Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz (KVDB), vom 17. Dezember 1934
Abkürzung
KVDB
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934 idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II Nr. 324/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund von § 12, § 13, § 24 Absatz 2 und § 189a der Reichsabgabenordnung wird folgendes bestimmt:
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934
idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II
Nr. 324/2000.
Sachliche Zuständigkeit.
§ 1
(1) Die Kapitalverkehrsteuern (Gesellschaftsteuer, Wertpapiersteuer, Börsenumsatzsteuer) werden von den Finanzämtern unter Aufsicht der Präsidenten der Landesfinanzämter und unter der obersten Leitung des Reichsministers der Finanzen verwaltet.
(2) Die Verwaltung der Gesellschaftsteuer, der Wertpapiersteuer und der Börsenumsatzsteuer kann abweichend von der allgemeinen Bezirkseinteilung der Finanzämter bestimmten Finanzämtern übertragen werden, die in den folgenden Bestimmungen kurz als Kapitalverkehrsteuerämter bezeichnet werden.
Erster Teil,
Gesellschaftsteuer
Örtliche Zuständigkeit.
§ 2
Bei inländischen Kapitalgesellschaften oder inländischen Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften ist das Kapitalverkehrsteueramt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft oder Niederlassung ihre Geschäftsleitung oder, wenn die Geschäftsleitung nicht im Inland ist, ihren Sitz hat.
Beistandspflicht der Urkundspersonen
§ 3
(1) Behörden, Beamte und Notare (Urkundspersonen), die eine Urkunde über Rechtsvorgänge der in den §§ 2, 3 des Gesetzes bezeichneten Art aufgenommen oder entworfen und beglaubigt haben, müssen dem zuständigen Kapitalverkehrsteueramt eine für dieses bestimmte beglaubigte Abschrift der Urkunde übersenden. Das gleiche gilt für Urkunden über die Errichtung einer Kapitalgesellschaft, die Erhöhung ihres Kapitals oder Beschlüsse über die Einforderung von Leistungen im Sinn des § 2 Ziffer 2 des Gesetzes. Die Abschrift ist binnen zwei Wochen, von der Aufnahme oder Beglaubigung der Urkunde ab gerechnet, einzureichen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Abschrift bei einem nicht zuständigen Finanzamt rechtzeitig eingereicht wird. In diesem Fall übersendet das Finanzamt die Abschrift dem zuständigen Kapitalverkehrsteueramt.
(2) Die Verpflichtung der Urkundspersonen (Absatz 1) besteht auch dann, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 7 des Gesetzes).
(3) Die Urkundsperson hat im Fall der Beurkundung auf der Urschrift der Urkunde zu bescheinigen, daß die beglaubigte Abschrift an das Finanzamt abgesandt ist. Der Tag der Absendung und das Finanzamt, dem die Abschrift übersandt ist, sind in der Bescheinigung anzugeben. Im Fall der Beglaubigung hat die Urkundsperson die Bescheinigung auf die von ihr zurückgehaltene Abschrift zu setzen oder einen Vermerk über die Absendung anzufertigen und bei ihren Akten aufzubewahren.
(4) Das Kapitalverkehrsteueramt bestätigt unverzüglich den Eingang der Abschrift. Die Urkundsperson hat das Bestätigungsschreiben mit der Urschrift oder der beglaubigten Abschrift oder mit dem Absendungsvermerk zu verbinden.
(5) Die Urkundspersonen dürfen den Beteiligten die Urschrift, eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde erst dann aushändigen, wenn das Kapitalverkehrsteueramt den Eingang der Abschrift bestätigt oder der Aushändigung der Urkunde zugestimmt hat.
Anmeldung
§ 4
(1) Die Beteiligten haben Rechtsvorgänge der in den §§ 2, 3 des Gesetzes bezeichneten Art binnen zwei Wochen, vom Tag ab gerechnet, an dem der Rechtsvorgang stattgefunden hat, dem zuständigen Kapitalverkehrsteueramt anzumelden. Ist über den Rechtsvorgang eine privatschriftliche Urkunde aufgenommen worden, so müssen die am Rechtsvorgang Beteiligten außer der Anmeldung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde binnen zwei Wochen, von der Aufnahme der Urkunde ab gerechnet, dem zuständigen Kapitalverkehrsteueramt vorlegen.
(2) Wer Leistungen der im § 2 Ziffer 2 des Gesetzes bezeichneten Art einfordert, muß dies binnen zwei Wochen, von der Einforderung ab gerechnet, dem zuständigen Kapitalverkehrsteueramt anmelden. Die Verpflichtung zur Anmeldung der bewirkten Leistungen (Absatz 1) bleibt unberührt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fristen gelten als gewahrt, wenn die Anmeldung bei einem nicht zuständigen Finanzamt rechtzeitig eingereicht wird. In diesem Fall übersendet das Finanzamt die Anmeldung dem zuständigen Kapitalverkehrsteueramt.
(4) Anzumelden sind auch Rechtsvorgänge, die von der Besteuerung ausgenommen sind (§ 7 des Gesetzes).
(5) Einer Anmeldung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn eine Urkundsperson die Abschrift der Urkunde übersenden muß (§ 3 Absatz 1).
§ 5
(1) Die Anmeldung (§ 4) muß enthalten: den Namen, die Firma und die Anschrift der Gesellschaft, die Bezeichnung und den Zeitpunkt des Rechtsvorgangs und die sonstigen für die Berechnung der Steuer erforderlichen Angaben, z. B. den Wert der Gesellschaftsrechte, den Betrag der Zahlungen oder den Wert der Leistungen, die Höhe der weiteren Einzahlungen, der Nachschüsse oder Zubußen, die Höhe der der Gesellschaft gewährten Darlehen oder gestundeten Forderungen, den Betrag des Anlage- oder Betriebskapitals.
(2) Der Anmeldungspflichtige hat zu versichern, daß er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat.
Festsetzung der Steuer
§ 6
(1) Das Kapitalverkehrsteueramt gibt dem Steuerpflichtigen den festgesetzten Steuerbetrag unter Angabe der Zahlungsfrist bekannt. Die Zahlungsfrist soll zwei Wochen nicht übersteigen.
(2) Die Festsetzungsverfügung gilt als Steuerbescheid im Sinn des § 212 der Reichsabgabenordnung. Sie wird dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt und soll auch die Steuerberechnung und ihre Grundlagen, eine Anweisung, wo und wie die Steuer zu entrichten ist und eine Belehrung enthalten, welches Rechtsmittel zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist.
(3) Eine Zahlung, die geleistet worden ist, um eine Eintragung im Handelsregister zu ermöglichen (§ 8 Absatz 1), wird auf die Steuer angerechnet. Deckt sich die Steuerschuld mit dem gezahlten Betrag, so genügt eine Mitteilung hierüber.
Überwachung weiterer Einzahlungen
§ 7
Ergibt sich aus den Unterlagen, daß Leistungen im Sinn des § 2 Ziffer 2 des Gesetzes später zu bewirken sind, so wird ihre Anmeldung und Versteuerung vom Kapitalverkehrsteueramt überwacht.
Eintragung im Handelsregister
§ 8
(1) Eine Kapitalgesellschaft oder ihre Kapitalerhöhung (bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Durchführung der Erhöhung) darf ins Handelsregister erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des Kapitalverkehrsteueramts vorgelegt wird, daß der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Das Kapitalsverkehrsteueramt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn ein der voraussichtlichen Höhe der Steuer entsprechender Betrag an das Finanzamt gezahlt oder eine Steuer voraussichtlich nicht zu erheben ist. Es darf sie auch in anderen Fällen erteilen, wenn nach seinem Ermessen die Steuerforderung nicht gefährdet ist.
(2) Die Zahlungen in der voraussichtlichen Höhe der Steuer (Absatz 1) sind wie Einzahlungen auf Gesellschaftsteuer zu behandeln.
(3) Gegen den Bescheid des Kapitalverkehrsteueramts, durch den die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung von einer Zahlung (Absatz 1) abhängig gemacht wird, ist die Beschwerde nach den §§ 237, 303 der Reichsabgabenordnung gegeben.
(4) Ein nach Absatz 1 geleisteter Betrag ist insoweit zu erstatten, als eine Steuerschuld nicht entsteht. Die Voraussetzungen für die Erstattung sind vom Antragsteller nachzuweisen. Die Erstattung findet, wenn die Eintragung im Handelsregister unterbleibt, nur gegen Rückgabe der Unbedenklichkeitsbescheinigung statt. Ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung bereits dem Registergericht eingereicht, so bedarf es ihrer Rückgabe nicht; das Kapitalverkehrsteueramt hat dem Registergericht mitzuteilen, daß die Bescheinigung ungültig ist.
Mitteilungspflicht der Behörden
§ 9
Registerbehörden
(1) Die Handelsregisterbehörden müssen dem Kapitalverkehrsteueramt, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben, folgende Vorgänge alsbald nach ihrer Eintragung mitteilen:
die Errichtung, Sitzverlegung, Änderung der Firma oder des Zwecks, Auflösung, Liquidation und Löschung von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
die Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals solcher Gesellschaften,
den Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien,
die Errichtung einer Kommanditgesellschaft, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört, die Erhöhung von Kommanditeinlagen bei solchen Gesellschaften und den Eintritt eines neuen Kommanditisten in eine solche Gesellschaft,
den Eintritt einer Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter in eine Kommanditgesellschaft,
die Errichtung, Firmenänderung und Löschung der inländischen Niederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft (§ 5 Absatz 4 des Gesetzes).
(2) In der Mitteilung muß außer den in Absatz 1 Ziffer 1 bis 6 bezeichneten Vorgängen auch angegeben werden, von welchem Notar oder Gericht der Vertrag oder Beschluß beurkundet ist und ob die im § 8 vorgeschriebene Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kapitalverkehrsteueramts (Datum, Geschäftsnummer) vorgelegen hat. Der Mitteilung bedarf es auch dann, wenn das Gericht, in dessen Handelsregister die Gesellschaft eingetragen ist, den Gesellschaftsvertrag oder Beschluß selbst beurkundet hat.
§ 10
Bergbehörden und Grundbuchämter
(1) Die von den Landesregierungen zu bezeichnenden Bergbehörden müssen dem Präsidenten des Landesfinanzamtes Mitteilung machen, sobald ihnen die Entstehung einer bergrechtlichen Gewerkschaft bekannt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn Gewerkschaften durch Verleihung des Bergwerkseigentums an mehrere Personen, durch Konsolidation oder durch Feldesteilung entstehen.
(2) Die Grundbuchämter müssen dem Kapitalverkehrsteueramt, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben, die Veräußerung eines Bergwerks an mehrere Personen und die Veräußerung eines Anteils an einem Bergwerk mitteilen, sobald ihnen soche Vorgänge aus Anlaß einer Eintragung im Grundbuch bekannt werden.
Ausnahmen von der Besteuerung
§ 11
(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt VIII § 21 Abs. 1 RMinBl. S 299/1941.)
§ 12
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
Die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes für die Ausnahme von der Besteuerung sind in jedem Fall als gegeben anzusehen
bei Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 593) und der sie ergänzenden Vorschriften als gemeinnützig anerkannt sind,
bei Unternehmen, solange sie als Organe der staatlichen Wohnungspolitik (§ 28 der Gemeinnützigkeitsverordnung) anerkannt sind,
bei den von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinn des Reichssiedlungsgesetzes,
bei den von den obersten Landesbehörden zur Ausgabe von Heimstätten zugelassenen gemeinnützigen Unternehmen im Sinn des Reichsheimstättengesetzes.
§ 13
Verfahren
(1) Die Gesellschaft hat dem Kapitalverkehrsteueramt die Voraussetzungen dafür darzulegen, daß ein Rechtsvorgang auf Grund des § 7 des Gesetzes von der Besteuerung ausgenommen ist. Dem Kapitalverkehrsteueramt sind der Gesellschaftsvertrag und dazu ergangene Änderungsbeschlüsse in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift, auch etwaige weitere Beweisstücke vorzulegen.
(2) Stellt das Kapitalverkehrsteueramt fest, daß die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung vorliegen, so benachrichtigt es die Gesellschaft. Hiebei soll das Kapitalverkehrsteueramt die Gesellschaft darauf hinweisen, daß mit dem nachträglichen Fortfall der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung die Rechtsvorgänge steuerpflichtig werden, die sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen ereignet haben und noch nicht versteuert sind, und daß die Gesellschaft verpflichtet ist, den Fortfall der Voraussetzungen dem Kapitalsteueramt binnen zwei Wochen anzumelden.
(3) Fallen die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort, so hat die Gesellschaft dies dem Kapitalverkehrsteueramt binnen zwei Wochen anzumelden.
Wandelanleihen
§ 14
(1) Soweit Schuldverschreibungen (§ 12 des Gesetzes) auf Grund eines bereits bei ihrer Ausgabe eingeräumten Wahlrechts in Aktien umgewandelt werden, wird die für die Schuldverschreibungen entrichtete Wertpapiersteuer auf die Gesellschaftsteuer angerechnet.
(2) Bei Schuldverschreibungen, die nach dem 31. Dezember 1934 ausgegeben werden, wird die Wertpapiersteuer nur angerechnet, wenn die Schuldverschreibungen innerhalb von fünf Jahren seit ihrer Ausgabe in Aktien umgewandelt werden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934
idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II
Nr. 324/2000.
Zweiter Teil
Wertpapiersteuer
A. Örtliche Zuständigkeit
§ 15
Örtlich zuständig ist
bei Schuldverschreibungen inländischer Schuldner:
bei Schuldverschreibungen ausländischer Schuldner und bei Wertpapieren über Gesellschaftsrechte an ausländischen Kapitalgesellschaften:
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934
idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II
Nr. 324/2000.
B. Besteuerungsverfahren
I. Anmeldung
§ 16
Inländische Schuldverschreibungen
(1) Der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte gegen einen inländischen Schuldner durch den ersten Erwerber ist vom Schuldner anzumelden, wenn die Forderungsrechte in Schuldverschreibungen verbrieft sind. Den Schuldverschreibungen stehen Rentenverschreibungen, Zwischenscheine und solche Schuldbucheintragungen gleich, bei denen der Gläubiger verlangen kann, daß ihm an Stelle seiner Schuldbuchforderung eine Schuldverschreibung erteit wird.
(2) Der Anmeldung bedarf es insbesondere, sobald die Schuldverschreibungen im Inland oder Ausland erstmalig ausgegeben, veräußert, verpfändet oder zum Gegenstand eines anderen Geschäfts gemacht werden oder sobald vor der Ausgabe Zahlungen auf die Schuldverschreibungen geleistet werden.
(3) Die Anmeldung ist binnen zwei Wochen, von der Ausgabe der Schuldverschreibungen oder von der Vornahme des sonstigen Geschäfts ab gerechnet, dem Kapitalverkehrsteueramt einzureichen, in dessen Bezirk der Schuldner seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934
idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II
Nr. 324/2000.
§ 17
Ausländische Wertpapiere
(1) Anzumelden sind:
der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte gegen einen ausländischen Schuldner auf Grund der ersten Veräußerung im Inland, wenn die Forderungsrechte in Schuldverschreibungen, Rentenverschreibungen oder Zwischenscheinen verbrieft sind und die Wertpapiere sich im Inland befinden;
der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft auf Grund der ersten Veräußerung im Inland, wenn die Gesellschaftsrechte in Wertpapieren (einschließlich Zwischenscheinen) verbrieft sind und die Wertpapiere sich im Inland befinden.
(2) Der Anmeldung bedarf es insbesondere, sobald die Wertpapiere im Inland erstmalig ausgegeben, veräußert, verpfändet oder zum Gegenstand eines anderen Geschäfts gemacht werden oder sobald Zahlungen auf die Wertpapiere im Inland geleistet werden.
(3) Zur Anmeldung ist verpflichtet, wer das Geschäft vorgenommen hat. Die Anmeldung ist binnen zwei Wochen, von der Vornahme des Geschäfts ab gerechnet, einem zur Abstempelung ausländischer Wertpapiere befugten Kapitalverkehrsteueramt einzureichen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934
idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II
Nr. 324/2000.
§ 18
Inhalt der Anmeldung
(1) Die Anmeldung ist, mit Unterschrift versehen, in zwei Stücken einzureichen. Als Vorbild dient:
bei Forderungsrechten gegen inländische Schuldner Muster 1 (Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.),
bei Forderungsrechten gegen ausländische Schuldner und bei Gesellschaftsrechten an ausländischen Kapitalgesellschaften Muster 2 (Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.),
bei Schuldbuchforderungen Muster 3 (Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.).
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