Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich. Vom 11. November 1938
Präambel/Promulgationsklausel
(Anm.: gegenstandslos)
Artikel 1
(1) Im Lande Österreich treten in Kraft:
Die §§ 1 bis 42 des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899 (Reichsgesetzbl. S. 375) in der Fassung der Gesetze vom 26. Januar 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 97), vom 21. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 491) und vom 29. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 108); die §§ 1 bis 7, 13, 15 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 492).
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Vorschriften sind im Lande Österreich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden, die zur Anpassung an das in Österreich geltende Recht getroffen werden. Diese Bestimmungen werden unwirksam, sobald ihr Grund durch die fortschreitende Vereinheitlichung des Rechts wegfällt.
(3) Artikel 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.
Artikel 2
Angleichungsbestimmungen zum Hypothekenbankgesetz
Zu § 1:
Die Genehmigungen erteilt der Reichswirtschaftsminister.
Zu § 3:
Die Aufsicht steht dem Reichswirtschaftsminister zu.
Zu § 6:
An Stelle des § 6 Abs. 3 ist folgende Vorschrift anzuwenden:
Hat die Bank eine Liegenschaft im Lande Österreich zur Verhütung eines Verlustes an einer ihr an der Liegenschaft zustehenden Hypothek erworben, so darf sie die Liegenschaft an Stelle der Hypothek als Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwenden, jedoch höchstens mit der Hälfte des Betrages, mit dem die Hypothek vor dem Erwerb der Liegenschaft durch die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war.
Zu § 11 Abs. 2 Satz 2:
Die Erlaubnis erteilt der Reichswirtschaftsminister.
Zu § 12 Abs. 2:
Die Bestimmung trifft der Reichswirtschaftsminister.
Zu § 17 Abs. 1:
§ 17 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
Ist infolge einer Verschlechterung der beliehenen Liegenschaft die Sicherheit der Hypothek gefährdet, so kann die Bank dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist ist die Bank berechtigt, sofort ihr Pfandrecht geltend zu machen, wenn nicht die Gefährdung durch Verbesserung der Liegenschaft oder durch anderweitige Hypothekenbestellung beseitigt worden ist. Beruht jedoch die Verschlechterung der beliehenen Liegenschaft nicht auf einem unwirtschaftlichen Verfahren des Inhabers, so kann die Bank das Pfandrecht sofort nur für den Betrag geltend machen, für den in dem verminderten Werte der Liegenschaft nicht mehr die nach dem Gesetz oder der Satzung erforderliche Deckung vorhanden ist; über diesen Betrag hinaus darf sich die Bank für den Fall einer Verminderung des Wertes der Liegenschaft das Recht, die sofortige Rückzahlung der Hypothek zu verlangen, nicht ausbedingen. Einer Verschlechterung der Liegenschaft steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von der Liegenschaft entfernt werden.
Zu § 22:
Neben § 22 sind folgende Vorschriften anzuwenden:
(1) Die Haftung einer zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypothek an einer im Lande Österreich gelegenen Liegenschaft ist auf Antrag der Bank in den öffentlichen Büchern einzutragen (Kautionsband). Die Hypothek darf in das Hypothekenregister der Bank erst eingetragen werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen ist.
(2) Wird im Falle des § 6 Abs. 3 eine Liegenschaft zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmt, so ist auch sie in das Hypothekenregister einzutragen. Die Eintragung ist erst dann zulässig, wenn auf Antrag der Bank in den öffentlichen Büchern angemerkt ist, daß die Liegenschaft als Deckung der Hypothekenpfandbriefe dient.
Zu § 30:
(1) Die Verpflichtung des Treuhänders nach Abs. 2 erstreckt sich auch auf die Eintragung einer Liegenschaft, die im Falle des § 6 Abs. 3 zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmt wird, in das Hypothekenregister.
(2) Die Zustimmung des Treuhänders nach Abs. 4 ist auch zur Löschung einer Liegenschaft im Hypothekenregister erforderlich.
Neben § 30 sind ferner folgende Vorschriften anzuwenden:
(1) Eintragungen in den öffentlichen Büchern, die eine in das Hypothekenregister eingetragene, mit dem Kautionsband behaftete Hypothek betreffen, können nur auf Grund einer vom Treuhänder mitgefertigten Urkunde vorgenommen werden.
(2) Das Kautionsband kann ganz oder teilweise nur gelöscht werden, wenn eine Bestätigung des Treuhänders beigebracht wird, daß die Hypothek im Hypothekenregister gelöscht oder die belastete Liegenschaft von der Haftung für die Hypothek freigegeben ist.
(3) Von der Eintragung und von der Löschung des Kautionsbandes ist der Treuhänder zu benachrichtigen.
(4) Die zum Zweck der Eintragung und Löschung des Kautionsbandes ausgestellten Urkunden und vorgenommenen bücherlichen Eintragungen sind gebühren- und stempelfrei.
(5) Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für die Anmerkung der Zugehörigkeit einer Liegenschaft zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß über die Liegenschaft rechtswirksam nur mit Zustimmung des Treuhänders verfügt werden kann.
Zu § 31:
(1) Soweit die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken an Liegenschaften bestehen, die im Lande Österreich gelegen sind, bedarf es der Verwahrung der Urkunden über die Hypotheken durch den Treuhänder nicht.
(2) Die im Abs. 2 Satz 1 begründete Verpflichtung des Treuhänders erstreckt sich auch auf die Mitwirkung zur Löschung einer Liegenschaft im Hypothekenregister und zur Löschung des Kautionsbandes sowie der Anmerkung über die Zugehörigkeit einer Liegenschaft zur Deckung in den öffentlichen Büchern.
Zu § 34a:
Neben § 34a Satz 1 und 2 ist folgende Vorschrift anzuwenden:
Das gleiche gilt von Liegenschaften, die in das Hypothekenregister eingetragen sind.
Zu § 35:
(1) Abs. 1 ist sinngemäß auch auf Liegenschaften anzuwenden, die in das Hypothekenregister eingetragen sind.
(2) Abs. 2 bis 4 sind nicht anzuwenden.
Zu § 36:
An Stelle der Bestrafung wegen Untreue nach § 266 des Strafgesetzbuchs tritt die Bestrafung mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus.
Zu § 37:
(1) Bei der Ermittlung des nach Abs. 1 maßgebenden Betrages sind auch die in das Hypothekenregister eingetragenen Liegenschaften zu berücksichtigen.
(2) Nach Abs. 2 wird auch bestraft, wer für eine Hypothekenbank wissentlich über eine in das Hypothekenregister eingetragene Liegenschaft verfügt. Bei der Prüfung, ob die übrige Deckung genügt, sind auch die in das Hypothekenregister eingetragenen Liegenschaften zu berücksichtigen.
Zu § 41:
Neben § 41 sind folgende Vorschriften anzuwenden:
(1) Sind Forderungen, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, zur Deckung der Schuldverschreibungen einer Hypothekenbank bestimmt, so hat diese beim Erwerb jeder solchen Forderung deren Haftung für die Schuldverschreibungen dem Schuldner anzuzeigen. Erst nach dieser Anzeige dürfen solche Forderungen in das Register eingetragen werden.
(2) Die Einwendung der Kompensation kann einer als Deckung von Schuldverschreibungen dienenden Forderung, selbst wenn sie im öffentlichen Buche nicht eingetragen ist, nur dann entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner der Hypothekenbank die Gegenforderung an die Bank schon zu der Zeit hatte, als ihm die Bestellung der Forderung als Deckung der Schuldverschreibungen angezeigt wurde, und dies dem Treuhänder sofort bekanntgemacht hat.
Artikel 2
Angleichungsbestimmungen zum Hypothekenbankgesetz
Zu § 1:
Die Genehmigungen erteilt der Reichswirtschaftsminister.
Zu § 3:
Die Aufsicht steht dem Reichswirtschaftsminister zu.
Zu § 6:
An Stelle des § 6 Abs. 3 ist folgende Vorschrift anzuwenden:
Hat die Bank eine Liegenschaft im Lande Österreich zur Verhütung eines Verlustes an einer ihr an der Liegenschaft zustehenden Hypothek erworben, so darf sie die Liegenschaft an Stelle der Hypothek als Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwenden, jedoch höchstens mit der Hälfte des Betrages, mit dem die Hypothek vor dem Erwerb der Liegenschaft durch die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war.
Zu § 11 Abs. 2 Satz 2:
Die Erlaubnis erteilt der Reichswirtschaftsminister.
Zu § 12 Abs. 2:
Die Bestimmung trifft der Reichswirtschaftsminister.
Zu § 17 Abs. 1:
§ 17 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
Ist infolge einer Verschlechterung der beliehenen Liegenschaft die Sicherheit der Hypothek gefährdet, so kann die Bank dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist ist die Bank berechtigt, sofort ihr Pfandrecht geltend zu machen, wenn nicht die Gefährdung durch Verbesserung der Liegenschaft oder durch anderweitige Hypothekenbestellung beseitigt worden ist. Beruht jedoch die Verschlechterung der beliehenen Liegenschaft nicht auf einem unwirtschaftlichen Verfahren des Inhabers, so kann die Bank das Pfandrecht sofort nur für den Betrag geltend machen, für den in dem verminderten Werte der Liegenschaft nicht mehr die nach dem Gesetz oder der Satzung erforderliche Deckung vorhanden ist; über diesen Betrag hinaus darf sich die Bank für den Fall einer Verminderung des Wertes der Liegenschaft das Recht, die sofortige Rückzahlung der Hypothek zu verlangen, nicht ausbedingen. Einer Verschlechterung der Liegenschaft steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von der Liegenschaft entfernt werden.
Zu § 22:
Neben § 22 sind folgende Vorschriften anzuwenden:
(1) Die Haftung einer zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypothek an einer im Lande Österreich gelegenen Liegenschaft ist auf Antrag der Bank in den öffentlichen Büchern einzutragen (Kautionsband). Die Hypothek darf in das Hypothekenregister der Bank erst eingetragen werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen ist.
(1a) Wird im Falle des § 6 Abs. 1a die Hypothek eines anderen Kreditinstitutes zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmt, so ist das Kautionsband auf Antrag des anderen Kreditinstitutes in den öffentlichen Büchern einzutragen. Die Hypothek darf in das Hypothekenregister der Hypothekenbank erst eingetragen werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen worden ist.
(2) Wird im Falle des § 6 Abs. 3 eine Liegenschaft zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmt, so ist auch sie in das Hypothekenregister einzutragen. Die Eintragung ist erst dann zulässig, wenn auf Antrag der Bank in den öffentlichen Büchern angemerkt ist, daß die Liegenschaft als Deckung der Hypothekenpfandbriefe dient.
Zu § 30:
(1) Die Verpflichtung des Treuhänders nach Abs. 2 erstreckt sich auch auf die Eintragung einer Liegenschaft, die im Falle des § 6 Abs. 3 zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmt wird, in das Hypothekenregister.
(2) Die Zustimmung des Treuhänders nach Abs. 4 ist auch zur Löschung einer Liegenschaft im Hypothekenregister erforderlich.
Neben § 30 sind ferner folgende Vorschriften anzuwenden:
(1) Eintragungen in den öffentlichen Büchern, die eine in das Hypothekenregister eingetragene, mit dem Kautionsband behaftete Hypothek betreffen, können nur auf Grund einer vom Treuhänder mitgefertigten Urkunde vorgenommen werden.
(2) Das Kautionsband kann ganz oder teilweise nur gelöscht werden, wenn eine Bestätigung des Treuhänders beigebracht wird, daß die Hypothek im Hypothekenregister gelöscht oder die belastete Liegenschaft von der Haftung für die Hypothek freigegeben ist.
(3) Von der Eintragung und von der Löschung des Kautionsbandes ist der Treuhänder zu benachrichtigen.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch für die Anmerkung der Zugehörigkeit einer Liegenschaft zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß über die Liegenschaft rechtswirksam nur mit Zustimmung des Treuhänders verfügt werden kann.
Zu § 31:
(1) Soweit die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken an Liegenschaften bestehen, die im Lande Österreich gelegen sind, bedarf es der Verwahrung der Urkunden über die Hypotheken durch den Treuhänder nicht.
(2) Die im Abs. 2 Satz 1 begründete Verpflichtung des Treuhänders erstreckt sich auch auf die Mitwirkung zur Löschung einer Liegenschaft im Hypothekenregister und zur Löschung des Kautionsbandes sowie der Anmerkung über die Zugehörigkeit einer Liegenschaft zur Deckung in den öffentlichen Büchern.
Zu § 34a:
Neben § 34a Abs. 1 ist folgende Vorschrift anzuwenden:
Das gleiche gilt von Liegenschaften, die in das Hypothekenregister eingetragen sind.
Zu § 35:
(1) § 35 ist auch auf Liegenschaften anzuwenden, die in das Hypothekenregister eingetragen sind.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005)
Zu § 36:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005)
Zu § 37:
(1) Bei der Ermittlung des nach Abs. 1 maßgebenden Betrages sind auch die in das Hypothekenregister eingetragenen Liegenschaften zu berücksichtigen.
(2) Nach Abs. 2 wird auch bestraft, wer für eine Hypothekenbank wissentlich über eine in das Hypothekenregister eingetragene Liegenschaft verfügt. Bei der Prüfung, ob die übrige Deckung genügt, sind auch die in das Hypothekenregister eingetragenen Liegenschaften zu berücksichtigen.
Zu § 41:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005)
Artikel 3
Ergänzende Vorschriften für Hypothekenbanken im Lande Österreich
(1) Die Aufsichtsbehörde hat, wenn sie die Rechte der Besitzer der Hypothekenpfandbriefe für gefährdet erachtet, die Bestellung eines gemeinsamen Kurators zur Vertretung dieser Besitzer bei dem zuständigen Gericht zu erwirken.
(2) Ein solcher Kurator ist im Falle des Konkurses der Bank durch das Konkursgericht von Amts wegen zu bestellen.
(3) Die Bestellung eines solchen gemeinsamen Kurators kann auch von demjenigen begehrt werden, dessen Rechte in ihrem Gang durch den Mangel einer Vertretung der Pfandbriefbesitzer gehemmt würden.
(4) Zum Kurator kann auch der Treuhänder der Bank bestellt werden.
(5) Auf diese Kuratoren finden die Bestimmungen Anwendung, die im Lande Österreich in Ansehung der gemeinsamen Kuratoren zur Vertretung der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen gelten.
(6) Die Vorschriften der Artikel V und VI der Verordnung vom 10. Dezember 1914 (RGBl. Nr. 337) über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung, des Artikels XXIV des Gesetzes vom 6. Juni 1896 (RGBl. Nr. 78), betreffend die Einführung des Gesetzes über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, und des § 171 Abs. 1 der Exekutionsordnung finden mit der Maßgabe Anwendung, daß in der letztgenannten Vorschrift an Stelle des Regierungskommissärs der Treuhänder tritt.
Artikel 4
Übergangsvorschriften für Hypothekenbanken
(1) Auf die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Hypothekenbanken findet § 1 Abs. 1 des Hypothekenbankgesetzes keine Anwendung.
(2) Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Hypothekenbanken unterliegen den Vorschriften des § 5 des Hypothekenbankgesetzes insoweit nicht, als sie bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Bestimmungen ihrer Satzung Geschäfte in weiterem Umfange als dem im § 5 bezeichneten betrieben haben.
(3) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 in der Fassung des Artikels 2 dieser Verordnung, des § 17 Abs. 2, 3 und der §§ 18 bis 21 des Hypothekenbankgesetzes sind nur für Verträge maßgebend, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden.
Artikel 5
Angleichungsbestimmungen zum Gesetz über diePfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
Zu §§ 3, 4, 7:
Die Befugnisse der obersten Landesbehörden nach § 3 Abs. 2, §§ 4, 7
Abs. 2 stehen dem Reichswirtschaftsminister zu.
Zu § 2 Abs. 2:
An Stelle des § 2 Abs. 2 ist folgende Vorschrift anzuwenden:
Hat die Kreditanstalt eine Liegenschaft im Lande Österreich zur Verhütung eines Verlustes an einer ihr an der Liegenschaft zustehenden Hypothek erworben, so darf sie die Liegenschaft an Stelle der Hypothek als Deckung von Pfandbriefen verwenden, jedoch höchstens mit der Hälfte des Betrages, mit dem die Hypothek vor dem Erwerb der Liegenschaft durch die Kreditanstalt als Deckung in Ansatz gebracht war.
Zu § 3:
Neben § 3 sind folgende Vorschriften anzuwenden:
(1) Die Haftung einer zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypothek an einer Liegenschaft im Lande Österreich ist auf Antrag der Kreditanstalt in den öffentlichen Büchern einzutragen (Kautionsband). Die Hypothek darf in das Deckungsregister der Kreditanstalt erst eingetragen werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen ist.
(2) Wird im Falle des § 2 Abs. 2 eine Liegenschaft zur Deckung der Pfandbriefe bestimmt, so ist auch sie in das Deckungsregister einzutragen. Die Eintragung ist erst dann zulässig, wenn auf Antrag der Kreditanstalt in den öffentlichen Büchern angemerkt ist, daß die Liegenschaft als Deckung der Pfandbriefe dient.
(3) Die Beachtung der §§ 2, 3 und der vorstehenden Vorschriften ist bei den Kreditanstalten im Lande Österreich durch einen Treuhänder zu überwachen; für jeden Treuhänder ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Treuhänder und sein Stellvertreter werden durch den Reichswirtschaftsminister bestellt. Für die Rechte und Pflichten des Treuhänders gelten die §§ 30 bis 33 des Hypothekenbankgesetzes und die Vorschriften des Artikel 2 dieser Verordnung sinngemäß.
(4) Eintragungen in den öffentlichen Büchern, die eine in das Deckungsregister eingetragene, mit dem Kautionsband behaftete Hypothek betreffen, können nur auf Grund einer vom Treuhänder mitgefertigten Urkunde vorgenommen werden.
(5) Das Kautionsband kann ganz oder teilweise nur gelöscht werden, wenn eine Bestätigung des Treuhänders beigebracht wird, daß die Hypothek im Deckungsregister gelöscht oder daß die belastete Liegenschaft von der Haftung für die Hypothek freigegeben ist.
(6) Von der Eintragung und von der Löschung des Kautionsbandes ist der Treuhänder zu benachrichtigen.
(7) Die zum Zweck der Eintragung und Löschung des Kautionsbandes ausgestellten Urkunden und vorgenommenen bücherlichen Eintragungen sind gebühren- und stempelfrei.
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