Bundesgesetz vom 10. Dezember 1947 betreffend die Errichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz)
Artikel I.
Errichtung, Form und Aufgabe der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder.
§ 1. Zweck, Bezeichnung, Zuständigkeit und Sitz.
(1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller natürlichen Personen, juristischen Personen (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Personengemeinschaften (Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Offenen Erwerbsgesellschaften, Kommandit-Erwerbsgesellschaften), die innerhalb des Bundesgebietes zur Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders (§§ 3 und 32) befugt sind, wird die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, im folgenden kurz "Kammer" genannt, errichtet.
(2) Die Kammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Wien. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
§ 2. Aufgaben und Befugnisse.
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat einen selbständigen und einen übertragenen Wirkungsbereich. Im selbständigen Wirkungsbereich hat die Kammer die Aufgabe:
Die gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Wirtschaftstreuhänder und die Würde des Berufes zu wahren;
Wünsche und Vorschläge über alle Angelegenheiten, die den Beruf der Wirtschaftstreuhänder betreffen, in Beratung zu nehmen;
ihre Wahrnehmungen und Vorschläge über die Bedürfnisse des Berufsstandes und der Wirtschaft auf allen Gebieten des Aufgabenbereiches der Wirtschaftstreuhänder den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften zur Kenntnis zu bringen;
die berufliche Weiterbildung ihrer Mitglieder zu fördern und für eine entsprechende Heranbildung des beruflichen Nachwuchses Sorge zu tragen;
gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen und solche, die der Wohlfahrt, Unterstützung und Altersfürsorge ihrer Mitglieder und deren Hinterbliebenen dienen, zu errichten, zu betreiben oder zu fördern;
für die disziplinäre Überwachung der Berufsangehörigen und Berufsanwärter unter Beachtung der in dieser Hinsicht erlassenen gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen.
(2) Die Kammer hat durch Erstattung von Berichten, Gutachten und Anträgen sowie durch Erteilung von Auskünften, Ausstellung von Bescheinigungen und sonstige Maßnahmen unterstützend an der öffentlichen Verwaltung mitzuwirken.
(3) Entwürfe zu Bundesgesetzen, die Interessen berühren, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Körperschaften der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter Einräumung einer angemessenen Äußerungsfrist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für einschlägige Verordnungen.
(4) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Kammer:
Die öffentliche Bestellung von physischen Personen zu Wirtschaftstreuhändern;
die Anerkennung Juristischer Personen und Personengemeinschaften zur Berufsausübung;
die Eintragung der unter lit. a und b angeführten Personen (Gesellschaften) in die Liste der Wirtschaftstreuhänder;
Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden oder für solche Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen;
das Zulassungs- und Prüfungsverfahren für die Eignungsermittlung der Berufsanwärter im Rahmen der diesbezüglich erlassenen Gesetze und Verordnungen;
die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Kammer durch Gesetze übertragen werden.
§ 2. Aufgaben und Befugnisse.
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat einen selbständigen und einen übertragenen Wirkungsbereich. Im selbständigen Wirkungsbereich hat die Kammer die Aufgabe:
Die gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Wirtschaftstreuhänder und die Würde des Berufes zu wahren;
Wünsche und Vorschläge über alle Angelegenheiten, die den Beruf der Wirtschaftstreuhänder betreffen, in Beratung zu nehmen;
ihre Wahrnehmungen und Vorschläge über die Bedürfnisse des Berufsstandes und der Wirtschaft auf allen Gebieten des Aufgabenbereiches der Wirtschaftstreuhänder den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften zur Kenntnis zu bringen;
die berufliche Weiterbildung ihrer Mitglieder und die entsprechende Heranbildung des beruflichen Nachwuchses zu fördern, wobei die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu diesem Zweck zur Gründung und dem Betrieb von Einrichtungen und Unternehmungen berechtigt ist;
gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen und solche, die der Wohlfahrt, Unterstützung und Altersfürsorge ihrer Mitglieder und deren Hinterbliebenen dienen, zu errichten, zu betreiben oder zu fördern;
für die disziplinäre Überwachung der Berufsangehörigen und Berufsanwärter unter Beachtung der in dieser Hinsicht erlassenen gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen.
(2) Die Kammer hat durch Erstattung von Berichten, Gutachten und Anträgen sowie durch Erteilung von Auskünften, Ausstellung von Bescheinigungen und sonstige Maßnahmen unterstützend an der öffentlichen Verwaltung mitzuwirken.
(3) Entwürfe zu Bundesgesetzen, die Interessen berühren, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Körperschaften der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter Einräumung einer angemessenen Äußerungsfrist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für einschlägige Verordnungen.
(4) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Kammer:
Die öffentliche Bestellung von physischen Personen zu Wirtschaftstreuhändern;
die Anerkennung Juristischer Personen und Personengemeinschaften zur Berufsausübung;
die Eintragung der unter lit. a und b angeführten Personen (Gesellschaften) in die Liste der Wirtschaftstreuhänder;
Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden oder für solche Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen;
das Zulassungs- und Prüfungsverfahren für die Eignungsermittlung der Berufsanwärter im Rahmen der diesbezüglich erlassenen Gesetze und Verordnungen;
die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Kammer durch Gesetze übertragen werden.
Artikel II.
Aufbau, Gliederung und Funktion der Kammer.
§ 3. Berufsgruppen.
(1) Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Angehörigen folgender Berufsgruppen:
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
Buchprüfer und Steuerberater,
Steuerberater.
(2) Die rechtliche Stellung und die beruflichen Pflichten der Wirtschaftstreuhänder sowie ihre Zugehörigkeit zu den Berufsgruppen sind in einem besonderen Bundesgesetz über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) zu regeln.
§ 4. Mitgliedschaft; Berufsanwärter.
(1) Die Kammer besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern und aus Berufsanwärtern.
(2) Als ordentliche Mitglieder gehören der Kammer alle Personen (Gesellschaften) an, die eine Befugnis gemäß den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung innehaben und, soweit es sich um physische Personen handelt, im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sind.
(3) Sofern die in Abs. 2 genannten physischen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, gehören sie der Kammer als außerordentliche Mitglieder an. Diese sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, besitzen jedoch weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
(4) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Standes zu wahren, die vorgeschriebenen Umlagen pünktlich zu entrichten und die Kammerbeschlüsse zu befolgen.
(5) Als Berufsanwärter können sich Personen anmelden, die eine für die Zulassung zu einer wirtschaftstreuhänderischen Fachprüfung anrechenbare Tätigkeit ausüben. Die Berufsanwärter haben die Rechte und Pflichten der außerordentlichen Mitglieder.
§ 5. Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft.
(1) Die Mitgliedschaft wird durch die Erlangung einer Befugnis gemäß den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung erworben und endet mit dem Erlöschen der Befugnis zur Ausübung der Berufstätigkeit.
(2) Die Zugehörigkeit als Berufsanwärter beginnt mit dem Tage der schriftlichen Anmeldung bei der Kammer, frühestens aber mit der Erfüllung der Voraussetzungen. Sie endet mit der Aufgabe einer für die Zulassung zu einer wirtschaftstreuhänderischen Fachprüfung anrechenbaren Tätigkeit oder mit dem Erwerb der Mitgliedschaft nach Abs. 1.
(3) Die Mitglieder und Berufsanwärter bleiben zur Leistung rückständiger und für das Jahr, in dem ihr Ausscheiden erfolgt, fällig gewordener Umlagen verpflichtet.
§ 6. Verzeichnisse der Mitglieder und Berufsanwärter.
(1) Die Kammer führt ein Verzeichnis ihrer Mitglieder, eingeteilt nach Berufsgruppen (§ 3) und der Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Mitglieder. Das Verzeichnis liegt zur öffentlichen Einsicht in der Kammer auf.
(2) In einem der öffentlichen Einsicht nicht zugänglichen Verzeichnis sind die Namen und die für das Zulassungs-, Prüfungs- und Bestellungsverfahren wesentlichen Angaben der Berufsanwärter festzuhalten.
(3) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie die Berufsanwärter sind verpflichtet, alle zur Anlage und Führung dieser Verzeichnisse erforderlichen Unterlagen beizubringen.
§ 7. Organe der Kammer.
Organe der Kammer sind:
der Präsident,
das Präsidium,
der Vorstand,
die Rechnungsprüfer,
der Kammertag.
Funktion des Präsidenten und zweier Vizepräsidenten
§ 8. (1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Kammer. Er leitet und überwacht ihre gesamte Geschäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte. Er beruft die Sitzungen der Kammerorgane ein und führt in diesen den Vorsitz.
(2) Die beiden Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung. Im Verhinderungsfalle beauftragt der Präsident einen der beiden Vizepräsidenten mit seiner Vertretung.
§ 9. Präsidium.
(1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten bilden das Präsidium der Kammer.
(2) Dem Präsidium steht bei besonderer Dringlichkeit und in den Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der von den Behörden gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann, die Entscheidung gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch den Vorstand zu.
(3) Das Präsidium hat für die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich für die Einhaltung des Wirkungskreises der Kammer und für die Befolgung der Geschäftsordnung sowie für die Vollziehung der Beschlüsse der Kammerorgane Sorge zu tragen.
§ 10. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1984.)
§ 11. Funktion des Vorstandes.
(1) Der Wirkungskreis des Vorstandes umfaßt alle Aufgaben und Befugnisse, die weder dem Kammertag, dem Präsidium, noch dem Präsidenten oder einem besonderen Ausschuß nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung vorbehalten sind. Er hat überdies bei besonderer Dringlichkeit und in den Fällen zu entscheiden, in denen der Kammertag innerhalb der von den Behörden gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann.
(2) Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen. Er muß einberufen werden, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder unter Angabe des beantragten Beratungsgegenstandes oder der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie es verlangt.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Mitglied des Präsidiums und vier weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand ist berufen, für den Wirkungsbereich der Kammer Kollektivverträge zur Regelung der Arbeits- und Lohnverhältnisse abzuschließen.
Rechnungsprüfer
§ 12. (1) Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß der Kammer nach den für die Pflichtprüfung von Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Kammertag Bericht zu erstatten.
(2) Der Kammertag hat in jedem Geschäftsjahr spätestens mit der Beschlußfassung über den Haushaltsplan zwei Rechnungsprüfer und für jeden von diesen einen Ersatzmann aus dem Kreis der ordentlichen Kammermitglieder zu wählen; Vorstandsmitglieder und deren Ersatzmänner sind nicht wählbar.
§ 13. Berufsgruppenobmänner; Ausschüsse;
Verschwiegenheitspflicht.
(1) Der Vorstand hat zur Besorgung von Aufgaben, die durch die Geschäftsordnung näher bestimmt werden, aus seiner Mitte für jede Berufsgruppe (§ 3) einen Obmann und einen Stellvertreter zu bestellen. Der Berufsgruppenobmann hat tunlichst im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter an der Durchführung der Kammerbeschlüsse mitzuwirken, welche die Interessen der Wirtschaftstreuhänder betreffen, die der von ihm betreuten Berufsgruppe angehören, sowie den Angehörigen dieser Berufgruppe Rat und Auskunft in Berufsangelegenheiten zu erteilen. Hinsichtlich seiner Tätigkeit ist er dem Präsidium verantwortlich.
(2) Der Vorstand kann aus seinen eigenen Mitgliedern oder den übrigen ordentlichen Kammermitgliedern für einzelne Aufgaben besondere Ausschüsse bilden.
(3) Alle Funktionäre und das Personal der Kammer sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen sowie Geschäfts- und Betriebsverhältnisse und Vorgänge, die in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Dienstes in der Kammer zu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren; es ist ihnen jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen untersagt. Von dieser Verpflichtung kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde das Präsidium oder, soweit sie dieses betrifft, die Aufsichtsbehörde entbinden.
Kammertag
§ 14. (1) Der Kammertag ist in jedem Geschäftsjahr mindestens einmal abzuhalten. Außerdem ist ein Kammertag einzuberufen, wenn der Präsident oder der Vorstand es für notwendig erachten oder wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Kammermitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.
(2) Der Kammertag ist mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Sitzung sowie der Beratungsgegenstände schriftlich einzuberufen.
(3) Der Kammertag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde der Eröffnung nicht erreicht, so findet eine Stunde später am selben Orte eine Ersatzversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Die Sitzungen der Kammertage sind in der Regel öffentlich. Ausgenommen hievon sind jene Fälle, in denen durch bundesgesetzliche Vorschriften oder vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die geheime Beratung gefordert wird. Über Angelegenheiten, die den Haushalt der Kammer belasten, sowie über Angelegenheiten des Voranschlages und Rechnungsabschlusses kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden. Die Beschlüsse des öffentlichen Kammertages sind zu veröffentlichen.
§ 15. Funktion des Kammertages.
Dem Kammertag ist vorbehalten:
die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer sowie ihrer Ersatzmänner,
die Beschlußfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,
die Festlegung der Höhe der von den Kammermitgliedern und Berufsanwärtern zu bezahlenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,
die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlußfassung über den Jahresabschluß und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,
die Beschlußfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind,
Festsetzung und allfällige Änderung der im § 17, Abs. (1), bezeichneten Geschäfts- und Verfahrensordnungen.
Gebarung
§ 16. (1) Die Gebarung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die vorgesehenen Umlagen und die Gebühren für Sonderleistungen sind nur in solcher Höhe festzusetzen, daß ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Einnahmen den in dem genehmigten Jahresvoranschlag festgelegten Aufwand zuzüglich angemessener Rücklagen deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Angemessene Rücklagen sind jene Rücklagen, die zum Ausgleich unvorhergesehener Schwankungen in den Einnahmen und Ausgaben sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben gebildet werden.
(2) Als Umlagen im Sinne des Abs. 1 können erhoben werden
Beitrittsgebühren, Zweigstellengebühren und Vorrückungsgebühren als einmalige Gebühren;
jährliche Grundgebühren;
Umsatzgebühren.
(3) In der Umlagenordnung (§ 17 Abs. 1) sind unter Berücksichtigung der Eigenart der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen und des Grundsatzes der Selbstbemessung durch die Zahlungspflichtigen sowie unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und einen gleichmäßigen Mittelzufluß die Fälligkeitstermine der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen festzulegen. Die Einhebung der Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen sowie die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich der Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen erfolgt durch das Kammeramt.
(4) Das Recht, eine fällige Umlage oder Gebühr für eine Sonderleistung einzuheben und zwangsweise einzutreiben, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umlage oder die Gebühr für die Sonderleistung fällig geworden ist.
(5) Die im Abs. 2 angeführten Umlagen können vom Vorstand der Kammer ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre, oder es kann die Teilzahlung oder Stundung bewilligt werden, wenn die sofortige Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.
(6) Die Mitglieder der Kammer sind verpflichtet, dem Kammeramt jährlich innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Kammeramt hinsichtlich der Umsatzgebühren eine Umlagenerklärung zu übermitteln. Das Kammeramt ist zur Überprüfung der Umlagenerklärungen berechtigt. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die für die Überprüfung erforderlichen Belege vorzulegen.
(7) Wird den im Abs. 6 festgelegten Verpflichtungen nicht entsprochen, so ist das Kammeramt berechtigt, die Umsatzgebühr des betreffenden Kammermitglieds auf Grund einer Schätzung mit Bescheid vorzuschreiben, bei der alle bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen sind.
(8) Gegen auf Grund der vorhergehenden Absätze vom Kammeramt erlassene Bescheide kann binnen zwei Wochen die Berufung beim Kammeramt eingebracht werden. Über die Berufung hat der Vorstand zu entscheiden, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Für das Verfahren gilt das AVG 1950.
Geschäfts- und Verfahrensordnungen
§ 17. (1) Die Kammer hat in Ausführung des § 16 eine Haushaltsordnung und eine Umlagenordnung sowie zur Regelung der inneren Geschäftsführung und des Verkehrs mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer eine Geschäftsordnung zu erlassen.
(2) Der Vorstand kann Honorarempfehlungen, Vorschriften über die Werbung und den Wettbewerb der Wirtschaftstreuhänder untereinander sowie Rahmenbedingungen für die Übernahme beruflicher Aufträge erlassen. Hiebei sind im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung die Eigenart der Berufsausübung der Wirtschaftstreuhänder, die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes und die Interessen der Klienten der Wirtschaftstreuhänder zu berücksichtigen.
(3) Die Haushalts- und Umlagenordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die darin enthaltenen Vorschriften im Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften stehen.
(4) Die Haushalts- und Umlagenordnung sowie die in Abs. 2 angeführten Empfehlungen, Vorschriften und Rahmenbedingungen sind in geeigneter Weise den Kammermitgliedern kundzumachen.
Disziplinarordnung
§ 17a. Die Regelungen über die Wahrung der Berufs- und Standespflichten sind in einem besonderen Bundesgesetz über die Ehrengerichtsbarkeit für Wirtschaftstreuhänder und Berufsanwärter (Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung) zu treffen.
§ 18. Ausübung der Funktion.
Die Tätigkeit der Kammerfunktionäre und der Mitglieder der Ausschüsse ist ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag auszuüben. Die Kammerfunktionäre und Ausschußmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Berichte auszuarbeiten. Die Kammerfunktionäre sind verpflichtet, ihre Wahl in Ausschüsse anzunehmen. Die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Barauslagen werden in der Art und in dem Ausmaß vergütet, wie es die Geschäftsordnung vorsieht.
§ 19. Verlust der Funktion.
(1) Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen, gegen welche wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, ferner jene, über deren Vermögen das Konkurs- oder hinsichtlich derer das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, sind bis zum rechtskräftigen Abschluß des Straf-, beziehungsweise Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens von der Aufsichtsbehörde zu suspendieren.
(2) Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen, bei denen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder die sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen, können von der Aufsichtsbehörde abberufen werden.
§ 20. Landesstellen.
Der Vorstand hat zur Besorgung von Aufgaben, die durch die Geschäftsordnung näher bestimmt werden, in den einzelnen Bundesländern Landesstellen zu errichten und für die Geschäftsführung dieser Landesstellen je einen Landesleiter und einen Landesleiter-Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung des Landesleiters und seines Stellvertreters hat unter Rücksichtnahme auf die Ergebnisse der letzten Kammerwahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu erfolgen. Der Landesleiter hat insbesondere an der Durchführung der Kammerbeschlüsse in dem betreffenden Bundesland mitzuwirken, den Berufsangehörigen Rat und Auskunft in Berufsangelegenheiten zu erteilen und für die Bekanntmachung der von den Kammerorganen auszugebenden Weisungen und Nachrichten Sorge zu tragen. Er ist dem Präsidium für die Geschäftsführung der Landesstelle verantwortlich.
§ 21. Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß.
(1) Die Kammer hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag über ihre finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung aufzustellen und ihn längstens bis Ende September dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zur Genehmigung vorzulegen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann auf begründeten Antrag der Kammer eine angemessene Fristerstreckung für die Vorlage des Haushaltsvoranschlages gewähren.
(2) Sie hat den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Jahr jährlich bis Ende März nach Genehmigung durch den Kammertag (§ 15, d) dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie vorzulegen und ihn, sobald er von diesem Bundesministerium für richtig befunden worden ist, zur Einsicht aufzulegen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
§ 22. Kammeramt.
(1) Zur Besorgung der Kammergeschäfte (Konzepts-, Kanzlei- und Kassageschäfte) sowie zur Mitwirkung an den der Kammer durch besondere Gesetze oder sonstige Vorschriften übertragenen Aufgaben, wird ein Kammeramt geschaffen, dessen Kosten von der Kammer zu bestreiten sind.
(2) Als übertragener Wirkungskreis obliegt diesem Amte:
die Führung der Listen der zur Wahl in die Kammer berechtigten Personen,
die Erstattung regelmäßiger Berichte über seine Tätigkeit an die Kammer zur Vorlage an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie sowie an den Bundesminister für Finanzen,
die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die dem Kammeramte durch Gesetz oder mit Zustimmung der Kammer durch einen dem Amte im Wege des Präsidiums zukommenden Auftrag des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie oder des Bundesministers für Finanzen übertragen werden.
§ 23. Unterstellung des Kammeramtes.
(1) Das Kammeramt untersteht dem Präsidenten der Kammer.
(2) Hinsichtlich der dem Kammeramte im übertragenen Wirkungskreis obliegenden Aufgaben (§ 22, Abs. (2)) hat das Kammeramt die Anordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie sowie des Bundesministers für Finanzen zu vollziehen.
§ 24. Kammerdirektor; Personal; Pensionsfonds.
(1) Das Kammeramt wird von einem rechtskundigen Beamten (Kammerdirektor) geleitet, dem ein Stellvertreter und die nötigen Hilfskräfte beizugeben sind.
(2) Der Kammerdirektor, sein Stellvertreter sowie sonstige dauernd Angestellte des Amtes werden über Antrag des Präsidiums vom Vorstand der Kammer ernannt. Voraussetzung der Ernennung ist der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft; sie müssen die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für die unabhängige demokratische Republik Österreich eintreten werden. Sie haben ein vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit der Kammer vorzuschreibendes Dienstgelöbnis zu leisten.
(3) Die Rechte und Pflichten der Beamten und sonstigen Bediensteten werden in einer Dienstordnung, die Ansprüche auf Besoldung, Ruhe- und Versorgungsbezüge in besonderen Vorschriften festgelegt, die vom Kammertag zu beschließen sind und der Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie bedürfen.
(4) Die Kammer hat einen Pensionsfonds zu bilden und für die versicherungstechnische Deckung der Ruhe- und Versorgungsbezüge durch die Einstellung eines entsprechenden Betrages von mindestens 5 v. H. der gesamten Kammerkosten in ihrem jährlichen Voranschlag Sorge zu tragen. Soweit die Ruhe- und Versorgungsbezüge durch den Pensionsfonds nicht gedeckt sind, sind die zur Ergänzung notwendigen Beträge in den Voranschlag einzustellen.
(5) Der Kammerdirektor ist den Sitzungen des Präsidiums und des Vorstandes mit beratender Stimme beizuziehen.
§ 25. Ausfertigungen.
Die Beurkundung der Kammerbeschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke der Kammer erfolgt durch den Präsidenten, gemeinsam mit dem Kammerdirektor oder deren Stellvertreter.
Ausfertigungen
§ 25. Die Art und Form von Beurkundungen der Kammerbeschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke der Kammer ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.
§ 26. Ordnungsstrafen.
(1) Dem Vorsitzenden des ehrengerichtlichen Disziplinarausschusses steht das Recht zu, gegen Mitglieder und Berufsanwärter wegen geringfügiger Verstöße gegen die Berufspflichten, gegen die Ehre oder das Ansehen des Standes sowie wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, Ordnungsstrafen bis zum Betrage von 10 000 S zu verhängen.
(2) Die als Ordnungsstrafen vereinnahmten Beträge sind Wohlfahrtseinrichtungen für bedürftige Kammermitglieder oder für bedürftige Hinterbliebene von Kammermitgliedern sowie Zwecken der fachlichen Weiterbildung von Berufsangehörigen zuzuführen.
(3) Gegen die Ordnungsstrafe steht der binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß der Kammer einzubringende Einspruch offen. Dieser hat die Wirkung, daß die erlassene Strafverfügung außer Kraft gesetzt und das ordentliche Verfahren nach den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung (§ 17a) eingeleitet wird.
§ 27. Aufsichtsbehörde.
Die Kammer untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, in Angelegenheiten der Berufsausübung der Kammermitglieder auf dem Gebiete der Beratung, Vertretung und Hilfeleistung in Abgabenangelegenheiten einschließlich der Finanzstrafsachen der Aufsicht des Bundesministeriums für Finanzen. Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes berechtigt, Beschlüsse aufzuheben.
Aufsichtsbehörde
§ 27. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Angelegenheiten der Berufsausübung der Kammermitglieder auf dem Gebiet der Beratung, Vertretung und Hilfeleistung in Abgabenangelegenheiten und Finanzstrafsachen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.
(3) Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung.
(4) Die Aufsichtsbehörde ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes berechtigt, Beschlüsse aufzuheben.
§ 28. Verhältnis zu Behörden und Körperschaften.
Alle staatlichen und autonomen Behörden sowie alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften und die Mitglieder der Kammer sind verpflichtet, der Kammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die Kammer ist zu einem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.
§ 29. Paritätische Ausschüsse.
Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und den sonst fachlich zuständigen Bundesministerien verfügen, daß die Kammer mit anderen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen gesetzlich berufenen Körperschaften zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten oder zur Leitung gemeinsamer Angelegenheiten Ausschüsse schafft, in denen diese Körperschaften gleichmäßig vertreten sind.
§ 30. Gebührenfreiheit.
Der Schriftwechsel der Kammer mit öffentlichen Behörden und Ämtern ist von Stempel- und Rechtsgebühren befreit; im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften der Gerichtsgebührennovelle samt den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen.
Eintreibung von Forderungen
§ 31. (1) Rückständige Umlagen, Gebühren für Sonderleistungen, sonstige Pflichtbeiträge, Ordnungsstrafen, ehrengerichtlich verhängte Geldbußen und auferlegte Verfahrenskosten können im Verwaltungsweg oder auf gerichtlichem Weg eingetrieben werden.
(2) Zur Eintreibung ist vom Kammeramt ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.
§ 32. Anwendung der Bestimmungen des Kammergesetzes.
Personen, die als ständig beeidete gerichtliche Sachverständige für das Buch- und Rechnungsfach oder als Inventurskommissäre bestellt sind sowie Revisoren der im Sinne des Gesetzes vom 10. Juni 1903, RGBl. Nr. 133, in der Fassung der Genossenschaftsnovelle vom 3. August 1934, BGBl. Nr. 195, anerkannten Revisionsverbände können der Kammer, sofern sie ihr nicht auf Grund einer wirtschaftstreuhänderischen Befugnis als Pflichtmitglieder angehören, freiwillig beitreten. In diesem Falle gehören sie der Berufsgruppe der Steuerberater (§ 3 Abs. 1 Z 3) an und haben die Rechte und Pflichten von außerordentlichen Mitgliedern. Sie erwerben durch ihren Beitritt zur Kammer kein Recht zur Ausübung des Berufes eines Wirtschaftstreuhänders im Rahmen privater oder öffentlicher Aufträge. Sie können ihre Abmeldung jederzeit, jedoch nur mit Wirkung vom Ende desjenigen Kalenderjahres, in das die Abmeldung fällt, vornehmen.
Ausstellung und Einziehung von Urkunden
§ 33. (1) Bestellungs- und Anerkennungsurkunden (§ 20 Abs. 1 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) sowie Ausweise gemäß § 32 dürfen von der Kammer nur ausgestellt werden, wenn der Nachweis über den Erlag der Beitrittsgebühr, im Fall der Erlangung einer weiteren Berufsbefugnis der Vorrückungsgebühr, im Sinne der Umlagenordnung erbracht wird.
(2) Bestellungsurkunden, Anerkennungsurkunden und Mitgliedsausweise, die von der Kammer ausgestellt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, sind der Kammer zurückzustellen. Auf Verlangen hat die Kammer diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.
Eintragung in die Liste der Wirtschaftstreuhänder
§ 34. Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die Bestellungs- (Anerkennungs)Urkunde binnen längstens drei Monaten, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, der Kammer zur Anbringung des Vermerkes über die Eintragung in die Liste der Wirtschaftstreuhänder und zur Ausstellung des Mitgliedsausweises, bei Befugniserweiterung zur Ergänzung desselben, vorzulegen. Die Bestellungs-(Anerkennungs-) Urkunde ist binnen längstens zwei Wochen mit dem Vermerk versehen dem Berechtigten zurückzustellen.
Datenschutz
§ 35. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.
(2) Soweit die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Verarbeitung von Daten ihrer Mitglieder durchführt, ist sie Verarbeiter im Sinne des § 3 Z 4 des Datenschutzgesetzes. Die Inanspruchnahme der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch ihre Landesstellen bedarf keines Vertrages nach § 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes.
(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung gemäß § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes zu erlassen.
Artikel III
Wahlen
Allgemeine Grundsätze, Verordnungsermächtigung und Wahlschutz:
§ 36. (1) Der Kammertag, der Vorstand, der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaft sind auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. Die Kosten, die sich aus der Durchführung der in dieser Wahlordnung geregelten Wahlen ergeben, sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat unter Beachtung der im Abs. 1 festgelegten Grundsätze und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen durch Verordnung die für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Wahlen erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen (Wahlordnung).
§ 37. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Wahlen stehen unter dem Schutz der Bestimmungen der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.
Wahlen in den Kammertag:
Anordnung der Wahl
§ 38. (1) Die Wahlen in den Kammertag sind innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Kammertages abzuhalten. Die Anordnung der Wahlen hat durch den Vorstand zu erfolgen. Als Zeitpunkt der Anordnung gilt der Tag der Beschlußfassung, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt wird. Die Anordnung der Wahlen ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Die Funktionsperiode des Kammertages beginnt mit dem Tage seiner konstituierenden Sitzung (§ 61); sie dauert jedenfalls bis zu dem Tag, an dem der neu gewählte Kammertag zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentritt.
Wahlkreise
§ 39. (1) Jedes Bundesland, ausgenommen Burgenland und Niederösterreich, bildet einen Wahlkreis; die beiden letztgenannten Bundesländer bilden zusammen einen Wahlkreis.
(2) Die Zugehörigkeit eines wahlberechtigten Mitglieds der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu einem Wahlkreis bestimmt sich nach dem Berufssitz; besteht ein solcher nicht, so ist der Hauptwohnsitz am Tage der Wahlausschreibung maßgebend.
(3) Die nach Abs. 1 festgelegten Wahlkreise bilden zusammen einen Wahlkreisverband.
Zahl der Mitglieder des Kammertages und Aufteilung
der Mandate auf die Wahlkreise
§ 40. (1) Der Kammertag besteht aus 66 Mitgliedern.
(2) Die Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mitglieder des Kammertages ist auf Grund der Zahl der ordentlichen Mitglieder der Kammer in den einzelnen Wahlkreisen zu ermitteln. Maßgebend hiefür ist der Zeitpunkt, der acht Monate vor dem Ablauf der Funktionsperiode des Kammertages liegt.
(3) Die Aufteilung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mitglieder des Kammertages hat wie folgt zu erfolgen:
Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis eine Liste der den einzelnen Wahlkreisen zugehörenden ordentlichen Mitglieder der Kammer zu erstellen und diese Liste der Hauptwahlkommission zu deren erster Sitzung zu übermitteln.
Die Zahlen der den einzelnen Wahlkreisen zugehörenden ordentlichen Mitglieder der Kammer werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. geschrieben, bis die 66größte Zahl ermittelt ist.
Jeder Wahlkreis hat so viele Mitglieder in den Kammertag zu wählen, als die unter Z 2 ermittelte Zahl in der Zahl der dem jeweiligen Wahlkreis zugehörenden ordentlichen Mitglieder der Kammer enthalten ist.
Haben nach der Berechnung gemäß Z 3 mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.
Wahlrecht
§ 41. (1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, deren Mitgliedschaft am Tage der Wahlausschreibung bestanden hat, sofern nicht ein Ausschlußgrund nach Abs. 2 vorliegt.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind alle Personen
die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind,
über deren Vermögen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet ist,
denen die Berechtigung, auf der ihre Kammerzugehörigkeit beruht, für eine bestimmte Zeit entzogen wurde, auf die Dauer der Entziehung.
(3) Wahlberechtigte, die neben ihrem Berufssitz noch eine oder mehrere Zweigstellen haben, dürfen nur an ihrem Berufssitz in der Wählerliste eingetragen sein und ihr Wahlrecht nur einmal und zwar hinsichtlich ihres Berufssitzes ausüben.
(4) Im Falle der Ausübung einer Berufsbefugnis durch einen Stellvertreter steht nicht diesem, sondern dem Inhaber der Berufsbefugnis das Wahlrecht zu.
(5) Das Wahlrecht der Witwen- und Deszendentenfortbetriebe wird durch den Kanzleiverweser ausgeübt.
(6) Das Wahlrecht juristischer Personen und Personengemeinschaften wird durch einen ihrer im Firmenbuch eingetragenen gesetzlichen Vertreter bzw. geschäftsführenden Gesellschafter ausgeübt, den sie der Hauptwahlkommission bis längstens zwei Wochen nach Ausschreibung der Wahl als Träger ihres Wahlrechtes bezeichnen müssen.
(7) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für juristische Personen und Personengemeinschaften sowie Kanzleiverweser.
Wählbarkeit
§ 42. (1) Wählbar in den Kammertag sind die gemäß § 41 wahlberechtigten Mitglieder der Kammer, deren das Wahlrecht begründende Berechtigung am Wahltag mindestens ein Jahr ausgeübt wird.
(2) Juristische Personen und Personengemeinschaften sowie Witwen- und Deszendentenfortbetriebe sind nicht wählbar.
Hauptwahlkommission
§ 43. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in Wien eine Hauptwahlkommission für das ganze Bundesgebiet zu bestellen. Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden sowie sechs Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern, wobei jede Berufsgruppe durch zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) vertreten sein muß. Mindestens zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen anderen Wahlkreisen als dem Wahlkreis Wien zugehören.
(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sind vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auf Grund von Vorschlägen zu bestellen, die vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens neun Monate vor dem Ablauf der Funktionsperiode des Kammertages zu erstatten sind. Die Vorgeschlagenen dürfen nicht gemäß § 41 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sein und müssen ihre ihr Wahlrecht begründende Berechtigung in diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr ausgeübt haben.
(3) Den Vorsitz in der Hauptwahlkommission führt ein vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bestellter Hauptwahlkommissär, der vor Antritt seines Amtes in die Hand des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit seinem Amte verbundenen Pflichten abzulegen hat.
(4) Für den Fall der Verhinderung des Hauptwahlkommissärs ist ein Stellvertreter des Hauptwahlkommissärs zu bestellen; für seine Bestellung gilt Abs. 3.
(5) Der Hauptwahlkommissär führt die Geschäfte der Hauptwahlkommission unter Bedachtnahme auf die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Wahlordnung sowie in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der am Tage der Wahlausschreibung geltenden Nationalrats-Wahlordnung, soweit solche Verfügungen nicht der Hauptwahlkommission vorbehalten sind. Der Hauptwahlkommissär nimmt die Angelobung der sechs Mitglieder der Hauptwahlkommission und deren Ersatzmitglieder vor, die damit die Verpflichtung zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amte verbundenen Pflichten übernehmen.
(6) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
die Aufteilung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mitglieder des Kammertages;
die Ausschreibung der Wahl, die Festsetzung des Zeitpunktes, bis zu welchem sich die Wahlberechtigten im Besitz des Wahlkuverts befinden müssen, sowie des Zeitraumes, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission einlangen oder abgegeben werden müssen;
die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen;
die Angabe, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen;
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten;
die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge;
die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und die Ermittlung des endgültigen Abstimmungsergebnisses;
die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses.
Kreiswahlkommissionen
§ 44. (1) Für jeden Wahlkreis, ausgenommen für die Wahlkreise Burgenland - Niederösterreich und Wien, ist am Sitz der Landesstelle der Kammer eine Kreiswahlkommission zu bestellen. Für die beiden letzteren Wahlkreise ist je eine Kreiswahlkommission am Sitz der Kammer in Wien zu bestellen.
(2) Die Kreiswahlkommissionen bestehen aus dem Kreiswahlkommissär als Vorsitzenden sowie drei Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern, wobei jede Berufsgruppe nach Möglichkeit durch ein Mitglied (Ersatzmitglied) des betreffenden Wahlkreises vertreten sein soll. In der Kreiswahlkommission für den Wahlkreis Burgenland - Niederösterreich müssen beide Bundesländer durch mindestens ein Mitglied (Ersatzmitglied) vertreten sein.
(3) Der Kreiswahlkommissär wird vom Hauptwahlkommissär bestellt und hat vor Antritt seines Amtes in die Hände des Hauptwahlkommissärs das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit seinem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.
(4) Für den Fall der Verhinderung des Kreiswahlkommissärs ist vom Hauptwahlkommissär ein Stellvertreter des Kreiswahlkommissärs zu bestellen.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommissionen werden über Vorschlag des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von der Hauptwahlkommission bestellt. Sie und der Stellvertreter des Kreiswahlkommissärs haben vor Antritt ihres Amtes in die Hände des Kreiswahlkommissärs das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.
(6) Der Kreiswahlkommissär führt die Geschäfte der Kreiswahlkommission, soweit sie nicht der Kreiswahlkommission selbst vorbehalten sind.
(7) Der Kreiswahlkommission obliegt insbesondere:
die Auflegung der Wählerlisten;
die Entgegennahme der Wahlkuverts
die Feststellung des Abstimmungsergebnisses.
Zeitpunkt der Bestellung der Mitglieder der
Wahlkommissionen, Sitzungen, Geschäftsführung
§ 45. (1) Der Vorsitzende und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Hauptwahlkommission sind spätestens zwei Wochen nach der Anordnung der Wahl, der Vorsitzende und die Mitglieder der Kreiswahlkommissionen spätestens vier Wochen nach der Anordnung der Wahl zu bestellen.
(2) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Hauptwahlkommission und der Kreiswahlkommissionen ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jedes ordentliche Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder verpflichtet ist, das im Bereich der Hauptwahlkommission oder der Kreiswahlkommissionen seinen Hauptwohnsitz hat. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlkommissionen sind Barauslagen nach Maßgabe der für Kammerfunktionäre geltenden Bestimmungen zu vergüten.
(3) Der Vorsitzende hat die Wahlkommission innerhalb einer Woche nach seiner Bestellung zur ersten Sitzung einzuberufen. Die folgenden Sitzungen finden nach Bedarf oder auf Beschluß der Wahlkommission statt.
(4) Die Hauptwahlkommission und die Kreiswahlkommissionen werden von ihren Vorsitzenden entweder mittels eingeschriebenen Briefes oder telegrafisch, im Dringlichkeitsfalle auch telefonisch einberufen. Die Hauptwahlkommission und die Kreiswahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, und wenigstens zwei Drittel ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; der Vorsitzende stimmt nicht mit; nur bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
(5) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission ist der Kammerdirektor (sein Stellvertreter oder ein anderer rechtskundiger Beamter der Kammer), den Sitzungen der Kreiswahlkommissionen ein vom Kammerdirektor zu bestimmender Vertreter mit beratender Stimme beizuziehen. Der Kammerdirektor und seine Vertreter sind in Angelegenheiten der Wahl an die Weisungen des jeweiligen Vorsitzenden der Wahlkommission gebunden.
(6) Als Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission sowie der Kreiswahlkommissionen für die Wahlkreise Wien und Burgenland - Niederösterreich dient das Kammeramt in Wien, als Geschäftsstelle der übrigen Kreiswahlkommissionen die Kanzlei der jeweiligen Landesstelle der Kammer.
Vertrauenspersonen
§ 46. (1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, kann je eine Vertrauensperson in die Hauptwahlkommission und in die Kreiswahlkommissionen entsenden, für deren Wahlkreise sie Wahlvorschläge erstattet hat. Solche Vertrauenspersonen sind der jeweiligen Wahlkommission frühestens mit der Einbringung des Wahlvorschlages und spätestens am siebenten Tage vor der Wahl durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Der fristgerecht namhaft gemachten Vertrauensperson hat der Vorsitzende der Wahlkommission, für die sie bestimmt ist, einen Eintrittsschein, der ihr die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht, auszustellen; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht der Vertrauensperson nicht zu. Für jede Vertrauensperson kann für den Fall der Verhinderung dieser Person zusätzlich eine Ersatzperson namhaft gemacht werden.
(2) Mitglieder einer Wahlkommission dürfen nicht als Vertrauenspersonen namhaft gemacht werden.
Ausschreibung der Wahl
§ 47. (1) Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl derart, daß zwischen dem Tage der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens vierzehn Wochen liegt.
(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
den Wahltag, das ist der Tag, an dem einheitlich in allen Wahlkreisen die von den Wahlberechtigten zu übermittelnden, den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts bei den Kreiswahlkommissionen eingelangt sein müssen und an dem das Stimmenermittlungsverfahren durchzuführen ist;
die Angabe, wohin und bis wann die Wahlkuverts entweder eingesendet oder wo und wann sie abgegeben werden können;
die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder des Kammertages;
die Angabe, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck dieses Bundesgesetzes und der Wahlordnung eingesehen werden können;
die Bestimmung, daß Einwendungen gegen die Wählerlisten binnen zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten bei der Kreiswahlkommission einzubringen sind;
die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens bis 16 Uhr des Tages, der fünf Wochen vor dem Wahltage liegt, einzubringen sind;
die im § 51 Abs. 3 enthaltene Bestimmung über die Zahl der Wahlwerber, die Unterzeichnung des Wahlvorschlages und die Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten; weiters, daß Wahlvorschläge nur bei Erfüllung der in den §§ 51 Abs. 7 und 57 Abs. 5 angeführten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren haben;
die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht aufliegen werden;
die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können;
die Angabe, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat.
(3) Die Wahlkundmachung ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Wählerlisten
§ 48. (1) Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis eine Wählerliste anzulegen. Für den Wahlkreis Burgenland - Niederösterreich sind nach den beiden Bundesländern getrennte Wählerlisten anzulegen.
(2) Den ordentlichen Kammermitgliedern sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung der Wählerlisten vom Kammeramt Ausfertigungen derselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Dieses Verlangen ist spätestens am dritten Tage nach Ausschreibung der Wahl beim Kammeramt zu stellen.
Einspruchsverfahren
§ 49. (1) Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen nach der Wahlausschreibung von jeder Kreiswahlkommission an ihrem Sitze mit der Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, daß Einsprüche binnen zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten bei der Kreiswahlkommission eingebracht werden können. Die Bekanntmachung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren.
(2) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jedes Kammermitglied wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich Einspruch erheben. Ein Einspruch darf nur namentlich bezeichnete Personen zum Gegenstand haben und hat einen begründeten Antrag zu enthalten, widrigenfalls er ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen ist.
(3) Vom ersten Tage der Auflegung der Wählerlisten an dürfen Änderungen an ihnen nur mehr im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden; ausgenommen hievon sind Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.
(4) Die Kreiswahlkommission hat Personen, die Gegenstand eines nicht gemäß Abs. 2 zurückzuweisenden Einspruches sind, hievon mittels eingeschriebenen Briefes binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Eine Stellungnahme der den Gegenstand des Einspruchs bildenden Person kann nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb weiterer fünf Tage bei der Kreiswahlkommission schriftlich vorgebracht wird.
(5) Über Einsprüche hat die Kreiswahlkommission spätestens eine Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist, auch wenn bis dahin eine Stellungnahme des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt ist, zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber und der Gegenstand des Einspruchs bildenden Person zuzustellen. Beiden steht die Berufung an die Hauptwahlkommission offen, die innerhalb einer Woche nach der Zustellung bei der Kreiswahlkommission einzubringen ist. Die Hauptwahlkommission hat innerhalb einer Woche über die Berufung zu entscheiden.
(6) Die Hauptwahlkommission hat ihre Entscheidung der Kreiswahlkommission, dem Einspruchswerber und der Gegenstand des Einspruchs bildenden Person zuzustellen. Auf Grund von rechtskräftigen Entscheidungen im Einspruchsverfahren allenfalls erforderliche Richtigstellungen oder Ergänzungen der Wählerlisten sind von der Kreiswahlkommission sofort durchzuführen. Bei jeder Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerliste ist ein Hinweis auf die Entscheidung anzubringen.
(7) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens haben die Kreiswahlkommissionen die Wählerlisten abzuschließen und den ordentlichen Kammermitgliedern, die die Ausfolgung einer Wählerliste beantragt haben, die gemäß Abs. 3 und 6 vorgenommenen Richtigstellungen und Ergänzungen der Wählerlisten zu übermitteln. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.
Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel
§ 50. (1) Die Kreiswahlkommissionen haben nach Abschluß des Einspruchverfahrens sämtlichen laut der Wählerliste ihres Wahlkreises Wahlberechtigten ein Wahlkuvert sowie einen amtlichen Stimmzettel spätestens zehn Tage vor dem Wahltage mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat für jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für den betreffenden Wahlkreis zugelassen worden ist, eine gleichgroße Zeile vorzusehen. Diese Zeile hat die Listennummer, einen Kreis und die Bezeichnung der Wählergruppe einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung entsprechend der gemäß § 52 Abs. 6 erfolgten Veröffentlichung zu enthalten. Die Reihenfolge der Wählergruppen auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der im § 52 Abs. 7 festgelegten Reihenfolge.
(3) Der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert dürfen nur auf Anordnung der Kreiswahlkommission entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von 20 vH hergestellt werden.
Wahlvorschläge
§ 51. (1) Die Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens bis 16 Uhr des Tages, der fünf Wochen vor dem Wahltage liegt, schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Der Empfang des Wahlvorschlages ist unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 1 vH, abgerundet auf eine volle Zahl - in jedem Fall aber von mindestens fünf -, der Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises durch deren Unterschrift unterstützt werden.
(3) Die Wahlvorschläge dürfen nicht weniger Wahlwerber als ein Drittel, aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl, und nicht mehr Wahlwerber als das Doppelte der Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu wählenden Mitglieder des Kammertages enthalten. Die Zustimmung jedes Wahlwerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag muß durch seine Unterschrift nachgewiesen werden.
(4) Jeder Wahlvorschlag hat die Bezeichnung der Wählergruppe zu enthalten. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Wahlwerber, zu benennen. Der Listenführer gilt als Zustellungsbevollmächtigter der Wählergruppe, die den Wahlvorschlag erstellt hat, wenn nicht ein Zustellungsbevollmächtigter, der ein ordentliches Mitglied der Kammer sein muß, im Wahlvorschlag angegeben ist.
(5) Jeder Wahlwerber kann in einem Wahlkreis nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen, widrigenfalls er von der Hauptwahlkommission aufzufordern ist, binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet; entsprechend seiner fristgerecht abgegebenen Erklärung ist er von allen anderen Wahlvorschlägen zu streichen. Wenn er innerhalb der Frist keine Erklärung abgibt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen.
(6) Die Verbindung (Koppelung) von zwei oder mehreren eingebrachten Wahlvorschlägen ist zulässig. Diesbezügliche Erklärungen, welche auch die beantragte Reihenfolge der Wahlwerber des gekoppelten Wahlvorschlages enthalten müssen, sind durch die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis 16 Uhr des Tages, der vier Wochen vor dem Wahltage liegt, bei der Hauptwahlkommission einzubringen.
(7) Wenn eine Wählergruppe Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren erhebt, muß dies der Zustellungsbevollmächtigte im Wahlvorschlag erklären. In diesem Fall gelten alle im ersten Ermittlungsverfahren nicht berufenen Kandidaten des Wahlvorschlages als Wahlwerber für das zweite Ermittlungsverfahren.
(8) Die Verbindung (Koppelung) von zwei oder mehreren eingebrachten Wahlvorschlägen ist auch für das zweite Ermittlungsverfahren zulässig. Diesbezügliche Erklärungen sind durch die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppen ebenfalls spätestens bis 16 Uhr des Tages, der vier Wochen vor dem Wahltage liegt, bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Eine Reihung der Wahlwerber ist in diesem Falle nicht erforderlich, jedoch ist ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter namhaft zu machen.
Überprüfung der Wahlvorschläge
§ 52. (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen, vorhandene Mängel innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der Einreichungsfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens fünf Tagen zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis 16 Uhr des Tages, der vier Wochen vor dem Wahltage liegt, der Hauptwahlkommission schriftlich mitzuteilen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen vom Zustellungsbevollmächtigten und von mindestens der Hälfte jener Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag durch ihre Unterschrift unterstützt haben, unterschrieben sein.
(2) Wahlvorschläge, die verspätet eingebracht wurden, sowie Wahlvorschläge, die auch nach Ablauf der Frist zur Mängelbehebung nicht die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften aufweisen oder nicht die erforderliche Anzahl von wählbaren Wahlwerbern enthalten, sind nicht zuzulassen.
(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Hauptwahlkommission aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen.
(4) Wird in einem Wahlkreis kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so werden die in diesem Wahlkreis zu vergebenden Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren als Restmandate zugeteilt.
(5) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht oder wird auf Grund eines Übereinkommens aller Wählergruppen eines Wahlkreises ein gemeinsam erstellter gültiger Wahlvorschlag rechtzeitig eingebracht, so hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens für diesen Wahlkreis abzusehen und die Wahlwerber dieses Wahlvorschlages durch Verlautbarung für gewählt erklären.
(6) Die Hauptwahlkommission hat die von ihr zugelassenen Wahlvorschläge im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und im "Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder" nach Prüfung sofort und so zu verlautbaren, daß die Kundmachung der Wahlvorschläge spätestens fünfzehn Tage vor dem Wahltage erfolgt.
(7) In der Verlautbarung nach Abs. 6 hat sich die Reihenfolge der Wählergruppen, die im zuletzt gewählten Kammertag, wenn auch im Rahmen einer Koppelung mit anderen Wählergruppen oder unter einer anderen Bezeichnung, vertreten sind, nach der Zahl der bei der letzten Wahl ermittelten Stimmen zu richten; ist diese Zahl gleich, so hat die Hauptwahlkommission die Reihenfolge durch das Los zu entscheiden. Im Anschluß an die nach der vorhergehenden Regelung gereihten Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen in der Reihenfolge des Zeitpunktes der Einbringung ihrer Wahlvorschläge zu reihen.
Stimmzettel
§ 53. (1) Die Wahlberechtigten können ihre Stimme gültig nur mit dem amtlichen Stimmzettel abgeben. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte.
(2) Wenn ein Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel enthält, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, sind alle ungültig. Lauten mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel auf denselben Wahlvorschlag, so sind sie als einziger Stimmzettel zu zählen.
(3) Stimmzettel, die nicht erkennen lassen, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, sowie leere Wahlkuverts sind als ungültige Stimmen zu zählen.
Stimmabgabe
§ 54. (1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht durch Übermittlung des geschlossenen, den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Kreiswahlkommission aus, in deren Wählerliste er eingetragen ist. Die Verwendung eines anderen als des zugesandten amtlichen Wahlkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig.
(2) Der Wahlberechtigte kann das Wahlkuvert durch die Post mittels eines eingeschriebenen Briefes an die zuständige Kreiswahlkommission übermitteln. Bei Übermittlung durch die Post ist für die Umhüllung des Wahlkuverts derart Sorge zu tragen, daß jeglicher Postvermerk und sonstige handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert selbst vermieden werden; die Übersendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten. Der Wahlberechtigte kann aber auch das Wahlkuvert spätestens am Wahltag bis zum Schluß der Stimmabgabe persönlich oder durch einen Boten überbringen.
(3) Die Kreiswahlkommissionen sind verpflichtet, dem Wähler auf sein Verlangen die Übernahme des Wahlkuverts zu bestätigen.
(4) Der Kreiswahlkommissär hat die bei der Kreiswahlkommission einlangenden Wahlkuverts zu sammeln und für deren sichere und geordnete Aufbewahrung bis zum Wahltage zu sorgen. Er, sein Stellvertreter, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommission sowie die Funktionäre und die Angestellten der Kammer dürfen niemandem Auskunft über die eingelangten Wahlkuverts geben noch auf Grund der Kenntnis über bereits eingelangte Wahlkuverts Wahlberechtigte zur Stimmabgabe veranlassen.
Abstimmungsverfahren
§ 55. (1) Am Wahltage hat sich die Kreiswahlkommission zur Entgegennahme von Wahlkuverts in dem in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeitraum sowie zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Wahlkreise zu versammeln.
(2) Im Amtsraum der Kreiswahlkommission müssen sich die Wählerliste des Wahlkreises, ein Abstimmungsverzeichnis sowie eine Wahlurne befinden. Im Amtsraum der Kreiswahlkommission für den Wahlkreis Burgenland - Niederösterreich muß sich je eine Wahlurne für jedes Bundesland befinden; außerdem sind für diese beiden Bundesländer getrennte Abstimmungsverzeichnisse zu führen.
(3) Bei jedem am Wahltage selbst überbrachten Wahlkuvert ist zu überprüfen, ob der aus dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts ersichtliche Wähler in der Wählerliste des Wahlkreises enthalten ist. Ist er in der Wählerliste eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im Abstimmungsverzeichnis eingetragen; sodann hat der Kreiswahlkommissär das Anhängeblau vom Wahlkuvert abzutrennen und zu vernichten, das Wahlkuvert selbst aber im geschlossenen Zustand in die Wahlurne zu legen.
(4) Ist der Wähler nicht im Besitz des ihm übersandten Wahlkuverts oder amtlichen Stimmzettels, so hat er vor die Kreiswahlkommission zu treten, seinen Namen zu nennen und seine Identität nachzuweisen. Ist er in der Wählerliste eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Sodann hat ihm der Kreiswahlkommissär ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen, in das Wahlkuvert zu legen und dieses zu verschließen. Der Wähler hat sodann das Wahlkuvert dem Kreiswahlkommissär zu übergeben; dieser hat das Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen und zu vernichten, das Wahlkuvert selbst aber im geschlossenen Zustand in die Wahlurne zu legen.
(5) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so hat der Kreiswahlkommissär dem Wähler einen weiteren Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor der Kreiswahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.
(6) Wenn die für die Entgegennahme der Wahlkuverts am Wahltage bestimmte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Amtsraum der Kreiswahlkommission erschienenen Wähler die Wahlkuverts abgegeben haben, wird hinsichtlich aller übrigen bis zum Abschluß der Stimmabgabe auf andere Art bei der Kreiswahlkommission eingelangten Wahlkuverts gemäß Abs. 3 vorgegangen.
(7) Haben Wahlberechtigte ihr Wahlrecht gemäß Abs. 4 ausgeübt, aber außerhalb des in den Abs. 1 bis 6 geregelten Abstimmungsverfahrens auch ein Wahlkuvert an die Kreiswahlkommission durch die Post oder durch einen Boten übermittelt, so ist das durch die Post oder durch den Boten übermittelte Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk "Wahlrecht persönlich ausgeübt" zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
Stimmenzählung
§ 56. (1) Nach Abschluß des Abstimmungsverfahrens hat die Kreiswahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen und sodann zu entleeren. Hernach sind die Wahlkuverts zu öffnen und die gültigen und ungültigen Stimmen und die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen zu ermitteln.
(2) Die Kreiswahlkommission für den Wahlkreis Burgenland - Niederösterreich hat die Ermittlungen gemäß Abs. 1 für die Bundesländer Burgenland und Niederösterreich getrennt vorzunehmen.
(3) Die Kreiswahlkommission hat hierauf den Vorgang des Abstimmungsverfahrens und das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(4) Die Wahlakten der Kreiswahlkommission sind hierauf der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Die Hauptwahlkommission kann anordnen, daß ihr das Abstimmungsergebnis noch vor der Übermittlung des Wahlaktes telefonisch oder telegrafisch bekanntzugeben ist.
Ermittlungsverfahren
§ 57. (1) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen für jeden Wahlkreis die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln. Die Mandate werden im ersten Ermittlungsverfahren auf Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen durch die Anzahl der im Wahlkreis zu vergebenden Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurundende Zahl ist die Wahlzahl.
(2) Jede Wählergruppe erhält im ersten Ermittlungsverfahren so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Ist ein Wahlwerber in mehreren Wahlkreisen gewählt, so hat er spätestens binnen einer Woche nach Verständigung der Hauptwahlkommission zu erklären, für welchen Wahlkreis er sich entscheidet. Wenn er innerhalb dieser Frist keine Erklärung abgibt, entscheidet für ihn die Hauptwahlkommission.
(3) Nicht gewählte Wahlwerber auf einem Wahlvorschlag sind, soweit ihnen nicht ein Restmandat zufällt, Ersatzmänner in der Reihenfolge des Wahlvorschlages für den Fall, daß ein Mandat im Wahlvorschlag erledigt wird.
(4) Restmandate, das sind Mandate, die bei der Verteilung im ersten Ermittlungsverfahren innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden können, sowie Reststimmen, das sind gültige Stimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Wählergruppe nicht ausreicht, sind im zweiten Ermittlungsverfahren für den Wahlkreisverband bei den Wählergruppen zu berücksichtigen, die Anspruch auf Zuteilung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren erhoben haben.
(5) Wählergruppen, denen im ersten Ermittlungsverfahren in keinem Wahlkreis ein Mandat zugefallen ist, haben im zweiten Ermittlungsverfahren keinen Anspruch auf die Zuweisung von Restmandaten.
(6) Im zweiten Ermittlungsverfahren wird die Wahlzahl gefunden, indem die Summen der auf die Wählergruppen, die im zweiten Ermittlungsverfahren Anspruch auf die Zuteilung von Restmandaten erhoben haben, entfallenden Reststimmen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben werden; unter jeder Summe wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden Restmandaten die zweitgrößte, bei drei die drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen. Jede Wählergruppe erhält so viele Restmandate, wie die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.
(7) Die Hauptwahlkommission hat von jedem Wahlvorschlag so viele Wahlwerber, als der entsprechenden Wählergruppe im ersten Ermittlungsverfahren Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, als gewählt zu erklären.
(8) Die Zustellungsbevollmächtigten von Wählergruppen, denen im zweiten Ermittlungsverfahren Restmandate zugeteilt wurden, sind aufzufordern, binnen einer Woche der Hauptwahlkommission mitzuteilen, welchen Wahlwerbern die Restmandate zufallen sollen. Diese sind von der Hauptwahlkommission ebenfalls als gewählt zu erklären.
Einspruchsverfahren
§ 58. (1) Der Zustellungsbevollmächtigte kann binnen einer Woche nach Zustellung der Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gegen die Gültigkeit der Wahl bei der Hauptwahlkommission schriftlich Einspruch erheben; der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten.
(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlakten das Wahlergebnis zu überprüfen und stellt allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig.
(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beobachtung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, so hat die Hauptwahlkommission die Wahl für ungültig zu erklären und zu bestimmen, welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich auszuschreibenden Neuwahl zu wiederholen sind.
(4) Findet die Hauptwahlkommission keinen Anlaß zur Richtigstellung oder Ungültigerklärung, so ist der Einspruch abzuweisen.
(5) Gegen die Abweisung des Einspruches steht binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung der Hauptwahlkommission die Berufung an den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie offen. Ebenso steht die Berufung gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben. Die Berufung ist bei der Hauptwahlkommission einzubringen, die sie unter Anschluß des Wahlaktes unverzüglich dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie vorzulegen hat.
Annahme der Wahl
§ 59. (1) Jedes gewählte Mitglied des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder erhält von der Hauptwahlkommission eine Verständigung über die erfolgte Wahl.
(2) Die Wahl kann nur aus wichtigen Gründen innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verständigung abgelehnt werden.
(3) Lehnt ein gewähltes Mitglied die Wahl ab, so gilt der in der Reihenfolge nach nächste, nichtberufene Wahlwerber des Wahlvorschlages, dem der Ausgeschiedene angehört hat, als gewählt. Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden. Handelt es sich um einen auf ein Restmandat gewählten Wahlwerber, gilt § 57 Abs. 8 zweiter Satz.
(4) Scheidet während der Funktionsperiode des Kammertages ein Mitglied aus, so ist der in der Reihenfolge nach nächste nichtberufene Wahlwerber des Wahlvorschlages, dem der Ausgeschiedene angehört hat, einzuberufen. Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden. Handelt es sich um einen auf ein Restmandat gewählten Wahlwerber, gilt § 57 Abs. 8 zweiter Satz.
(5) Wenn nach Anwendung der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 ein Wahlvorschlag keine weiteren Wahlwerber enthält, so hat der Hauptwahlkommissär den Zustellungsbevollmächtigten dieses Wahlvorschlages schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen einen Kandidaten zu nominieren. Im Falle der Wählbarkeit hat der Hauptwahlkommissär den nominierten Kandidaten einzuberufen, wobei für die Beurteilung der Wählbarkeit der Tag der schriftlichen Aufforderung als Stichtag gilt. Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Das Verfahren gemäß Abs. 5 ist so lange zu wiederholen, bis ein wählbarer Kandidat die Berufung angenommen hat.
(7) Nach Besetzung aller Mandate hat die Hauptwahlkommission die Namen der Mitglieder des Kammertages in geeigneter Weise, jedenfalls aber im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung", zu verlautbaren.
Wahl des Vorstandes der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder:
Zusammensetzung des Vorstandes, Funktionsdauer,
Wählbarkeit
§ 60. (1) Der Vorstand besteht aus elf, durch den Kammertag zu wählenden Mitgliedern. Seine Funktionsdauer beginnt mit seiner konstituierenden Sitzung und endigt mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Vorstandes.
(2) Dem Vorstand müssen mindestens je ein Vertreter der im § 3 aufgezählten Berufsgruppen und mindestens drei Vertreter, die nicht dem Wahlkreis Wien zugehören, angehören.
(3) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Ersatzmann der gleichen Berufsgruppe zu wählen. Doppelkandidaturen innerhalb eines Wahlvorschlages sind unzulässig. Die Ersatzmänner der nicht dem Wahlkreis Wien zugehörenden Vertreter dürfen nicht dem Wahlkreis Wien zugehören.
(4) Für die Wählbarkeit in den Vorstand gilt § 42 sinngemäß; die Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglieder des Kammertages sein.
Konstituierung des Kammertages
§ 61. (1) Binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" (§ 59 Abs. 7), wenn jedoch ein Einspruchsverfahren gemäß § 58 stattgefunden hat, binnen zwei Wochen nach dessen Beendigung, hat der im Amte befindliche Präsident die gewählten Mitglieder des Kammertages unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Sitzung zur konstituierenden Sitzung, bei der der Vorstand zu wählen ist, schriftlich einzuberufen. In dieser führt das an Jahren älteste gewählte Kammertagsmitglied den Vorsitz. Die Sitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der gewählten Mitglieder anwesend sind.
(2) Wenn die ordnungsgemäß einberufene konstituierende Sitzung beschlußunfähig geblieben ist, so sind die anwesenden Kammertagsmitglieder nach Ablauf von zwei Stunden berechtigt, die Wahl des Vorstandes gültig durchzuführen.
(3) Die zur Wahl des Vorstandes einberufene konstituierende Sitzung des Kammertages ist nicht öffentlich.
Wahl der Mitglieder des Vorstandes, Wahlvorschläge
§ 62. (1) Die Wahl wird vom Hauptwahlkommissär geleitet. Er hat die im Kammertag vertretenen Wählergruppen, die spätestens zu Beginn der konstituierenden Sitzung des Kammertages einen bevollmächtigten Vertreter zu nominieren haben, zur Erstattung von schriftlichen Wahlvorschlägen aufzufordern. Zunächst hat der bevollmächtigte Vertreter der am stärksten vertretenen Wählergruppe, sodann der bevollmächtigte Vertreter der zweitstärksten Wählergruppe usw. die Bewerber zu benennen. Zugleich mit der Erstattung der Wahlvorschläge ist die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerber beizubringen.
(2) Zur Erstattung eines Wahlvorschlages können sich Wählergruppen zusammenschließen. Die Stärke der Wählergruppe ergibt sich in diesem Falle aus der Summe der auf die vereinigten Wählergruppen entfallenden Mandate.
(3) Wird nur ein Wahlvorschlag erstattet, entfällt jede weitere Wahlhandlung, und die vorgeschlagenen Bewerber gelten als gewählt.
(4) Ansonsten läßt der Hauptwahlkommissär vom Kammeramt vorbereitete leere Stimmzettel und Kuverts verteilen und ruft hierauf ein Kammertagsmitglied nach dem anderen zur Abgabe der Stimme auf. Er hat dafür zu sorgen, daß jedes Mitglied in einer Wahlzelle unbeobachtet auf seinem Stimmzettel den Wahlvorschlag bezeichnen und den Stimmzettel in das Kuvert legen kann. Das Kuvert ist dem Hauptwahlkommissär zu übergeben. Der Hauptwahlkommissär ermittelt nach Beendigung des Abstimmungsverfahrens das Abstimmungsergebnis, die Wahlzahl und die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate; § 57 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(5) Ergibt die nach Abs. 4 durchgeführte Wahl eine Zusammensetzung des Vorstandes, die dem § 60 Abs. 2 nicht entspricht, so ist die Wahl ungültig. In diesem Fall ist die Wahl anläßlich der konstituierenden Sitzung des Kammertages so oft zu wiederholen, bis die Zusammensetzung des gewählten Vorstandes dem § 60 Abs. 2 entspricht.
(6) Die Gewählten haben die Annahme der Wahl dem Hauptwahlkommissär im Falle ihrer Anwesenheit bei der Wahlhandlung sofort, sonst aber nach schriftlicher Verständigung durch den Hauptwahlkommissär binnen drei Tagen zu erklären. Im Falle der Ablehnung ist die Wahlhandlung ohne Verzug von neuem vorzunehmen.
(7) Das Wahlergebnis ist in geeigneter Weise zu verlautbaren.
Ersatzmänner
§ 63. (1) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so tritt an seine Stelle der für dieses Mitglied gewählte Ersatzmann.
(2) In diesem Falle hat der Hauptwahlkommissär den bevollmächtigten Vertreter (§ 62 Abs. 1) der Wählergruppe, der der Ausgeschiedene angehört hat, schriftlich aufzufordern, binnen einer Woche einen Ersatzmann für den an die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes getretenen Ersatzmann zu nominieren. Hiebei sind die Bestimmungen des § 60 zu beachten. Der Hauptwahlkommissär überprüft, ob der vorgeschlagene Kandidat wählbar ist, wobei für die Beurteilung der Wählbarkeit der Tag der schriftlichen Aufforderung als Stichtag gilt. Im Falle der Wählbarkeit hat der nominierte Kandidat die Annahme der Berufung binnen dreier Tage nach schriftlicher Verständigung durch den Hauptwahlkommissär zu erklären.
(3) Das Verfahren gemäß Abs. 2 ist so lange zu wiederholen, bis ein wählbarer Kandidat die Berufung angenommen hat.
(4) Der gewählte Ersatzmann tritt auch dann an die Stelle des gewählten Vorstandsmitgliedes, wenn dieses verhindert ist, seine Funktion als Vorstandsmitglied auszuüben; die rechtzeitige Verständigung des Ersatzmannes obliegt dem verhinderten Vorstandsmitglied.
(5) Scheidet der an die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes getretene gewählte Ersatzmann aus, so tritt an dessen Stelle der gemäß Abs. 2 berufene Ersatzmann, wobei neuerlich gemäß den Abs. 2 und 3 ein Ersatzmann zu nominieren ist. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(6) Scheidet der gewählte Ersatzmann aus, so ist in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 ein neuer Ersatzmann zu berufen.
(7) Die gemäß den Abs. 1 bis 6 erfolgenden Änderungen der Zusammensetzung des Vorstandes sind jeweils in geeigneter Weise zu verlautbaren.
Anfechtung der Wahl des Vorstandes
§ 64. Das Wahlergebnis kann von den bevollmächtigten Vertretern (§ 62 Abs. 1) binnen einer Woche nach Durchführung der Wahl bei der Hauptwahlkommission angefochten werden. § 58 gilt sinngemäß.
Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten:
Wahlvorgang
§ 65. (1) Die Wahl des Präsidiums (Präsident und zwei Vizepräsidenten) ist in der konstituierenden Sitzung des neugewählten Vorstandes vorzunehmen; § 60 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten müssen dem Vorstand angehören.
(3) Für das Wahlverfahren gelten § 57 Abs. 6 und § 62 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle des Hauptwahlkommissärs das an Jahren älteste Vorstandsmitglied tritt.
(4) Zum Präsidenten ist jenes Vorstandsmitglied gewählt, das an erster Stelle jenes Wahlvorschlages steht, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
(5) Das Wahlergebnis ist in geeigneter Weise zu verlautbaren.
Übernahme der Amtsgeschäfte durch den neugewählten
Präsidenten
§ 66. (1) Nach durchgeführter Wahl des Präsidiums erfolgt unmittelbar die Übergabe der Amtsgeschäfte durch den scheidenden Präsidenten an den neugewählten Präsidenten.
(2) Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident während der Funktionsperiode aus, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten für die Funktion des Ausgeschiedenen eine Neuwahl vorzunehmen, bei der die in Betracht kommenden Vorschriften des § 65 sinngemäß anzuwenden sind. Scheiden der Präsident und beide Vizepräsidenten aus, so hat bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an den auf Grund einer vom Vorstand anzuordnenden Neuwahl des Präsidiums neugewählten Präsidenten das an Jahren älteste Vorstandsmitglied die Geschäfte der Kammer zu führen.
Artikel IV
Schlußbestimmungen
§ 67. Für die Berechnung und den Lauf der im Artikel III vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172/1950.
§ 68. § 16 Abs. 5 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, gilt nicht für die Zustellung von Schriftstücken an die Zustellungsbevollmächtigten von Wählergruppen und von gekoppelten Wahlvorschlägen.
§ 69. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, wenn die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich des § 29 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 30 erster Halbsatz ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung der §§ 30 zweiter Halbsatz und 37 der Bundesminister für Justiz betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 22 Abs. 2 lit. b und c, 23 und 27 sind entsprechend ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.