Bundesgesetz über die Gebührenbefreiung zur Förderung der Ausmerzung von Gold- oder Wertsicherungsklauseln aus Geldverpflichtungen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1937-07-06
Status Aufgehoben · 1998-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Artikels III, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, B. G. Bl. I, Nr. 255/1934, hat die Bundesregierung beschlossen:

§ 1. Werden beurkundete Geldverpflichtungen, die auf Schillinge (Kronen) mit Gold- oder Wertsicherungsklausel lauten, ohne Erhöhung des Zinsfußes in beurkundete Geldverpflichtungen ohne derartige Klausel umgewandelt (konvertiert), so sind von Stempel- und Rechtsgebühren befreit

1.

die dazu erforderlichen Rechtsgeschäfte und Rechtsurkunden,

2.

die diesen Rechtsurkunden beigesetzten gerichtlichen oder notariellen Bestätigungen der Echtheit von Unterschriften (Legalisierungen, Beglaubigungen),

3.

die zur Umwandlung erforderlichen Eingaben um Eintragungen in öffentliche Bücher,

4.

die auf Grund der Rechtsurkunden (Z 1) vorgenommenen Eintragungen in öffentliche Bücher.

§ 2. Die Gebührenbefreiung (§ 1) gilt auch für jene Fälle, in denen beurkundete Geldverpflichtungen, die auf Beträge einer Fremdwährung mit Gold- oder Wertsicherungsklausel lauten, unter Beseitigung dieser Klausel ohne Erhöhung des Zinsfußes in beurkundete Geldverpflichtungen auf Beträge derselben Fremdwährung oder auf Schillinge umgewandelt (konvertiert) werden.

§ 3. Es macht keinen Unterschied, ob die bestehende Geldverpflichtung durch den alten Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger im Sinn des § 1 oder des § 2 geändert wird oder ob an die Stelle der bestehenden Geldverpflichtung eine neue Geldverpflichtung gegenüber einem neuen Gläubiger tritt. Im letzteren Falle muß sich aus dem Wortlaut der Urkunde über die neue Geldverpflichtung ergeben, daß sie zur Umwandlung der alten Geldverpflichtung bestimmt ist.

§ 4. Sind in den nach § 1 oder § 2 gebührenfreien Rechtsurkunden auch Rechtsgeschäfte beurkundet, die zur Umwandlung (§ 1 oder § 2) nicht erforderlich sind, so unterliegen diese Rechtsgeschäfte und ihre bücherliche Durchführung den allgemeinen Vorschriften über Stempel- und Rechtsgebühren.

§ 5. (1) Das Bundesgesetz B. G. Bl. Nr. 268/1936 tritt am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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