Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 23. Juni 1949 zur Durchführung der Abgabenexekutionsordnung (DchfV.O. z. Abg.E.O.)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 43, Abs. (2), 79, Abs. (4), 82, 83, 85, Abs. (4), und 86, Abs. (3), des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, B. G. Bl. Nr. 104, über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung - Abg.E.O.) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Inneres und für Justiz verordnet:
Abkürzung
AbgEO-DV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 43, Abs. (2), 79, Abs. (4), 82, 83, 85, Abs. (4), und 86, Abs. (3), des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, B. G. Bl. Nr. 104, über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung - Abg.E.O.) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Inneres und für Justiz verordnet:
Artikel I (zu § 43, Abs. (2), des Gesetzes).
§ 1. Der Verkauf von beweglichen körperlichen Sachen kann auf Anordnung des Finanzamtes im Versatz-, Verwahrungs- und Versteigerungsamt Dorotheum in Wien und in dessen Zweiganstalten vollzogen werden.
(2) Das Finanzamt veranlaßt die Überbringung der Gegenstände in das Versteigerungsamt von Amts wegen.
(3) Transporte werden nach Verfügung des Finanzamtes von dessen Frächter oder vom Versteigerungsamt ausgeführt.
(4) Die Gefahr des Transportes wird vom Augenblick der Übernahme der Gegenstände von der Republik Österreich oder, wenn der Transport vom Versteigerungsamt besorgt wird, von diesem getragen. Dieses haftet in jedem Fall für die dort untergebrachten Sachen.
§ 2. (1) Die Transportkosten zählen zu den Barauslagen des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens und sind gemäß § 51, Abs. (1), Abg.E.O. aus dem Verkaufserlös zu bestreiten.
(2) Transportkosten, die nicht mittels Abzuges vom Verkaufserlös beglichen werden, sind nach den für die Einbringung der Barauslagen des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens geltenden Vorschriften (§ 26, Abs. (5), des Gesetzes) einzubringen.
(3) Die Übernahme der Gegenstände zum Transport in das Versteigerungsamt und die Abgabe an dieses ist durch ein Vollstreckungsorgan zu bewirken.
(4) Die Überbringung in das Versteigerungsamt zum Zweck des Verkaufes ist nicht Einleitung der Verwahrung (§ 34 Abg.E.O.).
§ 3. (1) Der Verkauf im Versteigerungsamt erfolgt durch Versteigerung. Die Versteigerung kann nach Vollstreckungsmassen oder nach Gruppen von Gegenständen erfolgen, so daß gleichartige Gegenstände aus verschiedenen Massen gleichzeitig, aber einzeln versteigert werden. Letzterenfalls ist für jede Masse ein besonderes Protokoll zu führen.
(2) Für die Versteigerung bestimmter Gruppen gleichartiger Gegenstände können im voraus einzelne Tage jeder Woche oder jedes Monates festgesetzt werden.
(3) Die Versteigerung wird von einem Vollstrecker eines Finanzamtes vorgenommen.
§ 4. Gegenstände, die bei der Versteigerung nicht verkauft werden konnten, werden dem Verkauf aus freier Hand zugeführt. Sie bleiben zu diesem Zweck längstens durch drei Wochen im Versteigerungsamt ausgestellt. Den Verkauf besorgt das Versteigerungsamt.
§ 5. (1) Das Versteigerungsamt hebt von dem Erlöse verkaufter Sachen nach einem Tarif eine Lizitationsgebühr ein.
(2) Der Erlös wird vom Versteigerungsamt nach Abzug der ihm zukommenden Gebühren (Lizitations-, Transport-, Schätzungsgebühr) dem Finanzamt überwiesen.
§ 6. Für den Ersteher gelten die Bestimmungen des allgemeinen Regulativs des Versteigerungsamtes.
§ 7. Nicht verkaufte Gegenstände folgt das Versteigerungsamt dem Abgabenschuldner nur auf Grund eines Auftrages des Finanzamtes und gegen Erlag der ihm zukommenden Transport- oder Schätzungsgebühren aus.
Abkürzung
AbgEO-DV
Artikel II (zu §§ 79, Abs. (4), und 82 des Gesetzes).
§ 8. (1) Sobald das Finanzamt von einem bei Gericht anhängigen Verwertungsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen verständigt ist, hat es sein Verwertungsverfahren abzubrechen und dessen weitere Durchführung dem Gericht zu überlassen, soweit es die gleichen Sachen erfaßt; der Abgabenschuldner ist hievon zu verständigen. Im Fall der Ergebnislosigkeit des gerichtlichen Verwertungsverfahrens kann das Finanzamt sein Verfahren fortsetzen.
(2) Steht einem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der gerichtlichen Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht zu (§ 285, Abs. (1), E.O.), so erhebt das Gericht vor Ausfolgung des Verkaufserlöses durch Anfrage beim Wohnsitzfinanzamt, ob ein finanzbehördliches Pfandrecht besteht. Falls binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Äußerung des Finanzamtes bei Gericht nicht einlangt, kann der Verkaufserlös vom Gericht ausgefolgt werden (§ 56 E.O.).
(3) Hat das Finanzamt die von ihm gepfändeten Sachen verkauft, so hat es vor Verwendung des Verkaufserlöses durch Anfrage beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sachen gepfändet wurden (§ 18, Z 4, E.O.), zu erheben, ob ein gerichtliches Pfandrecht an den gleichen Sachen besteht. Bei Bestand eines gerichtlichen Pfandrechtes ist der Verkaufserlös zu Gericht zu erlegen; die Verteilung obliegt dem Gericht. Langt innerhalb 14 Tagen keine Antwort des Gerichtes ein, so kann der Verkaufserlös vom Finanzamt verwendet werden.
Artikel III (zu §§ 83, 85, Abs.(4), und 86, Abs.(3), des Gesetzes).
§ 9. (1) Wenn eine zur Vollstreckung und Sicherung der nicht durch Finanzämter eingehobenen Landes- und Gemeindeabgaben berufene Vollstreckungsbehörde (§ 83, Abs. (2), Z 2, des Gesetzes) bewegliche körperliche Sachen gepfändet hat, hat sie hievon das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sachen gepfändet wurden (§ 18, Z 4, E.O.), durch Übersendung des Pfändungsprotokolles oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen. Die in § 8, Abs. (1) und (3), den Finanzämtern auferlegten Verpflichtungen treffen auch die in § 83, Abs. (2), Z 2, des Gesetzes bezeichneten Vollstreckungsbehörden.
(2) Die in § 83, Abs. (2), Z 2, des Gesetzes bezeichneten Vollstreckungsbehörden haben vor Einleitung eines Verwertungsverfahrens das Finanzamt zu verständigen, in dessen Sprengel der Abgabenschuldner wohnt. Hat das Finanzamt an den vom Verwertungsverfahren betroffenen Sachen ein Pfandrecht erworben, so hat es sich mit der Vollstreckungsbehörde über die Durchführung des Verwertungsverfahrens ins Einvernehmen zu setzen. Der Abgabenschuldner ist vom Ergebnis der Abmachung zu verständigen. Gleiches gilt sinngemäß, wenn eine Vollstreckungsbehörde (§ 83, Abs. (2), Z 2, des Gesetzes) von einem bei einem Finanzamt anhängigen, die gleichen Sachen erfassenden Verwertungsverfahren Kenntnis erhält. Im Fall der Ergebnislosigkeit des vom Finanzamt durchgeführten Verwertungsverfahrens kann die Vollstreckungsbehörde ihr Verwertungsverfahren fortsetzen. Dies gilt entsprechend für das Finanzamt, wenn das bei der Vollstreckungsbehörde durchgeführte Verwertungsverfahren ergebnislos geblieben ist. Bei der Verwendung des Verwertungserlöses sind Pfandrechte des Finanzamtes und der Vollstreckungsbehörde wechselseitig nach ihrem Rang zu berücksichtigen.
Abkürzung
AbgEO-DV
Artikel III (zu §§ 2, 85, Abs.(4), und 86, Abs.(3), des Gesetzes).
§ 9. (1) Wenn eine zur Vollstreckung und Sicherung der nicht durch Finanzämter eingehobenen Landes- und Gemeindeabgaben berufene Vollstreckungsbehörde (§ 2 Abs. 2 lit. b, des Gesetzes) bewegliche körperliche Sachen gepfändet hat, hat sie hievon das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sachen gepfändet wurden (§ 18, Z 4, E.O.), durch Übersendung des Pfändungsprotokolles oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen. Die in § 8, Abs. (1) und (3), den Finanzämtern auferlegten Verpflichtungen treffen auch die in § 2 Abs. 2 lit. b, des Gesetzes bezeichneten Vollstreckungsbehörden.
(2) Die in § 2 Abs. 2 lit. b, des Gesetzes bezeichneten Vollstreckungsbehörden haben vor Einleitung eines Verwertungsverfahrens das Finanzamt zu verständigen, in dessen Sprengel der Abgabenschuldner wohnt. Hat das Finanzamt an den vom Verwertungsverfahren betroffenen Sachen ein Pfandrecht erworben, so hat es sich mit der Vollstreckungsbehörde über die Durchführung des Verwertungsverfahrens ins Einvernehmen zu setzen. Der Abgabenschuldner ist vom Ergebnis der Abmachung zu verständigen. Gleiches gilt sinngemäß, wenn eine Vollstreckungsbehörde § 2 Abs. 2 lit. b, des Gesetzes) von einem bei einem Finanzamt anhängigen, die gleichen Sachen erfassenden Verwertungsverfahren Kenntnis erhält. Im Fall der Ergebnislosigkeit des vom Finanzamt durchgeführten Verwertungsverfahrens kann die Vollstreckungsbehörde ihr Verwertungsverfahren fortsetzen. Dies gilt entsprechend für das Finanzamt, wenn das bei der Vollstreckungsbehörde durchgeführte Verwertungsverfahren ergebnislos geblieben ist. Bei der Verwendung des Verwertungserlöses sind Pfandrechte des Finanzamtes und der Vollstreckungsbehörde wechselseitig nach ihrem Rang zu berücksichtigen.
Abkürzung
AbgEO-DV
Artikel IV. (zu §§ 8, Abs. (3), und 91 des Gesetzes).
§ 10. Bei der Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder gegen eine durch Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt sind die Vorschriften der zur Durchführung des § 15 E. O. ergangenen Verordnung vom 6. Mai 1897, R. G. Bl. Nr. 153, sinngemäß anzuwenden.
Artikel V.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 30. März 1949, B. G. Bl. Nr. 104, über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung - Abg.E.O.) in Kraft.
(2) Auf bereits anhängige Vollstreckungsverfahren finden die Bestimmungen des § 8 nur Anwendung, wenn die gerichtliche Verteilungstagsatzung noch nicht stattgefunden hat, die Bestimmungen des § 9 nur, wenn das Verwertungsverfahren noch nicht eingeleitet ist.
Abkürzung
AbgEO-DV
Artikel V.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 30. März 1949, B. G. Bl. Nr. 104, über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung - Abg.E.O.) in Kraft.
(2) Auf bereits anhängige Vollstreckungsverfahren finden die Bestimmungen des § 8 nur Anwendung, wenn die gerichtliche Verteilungstagsatzung noch nicht stattgefunden hat, die Bestimmungen des § 9 nur, wenn das Verwertungsverfahren noch nicht eingeleitet ist.
(3) Artikel I tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
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