Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 12. Juni 1949 zur Durchführung des Gebührengesetzes 1946 vom 25. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 184
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 184, über Stempel- und Rechtsgebühren (Gebührengesetz 1946), in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Mai 1949, B. G. Bl. Nr. 109, betreffend Änderungen des Gebührengesetzes 1946 (Gebührennovelle 1949) wird verordnet:
§ 1. (1) Der im § 3, Abs. (3), des Gesetzes festgelegte Höchstbetrag für die Entrichtung der Hundertsatzgebühren in Stempelmarken wird auf 100 S erhöht.
(2) Die im § 33, T. P. 22, des Gesetzes geregelten Wechselgebühren sind ohne Rücksicht auf ihre Höhe stets in Stempelmarken zu entrichten.
§ 3. Wechsel, die zur technischen Durchführung von Aufbaukrediten im Rahmen des European Recovery Program (E. R. P.) begeben werden (§ 33, T. P. 22, lit. d, des Gesetzes), sind als solche durch den auf der Rückseite des Wechsels anzubringenden und vom Aussteller zu unterschreibenden Vermerk “E. R. P. Aufbaukredit Nr. ... gemäß Vorzensurbescheid der Nationalbank vom ......, Z ...... “ zu kennzeichnen. Derartige Wechsel sind vom ausstellenden Kreditinstitut in einem gesonderten Verzeichnis zu führen. Die laufende Nummer dieses Verzeichnisses ist in dem oben bezeichneten Vermerk einzusetzen.
§ 4. (Anm.: Gegenstandslos)
§ 5. (Anm.: Gegenstandslos)
§ 6. Die Kurse für die Umrechnung der in ausländischer Währung ausgestellten Wechsel werden jeweils vom Bundesministerium für Finanzen festgesetzt.
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