Verordnung der Bundesregierung vom 13. Juli 1948 über die Einführung eines Bundesschuldbuchs (Bundesschuldbuchverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1948-08-24
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 14, Abs. (2), und 38 des Währungsschutzgesetzes vom 19. November 1947, B.G.Bl. Nr. 250, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 1. Zum Zwecke der Eintragung von Anleiheforderungen gegen die Republik Österreich wird ein Bundesschuldbuch geschaffen. Es wird bei der Staatsschuldbuchhaltung nach den Weisungen des Bundesministeriums für Finanzen geführt und unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofs.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 2. Im Bundesschuldbuch können Kapitalforderungen aus Bundesanleihen eingetragen werden, die das Gesetz oder das Bundesministerium für Finanzen als dazu geeignet erklärt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 3. Bundesschuldbuchforderungen können begründet werden.

a)

bei Begebung einer Bundesanleihe durch Erfüllung der Zeichnungs(Übernahme)bedingungen und Zuteilung des Anleihenennbetrages;

b)

durch Übergabe von Schuldverschreibungen von Bundesanleihen (§ 2) ins Eigentum des Bundes.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 4. Für die Bundesschuldbuchforderungen gelten die Bedingungen der ihnen zugrunde liegenden Anleihe und Anleihestück.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 5. Die Eintragung im Bundesschuldbuch lautet auf den Namen des Gläubigers. Als Gläubiger gilt dem Bund gegenüber die vom Zeichner oder Einlieferer (§ 3) angegebene Person, in weiterer Folge der etwaige Erwerber der Gläubigerrechte.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 6. Die Eintragung im Bundesschuldbuch lautet auf bestimmte Stücke oder bestimmte Serien einer bestimmten Bundesanleihe nach Maßgabe der zugeteilten oder eingelieferten Schuldverschreibungen; bei Anleihen, die nicht durch Schuldverschreibungen verkörpert sind, auf einen bestimmten Kapitalbetrag der Anleihe.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 7. (1) Bundesschuldbuchforderungen können durch Übergabe weiterer Schuldverschreibungen oder Zuschreibung anderer Bundesschuldbuchforderungen derselben Anleihe erhöht und durch Behebung von Schuldverschreibungen oder Übertragung an andere Personen vermindert werden.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann jederzeit die Umwandlung von Bundesschuldbuchforderungen in die ihnen entsprechenden Schuldverschreibungen verfügen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 8. Anträge, die bei der Staatsschuldbuchhaltung innerhalb von 14 Tagen vor einem Zinsenfälligkeitstag einlangen, werden erst mit Wirksamkeit vom Beginn der nächsten Zinsperiode durchgeführt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 9. (1) Über die Eintragung im Bundesschuldbuch erhält der Zeichner oder Einlieferer eine Verständigung.

(2) Von Veränderungen bestehender Eintragungen wird der Antragsteller und jede Person verständigt, deren Rechte dadurch berührt werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 10. (1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung bestehender Eintragungen im Bundesschuldbuch müssen mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Gläubigers versehen sein. Die Beglaubigung kann unterbleiben, wenn der Gläubiger der Staatsschuldbuchhaltung eine Probeunterschrift abgegeben hat, mit der die jeweilige Unterschrift verglichen wird. Die Staatsschuldbuchhaltung kann die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Probeunterschrift verlangen.

(2) Zur gänzlichen oder teilweisen Aufhebung eingetragener Rechte Dritter ist außerdem deren gerichtlich oder notariell beglaubigte Zustimmungserklärung erforderlich, es wäre denn, daß sich der Antragsteller bei Einräumung dieser Rechte den Widerruf vorbehalten, oder daß der Dritte der Staatsschuldbuchhaltung eine Probeunterschrift abgegeben hat (Abs. (1)).

(3) Die Befugnis zur Stellung von Anträgen gemäß Abs. (1) bestimmt sich nach den bürgerlichen Rechtsvorschriften.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 11. (1) Die Staatsschuldbuchhaltung überweist dem gemäß § 5 Berechtigten auf seine Kosten und Gefahr bei Fälligkeit die Zinsen und alle sonstigen Zahlungen, die der Bund nach den Anleihebedingungen auf die Schuld zu leisten hat, welche der Eintragung im Bundesschuldbuch zugrunde liegt. Die Überweisung kann nach formlosem Antrag des Berechtigten auch zur Gutschrift auf einem Konto geschehen.

(2) Zahlungen, die spätestens am Fälligkeitstag angewiesen werden, gelten als fristgerecht geleistet.

(3) Erweist sich eine Überweisung als unbestellbar, so werden diese und die weiteren Überweisungen an den gleichen Berechtigten erst dann vorgenommen, wenn er der Staatsschuldbuchhaltung eine Adresse mitgeteilt hat oder eine neue Verfügung getroffen worden ist.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 12. (1) Kreditunternehmungen dürfen Bundesschuldbuchforderungen, die ihnen zur Verwaltung (Verwahrung) anvertraut sind, ohne Zustimmung der Forderungsberechtigten gemeinsam mit ihren eigenen Beständen der gleichen Art verwalten (verwahren).

(2) Im übrigen finden die für Wertpapiere geltenden Bestimmungen auf Bundesschuldbuchforderungen sinngemäß Anwendung.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 13. (1) Bei Führung der in dieser Verordnung geregelten Geschäfte haftet der Bund für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Auskünfte über den Inhalt des Bundesschuldbuchs werden nur an Personen erteilt, die einen gesetzlichen oder vertragsmäßigen Anspruch auf Auskunft über Vermögen oder Einkommen des gemäß § 5 Berechtigten haben.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 14. (1) Eintragungen im Bundesschuldbuch unterliegen keiner Gebühr oder sonstigen Abgabe.

(2) Doch hat der Gläubiger dem Bund die Herstellungskosten auszufolgender Schuldverschreibungen zu ersetzen, wenn und insoweit die Bundesschuldbuchforderung durch Übergabe von Schuldverschreibungen begründet worden ist (§ 3, lit. b) und wieder in Schuldverschreibungen umgewandelt wird. Die Höhe setzt das Bundesministerium für Finanzen fest.

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