Bundesgesetz vom 25. Juli 1946 über die Devisenbewirtschaftung (Devisengesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1946-09-15
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 45
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Präambel/Promulgationsklausel

Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sollen ermöglichen, die vorhandenen und anfallenden Devisen zu erfassen und der heimischen Wirtschaft nach Maßgabe der Dringlichkeit des Bedarfs zur Verfügung zu stellen. Zur Durchführung wird die Österreichische Nationalbank, die satzungsgemäß für die Aufrechterhaltung und Sicherung der Währung zu sorgen hat, als Beauftragte des Bundes herangezogen. Zur Erreichung dieses Zwecks haben alle Behörden und öffentlichen Stellen bei der Bearbeitung von Angelegenheiten, die für die Devisenbewirtschaftung von Bedeutung sind, einvernehmlich mit der Österreichischen Nationalbank vorzugehen und sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben in jeder Hinsicht zu unterstützen.

Abschnitt I.

Begriffsbestimmungen.

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Zahlungsmittel:

2.

ausländische Zahlungsmittel:

3.

Forderungen in inländischer Währung:

4.

Gold:

5.

inländische Wertpapiere:

6.

österreichische Auslandstitel:

7.

ausländische Wertpapiere:

8.

Ausland:

9.

Inländer:

10.

Ausländer:

Natürliche Personen, die nicht Inländer sind, und juristische Personen, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Ausland haben;

ausländische Niederlassungen inländischer Unternehmungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Ausländer, wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet;

11.

Handel:

Ankauf, Verkauf und Tausch, Entleihung und Verleihung, Belehnung, Verpfändung sowie die Vermittlung solcher Geschäfte, gleichviel ob sie gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig abgeschlossen oder vermittelt werden;

12.

Devisenhändler:

Kreditinstitute, die durch die Österreichische Nationalbank zum Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln oder mit Forderungen in ausländischer Währung für Rechnung der Österreichischen Nationalbank oder für eigene Rechnung ermächtigt werden;

13.

Bewilligungen:

Schriftliche Bewilligungsbescheide der Österreichischen Nationalbank oder einer von ihr ermächtigten Stelle.

(2) Die Österreichische Nationalbank kann verbindlich feststellen, ob eine Person oder ein Gegenstand den Begriffsbestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht, insbesondere ob eine Person Inländer oder Ausländer ist. Gegen einen solchen Feststellungsbescheid ist binnen zwei Wochen nach Zustellung die Berufung zulässig. Über die Berufung, die bei der Österreichischen Nationalbank einzubringen ist, entscheidet das Bundesministerium für Finanzen; aufschiebende Wirkung kommt der Berufung nicht zu.

Abschnitt I.

Begriffsbestimmungen.

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Zahlungsmittel:

2.

ausländische Zahlungsmittel:

3.

Forderungen in inländischer Währung:

4.

Gold:

5.

inländische Wertpapiere:

6.

österreichische Auslandstitel:

7.

ausländische Wertpapiere:

8.

Ausland: Das Gebiet außerhalb der Grenzen Österreichs:

9.

Inländer:

10.

Ausländer:

Natürliche Personen, die nicht Inländer sind, und juristische Personen, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Ausland haben;

ausländische Niederlassungen inländischer Unternehmungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Ausländer, wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet;

11.

Handel:

Ankauf, Verkauf und Tausch, Entleihung und Verleihung, Belehnung, Verpfändung sowie die Vermittlung solcher Geschäfte, gleichviel ob sie gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig abgeschlossen oder vermittelt werden;

12.

Devisenhändler:

Kreditinstitute, die durch die Österreichische Nationalbank zum Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln oder mit Forderungen in ausländischer Währung für Rechnung der Österreichischen Nationalbank oder für eigene Rechnung ermächtigt werden;

13.

Bewilligungen:

Schriftliche Bewilligungsbescheide der Österreichischen Nationalbank oder einer von ihr ermächtigten Stelle.

(2) Die Österreichische Nationalbank kann verbindlich feststellen, ob eine Person oder ein Gegenstand den Begriffsbestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht, insbesondere ob eine Person Inländer oder Ausländer ist. Gegen einen solchen Feststellungsbescheid ist binnen zwei Wochen nach Zustellung die Berufung zulässig. Über die Berufung, die bei der Österreichischen Nationalbank einzubringen ist, entscheidet das Bundesministerium für Finanzen; aufschiebende Wirkung kommt der Berufung nicht zu.

Abschnitt II.

Beschränkung und Verbote.

1.

Zahlungsmittel, Forderungen und Gold.

§ 2. (1) Der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Forderungen in ausländischer Währung, Gold und Goldmünzen, die nicht als Zahlungsmittel gelten, ist nur der Österreichischen Nationalbank und den von ihr dazu ermächtigten Personen gestattet.

(2) Die Ermächtigung für Devisenhändler und Wechselstuben ist an Kreditinstituten zu erteilen, wenn

1.

sie über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, in der geltenden Fassung verfügen,

2.

ihre personelle, organisatorische und technische Ausstattung die ordnungsgemäße Durchführung solcher Geschäfte gewährleistet,

3.

die Personen, die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß auf das Unternehmen ausüben, die erforderliche Verläßlichkeit besitzen, und

4.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 573/1993.)

(3) Die Ermächtigung nach Abs. 1 oder 2 erlischt mit der Zurücknahme oder dem Erlöschen der Berechtigung zur Durchführung von Bankgeschäften (§ 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz), soweit die gleichen Geschäfte betroffen sind. Die Oesterreichische Nationalbank hat das Erlöschen der Ermächtigung mit Bescheid festzustellen.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ermächtigung (Abs. 1 und 2) zu entziehen:

1.

wenn die Erteilung der Ermächtigung durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist;

2.

bei Verletzung dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Kundmachungen oder Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank:

a)

bereits bei erstmaligem Verstoß,

b)

im Wiederholungsfall, wenn dem Auftrag der Oesterreichischen Nationalbank auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb der von ihr mit längstens drei Monaten festzusetzenden Frist nicht entsprochen wird;

3.

bei Devisenhändlern denen die Ermächtigung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde und bei Wechselstuben bei Wegfall einer Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 und 3, bei sonstigen Devisenhändlern auch bei Wegfall der Voraussetzung nach Abs. 2 Z 4.

(5) Die Österreichische Nationalbank verlautbart von dem Zeitpunkt an, den das Bundesministerium für Finanzen kundmacht, die Kurse und Preise, zu denen ausländische Zahlungsmittel und Feingold gegen inländische Zahlungsmittel gehandelt werden dürfen. Diese Kurse und Preise sind im Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung'' zu verlautbaren; jede von dieser Verlautbarung abweichende Veröffentlichung über die Bewertung von ausländischen Zahlungsmitteln und Feingold im Inland ist verboten.

(6) Wenn für ausländische Währungen eine Kursfestsetzung nicht erfolgt, so ist für Geschäfte in diesen Währungen die Bewilligung für den zu Grunde zu legenden Kurs einzuholen.

Abschnitt II.

Beschränkung und Verbote.

1.

Zahlungsmittel, Forderungen und Gold.

§ 2. (1) Der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Forderungen in ausländischer Währung, Gold und Goldmünzen, die nicht als Zahlungsmittel gelten, ist nur der Österreichischen Nationalbank und den von ihr dazu ermächtigten Personen gestattet.

(2) Die Ermächtigung für Devisenhändler und Wechselstuben ist an Kreditinstituten zu erteilen, wenn

1.

sie über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, in der geltenden Fassung verfügen,

2.

ihre personelle, organisatorische und technische Ausstattung die ordnungsgemäße Durchführung solcher Geschäfte gewährleistet,

3.

die Personen, die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß auf das Unternehmen ausüben, die erforderliche Verläßlichkeit besitzen, und

4.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 573/1993.)

(3) Die Ermächtigung nach Abs. 1 oder 2 erlischt mit der Zurücknahme oder dem Erlöschen der Berechtigung zur Durchführung von Bankgeschäften (§ 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz), soweit die gleichen Geschäfte betroffen sind. Die Oesterreichische Nationalbank hat das Erlöschen der Ermächtigung mit Bescheid festzustellen.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ermächtigung (Abs. 1 und 2) zu entziehen:

1.

wenn die Erteilung der Ermächtigung durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist;

2.

bei Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften oder Bescheide gemäß § 23 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1:

a)

bereits bei erstmaligem Verstoß,

b)

im Wiederholungsfall, wenn dem Auftrag der Oesterreichischen Nationalbank auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb der von ihr mit längstens drei Monaten festzusetzenden Frist nicht entsprochen wird;

2.

In § 2 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „bei Verletzung dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Kundmachungen oder Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank'' durch die Wortfolge „bei Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften oder Bescheide gemäß § 23 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1'' ersetzt.

3.

bei Devisenhändlern denen die Ermächtigung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde und bei Wechselstuben bei Wegfall einer Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 und 3, bei sonstigen Devisenhändlern auch bei Wegfall der Voraussetzung nach Abs. 2 Z 4.

(5) Die Österreichische Nationalbank verlautbart von dem Zeitpunkt an, den das Bundesministerium für Finanzen kundmacht, die Kurse und Preise, zu denen ausländische Zahlungsmittel und Feingold gegen inländische Zahlungsmittel gehandelt werden dürfen. Diese Kurse und Preise sind im Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung'' zu verlautbaren; jede von dieser Verlautbarung abweichende Veröffentlichung über die Bewertung von ausländischen Zahlungsmitteln und Feingold im Inland ist verboten.

(6) Wenn für ausländische Währungen eine Kursfestsetzung nicht erfolgt, so ist für Geschäfte in diesen Währungen die Bewilligung für den zu Grunde zu legenden Kurs einzuholen.

Abschnitt II.

Beschränkung und Verbote.

1.

Zahlungsmittel, Forderungen und Gold.

§ 2. (1) Der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Forderungen in ausländischer Währung, Gold und Goldmünzen, die nicht als Zahlungsmittel gelten, ist nur der Österreichischen Nationalbank und den von ihr dazu ermächtigten Personen gestattet.

(2) Die Ermächtigung für Devisenhändler und Wechselstuben ist an Kreditinstituten zu erteilen, wenn

1.

sie über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, in der geltenden Fassung verfügen,

2.

ihre personelle, organisatorische und technische Ausstattung die ordnungsgemäße Durchführung solcher Geschäfte gewährleistet,

3.

die Personen, die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß auf das Unternehmen ausüben, die erforderliche Verläßlichkeit besitzen, und

4.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 573/1993.)

(3) Die Ermächtigung nach Abs. 1 oder 2 erlischt mit der Zurücknahme oder dem Erlöschen der Berechtigung zur Durchführung von Bankgeschäften (§ 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz), soweit die gleichen Geschäfte betroffen sind. Die Oesterreichische Nationalbank hat das Erlöschen der Ermächtigung mit Bescheid festzustellen.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ermächtigung (Abs. 1 und 2) zu entziehen:

1.

wenn die Erteilung der Ermächtigung durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist;

2.

bei Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften oder Bescheide gemäß § 23 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1:

a)

bereits bei erstmaligem Verstoß,

b)

im Wiederholungsfall, wenn dem Auftrag der Oesterreichischen Nationalbank auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb der von ihr mit längstens drei Monaten festzusetzenden Frist nicht entsprochen wird;

2.

In § 2 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „bei Verletzung dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Kundmachungen oder Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank” durch die Wortfolge „bei Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften oder Bescheide gemäß § 23 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1” ersetzt.

3.

bei Devisenhändlern denen die Ermächtigung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde und bei Wechselstuben bei Wegfall einer Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 und 3, bei sonstigen Devisenhändlern auch bei Wegfall der Voraussetzung nach Abs. 2 Z 4.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998)

§ 3. Nur mit Bewilligung darf verfügt werden über:

1.

Ausländische Zahlungsmittel, es sei denn, daß sie an die Österreichische Nationalbank oder einen Devisenhändler verkauft werden;

2.

Forderungen eines Ausländers in in- oder ausländischer Währung gegen einen Inländer;

3.

Forderungen eines Inländers in in- oder ausländischer Währung gegen einen Ausländer, es sei denn, daß die Forderungen an die Österreichische Nationalbank oder einen Devisenhändler verkauft werden;

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