Österreichisch-schweizerisches Abkommen über den Grenzverkehr

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1948-02-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 31
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Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt, das am 30. April 1947 in St. Gallen unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welches also lautet: ...

zu ratifizieren und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifizierungsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 7. Februar 1948.

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 16 am 25. Februar 1948 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind übereingekommen, den Grenzverkehr zwischen den beiden Staaten durch den Abschluß eines Abkommens zu regeln, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Artikel 1.

Allgemeine Bestimmungen.

(1) Grenzverkehr ist der nachbarliche Verkehr innerhalb der beiderseitigen anstoßenden Grenzzonen (Grenzbezirke), die sich, vorbehältlich der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen, auf das Gebiet innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der Zollgrenze ab, erstrecken. Beim Bodensee wird diese Entfernung vom Ufer aus landeinwärts gemessen.

Personen mit Wohnsitz in der Grenzzone gelten als Grenzbewohner im Sinne der Vereinbarung.

(2) Dieses Abkommen erstreckt sich auch auf das mit der Schweiz durch einen Zollanschlußvertrag verbundene Fürstentum Liechtenstein. Die Staatsgrenze zwischen Österreich und Liechtenstein gilt hierbei im Sinne dieses Abkommens als Zollgrenze zwischen Österreich und der Schweiz.

(3) Die Zollverwaltungen der beiden Staaten werden Verzeichnisse der österreichischen und der schweizerischen sowie der liechtensteinischen Ortschaften, für die die Bestimmungen dieses Abkommens gelten sollen, aufstellen und austauschen.

Artikel 2.

Land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr.

(1) Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind befreit:

1.

Düngemittel jeder Art, Pflanzenschutzmittel, Sämereien und Saatgut, Forstpflanzen, Setzlinge (ausgenommen solche von Obstbäumen und Zierpflanzen), Stangen, Pfähle und Rebstecken, land- und forstwirtschaftliche Maschinen, Geräte, Fahrzeuge mit Einschluß der Arbeitstiere sowie der erforderlichen Futtermittel und Betriebsstoffe, wenn sie von in der Grenzzone des einen Staates gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden auf die von diesen aus bewirtschafteten Grundstücke in der Grenzzone des anderen Staates hin- oder zurückgebracht werden, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Arbeitstiere jedoch unter der Bedingung ihrer Rückführung nach beendeter Arbeit. Das letztere gilt auch für die nicht verbrauchten Futtermittel und Betriebsstoffe.

Die Verbringung über die Grenze der für die Landarbeiten erforderlichen Tiere und Geräte kann gegen vorherige zollamtliche Anmeldung oder gegen Spezialbewilligung ausnahmsweise auch auf Nebenwegen erfolgen, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die Art der zu verrichtenden Arbeiten es als notwendig erscheinen lassen, die zur Zollsicherung getroffenen Anordnungen befolgt werden und der Grenzbewohner aus der jenseitigen Grenzzone an demselben Tag zurückkehrt, an dem er sie betreten hat. Die Verbringung von Tieren über die Grenze ist jedoch nur auf solchen Wegen zulässig, die im gegenseitigen Einvernehmen von den zuständigen Zollbehörden bestimmt werden.

2.

Die rohen Erzeugnisse, die von den in Ziffer 1 genannten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gewonnen sind und die durch den Bewirtschafter oder seine Angehörigen oder Angestellten zu den in der anderen Grenzzone gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden gebracht werden. Ausgenommen sind die Erzeugnisse des Rebbaues.

3.

Für Grundstücke, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, außerdem sämtliche Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Erzeugnisse der Viehzucht sowie des Rebbaues bei ihrer Verbringung zu den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon getrennten Teilen.

4.

Milch und Milchprodukte der aus einer Grenzzone stammenden, aber in der anderen Grenzzone sömmernden oder winternden Tiere, die vom Pächter oder Eigentümer der Tiere eingeführt werden. Die Abgabenbefreiung gilt auch für Milchprodukte, die erst nach Rückbringung der Tiere, spätestens aber innerhalb vier Wochen nach der Alpentladung eingeführt werden.

(2) Die Abgabebefreiung gilt auch für Ochsen, Kühe und Jungtiere (einschließlich der von diesen gewonnenen Erzeugnisse), die für einen von der Zollbehörde festzusetzenden Zeitraum, der zwei Jahre nicht überschreiten darf, nach dem Samnauner Tal eingeführt werden, unter der Bedingung der zollamtlichen An- und Abmeldung und der für das Vormerkverfahren vorgeschriebenen Zollsicherung.

(3) Die in den Abs. (1) und (2) vorgesehenen Erleichterungen werden in gleicher Weise auch den Kantonen, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Grenzzonen zugestanden.

(4) Grenzbewohner, welche auf Grund von Dienstverträgen in der Nähe ihres Wohnsitzes in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der jenseitigen Grenzzone zeitweilig land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten verrichten, können, wenn sie aus der jenseitigen Grenzzone regelmäßig spätestens vor Ablauf des sechsten Tages nach Betreten des Arbeitsortes in ihren Wohnort zurückkehren, bei Beobachtung der zur Zollsicherung getroffenen behördlichen Anordnungen, ungehindert die Zollgrenze auch auf Nebenwegen überschreiten und die zur Arbeit erforderlichen Geräte zoll- und abgabefrei über die Grenze bringen. Solchen Arbeitern können gewöhnliche Nahrungsmittel, Getränke und zubereitete Speisen aus ihrem Wohnort ebenfalls abgaben- und gebührenfrei über die Grenze zugetragen werden, vorausgesetzt, daß der Überbringer noch an demselben Tag, an dem er die jenseitige Grenzzone betreten hat, zurückkehrt.

Artikel 3.

Markt- und Hausierverkehr.

Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind beiderseits befreit:

Die selbstverfertigten Erzeugnisse von Handwerkern in der Grenzzone des einen Staates, die von ihnen auf Märkte und Messen innerhalb der anderen Grenzzone gebracht werden und unverkauft zurückgehen, jedoch unter Ausschluß von Lebensmitteln und Getränken.

Artikel 4.

Grenzveredlungs- und Reparaturverkehr; Waren zum vorübergehenden Gebrauch.

(1) Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind befreit:

1.

Gegenstände des eigenen Bedarfs, die aus der Grenzzone des einen Staates zur handwerksmäßigen Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung in die Grenzzone des anderen Staates verbracht und nach der Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung wieder zurückgeführt werden, wenn die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse diesen Verkehr erfordern. Der handwerksmäßigen Bearbeitung ist die häusliche Lohnarbeit gleichzustellen. Die handwerksmäßige Bearbeitung darf bei Garnen und Geweben unter anderem auch im Bleichen und Färben bestehen. Bei der Verarbeitung von Stoffen zu Kleidern erstreckt sich die Befreiung auch auf die bei der Herstellung verwendeten ausländischen Zutaten.

2.

Holz zum Sägen oder Schneiden, Lohe (Rinde) zum Schneiden oder Stampfen, Getreide zum Mahlen, Ölsamen zum Pressen, Hanf zum Reiben, Flachs zum Brechen, Häute zum Gerben und andere ähnliche landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zu der bezeichneten oder zu einer ähnlichen Verarbeitung aus der einen Grenzzone in die andere verbracht und in bearbeitetem Zustande zurückgeführt werden. Voraussetzung für diesen Verkehr ist jedoch, daß die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihn erfordern und daß die verarbeiteten Erzeugnisse für den eigenen Bedarf benötigt sind. Die abgabenfreien Mengen der aus diesen Rohstoffen erzeugten Produkte, die wieder eingeführt werden dürfen oder wieder ausgeführt werden müssen, sind erforderlichenfalls von den beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen festzusetzen.

(2) Die verarbeiteten Erzeugnisse müssen durch die nämlichen Personen, welche die Rohmaterialien ausgeführt haben, oder auf ihre Rechnung wieder eingeführt werden. Die Frist für die abgabenfreie Rückkehr in die Herkunftszone wird von den beiden Zollverwaltungen einvernehmlich unter Berücksichtigung der für die vorgenannten Arbeiten notwendigen Zeit festgesetzt.

(3) Unter der Bedingung der Wiedereinfuhr innerhalb der Frist von höchstens sechs Monaten in die Herkunftszone sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit:

1.

Gebrauchte Handwerkzeuge sowie gebrauchte Arbeitsinstrumente, Geräte und Maschinen, welche Arbeiter, Handwerker, Gewerbetreibende, Ärzte, Tierärzte und Hebammen der einen Grenzzone zur Ausübung ihres Berufes oder Handwerkes oder zum vorübergehenden Gebrauch in die andere Zone mit sich führen; ferner Instrumente zu wissenschaftlichen Forschungen oder künstlerischen Arbeiten.

2.

Die von Rettungsdiensten (Feuerwehren, Wuhrwachen usw.) zur Hilfsleistung bei Katastrophen mitgeführten Geräte, Fahrzeuge und Gespanne einschließlich des erforderlichen Futters für die Tiere sowie den erforderlichen Betriebsstoff für die Fahrzeuge.

3.

Waren (ausgenommen Lebensmittel), die zum ungewissen Verkauf außerhalb des Meß- und Marktverkehrs eingeführt werden.

4.

Muster von Lebensmitteln können von der Bedingung der Wiederausfuhr befreit werden, sofern sie zum Zwecke der Volksernährung unentgeltlich den zuständigen öffentlichen Behörden abgegeben werden.

Artikel 5.

Verkehr mit Lebensmitteln, Getränken und Tabakwaren.

Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind im beiderseitigen Einfuhrverkehr innerhalb der Grenzzone befreit:

1.

Lebensmittel (ausgenommen Fleisch und Fleischwaren), die in Mengen von höchstens 500 g sowie gewöhnliche Getränke (Wein, Most, Bier, Mineralwasser, Kaffee, Tee, frische und saure Milch) in Mengen von höchstens zwei Litern, die von Grenzbewohnern der einen Grenzzone täglich einmal in die andere Grenzzone mitgebracht werden.

Die vorstehende Begünstigung bezieht sich nur auf Lebensmittel und Getränke, die innerhalb der ausländischen Grenzzone erzeugt oder angekauft wurden und von Grenzbewohnern für den Bedarf des eigenen Haushaltes eingebracht werden.

2.

Die von Bewohnern der einen Grenzzone, die in der anderen Grenzzone arbeiten, mitgeführten oder für sie von ihren Haushaltsangehörigen nachgebrachten Nahrungsmittel und Getränke, soweit sie den Tagesbedarf nicht überschreiten. Diese Vergünstigung erstreckt sich nicht auf alkoholhaltige Getränke, mit Ausnahme von Wein, Most und Bier.

3.

Die von Bewohnern der einen Grenzzone zum persönlichen Verbrauch aus der anderen Grenzzone mitgebrachten Tabakwaren, sofern es sich nicht um mehr als 5 Zigarren oder 10 Stumpen oder 25 Zigaretten oder 50 g Tabak handelt und die Einfuhr nur einmal am Tage erfolgt.

Artikel 6.

Andere Erleichterungen.

Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind beiderseits befreit:

1.

Natürliche und künstliche Düngemittel, Flachs und Hanf in Stengeln, Grün- und Rauhfutter (Futterkräuter, Heu, Häcksel), Stroh, Waldstreu, Moos, Riedstreu, gemeiner Bausand, Kieselsteine, gemeine Ton- und Töpfererde, Torf- und Moorerde, die aus der Grenzzone des einen Staates stammen, für den eigenen Bedarf der Grenzbewohner des anderen Staates.

2.

Gerätschaften für Abendmahl, Kommunion, letzte Ölung sowie zum religiösen Gebrauch bestimmte Bücher und Geräte zum vorübergehenden Gebrauch in die andere Grenzzone.

3.

Trauerkränze, ferner Sträuße aus Blumen oder Blättern, die von Bewohnern einer Grenzzone zu einer Beerdigung oder zur Ausschmückung von Grabstätten in der anderen Grenzzone eingebracht werden, sofern sie nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Artikel 7.

Verkehr von Medizinalpersonen und Abfertigung von Medizinalwaren.

(1) Die in der Grenzzone ansässigen Ärzte und Tierärzte, die im Wohnsitzstaate die staatliche Fachprüfung bestanden haben sowie Hebammen dürfen in Ausübung ihres Berufes die Grenze mit Pferdefuhrwerken, und wenn sie mit besonderen zollamtlichen Legitimationskarten ausgestattet sind, auch mit Fahrrädern, Motorrädern oder Automobilen überschreiten und sind von der Hinterlegung einer Zollsicherheit für das Fahrzeug befreit, es sei denn, daß besondere Verdachtsgründe vorliegen. Nähere Anordnungen bezüglich dieser Erleichterungen werden die beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen treffen.

(2) Verbandstoffe sowie zubereitete Arzneiwaren, welche die Bewohner der einen Grenzzone gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten Ärzten oder Tierärzten in kleinen Mengen aus Apotheken der anderen Grenzzone, auf die sie nach den örtlichen Verhältnissen angewiesen sind, holen, oder welche die Ärzte und Tierärzte der erwähnten Art zum unmittelbaren Gebrauche mit sich führen, dürfen frei von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren eingeführt werden. Bei Verbandstoffen sowie bei einfachen zu Medizinalzwecken dienenden Drogen und einfachen pharmazeutischen und chemischen Präparaten, deren pharmazeutische Bezeichnung auf der Umhüllung genau und deutlich vermerkt ist und welche nach den in dem betreffenden Gebiete geltenden Bestimmungen im Handverkaufe verabreicht werden dürfen und im Einfuhrstaate zugelassen sind, ist die Beibringung von Rezepten nicht erforderlich.

Artikel 8.

Einseitige Vergünstigungen.

A. Einfuhr nach Österreich.

1.

In der österreichischen Grenzzone ansässige Personen dürfen täglich einmal Brot in Mengen von nicht mehr als 500 g zum persönlichen Bedarf frei von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren aus der schweizerischen Grenzzone mitbringen. Am Mittwoch einer jeden Woche oder, wenn der Mittwoch ein Feiertag ist, am folgenden Werktag dürfen sie, wenn sie an diesem Tage kein Brot einführen, statt dessen Mehl oder sonstige Müllereierzeugnisse oder Teigwaren in Mengen von insgesamt 500 g zum persönlichen Bedarf aus der schweizerischen Grenzzone mitbringen.

2.

Die in Ziffer 1 genannten Personen dürfen künstlichen Süßstoff einmal in der Woche, und zwar an jedem Mittwoch oder, wenn dieser ein Feiertag ist, am folgenden Werktage in einer Menge von 12,5 g einführen.

3.

Beim Eingang zum Verbrauch innerhalb der österreichischen Grenzzone bleibt gegen Nachweis der Erzeugung in der schweizerischen Grenzzone, und zwar im Fürstentum Liechtenstein, von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit:

Liechtensteinischer Sauerkäse (Hartkäse aus Labquark in Würfel- oder Laibform).

Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 500 q nicht übersteigen. Sie ist nur zulässig über höchstens vier Zollstellen, die im Einvernehmen der beiden Zollverwaltungen bestimmt werden.

4.

Beim Eingang zur Verwendung innerhalb der österreichischen Grenzzone unterliegen gegen Nachweis der Erzeugung in der schweizerischen Grenzzone, und zwar im Fürstentum Liechtenstein, einem Zollsatz von 1,10 K für 100 kg:

Ofenkacheln aus Ton, gesprenkelt glasiert, jedoch grob gearbeitet (sogenannte gemuckerte Ofenkacheln).

Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 200 q nicht übersteigen. Sie ist nur zulässig über höchstens zwei Zollstellen, die im Einvernehmen der beiden Zollverwaltungen bestimmt werden.

5.

Beim Eingang zum Verbrauch oder zur Verwendung innerhalb der Grenzzone Vorarlbergs bleiben gegen Nachweis der Erzeugung in der schweizerischen Grenzzone von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit:

Äpfel, Birnen, Quitten, Zwetschgen, unverpackt, auch in abgeteilten, mit Stroh oder Papier belegten oder ausgeschlagenen Wagen, oder in Säcken oder offen in Kisten, Steigen oder Körben.

B. Einfuhr nach der Schweiz.

1.

Frisches Gemüse und Kartoffel, die in der österreichischen Grenzzone ihren Ursprung haben und den Erzeugern, deren Angehörigen oder Angestellten der Erzeuger zum Absatz auf Märkten an Bewohner der schweizerischen Grenzzone für deren eigenen Bedarf beim Grenzübertritt mitgeführt werden, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit. Dem Absatz auf Märkten wird gleichgestellt, wenn der Absatz an Markttagen und innerhalb des Marktortes an dessen Bewohner in ihren Wohnstätten erfolgt.

Die vom einzelnen Einbringer mitgeführte Menge darf pro Tag an Gemüsen 60 kg und an Kartoffeln 40 kg nicht überschreiten.

2.

Beim Eingang zum Gebrauch innerhalb der schweizerischen Grenzzone unterliegen einem ermäßigten Zollansatz von 10 sFr. für 1 q:

Küfer- und Küblerwaren, montiert oder demontiert, ohne oder mit Eisenbeschlägen (Nr. 256 a, b und c des schweizerischen Zolltarifs).

Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 150 q nicht übersteigen.

Artikel 9 *(Anm.: richtig: 9.)*

Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote.

Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote finden auf die in den Artikeln 2, 5, 6, 7 und 8 erwähnten Waren keine Anwendung.

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