Bundesgesetz über Erleichterungen im Dienste der auf Schillinge Gold lautenden Schuldverschreibungen der Wohnbauanleihe 1931 und der ihr zugrunde liegenden Goldverpflichtungen (Wohnbauanleihegesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der Artikels III, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, B. G. Bl. I, Nr. 255/1934, hat die Bundesregierung beschlossen:
§ 1. Auf Geldverpflichtungen aus den gemäß § 3, Absatz 2, d, des I. Abschnittes des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes, B. G. Bl. Nr. 200/1929, von Hypothekenanstalten gewährten, auf Schillinge mit Goldklausel (Artikel 1, § 1, der Goldklauselverordnung, B. G. Bl. Nr. 73/1933) lautenden Darlehen haben die Bestimmungen der §§ 1 und 2 des Kommunalschulden-Erleichterungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 466/1937, sinngemäß Anwendung zu finden.
§ 2. (1) Auf Geldverpflichtungen aus den gemäß § 6, Absatz 1, des I. Abschnittes des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes ausgegebenen, auf Schillinge mit Goldklausel lautenden Schuldverschreibungen finden die Bestimmungen des § 3 des Kommunalschulden-Erleichterungsgesetzes Anwendung.
(2) Unter die Bestimmung des Absatzes 1 fallen sowohl die Wohnbauobligationen 1931 (Artikel II, § 1, der V. Wohnbauförderungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 81/1931) als auch die Schuldverschreibungen der gemäß Artikel II, § 3, der V. Wohnbauförderungsverordnung vom Österreichischen Creditinstitut für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten in Wien begebenen Wohnbauanleihe 1931.
§ 3. (1) Auf die Schuldverschreibungen der Wohnbauanleihe 1931 (§ 2, Absatz 2) sind die Bestimmungen des § 4 des Kommunalschulden-Erleichterungsgesetzes anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt, ob die Wohnbauobligationen (§ 2, Absatz 2) durch neue Schuldverschreibungen zu ersetzen oder ob und in welcher Weise auf den Wohnbauobligationen und deren Zinsscheinen die Veränderungen ersichtlich zu machen sind, die dieses Bundesgesetz und die in Wirksamkeit gebliebenen Bestimmungen der Goldschuldenerleichterungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 74/1933, verfügt haben.
§ 4. (1) (Anm.: Änderung der Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes).
(2) Soweit Tilgungsbeiträge in Schuldverschreibungen der Wohnbauanleihe 1931 abgestattet worden sind, sind sie dem Beitragspflichtigen mit dem Nennwert ohne Bedachtnahme auf die Goldklausel zuzüglich allfälliger Stückzinsen anzurechnen.
§ 5. Die Bestimmungen der Goldschuldenerleichterungsverordnung bleiben, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht in Widerspruch stehen, in Kraft. Insbesondere besteht die durch die genannte Verordnung verfügte Herabsetzung der Zinsen und Verlängerung der Laufzeit auch weiterhin zu Recht.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 1, soweit er die Anwendung des § 2 des Kommunalschulden-Erleichterungsgesetzes vorsieht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
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