Verordnung der Bundesregierung vom 23. März 1933 über die Erfüllungvon Verpflichtungen, die auf fremde Währungen oder auf Gold lauten(Goldklauselverordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1933-03-25
Status Aufgehoben · 1998-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Artikel 1. § 1. Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen können erfüllt werden:

a)

Geldverpflichtungen, die auf fremde Währungen lauten, wenn die Erfüllung in Zahlungsmitteln der Schillingwährung zulässig ist (nicht effektive Verpflichtungen);

b)

Geldverpflichtungen, die auf Schilling lauten oder nach dem Schillingrechnungsgesetz vom 20. Dezember 1924, B. G. Bl. Nr. 461, in Schillingen zu erfüllen sind und bei denen das Ausmaß der geschuldeten Leistung nach dem Goldwert festgesetzt ist (Goldklausel), wenn die Erfüllung in anderen Zahlungsmitteln der Schillingwährung als Goldmünzen zulässig ist (nicht effektive Verpflichtungen). Die unbeanständete Annahme einer Faktura, die eine Goldklausel enthält, gilt an sich noch nicht als Beweis für das Zustandekommen einer Vereinbarung darüber, daß das Ausmaß der geschuldeten Leistung nach dem Goldwert festgesetzt wurde.

§ 2. (1) Die Wiener Börsekammer hat nach den vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Vorschriften auf Grund der von der Österreichischen Nationalbank zum Privatclearing zugelassenen Devisengeschäfte für jeden Börsentag Durchschnittskurse für fremde Zahlungsmittel zu ermitteln und in ihrem Kursblatt zu veröffentlichen. Die Wiener Börsekammer hat ferner für jeden Börsentag den Goldkurs, das ist den Betrag in Schillingen zu verlautbaren, der 100 Schilling Gold entspricht. Dieser Goldkurs wird von der Österreichischen Nationalbank im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der jeweils in Betracht kommenden Gold- und Devisenkurse auf den maßgebenden Plätzen festgestellt, wobei Schwankungen, die nicht mehr als 2 von Hundert über oder unter dem letztnotierten Goldkurs betragen, vernachlässigt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt den Tag, von dem ab Verpflichtungen der im § 1 bezeichneten Art nach den gemäß Absatz 1 verlautbarten Kursen oder, falls durch Vertrag oder Rechtsvorschrift eine andere Art der Kursermittlung für die Erfüllung vorgesehen ist, nach den derart ermittelten Kursen zu erfüllen sind (Stichtag). Für verschiedene Arten und Gruppen von Verpflichtungen können verschiedene Stichtage bestimmt werden. Auch kann die Wirksamkeit des Stichtags für bestimmte Verpflichtungen davon abhängig gemacht werden, daß der Gläubiger dem Schuldner bestimmte, in der Stichtagverlautbarung zu bezeichnende Erleichterungen zugesteht.

§ 2a. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat für die Zeit vom Oktober 1931 bis einschließlich März 1933 wöchentliche Durchschnittskurse für je 100 S Gold in der „Wiener Zeitung'' zu veröffentlichen.

(2) Nach diesen Kursen ist der Goldwert zu bestimmen, den die während dieses Zeitraums entstandenen Verbindlichkeiten der im § 1, b, bezeichneten Art zur Zeit ihrer Entstehung hatten. Lag der Festsetzung der Goldklausel die Absicht zugrunde, der Verbindlichkeit diesen Goldwert zu sichern, so ist die Verpflichtung mit soviel Schillingen zu erfüllen, als nach dem Goldkurs (§ 2, Absatz 1) dem Goldwert der Verbindlichkeit zur Zeit ihrer Entstehung entspricht.

(3) Verpflichtungen aus Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen sowie aus den zur vorzugsweisen Deckung dieser Wertpapiere dienenden Forderungen fallen nicht unter die Bestimmungen des zweiten Absatzes.

§ 3. (1) Verpflichtungen der im § 1 bezeichneten Art, die vor dem gemäß § 2, Absatz 2, festgesetzten Stichtag fällig sind, können bis zum Stichtag, sofern es sich um Verpflichtungen nach § 1, a, handelt, nach den Durchschnittskursen der Österreichischen Nationalbank für die betreffenden Devisen (Artikel 2), sofern es sich aber um Verpflichtungen nach § 1, b, handelt, zum Nennwert mit Zahlungsmitteln der Schillingwährung erfüllt werden. Jedoch können Verpflichtungen der im § 1 genannten Art aus Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen auch nach dem Stichtag auf die in diesem Absatz festgesetzte Art erfüllt werden, wenn ihre Fälligkeit vor diesem Tage liegt.

(2) Durch die vor Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung zur gänzlichen oder teilweisen Tilgung einer Verpflichtung der im § 1 bezeichneten Art geleisteten Zahlungen gilt der Schuldner insoweit als befreit, als durch diese Leistungen die Forderung bei Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 1 als getilgt anzusehen wäre. Doch können hierüber hinaus bezahlte Mehrbeträge nicht zurückgefordert werden.

(3) Verpflichtungen der im § 1 bezeichneten Art - mit Ausnahme der Verpflichtungen aus Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen sowie der zur vorzugsweisen Deckung dieser Wertpapiere dienenden Forderungen -, die nach dem 8. Oktober 1931, jedoch vor Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung entstanden sind, können, auch wenn sie erst nach dem Stichtag fällig werden, bis zu diesem Tage gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 erfüllt werden. Für Verpflichtungen aus den nach dem 8. Oktober 1931 entstandenen Hypothekarforderungen, die auf Schilling mit Goldklausel lauten, aber nicht zur vorzugsweisen Deckung der erwähnten Wertpapiere dienen, gelten die Vorschriften des Absatzes 4 des § 11 der Goldschuldenerleichterungsverordnung vom 23. März 1933, B. G. Bl. Nr. 74.

(4) Verpflichtungen, der im § 1 bezeichneten Art, die nach Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung entstehen, sind, wenn nicht durch Vertrag oder Rechtsvorschrift eine andere Art der Kursermittlung für die Erfüllung vorgesehen ist, nach den gemäß § 2, Absatz 1, ermittelten Kursen auch dann zu erfüllen, wenn für die in Betracht kommende Art von Verbindlichkeiten ein Stichtag noch nicht festgesetzt worden ist.

§ 4. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die von der Republik Österreich übernommenen auf Gold oder fremde Währungen lautenden Vorkriegsschulden des alten österreichischen und ungarischen Staates, bezüglich deren eine gesonderte Regelung vorbehalten wird.

Artikel 2.

(Anm.: Betrifft die 3. Devisenverordnung, BGBl. Nr. 350/1931.)

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