Bundesgesetz vom 19. November 1947 über die Verringerung des Geldumlaufs und der Geldeinlagen bei Kreditinstituten (Währungsschutzgesetz – W. Sch. G.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 40
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Abkürzung

W. Sch. G.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

W. Sch. G.

I. Geldumlauf.

§ 1. Der Nennwert folgender gesetzlicher Zahlungsmittel wird mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes auf ein Drittel herabgesetzt:

a)

Banknoten der Österreichischen Nationalbank,

b)

Noten der Alliierten Militärbehörde zu 5, 2, 1 Schilling und zu 50 Groschen,

c)

Scheidemünzen zu 50 Reichspfennig und darüber.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 2. (1) Die im § 1 genannten Geldzeichen werden nach den folgenden Bestimmungen in neue Geldzeichen umgetauscht; hiebei werden Auszahlungsbeträge, die nicht auf volle Groschen lauten, entsprechend abgerundet.

(2) Die Umtauschfrist beginnt an dem dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes folgenden Tag und dauert 14 Tage. Das Bundesministerium für Finanzen kann sie im Bedarfsfall mit Kundmachung in der „Wiener Zeitung“ verlängern.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 3. (1) Die gemäß § 2 umzutauschenden Geldzeichen sind innerhalb der Umtauschfrist einer Umtauschstelle zu übergeben. Umtauschstellen sind: Die Österreichische Nationalbank, Hauptanstalt Wien, das Postsparkassenamt sowie alle Postämter, die seine Sammelstellen sind, die Kreditinstitute (Bankiers), die Hypothekenanstalten, die Sparkassen und die Kreditgenossenschaften mit Tagesverkehr.

(2) Die Geldzeichen sind der Umtauschstelle mit einem Umtauschschein in drei gleichlautenden Ausfertigungen einzureichen; diese sind bei den Umtauschstellen gegen Entrichtung einer Manipulationsgebühr von 1 S zu beziehen.

(3) Für Personen, die einem Haushalt angehören, kann ein Mitglied des Haushalts den Umtausch mit einem Umtauschschein gemeinsam vornehmen.

(4) Wer für einen anderen Geldzeichen der in § 1 genannten Art verwahrt, ist berechtigt und verpflichtet, sie namens des Eigentümers umzutauschen.

(5) Der Einlieferer hat der Umtauschstelle, sofern er ihr nicht persönlich bekannt ist, seine Identität durch Urkunden oder der Umtauschstelle bekannte Zeugen nachzuweisen.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 4. (1) Die Umtauschstelle tauscht dem Einlieferer die ei-ngelieferten Geldzeichen in folgender Weise in neue Geldzeichen um:

a)

150 S für jede im Umtauschschein angeführte natürliche Person oder, wenn der eingelieferte Gesamtbetrag geringer ist, den vollen Betrag nach dem Verhältnis 1 zu 1, sofern der Einlieferer die zu Beginn der Umtauschfrist laufende Lebensmittelkarte dieser Personen oder eine vom Bundesministerium für Finanzen mit Kundmachung in der „Wiener Zeitung“ zu bestimmende andere Urkunde vorweist. Die Umtauschstelle hat die ihr vorgelegten Lebensmittelkarten deutlich mit Stempelaufdruck zu kennzeichnen, den allenfalls vom Bundesministerium für Finanzen in der „Wiener Zeitung“ mit Kundmachung bestimmten Abschnitt davon abzutrennen und die erwähnten anderen Urkunden einzuziehen;

b)

den eingelieferten Restbetrag nach dem Verhältnis 3 zu 1.

(2) Juristischen Personen und natürlichen Personen, deren Lebensmittelkarte oder sonstige Urkunde [Abs. (1)] nicht vorgelegt wird, wird der Gesamtbetrag der eingelieferten Geldzeichen nach dem Verhältnis 3 zu 1 umgetauscht.

(3) Unter der ersten der in den Abs. (1) und (2) angegebenen Verhältniszahlen ist der alte Nennwert der eingelieferten Geldzeichen zu verstehen.

(4) Die Umtauschstelle bestätigt auf dem Umtauschschein, in welcher Weise sie den Umtausch vorgenommen hat. Eine der drei Gleichschriften folgt sie dem Einlieferer aus, eine leitet sie zum Zweck der Abrechnung an die Österreichische Nationalbank, die dritte übermittelt sie dem für den Einlieferer zuständigen Finanzamt.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 5. (1) Landwirte können von dem für sie zuständigen Finanzamt verlangen, daß ihnen ein Betrag auf ihrem Steuerkonto gutgebracht wird, der dem ziffermäßigen Verlust entspricht, den sie durch den Umtausch jenes Höchstbetrages ihrer Geldzeichen gemäß § 4 erleiden, den sie für nach dem 15. Juli 1947 abgeliefertes Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais), Kartoffeln, Zuckerrüben, Wintergemüse und Schlacht(Stech)vieh eingenommen haben.

(2) Der Nachweis der Ablieferung [Abs. (1)] ist durch den Schlußschein des für die Übernahme der Waren befugten Einkäufers zu erbringen.

(3) Der gemäß Abs. (1) auf Steuerkonto gutgebrachte Betrag ist zur Abdeckung bestehender Steuerschulden zu verwenden. Ein verbleibender Rest ist bar auszuzahlen.

(4) Die Österreichische Nationalbank hat dem Bundesministerium für Finanzen auf sein Verlangen aus dem Erlös der Umtauschaktion (§ 4) den gemäß Abs. (1) bei den Finanzämtern gutgebrachten Gesamtbetrag auf Girokonto gutzuschreiben.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 6. (1) Die Umtauschstellen, ausgenommen die Postämter, haben die bei ihnen zum Umtausch eingelieferten Geldzeichen samt den abgetrennten Abschnitten der Lebensmittelkarten und den eingezogenen anderen Urkunden sowie ihre eigenen Bestände an solchen Geldzeichen an die Österreichische Nationalbank abzuführen. Die Abfuhr durch die Postämter wird durch Dienstanweisung geregelt.

(2) Die Österreichische Nationalbank wird den Umtauschstellen die abgeführten Beträge nach Überprüfung der Umtauschscheine und der Lebensmittelkartenabschnitte oder anderen zugelassenen Urkunden nach den im § 4 angegebenen Verhältnissen anrechnen.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 7. Mit Ablauf der Umtauschfrist verlieren die gemäß § 2 umzutauschenden Geldzeichen ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel.

Abkürzung

W. Sch. G.

II. Geldeinlagen.

A. Sperrguthaben.

§ 8. (1) Die bei Kreditinstituten (§ 37) bestehenden Guthaben auf Alt-, Neu- und Konversions-Sperrkonten (Sperrguthaben) werden nach den folgenden Bestimmungen für den Bund in Anspruch genommen.

(2) Unter diese Bestimmung fallen Guthaben auf Konten und Sparbüchern, über die gemäß § 13, Abs. (1), Punkt 2, § 14, Punkt 2, § 15 und § 20, Abs. (4), des Schillinggesetzes vom 30. November 1945, St. G. Bl. Nr. 231, sowie § 3, Punkt I und III, der Verordnung vom 23. Dezember 1945, B. G. Bl. Nr. 1/1945, Verfügungen nicht zulässig sind. Ausgenommen sind Einlagen im Verkehr zwischen den Kreditinstituten einschließlich ihrer Einlagen bei der Österreichischen Nationalbank.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 9. (1) Die Kreditinstitute haben die bei ihnen bestehenden Sperrguthaben mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes zur Gänze abzubuchen und dem Bundesschatz auf einem Sonderkonto gutzuschreiben.

(2) Personen, die geltend machen, daß sie als Beauftragte oder Treuhänder Geldbeträge verwalten, die auf ihren Sperrkonten gutgeschrieben sind, können dies binnen einem Monat nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes der zuständigen Finanzlandesdirektion nachweisen. Erachtet die Finanzlandesdirektion diesen Nachweis als erbracht, so spricht sie aus, daß der betreffende Teil des Sperrguthabens als Sperrguthaben jener Person zu gelten hat, deren Beauftragter oder Treuhänder der Kontoinhaber ist. Durch die Entscheidung der Finanzlandesdirektion wird das Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Personen nicht berührt.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 10. (1) Physische Personen, die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes Inhaber von Sperrguthaben sind, können, sofern für sie die Voraussetzungen zur Verfügung über Sperrkonten gemäß § 13, Abs. (1), Punkt 1a, des Schillinggesetzes vorliegen, binnen zwei Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bei dem für sie zuständigen Finanzamt die einmalige Rückbuchung eines Betrags bis zu 2500 S oder, wenn ihr Haushalt aus mehr als zwei Personen besteht, bis zu 3500 S beantragen. Das Zutreffen der erwähnten Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien des zuständigen magistratischen Bezirksamts nachzuweisen. Das Finanzamt veranlaßt auf Grund der von ihm vorgenommenen Überprüfung die Rückbuchung des entsprechenden Betrags von dem gemäß § 9 abgebuchten Sperrbetrag. Innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes sind Barabhebungen gemäß § 13, Abs. (1), Punkt 1a, des Schillinggesetzes weiterhin zulässig, sofern die dort vorgesehene Bestätigung beigebracht wird. In diesen Fällen haben die Kreditinstitute den gemäß § 9 abgebuchten Betrag richtigzustellen.

(2) Für aus der Kriegsgefangenschaft und Emigration heimkehrende österreichische Staatsbürger beginnt die zweimonatige Frist [Abs. (1)] mit dem Tag ihrer Heimkehr.

(3) Wird eine Rückbuchung zugunsten von Personen veranlaßt, deren Sperrguthaben von einem Konto (Sparbuch) ihres Beauftragten oder Treuhänders abgebucht wurde [§ 9, Abs. (2)], so ist der rückgebuchte Betrag auf ein auf ihren Namen lautendes Konto (Sparbuch) bei dem gleichen Kreditinstitut zu übertragen.

(4) Über den rückgebuchten Betrag kann der Kontoinhaber durch Barabhebung oder Giroüberweisung bis zu 250 S, wenn der Haushalt aus mehr als zwei Personen besteht, bis zu 350 S monatlich verfügen.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 11. (1) Die gemäß § 9 des Schillinggesetzes den Einlieferern von Reichsmark- und AM-Schillingnoten ausgefolgten Formblätter sind binnen zwei Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bei einem Kreditinstitut zur Gutschrift des Restbetrages auf Konversionskonto (§ 3 der Verordnung B. G. Bl. Nr. 1/1945) zu überreichen. Hiebei hat das Kreditinstitut von dem gutgeschriebenen Betrag 60 v. H. abzubuchen. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 finden sinngemäß Anwendung.

(2) Werden Formblätter nicht fristgerecht gemäß Abs. (1) vorgelegt, so verfallen die darin ausgewiesenen Restbeträge zugunsten des Bundesschatzes. In Fällen nachgewiesener unverschuldeter Unmöglichkeit der Vorlage kann das Bundesministerium für Finanzen die Fristversäumnis nachsehen.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 12. Die gemäß § 11 dem Bund verfallenen Geldbeträge sind zur Abschreibung von der Bundesschuld [§ 1, Abs. (2), der Notenbanküberleitungsgesetz-Novelle vom 13. Juni 1946, B. G. Bl. Nr. 122] zu verwenden.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 13. (1) Physische Personen, die Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen auf Kapitalleistungen zufolge Eintrittes des Versicherungsfalles erwerben, können, sofern für sie die Voraussetzungen des folgenden Abs. 2 und des § 13 Abs. 1 Punkt 1 lit. a des Schillinggesetzes, StGBl. Nr. 231/1945, vorliegen, binnen zwei Monaten nach Fälligwerden des Anspruches bei dem für sie zuständigen Finanzamt beantragen, daß ihnen der Bund den Betrag, um den die Versicherungsleistung nach diesem Bundesgesetz gekürzt worden ist, jedoch nicht mehr als 2 500 S und, wenn ihr Haushalt aus mehr als zwei Personen besteht, nicht mehr als 3 500 S einmalig auszahlt.

(2) Den Antrag nach Abs. 1 können nur solche physische Personen stellen, die nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages bereits am 1. Jänner 1955 bezugsberechtigt gewesen sind oder nachher an Stelle der damals bezugsberechtigten, aber inzwischen verstorbenen Person während der Versicherungsdauer die Bezugsberechtigung erworben haben. Bei auf den Überbringer lautenden Versicherungspolizzen kann dieser nur dann einen Antrag nach Abs. 1 stellen, wenn der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles zum Überbringer in einem besonderen sittlichen Verpflichtungsverhältnis stand.

(3) Das Zutreffen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Punkt 1 lit. a des Schillinggesetzes ist durch eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien des zuständigen magistratischen Bezirksamtes, nachzuweisen. Zum Nachweis des Kürzungsbetrages der Versicherung und der Bezugsberechtigung ist dem Finanzamt eine Bestätigung der Versicherungsunternehmung vorzulegen.

(4) Bei Versicherungsverträgen, die gemäß den Kundmachungen BGBl. Nr. 178/1936, 324/1936, 325/1936 und 326/1936 an die Österreichische Versicherungs-A. G. übertragen worden sind, kann, sofern der Versicherungsfall vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eingetreten ist, der Antrag nach Abs. 1 binnen zwei Monaten, nachdem der Versicherer die betreffende Versicherung endgültig abgerechnet hat, gestellt werden. Das gleiche gilt bei Versicherungsverträgen, für die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes ein Zahlungsverbot gemäß § 89 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. März 1937, Deutsches RGBl. I S. 269 besteht.

(5) Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn der Anspruch nach dem 31. Dezember 1965 fällig wird.

Abkürzung

W. Sch. G.

B. Beschränkt verfügbare und freie Guthaben.

§ 14. (1) Die bei Kreditinstituten bestehenden, auf Schillinge lautenden Guthaben auf Alt- und Konversions-Konten (§§ 13, 20 Schillinggesetz, § 3 der Verordnung B. G. Bl. Nr. 1/1945) – einschließlich der gemäß § 11 geschaffenen Konversionsguthaben – werden, soweit sie nicht gemäß § 8 Sperrguthaben sind, bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Forderungen gegen den Bundesschatz umgewandelt. Guthaben, die durch 50 S nicht restlos teilbar sind, werden zu diesem Zweck entsprechend abgerundet. Doch kann der Kontoinhaber das Guthaben auf den nächsten durch 50 S restlos teilbaren Betrag erhöhen.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann für diese Forderungen Bundesschuldverschreibungen ausgeben oder sie zur Eintragung in ein zu schaffendes Bundesschuldbuch bestimmen. Diese Bundesschulden werden mit 2 v. H. im Jahr verzinst. Die näheren Bestimmungen über Verzinsung und Rückzahlung der Forderungen, über die Zulässigkeit ihrer Belastung und Veräußerung sowie über die Einrichtung eines Bundesschuldbuchs werden mit Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates getroffen.

(3) Die im Abs. (2) erwähnten Bundesschuldverschreibungen und Bundesschuldbuchforderungen können zum Nennwert zur Abstattung der zu erhebenden Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe verwendet werden (§ 36).

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 15. (1) Ein nach der Umwandlung gemäß § 14 verbleibender Guthabensteil wird für den Bund in Anspruch genommen.

(2) Auf die gemäß Abs. (1) in Anspruch genommenen Guthabensteile finden die Bestimmungen des § 10 insoweit sinngemäß Anwendung, als der gemäß § 10 rückzubuchende Betrag mangels eines zureichenden Sperrguthabens die dort bestimmte Höhe nicht erreicht.

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W. Sch. G.

§ 16. (1) Übersteigt ein bei einem Kreditinstitut bestehendes, auf Schillinge lautendes Guthaben auf einem Neukonto (§§ 14, 19, 20 Schillinggesetz) bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes den Stand vom 12. November 1947, so werden vom Unterschiedsbetrag zwei Drittel für den Bund in Anspruch genommen; hiebei werden Beträge, die nicht auf volle Schillinge lauten, entsprechend abgerundet.

(2) Im übrigen sind vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes an Verfügungen über Guthaben auf Neukonten [Abs. (1)] im Rahmen der Statuten und Geschäftsbedingungen nur in folgenden Grenzen zulässig:

a)

Über die Hälfte des Guthabens, das nach Abzug des gemäß Abs. (1) in Anspruch genommenen Betrags verbleibt, ohne Beschränkung,

b)

über die andere Hälfte in zwei gleichen Vierteljahresraten, beginnend mit dem auf den Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes folgenden dritten Vierteljahr.

(3) Auf Guthaben auf Neukonto [Abs. (1)], die 1000 S nicht übersteigen, finden die Bestimmungen des Abs. (2) keine Anwendung.

(4) Bei Anwendung der Bestimmungen der Abs. (1) bis (3) bleiben Kontenteile, die gemäß § 8 Sperrguthaben sind, außer Betracht.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 17. (1) Die bei Kreditinstituten bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bestehenden Guthaben öffentlicher Kassen (§ 21 Schillinggesetz) werden um ein Viertel gekürzt. Hiebei werden Beträge, die nicht auf volle Schillinge lauten, entsprechend abgerundet.

(2) Ein weiteres Viertel wird für Verfügungen auf ein Jahr gesperrt.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 18. (1) Von den Bestimmungen der §§ 14 und 16 sind ausgenommen:

a)

die gemäß § 10 rückgebuchten Beträge,

b)

die Einlagen der Kreditinstitute und Versicherungsunternehmungen einschließlich der Sozialversicherungsinstitute,

c)

Guthaben ausländischer Notenbanken, ferner Guthaben aus Clearing- oder Kompensationsgeschäften, die bei der Österreichischen Nationalbank oder mit ihrer Bewilligung bei einem anderen Kreditinstitut bestehen.

(2) Auf Beträge, die vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes überwiesen oder zur Barauszahlung angewiesen wurden, deren Gutschrift oder Barauszahlung aber erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte, sind die Bestimmungen der §§ 14 bis 17 derart anzuwenden, als ob die Gutschrift oder Überweisung bereits vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erfolgt wäre.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 19. (1) Die Kreditinstitut haben die gemäß §§ 14 bis 16 für den Bund in Anspruch genommenen und die gemäß § 14, Abs. (1), in Forderungen gegen den Bundesschatz umgewandelten Beträge sowie die Kürzungsbeträge nach § 17, Abs. (1), mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes abzubuchen und dem Bundesschatz auf einem Sonderkonto gutzuschreiben. Die Bestimmung des § 9, Abs. (2), findet Anwendung.

(2) Für die gemäß § 11 geschaffenen Konversionsguthaben gelten die Bestimmungen des Abs. (1) mit der Maßgabe, daß die Abbuchung gleichzeitig mit der Entstehung des Guthabens zu erfolgen hat.

Abkürzung

W. Sch. G.

C. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 20. Auf Guthaben auf Konten (Sparbüchern), deren Gesamteinlage einschließlich der gesperrten Teile 100 S nicht überschreitet, finden nur die Bestimmungen des § 16, Abs. (1), Anwendung. Im übrigen sind Verfügungen über solche Guthaben im Rahmen der Statuten und Geschäftsbedingungen unbeschränkt zulässig.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 21. Für die letzte Gehalts(Lohn)zahlung vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes gelten folgende Bestimmungen:

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