(Übersetzung)Artikel des Abkommens der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung
Vertragsparteien
Afghanistan 290/1957, 30/1968 Ägypten 105/1949, 30/1968 Algerien 30/1968 Antigua/Barbuda 58/1987 Äquatorialguinea 132/1974 Argentinien 290/1957, 30/1968 Äthiopien 105/1949, 30/1968 Australien 105/1949, 30/1968 Bahamas 132/1974 Barbados 58/1987 Belgien 105/1949, 30/1968 Belize 58/1987 Benin 30/1968 Bolivien 105/1949, 30/1968 Botsuana 132/1974 Brasilien 105/1949, 30/1968 Burkina Faso 30/1968 Burundi 30/1968 Cabo Verde 58/1987 Chile 105/1949, 30/1968 China Costa Rica 105/1949, 30/1968 Côte d’Ivoire 30/1968 Dänemark 105/1949, 30/1968 Deutschland/BRD 290/1957, 30/1968 Dominikanische R 105/1949, 30/1968 Ecuador 105/1949, 30/1968 El Salvador 105/1949, 30/1968 Fidschi 132/1974 Finnland 105/1949, 30/1968 Frankreich 105/1949, 30/1968 Gabun 30/1968 Gambia 132/1974 Ghana 290/1957, 30/1968 Grenada 58/1987 Griechenland 105/1949, 30/1968 Guatemala 105/1949, 30/1968 Guinea 30/1968 Guinea-Bissau 58/1987 Guyana 30/1968 Haiti 290/1957, 30/1968 Honduras 105/1949, 30/1968 Indien 105/1949, 30/1968 Indonesien 290/1957, 30/1968 Irak 105/1949, 30/1968 Iran 105/1949, 30/1968 Irland 290/1957, 30/1968 Island 105/1949, 30/1968 Israel 290/1957, 30/1968 Italien 105/1949, 30/1968 Jamaika 30/1968 Japan 290/1957, 30/1968 Jemen/AR 132/1974 Jordanien 290/1957, 30/1968 Jugoslawien 105/1949, 30/1968 Kambodscha 132/1974 Kamerun 30/1968 Kanada 105/1949, 30/1968 Kenia 30/1968 Kiribati 58/1987 Kolumbien 105/1949, 30/1968 Komoren 58/1987 Kongo 30/1968 Kongo/DR 30/1968 Korea/R 290/1957, 30/1968 Kuba 105/1949, 30/1968 K Kuwait 30/1968 Laos 30/1968 Lesotho 132/1974 Libanon 105/1949, 30/1968 Liberia 30/1968 Libyen 30/1968 Luxemburg 105/1949, 30/1968 Madagaskar 30/1968 Malawi 30/1968 Malaysia 262/1958, 30/1968 Malediven 58/1987 Mali 30/1968 Malta 58/1987 Marokko 262/1958, 30/1968 Mauretanien 30/1968 Mauritius 132/1974 Mexiko 105/1949, 30/1968 Myanmar 290/1957, 30/1968 Nepal 30/1968 Neuseeland 30/1968 Nicaragua 105/1949, 30/1968 Niederlande 105/1949, 30/1968 Niger 30/1968 Nigeria 30/1968 Norwegen 105/1949, 30/1968 Oman 132/1974 Pakistan 290/1957, 30/1968 Panama 105/1949, 30/1968 Papua-Neuguinea 58/1987 Paraguay 105/1949, 30/1968 Peru 105/1949, 30/1968 Philippinen 105/1949, 30/1968 Polen 105/1949, 290/1957 K, 58/1987 Portugal 30/1968 Ruanda 30/1968 Rumänien 132/1974 Salomonen 58/1987 Sambia 30/1968 Samoa 58/1987 São Tomé/Príncipe 58/1987 Saudi-Arabien 290/1957, 30/1968 Schweden 290/1957, 30/1968 Senegal 30/1968 Sierra Leone 30/1968 Singapur 30/1968 Somalia 30/1968 Spanien 30/1968 Sri Lanka 290/1957, 30/1968 St. Lucia 58/1987 St. Vincent/Grenadinen 58/1987 Südafrika 105/1949, 30/1968 Sudan 290/1957, 30/1968 Suriname 58/1987 Syrien 105/1949, 30/1968 Tansania 30/1968 Thailand 290/1957, 30/1968 Togo 30/1968 Trinidad/Tobago 30/1968 Tschad 30/1968 Tschechoslowakei 105/1949, 290/1957 K Tunesien 262/1958, 30/1968 Türkei 105/1949, 30/1968 Uganda 30/1968 Ungarn 58/1987 Uruguay 105/1949, 30/1968 USA 105/1949, 30/1968 Venezuela 105/1949, 30/1968 Vereinigtes Königreich 105/1949, 30/1968 Vietnam 290/1957, 30/1968 Zentralafrikanische R 30/1968 *Zypern 30/1968
Sonstige Textteile
Nachdem die in Bretton Woods im Juli 1944 beschlossenen Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, welche also lautet: …
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich, diesen Abkommen namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der beiden Abkommen.
Zur Urkund dessen sind die Beitrittsurkunden zu diesen beiden Abkommen vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 23. August 1948.
Ratifikationstext
Die Beitrittsurkunden zu den beiden Abkommen wurden am 27. August 1948 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt.
Das Abkommen über den Internationalen Währungsfonds ist daher gemäß seinem Artikel XX, Abs. 2 (b), und das Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung gemäß seinem Artikel XI, Abs. 2 (b), für Österreich am 27. August 1948 in Kraft getreten.
Bisher haben folgende Staaten die beiden vorliegenden Abkommen angenommen:
Ägypten, Äthiopien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Canada, Chile, China, Columbien, Costa Rica, Cuba, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Honduras, Indien, Iran, Irak, Island, Italien, Jugoslawien, Libanon, Luxemburg, Mexiko, Niederlande, Nicaragua, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Salvador, Südafrikanische Union, Syrien, Tschechoslowakei, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Uruguay, Venezuela.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen, in deren Namen das vorliegende Abkommen unterzeichnet ist, kommen wie folgt überein:
Einführungsartikel
Für die Gründung und die Tätigkeit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
Artikel I
Zwecke
Der Zweck der Bank ist:
(i) Den Wiederaufbau und die Entwicklung von Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem sie Kapitalinvestierungen für produktive Zwecke einschließlich der Wiederherstellung von durch den Krieg zerstörten oder aus der Bahn geworfenen Volkswirtschaften und die Umstellung der Produktionsmittel auf den Bedarf der Friedenszeit erleichtert, sowie die Entwicklung von Produktionsmitteln und -quellen in weniger entwickelten Ländern ermutigt.
(ii) Private Auslandsinvestierungen durch die Übernahme von Garantien oder einer Beteiligung an Anleihen und anderen von privaten Geldgebern durchgeführten Investierungen zu fördern und, wenn privates Kapital nicht zu annehmbaren Bedingungen erhältlich ist, private Investierungen durch Bereitstellung von Geldmitteln für produktive Zwecke zu angemessenen Bedingungen aus ihrem Eigenkapital, aus von ihr aufgebrachten Kapitalien oder aus ihren anderen Mitteln zu ergänzen.
(iii) Ein ausgeglichenes Anwachsen des internationalen Handels auf lange Sicht und die Erhaltung des Gleichgewichtes der Zahlungsbilanzen durch die Anregung internationaler Investierungen zur Entwicklung der Produktionsquellen von Mitgliedern zu fördern, wodurch sie dazu beiträgt, die Produktivität, den Lebensstandard und die Arbeitsbedingungen in diesen Gebieten zu heben.
(iv) Die durch die Bank gewährten oder garantierten Anleihen und die sonstigen internationalen Anleihen so aufeinander abzustimmen, daß die nützlicheren und dringlicheren Projekte, gleich welchen Umfanges, mit Vorrang bearbeitet werden.
(v) In ihrer Tätigkeit den Auswirkungen internationaler Investierungen auf die wirtschaftliche Lage von Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und in den ersten Nachkriegsjahren einen reibungslosen Übergang von der Kriegs- zur Friedenswirtschaft zu erleichtern.
Die Bank hat sich in all ihren Entscheidungen von den oben niedergelegten Zielen leiten zu lassen.
Artikel II
Mitgliedschaft und Kapital der Bank
Absatz 1. Mitgliedschaft. – (a) Stammitglieder der Bank werden die Mitglieder des Internationalen Währungsfonds, welche die Mitgliedschaft der Bank vor dem in Artikel XI, Absatz 2 (e), festgesetzten Zeitpunkt erwerben.
(b) Die Mitgliedschaft steht anderen Mitgliedern des Fonds zu jenen Terminen und unter jenen Bedingungen offen, wie sie von der Bank vorgeschrieben werden können.
Absatz 2. Genehmigtes Stammkapital. – (a) Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt 10 Milliarden US.-Dollars vom Gewicht und Feingehalt wie am 1. Juli 1944 in Kraft. Das Stammkapital ist in 100.000 Anteile mit einem Nennwert von je 100.000 Dollars eingeteilt, welche nur von Mitgliedstaaten gezeichnet werden können.
(b) Das Stammkapital kann erhöht werden, wenn die Bank es mit einer Dreiviertelmehrheit der gesamten Stimmenzahl für ratsam erachtet.
Absatz 3. Zeichnung der Anteile. – (a) Jedes Mitglied zeichnet Stammkapitalanteile der Bank. Die Mindestzahl der durch Stammitglieder zu zeichnenden Anteile ist im Zusatzabkommen A festgelegt. Die Mindestzahl der durch andere Mitglieder zu zeichnenden Anteile wird durch die Bank bestimmt, die ausreichende Anteile ihres Stammkapitals für die Zeichnung durch solche Mitglieder zu reservieren hat.
(b) Die Bank hat die Bedingungen festzusetzen, unter welchen die Mitglieder zusätzlich zu ihren Mindestzeichnungen Anteile des genehmigten Stammkapitals der Bank zeichnen können.
(c) Wenn das Stammkapital der Bank erhöht wird, ist jedem Mitglied entsprechend Gelegenheit zur Zeichnung eines Anteiles dieser Steigerung des Stammkapitals zu von der Bank festzusetzenden Bedingungen zu geben. Dieser Anteil hat dem Verhältnis zu entsprechen, das sein bis zu diesem Zeitpunkt gezeichnetes Kapital zu dem gesamten Stammkapital der Bank einnimmt. Kein Mitglied ist jedoch dazu verpflichtet, irgendeinen Teil der Kapitalerhöhung zu zeichnen.
Absatz 4. Ausgabepreis der Anteile. – Mindestzeichnungsanteile von Stammitgliedern werden zum Nennwert begeben. Andere Anteile werden ebenfalls zum Nennwert begeben, wenn die Bank nicht unter besonderen Umständen durch eine Mehrheit der gesamten Stimmenzahl entscheidet, daß sie zu anderen Bedingungen begeben werden.
Absatz 5. Aufteilung und Einberufung des gezeichneten Kapitals. – Die Zeichnung jedes Mitgliedes wird auf zwei Teile wie folgt aufgeteilt:
(i) 20% werden einbezahlt oder gemäß Absatz 7 (i) dieses Artikels je nach Bedarf der Bank zur Durchführung ihrer Operationen einberufen;
(ii) die verbleibenden 80% unterliegen der Einberufung nur, wenn die Bank sie zur Erfüllung der aus Artikel IV, Absatz 1 (a) (ii) und (iii), herrührenden Verpflichtungen benötigt.
Einberufungen nicht einbezahlter Subskriptionen erfolgen einheitlich für alle Anteile.
Absatz 6. Beschränkung der Haftung. – Die Haftung auf die Anteile beschränkt sich auf den nicht einbezahlten Teil des Emissionspreises der Anteile.
Absatz 7. Modus der Einzahlung auf Anteilszeichnungen. – Die Einzahlung auf Anteilszeichnungen hat in Gold oder in US.-Dollars und in den Währungen der Mitgliedstaaten wie nachstehend zu erfolgen:
(i) gemäß Absatz 5 (i) dieses Artikels sind 2% des Preises für jeden Anteil in Gold oder US.-Dollars einzuzahlen. Sobald Einberufungen erfolgen, sind die verbleibenden 18% in der Währung des Mitgliedstaates einzuzahlen;
(ii) wenn eine Einberufung gemäß Absatz 5 (ii) dieses Artikels erfolgt, können Zahlungen nach Belieben des Mitgliedes entweder in Gold, US.-Dollars oder in der Währung geleistet werden, welche die Bank zur Erfüllung der Verpflichtungen benötigt, für welche sie die Einberufung vornimmt;
(iii) wenn ein Mitglied Zahlungen in irgendeiner Währung gemäß (i) und (ii) oben leistet, so müssen diese Zahlungen in Beträgen erfolgen, welche wertmäßig der gemäß der Einberufung bestehenden Verpflichtung des Mitgliedes entsprechen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf einen angemessenen Anteil an dem gezeichneten gemäß Absatz 2 dieses Artikels genehmigten und definierten Stammkapital der Bank.
Absatz 8. Einzahlungstermine. – (a) Die gemäß Absatz 7 (i) dieses Artikels auf jeden Anteil in Gold oder US.-Dollars zahlbaren 2% sind innerhalb von 60 Tagen nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank einzuzahlen mit dem Vorbehalt, daß
(i) jedem Stammitglied der Bank, dessen Mutterland unter Feindbesetzung oder Kampfhandlungen während des gegenwärtigen Krieges gelitten hat, das Recht gewährt wird, eine Zahlung von 0.5% bis zu fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt zu verschieben;
(ii) ein Stammitglied, das eine solche Zahlung nicht durchführen kann, weil es noch nicht wieder in den Besitz seiner als Folge des Krieges noch beschlagnahmten oder blockierten Goldreserven gelangt ist, alle Zahlungen bis zu einem durch die Bank zu bestimmenden Zeitpunkt verschieben kann.
(b) Der verbleibende Rest des Preises jedes gemäß Absatz 7 (i) dieses Artikels einzubezahlenden Anteils wird gemäß Einberufung durch die Bank einbezahlt mit dem Vorbehalt, daß
(i) die Bank innerhalb eines Jahres vom Beginn ihrer Geschäftstätigkeit mindestens 8% des Anteilspreises über die in (a) oben erwähnten 2% hinaus einzuberufen hat;
(ii) höchstens 5% des Anteilspreises innerhalb eines dreimonatigen Zeitraumes einberufen werden dürfen.
Absatz 9. Aufrechterhaltung des Wertes bestimmter Währungsbestände der Bank. – (a) Ist (i) die Parität der Währung eines Mitgliedes herabgesetzt worden oder (ii) der Devisenwert einer Mitgliedswährung innerhalb seines Gebietes nach Auffassung der Bank in beträchtlichem Maße gesunken, so hat das Mitglied der Bank innerhalb einer angemessenen Frist eine Zusatzzahlung in seiner eigenen Währung zu leisten, die genügt, den bei Zeichnungsbeginn bestehenden Wert des sich im Besitz der Bank befindlichen Betrages der Währung dieses Mitgliedes aufrechtzuerhalten, welcher aus der ursprünglich durch das Mitglied gemäß Artikel II, Absatz 7 (i), bei der Bank einbezahlten Währung oder aus in Artikel IV, Absatz 2 (b), erwähnten Währungstransaktionen oder aus irgendeiner gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen geleisteten zusätzlichen Währungszahlung herstammt, sofern der im Besitz der Bank befindliche Währungsbetrag nicht durch das Mitglied gegen Gold oder gegen die für die Bank annehmbare Währung irgendeines Mitgliedes zurückgekauft worden ist.
(b) Wird die Parität der Währung eines Mitgliedes heraufgesetzt, so hat die Bank diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist einen Betrag in dessen Währung zurückzuzahlen, welcher der Werterhöhung dieses Währungsbetrages, wie unter (a) oben beschrieben, entspricht.
(c) Auf die Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen kann die Bank verzichten, wenn eine einheitliche proportionale Änderung der Währungsparitäten aller ihrer Mitglieder durch den Internationalen Währungsfonds erfolgt.
Absatz 10. Verfügungsbeschränkung über Anteile. – Die Anteile dürfen in keiner Weise verpfändet oder belastet werden und sind nur auf die Bank übertragbar.
Artikel III
Allgemeine Bestimmungen bezüglich Darlehen und Garantien
Absatz 1. Verwendung der Bankmittel. – (a) Die Mittel und Dienste der Bank sind ausschließlich im Interesse von Mitgliedstaaten unter gerechter Berücksichtigung sowohl von Entwicklungs- als auch von Wiederaufbauplänen zu verwenden.
(b) Um die Wiederherstellung und den Wiederaufbau der Wirtschaft von Mitgliedstaaten zu erleichtern, deren Mutterland große Verwüstungen durch Feindbesetzung oder Kampfhandlungen erlitten hat, hat die Bank bei der Festsetzung der Darlehensbedingungen für diese Mitglieder besondere Rücksicht auf die Erleichterung der finanziellen Lasten und die beschleunigte Vollendung solcher Wiederherstellungs- und Wiederaufbauarbeiten zu nehmen.
Absatz 2. Geschäftsverkehr zwischen Mitgliedstaaten und der Bank. – Jeder Mitgliedstaat verkehrt mit der Bank nur durch sein Schatzamt, bzw. Finanzministerium, seine Staatsbank, den Stabilisierungsfonds oder eine andere ähnliche bevollmächtigte Finanzvertretung, und die Bank verkehrt mit Mitgliedstaaten nur durch die gleichen bevollmächtigten Vertretungen.
Absatz 3. Begrenzung der Garantien und Darlehen der Bank. – Der ausstehende Gesamtbetrag an Garantien, Beteiligungen an Darlehen und unmittelbar durch die Bank begebenen Darlehen darf niemals erhöht werden, wenn dadurch der Gesamtbetrag 100% des unverminderten gezeichneten Kapitals, der Reserven und des Gewinnvortrages der Bank übersteigen würde.
Absatz 4. Bedingungen, unter welchen die Bank Darlehen garantieren oder geben kann. – Die Bank kann unter folgenden Bedingungen für jeden Mitgliedstaat oder für jeden Gebietsteil desselben und für jedes in Mitgliedstaaten befindliche Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsunternehmen Darlehen garantieren, sich an Darlehen beteiligen oder solche geben:
(i) Wenn das Mitglied, auf dessen Gebiet das Projekt durchgeführt wird, nicht selbst der Darlehensnehmer ist, so hat das Mitglied oder die Staatsbank oder irgendeine ihr entsprechende, der Bank genehme bevollmächtigte Vertretung des Mitgliedes die Zurückzahlung des Kapitals, die Zahlung von Zinsen und anderen auf der Anleihe ruhenden Spesen voll zu garantieren.
(ii) Die Bank hat sich davon zu überzeugen, daß bei den vorherrschenden Marktverhältnissen der Darlehensnehmer andernfalls nicht imstande wäre, das Darlehen unter nach dem Urteil der Bank für den Darlehensnehmer tragbaren Bedingungen zu erhalten.
(iii) Wenn ein in Artikel V, Absatz 7, vorgesehener Sachverständigenausschuß das Projekt nach sorgfältigem Studium der Vorzüge des Vorschlages in einem schriftlichen Gutachten empfohlen hat.
(iv) Wenn nach Ansicht der Bank der Zinssatz und die anderen Lasten angemessen und dieser Zinssatz, die Spesen und der Tilgungsplan dem Projekt dienlich sind.
(v) Bei der Gewährung eines Darlehens oder der Garantieübernahme für ein solches hat die Bank gebührend darauf zu achten, daß der Darlehensnehmer und, wenn derselbe kein Mitglied ist, der Bürge, in der Lage sein wird, seinen aus dem Darlehen herrührenden Verpflichtungen nachzukommen; die Bank hat dabei die Interessen sowohl des Mitgliedes, auf dessen Gebiet das Projekt zur Durchführung gelangt, als auch die der Gesamtheit aller Mitglieder mit Umsicht wahrzunehmen.
(vi) Für die Garantieübernahme bei einem durch andere Darlehensgeber gewährten Darlehen erhält die Bank eine angemessene Entschädigung für ihr Risiko.
(vii) Durch die Bank gewährte oder garantierte Darlehen sind außer in besonderen Umständen nur für spezifische Wiederaufbau- und Entwicklungsprojekte zu verwenden.
Absatz 5. Verwendung von Darlehen, die durch die Bank garantiert werden, an denen sie beteiligt ist oder die durch sie gewährt sind. – (a) Die Bank darf keine Bedingungen auferlegen, welche eine Verwendung der Erträge eines Darlehens in den Gebieten eines bestimmten Mitgliedes oder bestimmter Mitglieder vorsehen.
(b) Die Bank hat Vorsorge zu treffen, daß die Erträge jedes Darlehens nur für die Zwecke Verwendung finden, für welche das Darlehen gewährt worden ist, unter gebührender Beachtung der auf Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit Bezug habenden Erwägungen und ohne Rücksicht auf politische oder andere nichtwirtschaftliche Einflüsse oder Überlegungen.
(c) Bei den durch die Bank gewährten Darlehen hat diese ein Konto auf den Namen des Anleihenehmers zu eröffnen, auf diesem Konto wird der Anleihebetrag in der Währung oder in den Währungen, in welchen dieses Darlehen gewährt ist, kreditiert. Dem Anleihenehmer werden seitens der Bank Abhebungen von diesem Konto nur zur Bestreitung von im Zusammenhang mit dem Projekt tatsächlich erwachsenen Ausgaben gestattet.
Artikel IV
Geschäftstätigkeit
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