Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Anwendung der Goldschuldenerleichterungsverordnung, BGBl. Nr. 74/33, auf einzelne Schuldverhältnisse
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1, Absatz 2, der Verordnung B. G. Bl. Nr. 150/33, wird kundgemacht:
Die §§ 1 und 5 der Goldschuldenerleichterungsverordnung haben auf die im § 1 der Verordnung B. G. Bl. Nr. 150/33 genannten Schuldverhältnisse vom 31. Oktober 1936 angefangen nicht mehr Anwendung zu finden.
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