Bundesgesetz vom 15. Juni 1934, betreffend die Liquidierung der Commission für Verkehrsanlagen in Wien
Präambel/Promulgationsklausel
Das verfassungsmäßige Zustandekommen dieses Bundesgesetzes wird beurkundet.
Auf Grund des Artikels III, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. April 1934, B. G. Bl. I Nr. 255, hat die Bundesregierung beschlossen:
§ 1. (1) Das diesem Gesetze angeschlossene und einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Übereinkommen über die Liquidierung der Commission für Verkehrsanlagen in Wien, abgeschlossen zwischen dem Bunde, dem Bundeslande Niederösterreich und der Stadt Wien, letzterer zugleich als Bundesland Wien, unter Beitritt der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“, wird genehmigt.
(2) Die mit dem Gesetze vom 18. Juni 1892, R. G. Bl. Nr. 109, geschaffene Commission für Verkehrsanlagen in Wien wird mit 1. Juli 1934 aufgelöst.
§ 2. (1) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Commission für Verkehrsanlagen in Wien gehen nach Maßgabe des im § 1 angeführten Übereinkommens an den Bund, an das Bundesland Niederösterreich und an die Stadt Wien über. Dies gilt insbesondere auch für die zugunsten der Commission für Verkehrsanlagen bestehenden unregelmäßigen Dienstbarkeiten, die ohne Zustimmung des Eigentümers des belasteten Grundstückes in Grunddienstbarkeiten umgewandelt werden können (§ 3, Absatz (3)).
(2) Die eisenbahn- oder grundbücherlich der Commission für Verkehrsanlagen in Wien zugeschriebenen Liegenschaften werden übertragen, und zwar die in den Anlagen 1, 4, 6 und 7 des Übereinkommens verzeichneten Liegenschaften in das Eigentum der Stadt Wien, die in den Anlagen 2 und 3 des Übereinkommens verzeichneten Liegenschaften in das Eigentum des Bundes und die in der Anlage 5 verzeichneten Liegenschaften in das Eigentum des Bundeslandes Niederösterreich.
(3) Die grundbücherlich der Commission für Verkehrsanlagen in Wien oder dem Bundesschatze zugeschriebenen oder im Verzeichnisse des öffentlichen Gutes enthaltenen, in der Anlage 8 verzeichneten Liegenschaften sowie die im Eigentum der Commission für Verkehrsanlagen in Wien befindlichen, in der Anlage 9 verzeichneten, nicht grundbücherlich eingetragenen Anlagen und Vermögenschaften gehen in das Miteigentum des Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Stadt Wien derart über, daß das Eigentumsrecht dem Bunde zu zwei Sechsteln, dem Bundeslande Niederösterreich zu einem Sechstel und der Stadt Wien zu drei Sechsteln zusteht.
(4) Die grundbücherlich dem Bundesschatze zugeschriebenen, in der Anlage 10 verzeichneten Liegenschaften werden in das Eigentum der Stadt Wien übertragen.
(5) Die grundbücherlich der Commission für Verkehrsanlagen in Wien zugeschriebenen, in der Anlage 11 verzeichneten Liegenschaften werden in das öffentliche Gut (in Verwaltung der Stadt Wien, beziehungsweise des Bundes) übertragen.
(6) Die grundbücherlich der Gemeinde Wien zugeschriebenen, in den Anlagen 12 und 13 verzeichneten Liegenschaften werden übertragen, und zwar die in der Anlage 12 verzeichneten Liegenschaften in das Eigentum des Bundesschatzes und die in der Anlage 13 verzeichneten Liegenschaften in das Eigentum des Bundesschatzes, beziehungsweise in das öffentliche Gut (in Verwaltung der Stadt Wien).
§ 3. (1) Die bücherliche Durchführung der im Übereinkommen vorgesehenen Eigentumsübertragungen und Löschungen von Dienstbarkeiten erfolgt ohne Vorlage dieses Übereinkommens oder sonstiger Urkunden. Soweit jedoch Teile von Grundstücken zugewiesen werden, sind dem Gerichte Teilungspläne vorzulegen, die von allen drei am Übereinkommen beteiligten Gebietskörperschaften gefertigt sind.
(2) Zur Antragstellung hinsichtlich der auf Grund des Übereinkommens und der zu dessen Durchführung getroffenen besonderen Vereinbarungen vorzunehmenden Eintragungen im Eisenbahn- oder Grundbuche ist jede der drei Gebietskörperschaften allein berechtigt.
(3) Zur Beantragung anderer Eintragungen, zu der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Commission für Verkehrsanlagen befugt war, sind die drei Gebietskörperschaften gleichfalls ohne Beibringung von Urkunden, jedoch nur gemeinsam berechtigt.
§ 4. Das von der Commission für Verkehrsanlagen in Wien aufgenommene Anlehen ist teils durch Einlösung der ausgegebenen Teilschuldverschreibungen, teils durch gerichtliche Hinterlegung des zur Einlösung erforderlichen Betrages gänzlich getilgt. Die zur Sicherstellung der I. und II. Emission dieses Anlehens bestehenden Pfandrechte samt allen damit in Zusammenhang stehenden Anmerkungen sind auf gemeinsamen Antrag der drei am Übereinkommen beteiligten Gebietskörperschaften ohne Beibringung von Urkunden zu löschen, und zwar: Die Pfandrechte zur Sicherstellung der Forderungen aus den Teilschuldverschreibungen der I. Emission im Gesamtnennwerte von einhundert Millionen Kronen und der II. Emission im Gesamtnennwerte von achtundachtzig Millionen Kronen, beide eingetragen in der Eisenbahnbucheinlage A der Wiener Stadtbahn für die Gürtellinie und Vorortelinie als Haupteinlage und in der Eisenbahnbucheinlage B der Wiener Stadtbahn für die Wientallinie und Donaukanallinie als Nebeneinlage.
§ 5. (1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermögensübertragungen, Rechtsurkunden, bücherlichen Eintragungen, Eingaben und amtlichen Ausfertigungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Die Commission für Verkehrsanlagen in Wien bleibt auf die Dauer ihres Bestandes von der Körperschaftsteuer befreit.
§ 6. (1) (Anm.: Änderung des BG vom 16. Dezember 1927, BGBl. Nr. 372/1927, über die Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz.)
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird ermächtigt, das in Absatz 1 erwähnte Gesetz unter Berücksichtigung der verfügten Änderungen wieder zu verlautbaren.
§ 7. Das Gesetz vom 18. Juli 1892, R. G. Bl. Nr. 109, betreffend die Ausführung öffentlicher Verkehrsanlagen in Wien, die Gesetze vom 9. April 1894, R. G. Bl. Nr. 73, und vom 23. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 83, womit weitere Bestimmungen über die Ausführung öffentlicher Verkehrsanlagen in Wien getroffen werden, und das Bundesgesetz vom 11. Jänner 1924, B. G. Bl. Nr. 20, betreffend die Überlassung mehrerer Linien der Wiener Stadtbahn an die Gemeinde Wien - städtische Straßenbahnen zur Elektrifizierung und Betriebführung, werden außer Kraft gesetzt.
§ 8. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1934 in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist, soweit nicht in ihm etwas anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Handel und Verkehr betraut.
Übereinkommen über die Liquidierung der Commission für Verkehrsanlagen in Wien, abgeschlossen zwischen dem Bunde, dem Bundeslande Niederösterreich und der Stadt Wien, letzterer zugleich als Bundesland Wien, unter Beitritt der Unternehmung “Österreichische Bundesbahnen”.
Mit dem Gesetze vom 18. Juli 1892, R. G. Bl. Nr. 109, dem Gesetze für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns vom 18. Juli 1892, L. G. u. V. Bl. Nr. 42, und den Beschlüssen des Wiener Gemeinderates vom 27. Jänner 1892 und vom 8. Juli 1892 ist die Commission für Verkehrsanlagen in Wien (im folgenden kurz “Kommission” genannt) errichtet worden. Der Bund, das Bundesland Niederösterreich und die Stadt Wien, letztere hier wie im folgenden zugleich als Bundesland Wien, sind zu dem Zwecke, die erforderlichen Grundlagen für eine im Sinne des Bundesgesetzes vom 11. Jänner 1924, B. G. Bl. Nr. 20, des Landesgesetzes für Niederösterreich vom 2. Jänner 1924, L. G. Bl. Nr. 37, und des Landesgesetzes für Wien vom 20. Dezember 1923, L. G. Bl. Nr. 2 aus 1924, durchzuführende Auflösung der Kommission zu schaffen, über nachstehendes übereingekommen:
§ 1. Die Kommission ist mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1934 aufzulösen.
§ 2. Aus Anlaß dieser Auflösung werden die Aktiven und Passiven der Kommission, wie folgt, aufgeteilt:
A. Aktiven.
I. Wiener Stadtbahn.
Die Stadt Wien erhält das Eigentum am Bahnbestande der Wientallinie, der Donaukanallinie und der Gürtellinie der Wiener Stadtbahn samt dem bereits in ihrem Besitze befindlichen Zugehör mit Ausnahme der Verbindungsstrecke Heiligenstadt-Donauuferbahn und der Anschlußbahnhöfe Hütteldorf-Hacking, Heiligenstadt und Wien Hauptzollamt und des Grundstückes Nr. 1019 der Katastralgemeinde Heiligenstadt.
Der Bund erhält das Eigentum am Bahnbestande der Vorortelinie, der Verbindungsstrecke Heiligenstadt-Donauuferbahn und der im Eigentum der Kommission stehenden Teile der Anschlußbahnhöfe Hütteldorf-Hacking, Heiligenstadt und Wien Hauptzollamt samt Zugehör - soweit nicht in den besonderen Vereinbarungen über die Durchführung des § 2, Abschnitt A, Punkt I, dieses Übereinkommens oder in einem zwischen den beiderseitigen Bahnverwaltungen (Unternehmung “Österreichische Bundesbahnen” und “Gemeinde Wien - städtische Straßenbahnen”) abzuschließenden, der Genehmigung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr als Eisenbahnbehörde unterliegenden Anschlußübereinkommen hinsichtlich der Baulichkeiten und Anlagen in diesen Bahnhöfen Ausnahmen festgesetzt sind -, ferner von der Gürtellinie das Grundstück Nr. 1019 der Katastralgemeinde Heiligenstadt. Schließlich erhält der Bund den gesamten Fahrpark der Kommission in sein Eigentum.
Der Bahnbestand umfaßt die zur Bahnlinie gehörigen Grundstücke samt allen mit dem Besitze der Bahn oder einzelner Grundstücke verbundenen Rechten sowie im allgemeinen die dem Betreibe der betreffenden Bahn dienenden Baulichkeiten und Anlagen.
Die in das Eigentum der Stadt Wien übergehenden Bahngrundstücke sind in der Anlage 1, die in das Eigentum des Bundes übergehenden Bahngrundstücke in der Anlage 2 angeführt.
Der Bund erhält ferner das Eigentum an den in der Anlage 3 verzeichneten Liegenschaften, während das Eigentum an den in der Anlage 4 verzeichneten Liegenschaften die Stadt Wien erhält.
Das Eigentum an den in der Anlage 5 verzeichneten Liegenschaften erhält das Bundesland Niederösterreich.
Der Bund räumt der Stadt Wien ohne Entgelt zum Zwecke des nach Maßgabe der Konzession und der bestehenden Konsense zu führenden Betriebes der Wiener Stadtbahn folgende Rechte ein:
in den Bahnhöfen Hütteldorf-Hacking, Heiligenstadt und Wien Hauptzollamt das Recht des Anschlusses,
hinsichtlich derjenigen Grundflächen in diesen Anschlußbahnhöfen, die von der Stadt Wien benützt, beziehungsweise mitbenützt werden, nach Maßgabe der besonderen Vereinbarungen die Dienstbarkeit der Benützung, beziehungsweise der Mitbenützung sowie der Unterfahrung mittels eines Personentunnels im Bahnhofe Heiligenstadt und
auf dem Grundstücke Nr. 1019 der Katastralgemeinde Heiligenstadt die Dienstbarkeiten der Überbrückung und der Benützung zu Bahnbetriebszwecken.
Hinsichtlich der Bestellung der unter b und c angeführten Dienstbarkeiten wird der Bund die erforderlichen Urkunden ausstellen.
Die Stadt Wien räumt dem Bunde die dauernde mietweise Benützung der Bogenöffnungen 168, 169 und 175 bis 180 der Gürtellinie sowie dem Dorotheum das gleiche Recht hinsichtlich der Bogenöffnungen 124 bis 130 unter begünstigten Bedingungen ein, dies jedoch gegen Erfüllung der aus den Mietverträgen einschließlich der “Bedingungen für die Vermietung von Bogenöffnungen” übernommenen, beziehungsweise etwa aus dem Mietengesetze hervorgehenden Verpflichtungen.
Die der Kommission, beziehungsweise dem Bunde in den Anschlußbahnhöfen Hütteldorf-Hacking, Heiligenstadt und Wien Hauptzollamt wechselseitig zustehenden Dienstbarkeiten der Mitbenützung sowie die der Kommission zum Betriebe der Gürtellinie für die Verbindungsstrecke Heiligenstadt-Donauuferbahn auf bundeseigenem Bahngrund zustehenden Dienstbarkeiten, endlich die Dienstbarkeit der Wasserleitung vom Bahnhof Heiligenstadt zum Hochbehälter der Stadtbahn in Döbling (l. d. B.) erlöschen.
II. Wienflußregulierungsanlagen.
Die aus dem Vermögen der Kommission hergestellten Wienflußregulierungsanlagen und Sammelkanäle beiderseits des Wienflusses mit den in der Anlage 6 verzeichneten Liegenschaften gehen in das Eigentum der Stadt Wien über.
III. Hauptsammelkanäle beiderseits des Donaukanals und deren Nebenanlagen.
Die aus dem Vermögen der Kommission hergestellten Hauptsammelkanäle beiderseits des Donaukanals samt deren Nebenanlagen mit den in der Anlage 7 verzeichneten Liegenschaften gehen in das Eigentum der Stadt Wien über.
Nähere Bestimmmungen über die Bestellung von Dienstbarkeiten werden durch besondere Vereinbarungen über die Durchführung des § 2, Abschnitt A, Punkt III, dieses Übereinkommens getroffen.
Die Verpflichtung des Bundes und des Bundeslandes Niederösterreich, an die Gemeinde Wien einen Beitrag zum Betriebskostenabgange der Hauptsammelkanäle zu leisten, erlischt mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens.
IV. Donaukanal.
Die aus dem Vermögen der Kommission geschaffenen Anlagen am Donaukanal gehen im Sinne des Punktes VIII des dem Bundesgesetze vom 16. Dezember 1927, B. G. Bl. Nr. 371, über die Beendigung der Tätigkeit der Donauregulierungskommission, die Aufteilung des Donauregulierungsfonds und die künftige Durchführung der Donauregulierungsarbeiten angeschlossenen Übereinkommens vom 22. November 1927 in das Miteigentum des Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Stadt Wien über, und zwar derart, daß das Eigentumsrecht dem Bunde zu zwei Sechsteln, dem Bundeslande Niederösterreich zu einem Sechstel und der Stadt Wien zu drei Sechsteln zusteht.
In demselben Verhältnisse tragen hinsichtlich der aus dem Vermögen der Kommission geschaffenen Anlagen am Donaukanal der Bund, das Bundesland Niederösterreich und die Stadt Wien zu dem Aufwande für die Erhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungstätigkeit der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz bei.
Hinsichtlich des übrigen Kostenaufwandes für den Donaukanal leistet der Bund einen Beitrag von 80 Prozent, das Bundesland Niederösterreich einen solchen von 5 Prozent und die Stadt Wien einen solchen von 15 Prozent.
Diese beiden Aufteilungsschlüssel gelten, soweit die bezüglichen Kosten nicht aus Sondereinnahmen für den einen oder den anderen der beiden Bereiche gedeckt werden können.
Diese Schlüsselverhältnisse für die Beitragsleistungen an die Donauhochwasserschutz-Konkurrenz gelten aber nicht für Neubauten und Neuherstellungen.
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1927, B. G. Bl. Nr. 372, betreffend die Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, die Landesgesetze für Niederösterreich vom 13. Dezember 1927, L. G. Bl. Nr. 226, und für Wien vom 9. Dezember 1927, L. G. Bl. für Wien Nr. 50, und das Übereinkommen vom 22. November 1927 über die Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz sowie die zugehörigen besonderen Vereinbarungen werden den vorstehenden Bestimmungen entsprechend abzuändern sein.
Die Anlagen 8 und 9 enthalten jene Liegenschaften oder sonstigen Vermögenswerte, die in das Eigentum und die Verwaltung der Teilnehmer an der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz übergehen.
Die Anlage 10 enthält jene Liegenschaften, die in das Eigentum der Stadt Wien übertragen werden.
Die Anlage 11 enthält jene Liegenschaften, die in das öffentliche Gut (in Verwaltung der Stadt Wien oder des Bundes) übertragen werden.
Nähere Bestimmungen über den Übergang der aus dem Vermögen der Kommission geschaffenen Anlagen am Donaukanal in das Miteigentum der drei beteiligten Gebietskörperschaften, insbesondere über die Bestellung von Dienstbarkeiten, werden durch besondere Vereinbarungen über die Durchführung des § 2, Abschnitt A, Punkt IV, dieses Übereinkommens getroffen.
V. Barbestände.
Die nach Abschluß der Liquidierung etwa noch vorhandenen Barbestände der Kommission fallen dem Bunde zu.
B. Passiven.
I. Anlehen.
Da alle drei Anlehensemissionen bereits getilgt sind und die zur Sicherstellung ersten zwei Emissionen - die dritte Emission ist eisenbahnbücherlich nicht sichergestellt - auf dem Bahnbestand der Kommission eingetragenen Pfandrechte demgemäß eisenbahnbücherlich gelöscht werden, entfällt eine Vorsorge für die Aufteilung des Anlehensdienstes.
II. Betriebskosten.
Von einer Beitragsleistung der Stadt Wien oder des Bundeslandes Niederösterreich zu den noch aushaftenden Betriebskosten der Vorortelinie und der elektrifizierten Stadtbahnlinien, die aus der Zeit vor der Betriebsübernahme der letzteren Linien durch die Gemeinde Wien stammen, wird abgesehen.
III. Sonstige Passiven.
Etwa noch auflaufende Passiven, einschließlich der Kosten der Liquidierung, werden, soweit sie nicht aus den Barbeständen der Kommission gedeckt werden können, auf den Bund, das Bundesland Niederösterreich und die Stadt Wien im Verhältsnisse ihres bisherigen Anteiles am Anlehensdienste, das ist: Bund 64.24 Prozent, Bundesland Niederösterreich 5.5 Prozent und Stadt Wien 30.26 Prozent, aufgeteilt.
§ 3. Zum vollen Wertausgleich für die über das im Gesetze vom 18. Juli 1892, R. G. Bl. Nr. 109, enthaltene Aufteilungsprogramm hinaus der Stadt Wien aus dem Vermögen der Kommission zugewiesenen Objekte verpflichtet sich die Stadt Wien zu folgenden Leistungen an den Bund:
Die Stadt Wien überträgt an den Bund das Eigentum an dem Flughafen Wien und an den für Zwecke der Erweiterung des Flughafens erforderlichen Grundflächen in dem aus der Anlage 12 ersichtlichen Ausmaße.
Die Stadt Wien wird an einem mit dem Bunde noch zu vereinbarenden Stichtage die Konzession zum Betriebe des Saft- und Schankgewerbes am Flughafen unter der Bedingung zurücklegen, daß dem Bunde (Flughafenleitung) am gleichen Standorte eine Saft- und Schankgewerbekonzession des nämlichen Umfanges verliehen wird.
Nähere Bestimmungen werden durch besondere Vereinbarungen über die Durchführung des § 3, Ziffer 1 und 2, dieses Übereinkommens getroffen.
Die Stadt Wien überträgt an den Bund, beziehungsweise in das öffentliche Gut (in Verwaltung der Stadt Wien) die in der Anlage 13 verzeichneten Donauländen.
Nähere Bestimmungen über die Überlassung dieser Länden werden durch besondere Vereinbarungen über die Durchführung des § 3, Ziffer 3, dieses Übereinkommens getroffen.
Die Stadt wien überläßt dem Bunde die gegenwärtig vom Bundesrealgymnasium im XIV. Bezirk, Diefenbachgasse 15 bis 19, benützten Räumlichkeiten unentgeltlich und unter den bisherigen Bedingungen des Übereinkommens vom 12. Dezember 1928 auf weitere zehn Jahre, das ist bis 31. August 1943, jedoch mit der Einschränkung, daß das Ausmaß der für die Zwecke der genannten Schule in Anspruch genommenen Räumlichkeiten innerhalb der Vertragsdauer nicht erhöht werden darf.
Von der Forderung des Rückersatzes der für die Gewerbliche Bundeslehranstalt, X. Bezirk, Pernerstorfergasse 81, vom 1. September 1928 an vorgeschriebenen und weiterhin noch vorzuschreibenden Wassergebühren durch den Bund wird Abstand genommen.
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