Bundesgesetz über Erleichterungen in der Erfüllung gewisser Goldverpflichtungen (Hypothekenerleichterungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1937-01-01
Status Aufgehoben · 1998-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikel III, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, B. G. Bl. I Nr. 255/34, hat die Bundesregierung beschlossen:

Artikel I. § 1. (1) Geldverpflichtungen, die auf Schillinge mit Goldklausel (Artikel 1, § 1, der Goldklauselverordnung, B. G. Bl. Nr. 73/33) lauten und zur vorzugsweisen Deckung von Pfandbriefen dienen, die von einem österreichischen Institut ausgegeben wurden, sind, soweit sie nach dem 31. Jänner 1937 fällig werden, ohne Bedachtnahme auf die Goldklausel zum Nennwert mit Zahlungsmitteln der Schillingwährung zu erfüllen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 beziehen sich sowohl auf den Kapitalsbetrag als auch auf die Nebenleistungen, wie Zinsen (Verzugszinsen), Regiebeiträge (Verwaltungskostenbeiträge) und Nebengebührensicherstellungen, auf Zinsen (Verzugszinsen) und Regiebeiträge (Verwaltungskostenbeiträge) jedoch nur in dem Maß, als sie für die Zeit nach dem 31. Jänner 1937 zu leisten sind.

§ 2. (1) Der Entfall der Verpflichtung zur Einhaltung der Goldklausel (§ 1) ist bei bücherlich sichergestellten Forderungen der im § 1, Absatz 1, bezeichneten Art auch ohne bücherliche Eintragung gegenüber dritten Personen wirksam.

(2) Die Emissionsinstitute haben jedoch ohne Verzug jedem Gerichte, in dessen öffentlichen Büchern solche Forderungen für sie sichergestellt sind, Verzeichnisse zu übermitteln, in denen die in den öffentlichen Büchern des Gerichtes sichergestellten Forderungen und die eingetretenen Änderungen (Entfall der Goldklausel, allenfalls Richtigstellung der das Kautionsband betreffenden Eintragungen) angeführt sind. Die Richtigkeit der Verzeichnisse ist von dem die Aufsicht ausübenden öffentlichen Organe zu bestätigen. Das Gericht hat bei den Pfandrechtseintragungen für die Forderungen unter Bezugnahme auf das Verzeichnis bücherlich anzumerken, daß auf Grund dieses Bundesgesetzes die im Verzeichnis angeführten Änderungen eingetreten sind. Soweit die im § 10, Absatz 2, der Goldschuldenerleichterungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 74/33, bezeichneten bücherlichen Eintragungen noch nicht erwirkt worden sind, sind auch die durch die genannte Verordnung eingetretenen Änderungen in die Verzeichnisse aufzunehmen. In diesem Falle ist unter Bezugnahme auf das Verzeichnis bücherlich anzumerken, daß auf Grund der Goldschuldenerleichterungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 74/33, und dieses Bundesgesetzes die im Verzeichnis angeführten Änderungen eingetreten sind. Bei Simultanpfandrechten ist die Anmerkung nur in die Haupteinlage einzutragen. Eine Verständigung der Parteien entfällt. Zur Übermittlung der Verzeichnisse können die Institute durch das Gericht nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen verhalten werden.

§ 3. (1) Geldverpflichtungen aus den von österreichischen Instituten ausgegebenen, auf Schillinge mit Goldklausel lautenden Pfandbriefen sind, wenn sie nach dem 31. Jänner 1937 fällig werden, ohne Bedachtnahme auf die Goldklausel zum Nennwert mit Zahlungsmitteln der Schillingwährung zu erfüllen.

(2) Geldverpflichtungen aus Zinsscheinen, die nach dem 31. Jänner 1937 fällig werden, sind jedoch für den Anteil, der auf die Zeit vor dem 1. Februar 1937 entfällt, noch nach den Bestimmungen der Goldschuldenerleichterungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 74/33, zu erfüllen.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 beziehen sich nicht auf Pfandbriefe, die vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes von den Emissionsinstituten durch Verlosung oder Kündigung für einen nach dem 31. Jänner 1937 liegenden Zeitpunkt zur Rückzahlung aufgerufen worden sind.

§ 4. (1) Die Inhaber der Pfandbriefe, deren Dienst gemäß § 3 zum Nennwert in Schillingen zu leisten ist, erhalten als Entschädigung für den Ernstfall der Goldklausel Bundesschuldverschreibungen, die auf den gleichen Zinssatz lauten wie die Pfandbriefe. Diese Entschädigung wird derart bemessen, daß auf einen Nennbetrag an Pfandbriefen von 100 Schilling Gold ein Nennbetrag von 25 Schilling an Bundesschuldverschreibungen entfällt.

(2) Die Emissionsinstitute haben bis 31. Jänner 1937 den Umlauf der von ihnen ausgegebenen Pfandbriefe durch Zurückziehung und Tilgung in einem Maße zu verringern, das den Beträgen entspricht, die dem Tilgungsfonds bis 31. Dezember 1936 zugeflossen sind aber auf Grund der Rechtsverhältnisse zwischen dem Institut und seinen Schuldnern hätten zufließen sollen. Es steht ihnen jedoch frei, an Stelle der Tilgung von Pfandbriefen die diesen gemäß Absatz 1 entsprechenden Nennbeträge an Bundesschuldverschreibungen bis 31. Dezember 1937 an den Bundesschatz abzuführen; hiebei sind fehlende Zinsscheine in barem zu vergüten.

§ 5. (1) Die gemäß § 4 auszugebenden Bundesschuldverschreibungen sind Inhaberpapiere und lauten auf Schillinge. Ihr Zinsenlauf beginnt mit dem 1. Februar 1937.

(2) Die Bundesschuldverschreibungen werden in 50 Jahren, beginnend vom Jahre 1938, durch Verlosung zum Nennwert oder durch freihändigen Rückkauf getilgt. Der Bundesminister für Finanzen kann alle ausgegebenen Schuldverschreibungen oder einen Teil davon mindestens 90 Tage vor jeder Zinsenfälligkeit durch Verlautbarung in der amtlichen „Wiener Zeitung'' aufkündigen und am Tage dieser Zinsfälligkeit zum Nennwert zurückzahlen. Derartige Zurückzahlungen können auf die Tilgungsquote des Jahres der Zurückzahlung oder späterer Jahre angerechnet werden.

(3) Wenn der Nennbetrag an Bundesschuldverschreibungen, auf den ein Pfandbriefbesitzer gemäß § 4 Anspruch hat, durch Abschnitte der Bundesschuldverschreibungen nicht gedeckt werden kann, so werden für die nicht bedeckbare Spitze an Stelle von Bundesschuldverschreibungen auf den Inhaber lautende Bescheinigungen ausgegeben, die auf den nicht bedeckten Nennbetrag an Bundesschuldverschreibungen lauten. Gegen eine entsprechende Anzahl solcher Bescheinigungen wird der durch sie verkörperte Nennbetrag an Bundesschuldverschreibungen ausgefolgt.

(4) Die Stückelung und die Ausstattung der Bundesschuldverschreibungen und der im Absatz 3 erwähnten Bescheinigungen bestimmt der Bundesminister für Finanzen. Er kann auch für den Umtausch der Bescheinigungen in Bundesschuldverschreibungen eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf der Anspruch aus den Bescheinigungen erlischt.

§ 6. Der Bundesminister für Finanzen bestimmt, in welcher Weise die vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes ausgegebenen, im § 3 erwähnten Pfandbriefe sowie deren Zinsscheine kenntlich zu machen oder durch neue Pfandbriefe zu ersetzen sind.

Artikel II. § 7. (1) Für die im Absatz 2 umschriebene Gruppe von Hypothekarforderungen unterbleibt die Festsetzung eines Stichtages (Artikel 1, § 2, der Goldklauselverordnung).

(2) Zu den im Absatz 1 erwähnten Gruppe gehören die Hypothekarforderungen der im § 11, Absatz 1, der Goldschuldenerleichterungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 74/33, bezeichneten Art, wenn bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

a)

für die Forderung ein Pfandrecht auf einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft haftet und

b)

die Land- oder Forstwirtschaft einen wesentlichen Erwerbszweig des Schuldners bildet.

(3) Unter Land- und Forstwirtschaft versteht dieses Bundesgesetz die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung im Sinne des Artikels I, § 1, des Bundesgesetzes B. G. Bl. Nr. 304/35.

§ 8. Werden Hypothekarforderungen der im § 11, Absatz 1, der Goldschuldenerleichterungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 74/1933, bezeichneten Art, auf die die Voraussetzungen des § 7, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes nicht zutreffen, in Hypothekarforderungen umgewandelt oder konvertiert, die auf Schillinge ohne Goldklausel lauten, so finden auf solche Umwandlungen die Bestimmungen des Bundesgesetzes B. G. Bl. Nr. 268/1936 auch dann Anwendung, wenn der Betrag der aus der Umwandlung hervorgegangenen Hypothekarforderung den Nennwert der der Umwandlung unterzogenen Hypothekarforderung übersteigt, jedoch nicht höher ist als deren Goldwert; der Goldwert ist nach dem Goldkurs (Artikel 1, § 2, der Goldklauselverordnung) vom Tage der Errichtung der Umwandlungsurkunde zu berechnen.

Artikel III. § 9. Die Bestimmungen der Goldschuldenerleichterungsverordnung bleiben, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht im Widerspruch stehen, in Kraft. Insbesondere besteht die durch die genannte Verordnung verfügte Herabsetzung der Zinsen und Verlängerung der Laufzeit auch weiterhin zurecht.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.

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