Bundesgesetz, betreffend die Umwandlung von Hypothekarforderungen auf Schillinge mit Goldklausel in Hypothekarforderungen auf Schillinge
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels III, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, B. G. Bl. I Nr. 255/1934, hat die Bundesregierung beschlossen:
§ 1. (1) Ist das Pfandrecht für eine Geldforderung, die auf Schillinge mit Goldklausel lautet, bücherlich eingetragen, so ist auf Antrag im öffentlichen Buch anzumerken, daß die Goldklausel entfällt, wenn der Eigentümer und der Gläubiger eine solche Vereinbarung getroffen haben. Dem Antrage ist nur stattzugeben, wenn die Vereinbarung durch eine öffentliche oder solche Privaturkunde dargetan ist, auf der die Unterschrift des Gläubigers in der für die Einverleibung vorgeschriebenen Weise beglaubigt ist. Ist das Pfandrecht belastet, so ist die Anmerkung nur zulässig, wenn auch die Zustimmung des Berechtigten in derselben Weise dargetan oder wenn die Belastung gelöscht wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für einen zur Sicherstellung von Geldforderungen bücherlich eingetragenen Höchstbetrag.
§ 2. Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
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