Bundesgesetz über Erleichterungen in der Erfüllung gewisser Geldverpflichtungen (Kommunalschulden-Erleichterungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1937-12-25
Status Aufgehoben · 1998-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels III, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, B. G. Bl. I, Nr. 255/1934, hat die Bundesregierung beschlossen:

§ 1. (1) Geldverpflichtungen, die auf Schillinge mit Goldklausel (Artikel 1, § 1, der Goldklauselverordnung, B. G. Bl. Nr. 73/1933) lauten und zur vorzugsweisen Deckung von fundierten Bankschuldverschreibungen nach dem Gesetz R. G. Bl. Nr. 213/1905 dienen, sind, soweit sie nach dem 31. Dezember 1937 fällig werden, derart zu erfüllen, daß für je 100 Schilling Gold 115 Schilling in Zahlungsmitteln der Schillingwährung geleistet werden. Die beigesetzte Goldklausel ist vom 1. Jänner 1938 an als nicht bestehend anzusehen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 beziehen sich sowohl auf den Kapitalsbetrag als auch auf die Nebenleistungen, wie Zinsen (Verzugszinsen), Regiebeiträge (Verwaltungskostenbeiträge) und Nebengebührensicherstellungen, auf Zinsen (Verzugszinsen) und Regiebeiträge (Verwaltungskostenbeiträge) jedoch nur in dem Maß, als sie für die Zeit nach dem 31. Dezember 1937 zu leisten sind.

§ 2. (1) Der im § 1 festgesetzte Umrechnungsschlüssel sowie der Entfall der Goldklausel ist bei Forderungen der im § 1, Absatz 1, bezeichneten Art, soweit sie bücherlich sichergestellt sind, auch ohne bücherliche Eintragung gegenüber dritten Personen wirksam.

(2) Die Emissionsinstitute haben jedoch ohne Verzug jedem Gerichte, in dessen öffentlichen Büchern solche Forderungen für sie sichergestellt sind, Verzeichnisse zu übermitteln, in denen die in den öffentlichen Büchern des Gerichtes sichergestellten Forderungen und die eingetretenen Änderungen (Umrechnungsschlüssel, Entfall der Goldklausel, allenfalls Richtigstellung der das Kautionsband betreffenden Eintragungen) angeführt sind. Die Richtigkeit der Verzeichnisse ist von dem die Aufsicht ausübenden öffentlichen Organ zu bestätigen. Das Gericht hat bei den Pfandrechtseintragungen für die Forderungen unter Bezugnahme auf das Verzeichnis bücherlich anzumerken, daß auf Grund dieses Bundesgesetzes die im Verzeichnis angeführten Änderungen eingetreten sind. Soweit die im § 10, Absatz 2, der Goldschuldenerleichterungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 74/1933, bezeichneten bücherlichen Eintragungen noch nicht erwirkt worden sind, sind auch die durch die genannte Verordnung eingetretenen Änderungen in die Verzeichnisse aufzunehmen. In diesem Fall ist unter Bezugnahme auf das Verzeichnis bücherlich anzumerken, daß auf Grund der Goldschuldenerleichterungsverordnung und dieses Bundesgesetzes die im Verzeichnis angeführten Änderungen eingetreten sind. Bei Simultanpfandrechten ist die Anmerkung nur in die Haupteinlage einzutragen. Eine Verständigung der Parteien entfällt. Zur Übermittlung der Verzeichnisse können die Institute durch das Gericht nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen verhalten werden.

§ 3. (1) Geldverpflichtungen aus den auf Schillinge mit Goldklausel lautenden fundierten Bankschuldverschreibungen (§ 1) sind, wenn sie nach dem 31. Dezember 1937 fällig werden, derart zu erfüllen, daß für je 100 Schilling Gold 115 Schilling in Zahlungsmitteln der Schillingwährung geleistet werden. Die beigesetzte Goldklausel ist vom 1. Jänner 1938 an als nicht bestehend anzusehen.

(2) Geldverpflichtungen aus Zinsscheinen, die nach dem 31. Dezember 1937 fällig werden, sind jedoch für den Anteil, der auf die Zeit vor dem 1. Jänner 1938 entfällt, noch nach den Bestimmungen der Goldschuldenerleichterungsverordnung zu erfüllen.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 beziehen sich nicht auf Schuldverschreibungen, die vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes von den Emissionsinstituten durch Verlosung oder Kündigung für einen nach dem 31. Dezember 1937 liegenden Zeitpunkt zur Rückzahlung aufgerufen worden sind.

§ 4. (1) Die im § 3, Absatz 1, erwähnten Schuldverschreibungen sind von den Emissionsinstituten einzuziehen und durch neu auszugebende fundierte Bankschuldverschreibungen zu ersetzen. Der Umtausch hat derart zu erfolgen, daß für einen Nennbetrag von je 100 Schilling Gold an alten Schuldverschreibungen ein Nennbetrag von 115 Schilling an neuen Schuldverschreibungen ausgefolgt wird.

(2) Wenn der Nennbetrag an neuen Schuldverschreibungen, auf den der Inhaber alter Schuldverschreibungen gemäß Absatz 1 Anspruch hat, durch Abschnitte der neuen Schuldverschreibungen nicht bedeckt werden kann, so hat das Emissionsinstitut für die nicht bedeckbare Spitze an Stelle von Schuldverschreibungen auf den Inhaber lautende Bescheinigungen auszufolgen, die auf den nicht bedeckten Nennbetrag an neuen Schuldverschreibungen lauten. Gegen eine entsprechende Anzahl solcher Bescheinigungen hat das Institut dem Inhaber den durch sie verkörperten Nennbetrag an neuen Schuldverschreibungen auszufolgen.

(3) Die Stückelung und die Ausstattung der neuen Schuldverschreibungen und Bescheinigungen (Absätze 1 und 2) unterliegen der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen. Dieser kann auch für den Umtausch der Bescheinigungen in Schuldverschreibungen eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf der Anspruch aus den Bescheinigungen erlischt.

§ 5. Die Bestimmungen der Goldschuldenerleichterungsverordnung bleiben, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht in Widerspruch stehen, in Kraft. Insbesondere besteht die durch die genannte Verordnung verfügte Herabsetzung der Zinsen und Verlängerung der Laufzeit auch weiterhin zurecht.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.