den Bezugsberechtigten eine Forderung auf die Beträge, um welche die von der ausländischen Gesellschaft geschuldeten Ruhe(Versorgungs)genüsse das im § 3 festgesetzte Ausmaß übersteigen.
§ 10. (1) Die am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieser Verordnung bestehenden Kollektivverträge und anderen kollektiven Vereinbarungen, welche die Regelung von Dienstverhältnissen der bei Banken angestellten Dienstnehmer sowie der Ruhe- und Versorgungsgenüsse - gleichviel ob diese bei Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung schon angefallen sind oder ob sie erst nachher anfallen - zum Gegenstand haben, erlöschen unbeschadet der Bestimmungen des § 13 am 31. März 1933. Dasselbe gilt für die das Dienstverhältnis von Dienstnehmern der bezeichneten Art regelnden dienstprogramatischen Vorschriften, die auf anderen als kollektivvertraglichem Wege in Wirksamkeit getreten sind.
(2) Von dem bezeichneten Tage an sind die Bestimmungen der im Absatz 1 angeführten Verträge, Vereinbarungen und Vorschriften nicht mehr Bestandteile der in den Geltungsbereich dieser Verträge, Vereinbarungen und Vorschriften fallenden Einzelverträge und hören auch auf, für den Bestand und das Ausmaß von Ruhe- und Versorgungsgenüssen maßgebend zu sein. Dasselbe gilt für die Bestimmungen von Verträgen, Vereinbarungen und Vorschriften der im Absatz 1 bezeichneten Art, die schon vor dem 31. März 1933 erloschen waren.
(3) Die Bestimmungen von Kollektivverträgen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Regelung des Dienstverhältnisses von Bankangestellten sowie zur Regelung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen abgeschlossen werden, sind vom Tage des Erlöschens der Kollektivverträge an nicht mehr Bestandteile der in den Geltungsbereich dieser Kollektivverträge fallenden Einzelverträge und hören auch auf, für den Bestand und das Ausmaß von Ruhe- und Versorgungsgenüssen maßgebend zu sein.
§ 11. (1) Für Ruhe- und Versorgungsgenüsse der bei Banken angestellten Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch die im § 10 bezeichneten Verträge, Vereinbarungen und Vorschriften geregelt war, gelten nach deren Erlöschen folgende Bestimmungen:
(2) Kommt binnen vier Wochen eine kollektivvertragliche Neuregelung der Ruhe(Versorgungs)genüsse nicht zustande, so wird ihr Ausmaß vom Bundesminister für Finanzen bestimmt. Die durch den Bundesminister für Finanzen getroffene Regelung tritt an dem von ihm festgesetzten Tage in Kraft und hat die Wirkung eines kundgemachten Kollektivvertrages. Der Bundesminister für Finanzen kann bei geänderten Verhältnissen die Ruhe- und Versorgungsgenüsse mit der früher bezeichneten Wirkung neu festsetzen, wenn nicht mittlerweile ein Kollektivvertrag zustande gekommen ist.
(3) Unvorgreiflich der durch Kollektivvertrag oder durch den Bundesminister für Finanzen zu treffenden Regelung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse gebühren nach Erlöschen der im § 10 bezeichneten Verträge, Vereinbarungen und Vorschriften Ruhe- und Versorgungsgenüsse in folgendem Ausmaße:
Für die erste Hälfte jedes Monates 50 vom Hundert, für die zweite Hälfte jedes Monates
bei einem Jahresbezuge bis 2000 S 40 vom Hundert, bei einem Jahresbezuge über 2000 bis 5000 S überdies vom
Mehrbetrage über 2000 S 25 vom Hundert,
bei einem Jahresbezuge über 5000 bis 8000 S überdies vom Mehrbetrage über 5000 S 10 vom Hundert,
bei einem Jahresbezuge über 8000 bis 12.000 S überdies vom Mehrbetrage über 8000 S 5 vom Hundert
der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die bei Fortbestand der im § 10 bezeichneten Verträge, Vereinbarungen und Vorschriften gebühren würden. Bei Jahresbezügen über 12.000 S wird von dem Mehrbetrage über 12.000 S für die zweite Monatshälfte kein Hundertsatz geleistet.
§ 12. Die Bestimmungen des § 2 gelten für Vorstandsmitglieder und leitende Beamte von Banken, deren Dienstverhältnisse bis zum 1. Juli 1931 üblicherweise durch Sondervertrag geregelt wurden, auch für den Fall, als die Bezüge derartiger Dienstnehmer in Hinkunft durch Kollektivvertrag geregelt werden sollten.
§ 13. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Zweigniederlassungen ausländischer Bankaktiengesellschaften nur dann, wenn sie der Bundesminister für Finanzen für anwendbar erklärt und diese Verfügung kundmacht. Die bei diesen Zweigniederlassungen bestehenden Sonderverträge (§ 1, Absatz 1) erlöschen am letzten Tage des Monates, in dem die Verfügung des Bundesministers für Finanzen kundgemacht wurde. Der gleiche Tag tritt an die Stelle der in § 5, Absatz 1, und § 10 bezeichneten Stichtage. Zur Antragstellung gemäß § 5, Absatz 3, steht der Zweigniederlassung eine Frist von neun Monaten offen; sie beginnt am Ersten des auf die Kundmachung folgenden Monates zu laufen.
(2) Die Österreichische Nationalbank gilt nicht als Bank im Sinne dieser Verordnung.
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