Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948, betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1949-02-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Anleihen (Darlehen, Kredite), die von Ländern, Bezirken (Gebietsgemeinden, Gemeindeverbänden), Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften aufgenommen werden, sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Gerichtsgebühren befreit.

§ 2. Die Befreiung kommt zu:

a)

hinsichtlich der Stempel- und Rechtsgebühren den beurkundeten Rechtsgeschäften über die Aufnahme und Sicherstellung der im § 1 genannten Anleihen, ferner den Eingaben, Abschriften, amtlichen Ausfertigungen, Übersetzungen, Zeugnissen, die zum Zwecke der Aufnahme, der Sicherstellung, der Verzinsung oder der Rückzahlung solcher Anleihen überreicht oder ausgestellt werden;

b)

hinsichtlich der Gerichtsgebühren, den gerichtlichen Eingaben und den grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der im § 1 genannten Anleihen oder zur Löschung derartiger Sicherstellungen.

§ 4. Die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 407, treten außer Kraft.

§ 5. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, in Ansehung der Gerichtsgebühren das Bundesministerium für Justiz betraut.

(2) Die genannten Bundesministerien werden ermächtigt, die für Anleihen der in § 1 genannten Art vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen, aber in Hinblick auf dieses Bundesgesetz gestundeten Gebühren, soweit sie unter die Bestimmungen des § 2 fallen, nachzusehen.

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