Gesetz über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder. Vom 28. März 1934
§ 1
(1) Mitglieder des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstigen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Personenvereinigungen des privaten und des öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, unterliegen mit Vergütungen jeder Art, die ihnen von den genannten Unternehmungen für die Überwachung der Geschäftsführung nach dem 31. März 1934 gewährt werden (Aufsichtsratsvergütungen), einer Abgabe in Höhe von 30 vom Hundert (Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder). Für Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 1983 gewährt werden, beträgt der Steuersatz 45 vH.
(2) Die Abgabe wird nicht erhoben, wenn die Vergütung für das einzelne Aufsichtsratsmitglied den Jahresbetrag von hundert Schilling nicht übersteigt.
§ 2
Die Abgabe wird im Steuerabzugsverfahren erhoben. Die Verordnung über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen vom 30. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 155) findet Anwendung.
§ 3
Die Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder fließt ausschließlich dem Reich zu.
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