Bundesgesetz über die Erfüllung von Geldverpflichtungen gegenüber Ländern, die den Zahlungsverkehr nach Österreich behindern (Ausland-Zahlungsgesetz)
§ 1. Wenn in einem Staat auf Grund von Verfügungen der Gesetzgebung oder der Regierung aus was immer für einem Grunde der Zahlungsverkehr nach Österreich beschränkt oder behindert wird, so kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung verfügen, daß alle oder bestimmte Gruppen von Geldverpflichtungen von Inländern (§ 3, Absatz 1) an die im § 3, Absatz 2, bezeichneten Ausländer nur auf die in diesem Gesetz bestimmte Art erfüllt werden dürfen und daß solche Ausländer über ihre in Österreich bestehenden Gelddepots und Geldforderungen nur nach Maßgabe dieses Gesetzes verfügen dürfen. Mit dem Tage des Inkrafttretens einer solchen Verordnung werden auch alle anderen Bestimmungen dieses Gesetzes gegenüber dem betreffenden Staate wirksam.
§ 2. (1) Wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes gegenüber einem Staat in Wirksamkeit gesetzt werden, errichtet der Bundesminister für Finanzen für die in diesem Gesetz genannten Zwecke mit Verordnung einen Fonds und bestimmt seine Satzungen.
(2) Der Fonds wird bei der Österreichischen Nationalbank errichtet und ist von dieser zu verwalten.
(3) Dem Fonds kommt Rechtspersönlichkeit zu.
(4) Die Vertretung und die Verwaltung des Fonds wird durch die Geschäftsordnung des Fonds geregelt, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen unterliegt und in der amtlichen „Wiener Zeitung'' zu verlautbaren ist. Die Rechnungsabschlüsse des Fonds sind ebendort zu veröffentlichen.
(5) Zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften kann der Fonds durch Kundmachung in der amtlichen „Wiener Zeitung'' Anordnungen über die formelle Abwicklung des Verkehrs mit dem Fonds treffen. Diese Anordnungen unterliegen der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen.
(6) Der Fonds genießt für sein Vermögen und für seinen Geschäftsbetrieb die gleichen Steuer- und Gebührenbefreiungen, die der Österreichischen Nationalbank auf Grund der Artikel 113 und 114 ihrer Satzungen zukommen.
§ 3. (1) Als Inländer im Sinne dieses Gesetzes gelten:
natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) im Inland haben,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen, denen nicht Rechtspersönlichkeit zukommt, wenn der Sitz oder der Ort ihrer Verwaltung (Leitung) im Inland liegt,
Handelsniederlassungen und sonstige Betriebsstätten, die im Inland liegen.
(2) Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten:
natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) im Gebiete des Staates haben, dem gegenüber dieses Gesetz in Wirksamkeit gesetzt wird,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen, denen nicht Rechtspersönlichkeit zukommt, wenn der Sitz oder Ort ihrer Verwaltung (Leitung) im Gebiete des Staates liegt, dem gegenüber dieses Gesetz in Wirksamkeit gesetzt wird,
Handelsniederlassungen und sonstige Betriebstätten, die im Gebiete des Staates liegen, dem gegenüber dieses Gesetz in Wirksamkeit gesetzt wird.
(3) Bei Zweigniederlassungen ist nicht der Sitz der Hauptniederlassung, sondern der der Zweigniederlassung maßgebend.
§ 4. (1) Die Erfüllung der Geldverpflichtungen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, hat - vorbehaltlich der Bestimmung des § 7, Absatz 1 - durch Erlag von Schillingen bei dem gemäß § 2 zu errichtenden Fonds zu erfolgen, gleichgültig, ob die Verpflichtung auf inländische oder ausländische Währung lautet. Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch durch Verordnung verfügen, daß alle oder bestimmte Erläge in fremder Währung zu leisten sind.
(2) Der Umrechnung fremder Währungen in Schillinge ist der letzte vor dem Erlagtag verlautbarte Mittelkurs des Privatclearings (Artikel 1, § 2, Absatz 1, der Goldklauselverordnung, B. G. Bl. Nr. 73/33) oder, falls durch Vertrag oder Rechtsvorschrift eine andere Art der Kursermittlung für die Erfüllung vorgesehen ist, der derart ermittelte Kurs zugrunde zu legen. Wenn für eine Währung der Privatclearingkurs durch mehr als zwei Wochen nicht verlautbart wurde, hat die Österreichische Nationalbank den Kurs, nach dem die Umrechnung vorzunehmen ist, festzusetzen und in der amtlichen „Wiener Zeitung'' zu verlautbaren. Dieser Kurs hat so lange Gültigkeit, bis er durch einen anderen ersetzt oder ein Privatclearingkurs verlautbart wird.
(3) Der gemäß den Absätzen 1 und 2 vollzogene Erlag gilt als rechtswirksam vollzogene Zahlung.
§ 5. (1) Der Fonds hat die gemäß § 4 bei ihm erlegten Beträge auf Sammelkonten gutzuschreiben, die getrennt nach den einzelnen Staaten zu führen sind, denen gegenüber dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung verfügen, daß das im Absatz 1 erwähnte Sammelkonto für die Notenbank oder für eine andere Stelle des Staates zu führen ist, dem gegenüber dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt.
(3) Die Gutschrift hat in Schillingen, im Falle des § 4, Absatz 1, zweiter Satz, in der erlegten fremden Währung, zugunsten des Ausländers zu geschehen, für den die Beträge erlegt worden sind. Von der Gutschrift hat der Fonds den Ausländer, im Falle des Absatzes 2 auch die ausländische Stelle, für die das Sammelkonto geführt wird, zu verständigen.
(4) Für Beträge, die gemäß § 4 beim Fonds erlegt wurden, steht weder dem Gläubiger noch dem Schuldner, noch der ausländischen Stelle, für die das Sammelkonto geführt wird, gegen den Fonds oder gegen die Österreichische Nationalbank ein Anspruch auf Zinsen oder auf eine anderweitige Vergütung zu.
§ 6. (1) Die Ausländer können über ihre in Österreich bestehenden Gelddepots und Geldforderungen nur in der Weise verfügen, daß sie vom Verpflichteten den Erlag des entsprechenden Schillingbetrages gemäß § 4 beim Fonds erlangen. Anderweitige Verfügungen über diese Ansprüche darf der Schuldner (Verwahrer) ohne schriftliche Bewilligung der Österreichischen Nationalbank (§ 7, Absatz 2) nicht durchführen.
(2) Verfügungen über die gemäß § 4 beim Fonds erlegten Beträge sind nur mit Zustimmung der Österreichischen Nationalbank zulässig. Zu solchen Verfügungen ist im Falle des § 5, Absatz 2, nur die ausländische Stelle, für die das Sammelkonto geführt wird, in den übrigen Fällen der Ausländer berechtigt, zu dessen Gunsten die Gutschrift geschehen ist.
§ 7. (1) Die Österreichische Nationalbank kann eine von den Bestimmungen des § 4 abweichende Art der Zahlung und eine andere als die im § 6, Absatz 1, erwähnte Verfügung des Ausländers über seine in Österreich bestehenden Gelddepots und Geldforderungen bewilligen. Dies gilt insbesondere auch von Kompensationsgeschäften zwischen Inländern und Ausländern.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Bewilligungen der Österreichischen Nationalbank müssen, um gültig zu sein, schriftlich erfolgen. Die Österreichische Nationalbank kann derartige Bewilligungen zeitlich befristen und an Bindungen knüpfen.
§ 8. (1) Werden die Bestimmungen dieses Gesetzes gegenüber einem Staat in Wirksamkeit gesetzt, mit dem der Zahlungsverkehr durch ein Übereinkommen geregelt war, und waren laut dieses Übereinkommens die Zahlungen an Ausländer oder zu ihren Gunsten über ein bei der Österreichischen Nationalbank errichtetes Konto zu führen, so hat die Österreichische Nationalbank mit einem auf diesem Konto bestehenden Guthaben nach Maßgabe der Bestimmungen des Übereinkommens zu verfahren. Fehlt im Übereinkommen eine solche Bestimmung, so hat sie ein solches Guthaben in Schillingen zugunsten des Kontoinhabers auf das gemäß § 5 beim Fonds zu eröffnende Sammelkonto zu übertragen. Lautet das zu übertragende Guthaben auf eine ausländische Währung, so hat die Umrechnung in Schillinge nach den Bestimmungen des § 4, Absatz 2, zu geschehen. Der Bundesminister für Finanzen kann verfügen, daß ein solches Guthaben weiter in ausländischer Währung zu führen ist.
(2) Die Inländer, welche die Beträge, die das im Absatz 1 genannte Guthaben bilden, bei der Österreichischen Nationalbank erlegt haben, sind, insoweit der Erlag den Bestimmungen des Zahlungsverkehrsübereinkommens entsprochen hat, von ihrer Verpflichtung befreit.
§ 9. (1) Einfuhrsendungen aus dem Gebiete eines Staates, dem gegenüber dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, muß der österreichische Importeur der Österreichischen Nationalbank schriftlich in der von ihr verlangten Form unter Angabe der Höhe und der Fälligkeit des für die Einfuhrsendung zu leistenden Entgeltes anmelden.
(2) Die Zollämter dürfen solche Einfuhrsendungen nur dann abfertigen, wenn der Importeur mit den Zollpapieren die im Absatz 1 erwähnte Anmeldung beibringt. Die Zollämter haben diese Anmeldung einzuziehen und der Österreichischen Nationalbank zu übersenden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Paragraphen verfügen.
§ 10. (1) Die Österreichische Nationalbank ist von den Beschränkungen dieses Gesetzes ausgenommen.
(2) Wer bei der Österreichischen Nationalbank einen Erlag nach § 4 zu vollziehen hat oder von ihr eine Bewilligung oder Verfügung (Bescheinigung) auf Grund dieses Gesetzes begehrt, hat alle von ihr verlangten Angaben genau, vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf ihr Verlangen durch entsprechende Belege glaubhaft zu machen.
(3) Die Österreichische Nationalbank hat die Einhaltung der den Zahlungsverkehr regelnden Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 4, 6, 7, 9, Absatz 1) zu überwachen. Zu diesem Zweck kann sie durch ihre bevollmächtigten Organe bei allen Unternehmungen und Firmen in sämtliche Geschäftsbücher, Aufschreibungen, Korrespondenzen und Belege Einsicht nehmen; diesen Organen ist auf Verlangen über Inhalt und Zweck von Geschäften wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
(4) Gegen die Österreichische Nationalbank können Schadenersatzansprüche wegen Verfügungen, die sie auf Grund dieses Gesetzes getroffen hat, oder wegen der Art der Erledigung von Bewilligungsansuchen nicht geltend gemacht werden.
§ 11. Die Österreichische Nationalbank kann die zur Durchführung dieses Gesetzes für den Fonds entfaltete Tätigkeit von den Personen, die beim Fonds eine Einzahlung leisten oder aus dem Fonds eine Zahlung erhalten, ein Entgelt einheben. Die Höhe des Entgeltes unterliegt der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen.
§ 12. (1) Wer die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften übertritt oder umgeht, wird ohne Rücksicht darauf, ob die Tat auch der gerichtlichen Ahndung unterliegt, wegen Übertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geld bis zu 50.000 S oder mit Arrest bis zu einem Jahr bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Geldstrafen fallen dem Bunde zu.
(4) Besteht der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach diesem Paragraphen, so kann gegen die Verdächtigen jederzeit eine Haus- oder eine Personsdurchsuchung durchgeführt werden.
(5) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.
§ 13. (1) a) Wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes eine Geldverpflichtung an einen Ausländer auf eine andere als auf die in diesem Gesetz vorgesehene Art ganz oder zum Teil erfüllt,
wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes eine Verfügung eines Ausländers über dessen in Österreich bestehende Gelddepots oder Geldforderungen durchführt,
wer durch Umgehung der Bestimmungen dieses Gesetzes die Tilgung der Geldverpflichtung eines Inländers an einen Ausländer auf eine andere als auf die in diesem Gesetz vorgesehene Art bewirkt oder ermöglicht,
wer an einer der unter a bis c genannten Handlungen wissentlich mitwirkt,
(2) Zu diesem Zweck hat die Bezirksverwaltungsbehörde I. Instanz (Bundespolizeibehörde), die gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes zur Untersuchung und Bestrafung der Tat zuständig ist, gegen jeden, der sich einer der im Absatz 1 angeführten Handlungen schuldig gemacht hat, einen Bescheid zu erlassen, womit ihm diese Zahlung aufgetragen wird. Die Eintreibung geschieht im Wege der politischen Exekution gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 276/25.
(3) Eine Nachsicht oder Ermäßigung dieser Zahlung ist nur in rücksichtswürdigen Fällen zulässig.
(4) Das Recht des Bundesschatzes auf die im Absatz 1 genannte Zahlung verjährt fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die gesetzwidrige Handlung begangen wurde.
§ 14. Der Bundesminister für Finanzen kann Bankgewerbetreibenden, die die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften übertreten haben, die ihnen erteilte Bewilligung zum Betriebe des Bankgewerbes durch Widerruf entziehen. Die Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden haben die Straferkenntnisse (§ 12) und Bescheide (§ 13), die sie gegen Bankgewerbetreibende erlassen haben, nach Eintritt der Rechtskraft dem Bundesministerium für Finanzen zuzufertigen.
§ 15. Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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