Bundesgesetz vom 10. Dezember 1947 betreffend die Errichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1948-01-21
Status Aufgehoben · 1999-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 73
Änderungshistorie JSON API

Artikel I.

Errichtung, Form und Aufgabe der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder.

§ 1. Zweck, Bezeichnung, Zuständigkeit und Sitz.

(1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller natürlichen Personen, juristischen Personen (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Personengemeinschaften (Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Offenen Erwerbsgesellschaften, Kommandit-Erwerbsgesellschaften), die innerhalb des Bundesgebietes zur Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders (§§ 3 und 32) befugt sind, wird die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, im folgenden kurz "Kammer" genannt, errichtet.

(2) Die Kammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Wien. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

§ 2. Aufgaben und Befugnisse.

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat einen selbständigen und einen übertragenen Wirkungsbereich. Im selbständigen Wirkungsbereich hat die Kammer die Aufgabe:

a)

Die gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Wirtschaftstreuhänder und die Würde des Berufes zu wahren;

b)

Wünsche und Vorschläge über alle Angelegenheiten, die den Beruf der Wirtschaftstreuhänder betreffen, in Beratung zu nehmen;

c)

ihre Wahrnehmungen und Vorschläge über die Bedürfnisse des Berufsstandes und der Wirtschaft auf allen Gebieten des Aufgabenbereiches der Wirtschaftstreuhänder den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften zur Kenntnis zu bringen;

d)

die berufliche Weiterbildung ihrer Mitglieder zu fördern und für eine entsprechende Heranbildung des beruflichen Nachwuchses Sorge zu tragen;

e)

gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen und solche, die der Wohlfahrt, Unterstützung und Altersfürsorge ihrer Mitglieder und deren Hinterbliebenen dienen, zu errichten, zu betreiben oder zu fördern;

f)

für die disziplinäre Überwachung der Berufsangehörigen und Berufsanwärter unter Beachtung der in dieser Hinsicht erlassenen gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen.

(2) Die Kammer hat durch Erstattung von Berichten, Gutachten und Anträgen sowie durch Erteilung von Auskünften, Ausstellung von Bescheinigungen und sonstige Maßnahmen unterstützend an der öffentlichen Verwaltung mitzuwirken.

(3) Entwürfe zu Bundesgesetzen, die Interessen berühren, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Körperschaften der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter Einräumung einer angemessenen Äußerungsfrist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für einschlägige Verordnungen.

(4) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Kammer:

a)

Die öffentliche Bestellung von physischen Personen zu Wirtschaftstreuhändern;

b)

die Anerkennung Juristischer Personen und Personengemeinschaften zur Berufsausübung;

c)

die Eintragung der unter lit. a und b angeführten Personen (Gesellschaften) in die Liste der Wirtschaftstreuhänder;

d)

Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden oder für solche Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen;

e)

das Zulassungs- und Prüfungsverfahren für die Eignungsermittlung der Berufsanwärter im Rahmen der diesbezüglich erlassenen Gesetze und Verordnungen;

f)

die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Kammer durch Gesetze übertragen werden.

§ 2. Aufgaben und Befugnisse.

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat einen selbständigen und einen übertragenen Wirkungsbereich. Im selbständigen Wirkungsbereich hat die Kammer die Aufgabe:

a)

Die gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Wirtschaftstreuhänder und die Würde des Berufes zu wahren;

b)

Wünsche und Vorschläge über alle Angelegenheiten, die den Beruf der Wirtschaftstreuhänder betreffen, in Beratung zu nehmen;

c)

ihre Wahrnehmungen und Vorschläge über die Bedürfnisse des Berufsstandes und der Wirtschaft auf allen Gebieten des Aufgabenbereiches der Wirtschaftstreuhänder den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften zur Kenntnis zu bringen;

d)

die berufliche Weiterbildung ihrer Mitglieder und die entsprechende Heranbildung des beruflichen Nachwuchses zu fördern, wobei die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu diesem Zweck zur Gründung und dem Betrieb von Einrichtungen und Unternehmungen berechtigt ist;

e)

gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen und solche, die der Wohlfahrt, Unterstützung und Altersfürsorge ihrer Mitglieder und deren Hinterbliebenen dienen, zu errichten, zu betreiben oder zu fördern;

f)

für die disziplinäre Überwachung der Berufsangehörigen und Berufsanwärter unter Beachtung der in dieser Hinsicht erlassenen gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen.

(2) Die Kammer hat durch Erstattung von Berichten, Gutachten und Anträgen sowie durch Erteilung von Auskünften, Ausstellung von Bescheinigungen und sonstige Maßnahmen unterstützend an der öffentlichen Verwaltung mitzuwirken.

(3) Entwürfe zu Bundesgesetzen, die Interessen berühren, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Körperschaften der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter Einräumung einer angemessenen Äußerungsfrist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für einschlägige Verordnungen.

(4) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Kammer:

a)

Die öffentliche Bestellung von physischen Personen zu Wirtschaftstreuhändern;

b)

die Anerkennung Juristischer Personen und Personengemeinschaften zur Berufsausübung;

c)

die Eintragung der unter lit. a und b angeführten Personen (Gesellschaften) in die Liste der Wirtschaftstreuhänder;

d)

Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden oder für solche Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen;

e)

das Zulassungs- und Prüfungsverfahren für die Eignungsermittlung der Berufsanwärter im Rahmen der diesbezüglich erlassenen Gesetze und Verordnungen;

f)

die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Kammer durch Gesetze übertragen werden.

Artikel II.

Aufbau, Gliederung und Funktion der Kammer.

§ 3. Berufsgruppen.

(1) Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Angehörigen folgender Berufsgruppen:

1.

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,

2.

Buchprüfer und Steuerberater,

3.

Steuerberater.

(2) Die rechtliche Stellung und die beruflichen Pflichten der Wirtschaftstreuhänder sowie ihre Zugehörigkeit zu den Berufsgruppen sind in einem besonderen Bundesgesetz über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) zu regeln.

§ 4. Mitgliedschaft; Berufsanwärter.

(1) Die Kammer besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern und aus Berufsanwärtern.

(2) Als ordentliche Mitglieder gehören der Kammer alle Personen (Gesellschaften) an, die eine Befugnis gemäß den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung innehaben und, soweit es sich um physische Personen handelt, im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sind.

(3) Sofern die in Abs. 2 genannten physischen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, gehören sie der Kammer als außerordentliche Mitglieder an. Diese sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, besitzen jedoch weder das aktive noch das passive Wahlrecht.

(4) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Standes zu wahren, die vorgeschriebenen Umlagen pünktlich zu entrichten und die Kammerbeschlüsse zu befolgen.

(5) Als Berufsanwärter können sich Personen anmelden, die eine für die Zulassung zu einer wirtschaftstreuhänderischen Fachprüfung anrechenbare Tätigkeit ausüben. Die Berufsanwärter haben die Rechte und Pflichten der außerordentlichen Mitglieder.

§ 5. Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft.

(1) Die Mitgliedschaft wird durch die Erlangung einer Befugnis gemäß den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung erworben und endet mit dem Erlöschen der Befugnis zur Ausübung der Berufstätigkeit.

(2) Die Zugehörigkeit als Berufsanwärter beginnt mit dem Tage der schriftlichen Anmeldung bei der Kammer, frühestens aber mit der Erfüllung der Voraussetzungen. Sie endet mit der Aufgabe einer für die Zulassung zu einer wirtschaftstreuhänderischen Fachprüfung anrechenbaren Tätigkeit oder mit dem Erwerb der Mitgliedschaft nach Abs. 1.

(3) Die Mitglieder und Berufsanwärter bleiben zur Leistung rückständiger und für das Jahr, in dem ihr Ausscheiden erfolgt, fällig gewordener Umlagen verpflichtet.

§ 6. Verzeichnisse der Mitglieder und Berufsanwärter.

(1) Die Kammer führt ein Verzeichnis ihrer Mitglieder, eingeteilt nach Berufsgruppen (§ 3) und der Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Mitglieder. Das Verzeichnis liegt zur öffentlichen Einsicht in der Kammer auf.

(2) In einem der öffentlichen Einsicht nicht zugänglichen Verzeichnis sind die Namen und die für das Zulassungs-, Prüfungs- und Bestellungsverfahren wesentlichen Angaben der Berufsanwärter festzuhalten.

(3) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie die Berufsanwärter sind verpflichtet, alle zur Anlage und Führung dieser Verzeichnisse erforderlichen Unterlagen beizubringen.

§ 7. Organe der Kammer.

Organe der Kammer sind:

1.

der Präsident,

2.

das Präsidium,

3.

der Vorstand,

4.

die Rechnungsprüfer,

5.

der Kammertag.

Funktion des Präsidenten und zweier Vizepräsidenten

§ 8. (1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Kammer. Er leitet und überwacht ihre gesamte Geschäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte. Er beruft die Sitzungen der Kammerorgane ein und führt in diesen den Vorsitz.

(2) Die beiden Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung. Im Verhinderungsfalle beauftragt der Präsident einen der beiden Vizepräsidenten mit seiner Vertretung.

§ 9. Präsidium.

(1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten bilden das Präsidium der Kammer.

(2) Dem Präsidium steht bei besonderer Dringlichkeit und in den Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der von den Behörden gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann, die Entscheidung gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch den Vorstand zu.

(3) Das Präsidium hat für die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich für die Einhaltung des Wirkungskreises der Kammer und für die Befolgung der Geschäftsordnung sowie für die Vollziehung der Beschlüsse der Kammerorgane Sorge zu tragen.

§ 10. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1984.)

§ 11. Funktion des Vorstandes.

(1) Der Wirkungskreis des Vorstandes umfaßt alle Aufgaben und Befugnisse, die weder dem Kammertag, dem Präsidium, noch dem Präsidenten oder einem besonderen Ausschuß nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung vorbehalten sind. Er hat überdies bei besonderer Dringlichkeit und in den Fällen zu entscheiden, in denen der Kammertag innerhalb der von den Behörden gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann.

(2) Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen. Er muß einberufen werden, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder unter Angabe des beantragten Beratungsgegenstandes oder der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie es verlangt.

(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Mitglied des Präsidiums und vier weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand ist berufen, für den Wirkungsbereich der Kammer Kollektivverträge zur Regelung der Arbeits- und Lohnverhältnisse abzuschließen.

Rechnungsprüfer

§ 12. (1) Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß der Kammer nach den für die Pflichtprüfung von Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Kammertag Bericht zu erstatten.

(2) Der Kammertag hat in jedem Geschäftsjahr spätestens mit der Beschlußfassung über den Haushaltsplan zwei Rechnungsprüfer und für jeden von diesen einen Ersatzmann aus dem Kreis der ordentlichen Kammermitglieder zu wählen; Vorstandsmitglieder und deren Ersatzmänner sind nicht wählbar.

§ 13. Berufsgruppenobmänner; Ausschüsse;

Verschwiegenheitspflicht.

(1) Der Vorstand hat zur Besorgung von Aufgaben, die durch die Geschäftsordnung näher bestimmt werden, aus seiner Mitte für jede Berufsgruppe (§ 3) einen Obmann und einen Stellvertreter zu bestellen. Der Berufsgruppenobmann hat tunlichst im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter an der Durchführung der Kammerbeschlüsse mitzuwirken, welche die Interessen der Wirtschaftstreuhänder betreffen, die der von ihm betreuten Berufsgruppe angehören, sowie den Angehörigen dieser Berufgruppe Rat und Auskunft in Berufsangelegenheiten zu erteilen. Hinsichtlich seiner Tätigkeit ist er dem Präsidium verantwortlich.

(2) Der Vorstand kann aus seinen eigenen Mitgliedern oder den übrigen ordentlichen Kammermitgliedern für einzelne Aufgaben besondere Ausschüsse bilden.

(3) Alle Funktionäre und das Personal der Kammer sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen sowie Geschäfts- und Betriebsverhältnisse und Vorgänge, die in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Dienstes in der Kammer zu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren; es ist ihnen jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen untersagt. Von dieser Verpflichtung kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde das Präsidium oder, soweit sie dieses betrifft, die Aufsichtsbehörde entbinden.

Kammertag

§ 14. (1) Der Kammertag ist in jedem Geschäftsjahr mindestens einmal abzuhalten. Außerdem ist ein Kammertag einzuberufen, wenn der Präsident oder der Vorstand es für notwendig erachten oder wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Kammermitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.

(2) Der Kammertag ist mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Sitzung sowie der Beratungsgegenstände schriftlich einzuberufen.

(3) Der Kammertag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde der Eröffnung nicht erreicht, so findet eine Stunde später am selben Orte eine Ersatzversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Die Sitzungen der Kammertage sind in der Regel öffentlich. Ausgenommen hievon sind jene Fälle, in denen durch bundesgesetzliche Vorschriften oder vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die geheime Beratung gefordert wird. Über Angelegenheiten, die den Haushalt der Kammer belasten, sowie über Angelegenheiten des Voranschlages und Rechnungsabschlusses kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden. Die Beschlüsse des öffentlichen Kammertages sind zu veröffentlichen.

§ 15. Funktion des Kammertages.

Dem Kammertag ist vorbehalten:

a)

die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer sowie ihrer Ersatzmänner,

b)

die Beschlußfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,

c)

die Festlegung der Höhe der von den Kammermitgliedern und Berufsanwärtern zu bezahlenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,

d)

die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlußfassung über den Jahresabschluß und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,

e)

die Beschlußfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind,

f)

Festsetzung und allfällige Änderung der im § 17, Abs. (1), bezeichneten Geschäfts- und Verfahrensordnungen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.