Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) Vom 16. Oktober 1934

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1945-08-04
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 73
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Abkürzung

KVG

Präambel/Promulgationsklausel

Einleitung § 1

Teil I: Gesellschaftsteuer §§ 2 bis 10

Teil II: Wertpapiersteuer §§ 11 bis 16

Teil III: Börsenumsatzsteuer §§ 17 bis 34

Teil IV: Gemeinsame Vorschriften §§ 35 bis 38

Abkürzung

KVG

§ 1

Einleitung

Kapitalverkehrsteuern im Sinn dieses Gesetzes sind:

1.

die Gesellschaftsteuer,

2.

die Wertpapiersteuer,

3.

die Börsenumsatzsteuer.

Teil I

Gesellschaftsteuer

§ 2

Gegenstand der Steuer

Der Gesellschaftsteuer unterliegen:

1.

der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber;

2.

Leistungen, die von den Gesellschaftern einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden (Beispiele: weitere Einzahlungen, Nachschüsse, Zubußen). Der Leistung eines Gesellschafters steht es gleich, wenn die Gesellschaft mit eigenen Mitteln die Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt;

3.

freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft,

a)

wenn das Entgelt in der Gewährung erhöhter Gesellschaftsrechte besteht (Beispiel: Zuzahlungen bei Umwandlung von Aktien in Vorzugsaktien) oder

b)

wenn die Leistungen geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (Beispiele: Verzicht auf Forderungen, Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung, Übernahme von Gegenständen der Gesellschaft durch die Gesellschafter zu einer den Wert übersteigenden Gegenleistung);

4.

die Veräußerung eigener Gesellschaftsrechte durch eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn ihr die Gesellschaftsrechte unentgeltlich oder zu einer ihren Wert nicht erreichenden Gegenleistung überlassen worden sind;

5.

die Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital durch eine ausländische Kapitalgesellschaft an ihre inländische Niederlassung, auch wenn sie rechtlich selbständig ist.

Bezugszeitraum: ab 1.1.1995

§ 38 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 21/1995

Teil I

Gesellschaftsteuer

§ 2

Gegenstand der Steuer

Der Gesellschaftsteuer unterliegen

1.

der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber;

2.

Leistungen, die von den Gesellschaftern einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden (Beispiele: weitere Einzahlungen, Nachschüsse). Der Leistung eines Gesellschafters steht es gleich, wenn die Gesellschaft mit eigenen Mitteln die Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt;

3.

freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn das Entgelt in der Gewährung erhöhter Gesellschaftsrechte besteht (Beispiel: Zuzahlungen bei Umwandlung von Aktien in Vorzugsaktien);

4.

folgende freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen:

a)

Zuschüsse,

b)

Verzicht auf Forderungen,

c)

Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung,

d)

Übernahme von Gegenständen der Gesellschaft zu einer den Wert übersteigenden Gegenleistung;

5.

die Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft in das Inland, wenn die Kapitalgesellschaft durch diese Verlegung zu einer inländischen wird. Dies gilt nicht, wenn die Kapitalgesellschaft vor der Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Erhebung der Gesellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft angesehen wurde;

6.

die Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital durch eine ausländische Kapitalgesellschaft an ihre inländische Niederlassung. Dies gilt nicht, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

§ 3

Gesellschafterdarlehen

(1) Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen, wenn sie in Schuldverschreibungen verbrieft sind, die unter die Wertpapiersteuer fallen.

(2) Darlehen, die der Ehegatte eines Gesellschafters gewährt, gelten als Darlehen des Gesellschafters.

(3) Der Gewährung von Darlehen steht es gleich, wenn der Gesellschafter gestundete Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft erwirbt oder Forderungen, die ihm selbst gegen die Gesellschaft zustehen, stundet.

Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 vgl. § 38 Abs. 1

§ 3

Doppelgesellschafter

Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß Leistungen (§ 2) nicht von Gesellschaftern bewirkt werden, sondern von Personenvereinigungen oder Körperschaften, an denen die Gesellschafter als Mitglieder oder Gesellschafter beteiligt sind.

§ 4

Doppelgesellschafter

Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß Leistungen (§ 2) nicht von Gesellschaftern bewirkt werden, sondern von Personenvereinigungen, an denen die Gesellschafter als Mitglieder oder Gesellschafter beteiligt sind. Den Leistungen steht die Gewährung von Darlehen (§ 3) gleich.

Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 vgl. § 38 Abs. 1

§ 4

Kapitalgesellschaften

(1) Kapitalgesellschaften sind

1.

Aktiengesellschaften,

2.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(2) Als Kapitalgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes gelten auch

1.

Kommanditgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,

2.

Kommandit-Erwerbsgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,

3.

Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet worden sind und den in Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 oder Z 2 bezeichneten Gesellschaften entsprechen.

(3) Kapitalgesellschaften gelten als inländische, wenn

1.

der Ort der Geschäftsleitung sich im Inland befindet oder

2.

sie ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet.

(4) Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Gesellschaften, soweit sie nicht nach Abs. 3 inländische Kapitalgesellschaften sind.

§ 5

Kapitalgesellschaften

(1) Kapitalgesellschaften sind:

1.

Aktiengesellschaften,

2.

Kommanditgesellschaften auf Aktien,

3.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

4.

Kolonialgesellschaften,

5.

bergrechtliche Gewerkschaften.

(2) Als Kapitalgesellschaften im Sinn dieses Gesetzes gelten auch:

1.

die Reichsbank,

2.

andere juristische Personen, wenn sie Erwerbszwecke verfolgen und die Mitglieder ihre Anteile an dem Vermögen der juristischen Person an Dritte übertragen können,

3.

Personenvereinigungen, die Erwerbszwecke verfolgen, wenn alle Mitglieder nur mit ihrem Anteil für die Schulden der Vereinigung haften und ihre Anteile an Dritte übertragen können.

(3) Kapitalgesellschaften gelten als inländische, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.

(4) Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten Gesellschaften, die den Kapitalgesellschaften (Absatz 1, 2) entsprechen und weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben.

Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 vgl. § 38 Abs. 1

§ 5

Gesellschaftsrechte

(1) Als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften gelten:

1.

Aktien und sonstige Anteile, ausgenommen die Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft,

2.

Genußrechte,

3.

Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös der Gesellschaft gewähren.

(2) Als Gesellschafter gelten die Personen, denen die im Abs. 1 bezeichneten Gesellschaftsrechte zustehen.

§ 6

Gesellschaftsrechte

(1) Als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften gelten:

1.

Aktien, Kuxe und sonstige Anteile,

2.

Genußrechte,

3.

Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft gewähren,

4.

Anteile der Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft eine Kapitalgesellschaft gehört.

(2) Als Gesellschafter gelten die Personen, denen die im Absatz 1 bezeichneten Gesellschaftsrechte zustehen.

Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 vgl. § 38 Abs. 1

§ 6

Ausnahmen von der Besteuerung

(1) Von der Besteuerung sind ausgenommen

1.

die im § 2 bezeichneten Rechtsvorgänge bei inländischen Kapitalgesellschaften,

a)

die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 der BAO in der jeweils geltenden Fassung dienen,

b)

die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die Anteile an der Gesellschaft ausschließlich dem Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge der Gesellschaft ausschließlich diesen Körperschaften zufließen;

2.

Rechtsvorgänge, wenn und soweit der Erwerb von Gesellschaftsrechten oder deren Erhöhung beruht auf

a)

der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform. Dies gilt nicht für die Anteile, die erst durch die Umwandlung zu Gesellschaftsrechten im Sinne dieses Gesetzes werden;

b)

einer Erhöhung des Nennkapitals durch Umwandlung von

aa) Rechten und Forderungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 und 3, deren Erwerb der Gesellschaftsteuer unterlegen hat;

bb) Rücklagen, die aus Mitteln, die der Gesellschaftsteuer unterlegen haben, gebildet wurden;

cc) Darlehen eines Gesellschafters, deren Gewährung der Gesellschaftsteuer unterlegen hat;

3.

der Erwerb von Gesellschaftsrechten oder deren Erhöhung, wenn und soweit auf die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung das gesamte Vermögen, ein Betrieb oder Teilbetrieb einer anderen Kapitalgesellschaft übertragen wird. Dies gilt nicht, wenn die Kapitalgesellschaft, an der Gesellschaftsrechte erworben werden, für die übernommenen Sacheinlagen bare Zahlungen oder sonstige Leistungen von mehr als 10% des Nennwertes der Gesellschaftsrechte leistet oder gewährt.

(2) Fallen die im Abs. 1 Z 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort, so werden damit die Rechtsvorgänge steuerpflichtig, die sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen ereignet haben und noch nicht versteuert sind.

§ 7

Ausnahmen von der Besteuerung

(1) Von der Besteuerung ausgenommen sind die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge bei inländischen Kapitalgesellschaften,

1.

die nach der Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen,

2.

die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die Anteile an der Gesellschaft ausschließlich dem Reich, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge der Gesellschaft ausschließlich diesen Körperschaften zufließen.

(2) Fallen die im Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort, so werden damit die Rechtsvorgänge steuerpflichtig, die sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen ereignet haben und noch nicht versteuert sind.

Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 vgl. § 38 Abs. 1

§ 7

Bemessungsgrundlage

(1) Die Steuer wird berechnet

1.

beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Z 1)

a)

wenn eine Gegenleistung zu bewirken ist:

b)

wenn keine Gegenleistung zu bewirken ist: vom Wert der Gesellschaftsrechte;

2.

bei Leistungen (§ 2 Z 2 bis 4): vom Wert der Leistung;

3.

bei der Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft (§ 2 Z 5): vom Wert der Gesellschaftsrechte;

4.

bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital an inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (§ 2 Z 6): vom Wert des Anlage- oder Betriebskapitals.

(2) Als Wert der Gesellschaftsrechte (Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 1 Z 3) ist mindestens der Nennwert abzüglich der darauf ausstehenden Einlagen anzusetzen.

§ 8

Steuermaßstab

Die Steuer wird berechnet

1.

beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Ziffer 1):

a)

wenn die Gegenleistung in Geld besteht: vom Geldbetrag. Zur Gegenleistung gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht die Gesellschaftsteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu entrichten ist;

b)

wenn die Gegenleistung nicht in Geld besteht (Sacheinlagen): vom Wert der Gegenleistung. Als Wert der Gegenleistung gilt mindestens der Wert der Gesellschaftsrechte;

c)

wenn eine Gegenleistung nicht zu bewirken ist: vom Wert der Gesellschaftsrechte;

2.

bei Leistungen (§ 2 Ziffer 2, 3): vom Wert der Leistung;

3.

bei der Veräußerung von eigenen Gesellschaftsrechten (§ 2 Ziffer 4): von dem bei der Veräußerung erzielten Preis abzüglich des Entgelts, das die Gesellschaft für den Erwerb der Rechte entrichtet hatte;

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