Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten *). Vom 20. Dezember 1938
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 492) wird folgendes verordnet:
*) Betrifft nicht die sudetendeutschen Gebiete.
Artikel 1
(1) Werden die Pfandbriefe von einer Kreditanstalt (Zentralanstalt) ausgegeben, die durch den Zusammenschluß von öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten (Mitgliedsanstalten) errichtet ist, so genügt es, daß die zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken einer Mitgliedsanstalt zustehen. Das gleiche gilt von den im Falle des § 2 Abs. 2 des Gesetzes ersatzweise zur Deckung bestimmten Werten.
(2) Für die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder die Arrestvollziehung sowie im Falle des Konkurses der Zentralanstalt oder einer Mitgliedsanstalt gelten zugunsten der Pfandbriefgläubiger die in den Deckungsregistern der Mitgliedsanstalten eingetragenen Hypotheken und sonstigen Werte und das zu Deckung bestimmte, bei den Mitgliedsanstalten vorhandene Geld als zum Vermögen der Zentralanstalt gehörig.
Artikel 2
Das Deckungsregister (§ 3 des Gesetzes) ist bei jeder Mitgliedsanstalt für die ihr zustehenden Hypotheken und sonstigen Deckungswerte zu führen; jede Eintragung und Löschung im Deckungsregister ist der Zentralanstalt anzuzeigen.
Artikel 3
(1) Die für die Zentralanstalt zuständige Aufsichtsbehörde hat bei dieser einen Haupttreuhänder und einen Stellvertreter, ferner für jede Mitgliedsanstalt einen Untertreuhänder und einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung kann durch die Aufsichtsbehörde jederzeit widerrufen werden.
(2) Der Haupttreuhänder hat darauf zu achten, daß die vorgeschriebene Deckung für die Pfandbriefe jederzeit vorhanden ist; er hat die Pfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung zu versehen. Die Untertreuhänder haben darauf zu achten, daß die zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken und Wertpapiere nach § 3 des Gesetzes in das Deckungsregister eingetragen werden und daß die Hypotheken den satzungsmäßigen Vorschriften der Mitgliedsanstalten entsprechen; sofern der Wert des beliehenen Grundstücks nach der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung festgestellt ist, haben sie nicht zu untersuchen, ob der festgestellte Wert dem wirklichen Werte entspricht.
(3) Zur Löschung einer Hypothek oder eines Wertpapiers im Deckungsregister bedarf es der schriftlichen Zustimmung des für die Mitgliedsanstalt bestellten Untertreuhänders; hierzu genügt die Beifügung der Namensunterschrift des Untertreuhänders zum Löschungsvermerk im Deckungsregister.
(4) Der Haupttreuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Zentralanstalt und der Mitgliedsanstalten einzusehen, soweit sie sich auf die Pfandbriefe und auf die in das Deckungsregister eingetragenen Werte beziehen; die gleiche Befugnis haben die Untertreuhänder hinsichtlich der ihrer Überwachung unterliegenden Deckungswerte. Die Mitgliedsanstalten sind verpflichtet, von den Rückzahlungen auf die in das Deckungsregister eingetragenen Hypotheken sowie von sonstigen für die Pfandbriefgläubiger erheblichen Änderungen, welche die Hypotheken betreffen, dem Haupttreuhänder fortlaufend Mitteilung zu machen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen über die Mitwirkung der Treuhänder bei der Verwahrung der Urkunden über die in das Deckungsregister eingetragenen Hypotheken, der in das Deckungsregister eingetragenen Wertpapiere und des nach § 3 des Gesetzes zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Geldes treffen. Sie entscheidet Streitigkeiten zwischen den Kreditanstalten und dem Haupttreuhänder sowie den Untertreuhändern; sie kann ferner Anordnungen über die durch die Bestellung der Treuhänder entstehenden Kosten treffen.
(6) § 36 des Hypothekenbankgesetzes gilt sinngemäß.
Artikel 4
Artikel 1 bis 3 gelten sinngemäß für die nach § 7 des Gesetzes ausgegebenen Schuldverschreibungen und die zu ihrer Deckung bestimmten Forderungen und sonstigen Werte.
Artikel 5
Artikel 1 bis 3 gelten im Falle der Vorschrift zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes im Artikel 5 der Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich vom 11. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1574) sinngemäß auch für die Liegenschaften.
Berlin, den 20. Dezember 1938.