Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. Jänner 1949 über die Einziehung der Scheidemünzen zu 10 Reichspfennig
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Gemäß § 2, Abs. (3), des Schillinggesetzes vom 30. November 1945, St. G. Bl. Nr. 231, werden die Scheidemünzen zu 10 Reichspfennig zum 31. Jänner 1949 einberufen. Mit 31. Jänner 1949 verlieren diese Scheidemünzen ihre gesetzliche Zahlkraft. Sie werden jedoch bis 15. Februar 1949 bei allen öffentlichen Kassen noch in Zahlung genommen und umgewechselt.
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